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FondErzstift Salzburg Urkunden (940-1781)
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Charter: 446
Date: 1558 IV 24
AbstractLudwig Sintzenhauser bestätigt, von Erzbischof Michael von Salzburg laut einem [wörtlich inserierten] Bestallungsbrief vom gleichen Datum [Nr. 445a] das Stadtgericht und Schiffschreiberamt der Stadt Lauffen (1) auf ein Jahr und danach auf Widerruf erhalten zu haben. Er verspricht, die einzelnen Vertragspunkte einzuhalten, ein gehorsamer Diener zu sein und einen ordentlichen Lebenswandel zu pflegen. Mit Abschrift des geleisteten Amtseids Sintzenhofers vom 23. decembris 1557 in Salzburg, versehen mit seiner eigenhändigen Unterschrift Lose beiliegend 1 Bl. Pap. zeitgl., mit Mautabgaben von Schiffen an das Umgeheramt Laufen

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Charter: 445a
Date: 1558 IV 24
AbstractErzbischof Michel von Salzburg überlässt Ludwig Sintzenhauser das Stadtgericht und Schiffschreiberamt der Stadt Lauffen (1) auf ein Jahr und danach auf Widerruf mit der Auflage, die Ämter persönlich zu verwalten und die städtische Polizei gemeinsam mit dem Stadtrat auszuüben. Die Vermögen Verstorbener soll er inventarisieren, unmündigen Waisen einen Vormund zu Seite stellen, dafür Sorge tragen, dass über die städtischen Einkünfte jährlich abgerechnet wird und Verbrechen [Rumor, Frevel, Todschlag, Unzucht, Mutwillen Ungehorsam] konsequent verfolgen. Ohne Wissen des Pflegers von Laufen darf der Stadtrichter keinen Ratstag, keine Beschau und kein Verhör vornehmen und soll nur in Abwesenheit des Pflegers in Dingen, die keinen Aufschub dulden, selbständig handeln dürfen. Fälle der Hauptmannschaft [ehrn bescheltung, Verletzung durch nächtlichs fürwarttens, eepruch] soll er gemeinsam mit dem Pfleger an die Landeshauptmannschaft überweisen. Einnahmen aus den Gerichtsstrafen, das Siegelgeld und das Bürgerrechtsgeld hat er mit dem Pfleger zu verrechnen. Gemäß einem hierzu erlassenen Mandat hat er insbesondere auf Wiedertäufer und andere Sektierer oder Ketzer, auf alle Personen, die diese beherbergen und ihre Predigten hören, auf ihre Puechfuerer und ihre zum Kauf angebotenen Bücher, Lieder und Bilder zu achten und Schmähreden auf den katholischen Glauben zu unterbinden. Ihm selbst ist verboten, solches Schriftgut zu besitzen und zu lesen. Er soll keine Geschenke akzeptieren, als Richter und Amtmann unparteiisch sein, arm und reich gleich behandeln, die Verfahren nicht verschleppen und für einen korrekten Ablauf der Gerichts- und Stadtratstage sorgen, nur mit Wissen des Rats und des Pflegers seine Urteile fällen, Appellationen vor dem erzbischöflichen Hofrat zulassen und dessen Entscheidung akzeptieren, bei Erstellung von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben, für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge zu tragen, und die Vorschriften beim Verhör der einzelnen Parteien einhalten. Im Schiffmeisteramt wird er zu einer korrekten Buchhaltung verpflichtet, soll wöchentlich am Sonntag mit den Schiffknechten die Einnahmen abrechnen und diese dem Umgeher zur Aufbewahrung übergeben. Sämtliche Baumaßnahmen des Erzstift entlang der Salzach (2) hat er zu überwachen und die Arbeiter wöchentlich zu entlohnen. Von Viehverkäufen auswärtiger Personen auf den Laufener Märkten hat er die järig Pfundt Maut einzuziehen. Zum Jahresende hat er eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen und vor den Vertretern des Erzstifts schriftlich abzurechnen. Für seinen Dienst erhält er eine jährliche Besoldung von 100 Pfund Pfennigen. Alle zusätzlichen Einnahmen, die frühere Amtsinhaber einbehielten, sind abzuführen. Beide Seiten können den Vertrag vierteljährlich aufkündigen, nach Ablauf der drei Monate sind die Ämter mit allen schritlichen Unterlagen [Register, falpuecher und Schriften] zu übergeben. Solange er seine Ämter inne hat, hat er auf Anforderung an den Hof nach Salzburg oder über Land Zerung zu leisten. Schadensersatzansprüche soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Sintzenhauser verspricht, die einzelnen Vertragspunkte einzuhalten und einen ordentlichen Lebenswandel zu pflegen.

