Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 445a
Signature: 445a
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1558 IV 24, Salzburg
Erzbischof Michel von Salzburg überlässt Ludwig Sintzenhauser das Stadtgericht und Schiffschreiberamt der Stadt Lauffen (1) auf ein Jahr und danach auf Widerruf mit der Auflage, die Ämter persönlich zu verwalten und die städtische Polizei gemeinsam mit dem Stadtrat auszuüben. Die Vermögen Verstorbener soll er inventarisieren, unmündigen Waisen einen Vormund zu Seite stellen, dafür Sorge tragen, dass über die städtischen Einkünfte jährlich abgerechnet wird und Verbrechen [Rumor, Frevel, Todschlag, Unzucht, Mutwillen Ungehorsam] konsequent verfolgen. Ohne Wissen des Pflegers von Laufen darf der Stadtrichter keinen Ratstag, keine Beschau und kein Verhör vornehmen und soll nur in Abwesenheit des Pflegers in Dingen, die keinen Aufschub dulden, selbständig handeln dürfen. Fälle der Hauptmannschaft [ehrn bescheltung, Verletzung durch nächtlichs fürwarttens, eepruch] soll er gemeinsam mit dem Pfleger an die Landeshauptmannschaft überweisen. Einnahmen aus den Gerichtsstrafen, das Siegelgeld und das Bürgerrechtsgeld hat er mit dem Pfleger zu verrechnen. Gemäß einem hierzu erlassenen Mandat hat er insbesondere auf Wiedertäufer und andere Sektierer oder Ketzer, auf alle Personen, die diese beherbergen und ihre Predigten hören, auf ihre Puechfuerer und ihre zum Kauf angebotenen Bücher, Lieder und Bilder zu achten und Schmähreden auf den katholischen Glauben zu unterbinden. Ihm selbst ist verboten, solches Schriftgut zu besitzen und zu lesen. Er soll keine Geschenke akzeptieren, als Richter und Amtmann unparteiisch sein, arm und reich gleich behandeln, die Verfahren nicht verschleppen und für einen korrekten Ablauf der Gerichts- und Stadtratstage sorgen, nur mit Wissen des Rats und des Pflegers seine Urteile fällen, Appellationen vor dem erzbischöflichen Hofrat zulassen und dessen Entscheidung akzeptieren, bei Erstellung von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben, für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge zu tragen, und die Vorschriften beim Verhör der einzelnen Parteien einhalten. Im Schiffmeisteramt wird er zu einer korrekten Buchhaltung verpflichtet, soll wöchentlich am Sonntag mit den Schiffknechten die Einnahmen abrechnen und diese dem Umgeher zur Aufbewahrung übergeben. Sämtliche Baumaßnahmen des Erzstift entlang der Salzach (2) hat er zu überwachen und die Arbeiter wöchentlich zu entlohnen. Von Viehverkäufen auswärtiger Personen auf den Laufener Märkten hat er die järig Pfundt Maut einzuziehen. Zum Jahresende hat er eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen und vor den Vertretern des Erzstifts schriftlich abzurechnen. Für seinen Dienst erhält er eine jährliche Besoldung von 100 Pfund Pfennigen. Alle zusätzlichen Einnahmen, die frühere Amtsinhaber einbehielten, sind abzuführen. Beide Seiten können den Vertrag vierteljährlich aufkündigen, nach Ablauf der drei Monate sind die Ämter mit allen schritlichen Unterlagen [Register, falpuecher und Schriften] zu übergeben. Solange er seine Ämter inne hat, hat er auf Anforderung an den Hof nach Salzburg oder über Land Zerung zu leisten. Schadensersatzansprüche soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Sintzenhauser verspricht, die einzelnen Vertragspunkte einzuhalten und einen ordentlichen Lebenswandel zu pflegen. x
Original dating clause: Salczburg den 24. tag des monats apprilis 1558
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Places
- Salzburg
München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 445a, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-BayHStA/HUSalzburgErzstift/445a/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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