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Charter: 447
Date: 1560 VI 3
AbstractHans Hierschvogl, Bürger zu Wäging (1) und seine Ehefrau verkaufen Erzbischof Michael von Salzburg ihr Haus zu Waging mit Garten und Hofstatt in der Schlossergassen [Anrainer: die Bürger Peter Hueber und Hanns Maierhofer]. Die Hofstatt leistet den jährlichen Zins in das Urbaramt Waging. Für den Schadensfall sichern sie zu, die Schadenssumme zu erstatten. Zeugen: Hanns Kramer der Jüngere, Wolfganng Maurer und Annder Posch, alle drei Bürger von Waging.

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Charter: 448
Date: 1560 X 3
AbstractErzbischof Michael von Salzburg verleiht Mathias Strasser für sich selbst und als Lehenträger seiner Geschwister Philipp und Tecla, Ehefrau Sigmunds von Thumperg, folgende Stücke und Zehnten zu Lehen: Zehnten zu Teysendorf (1) [vom Hof zu Wännerstorff (2) [Ulrich und Hanns], von sieben Häusern zu Restorff (3), von einem Haus zu Malreit (4), von einem Haus im Mülfeldt (5), von der Mühle zu Leüttenpach (6), vom gesamten Dorf Unfriding (7), von zwei Häusern zu Griesagker zum hawß (8), vom gesamten Dorf Talhausen (9), von fünf Häusern zu Obern Teisendorf (10) [Gotzman, Cuntz Seidl, Wolfgang, Hochmuet, Tanterin], von zwei Häusern zu der Lindten (11), von drei Häusern zu Waryslach (12), vom Hof zu Praittenloch (13), vom Gütl zum Helbmpüchll (14) und von zwei Häusern im Reisach (15), die früher ein Haus waren]. Außerdem erhält er zu Lehen das Gut Hochmuet [zu Oberteisendorf] und einen Garten in der Khirchpeunt im Raschenberger (16) Gericht, den Sitz Selhaim (17) und weitere Zehnthäuser mit zwei Anteilen am Zehnt im Neuhauser (18) und Antheringer Gericht (19) [elf Häuser auf dem Vockhenperg (20), fünf Häuser am Obernperg (21), drei Häuser am Undterperg (22), zwei Häuser zu Anthering, zwei Häuser zu Coppl (23), zwei Häuser zu Parsteet (24), ein Haus auf dem Schmitzperg (25), ein Haus zu Hofstat (26) zwei Häuser zu Zindling (27), zwei Häuser zu Piesing (28) ein Haus zu Lebarn (29) und ein Haus und zu Halbwang (30)] dann den Zehnt zu Lohen (31) im Neuhauser Gericht, zudem eine halbe Hube zu Teisendorf [Peter Khreuch] im Gericht Raschenberg, ein Gut zu Hausmoning (32) [Hanns Högler] im Plainer (33) Gericht, ein Gut zu Inngelsperg (34) [Hanns Aschler] im Gasteiner (35) Gericht und die Vorwisen bei Oberteisendorf im Gericht Raschenberg.

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Charter: 449
Date: 1561 XI 5
AbstractErzbischof Johann Jacob von Salzburg verleiht Mathias Strasser für sich selbst und als Lehenträger seiner Geschwister Philipp und Tecla, Ehefrau Sigmunds von Thumperg, folgende Stücke und Zehnten zu Lehen: Zehnten zu Teysendorf (1) [vom Hof zu Wännerstorff (2) [Ulrich und Hanns], von sieben Häusern zu Restorff (3), von einem Haus zu Malreit (4), von einem Haus im Mülfeldt (5), von der Mühle zu Leüttenpach (6), vom gesamten Dorf Unfriding (7), von zwei Häusern zu Griesagker zum hawß (8), vom gesamten Dorf Talhausen (9), von fünf Häusern zu Obern Teisendorf (10) [Gotzman, Cuntz Seidl, Wolfgang, Hochmuet, Tanterin], von zwei Häusern zu der Lindten (11), von drei Häusern zu Waryslach (12), vom Hof zu Praittenloch (13), vom Gütl zum Helbmpüchll (14) und von zwei Häusern im Reisach (15), die früher ein Haus waren]. Außerdem erhält er zu Lehen das Gut Hochmuet [zu Oberteisendorf] und einen Garten in der Khirchpeunt im Raschenberger (16) Gericht, den Sitz Selhaim (17) und weitere Zehnthäuser mit zwei Anteilen am Zehnt im Neuhauser (18) und Antheringer Gericht (19) [elf Häuser auf dem Vockhenperg (20), fünf Häuser am Obernperg (21), drei Häuser am Undterperg (22), zwei Häuser zu Anthering, zwei Häuser zu Coppl (23), zwei Häuser zu Parsteet (24), ein Haus auf dem Schmitzperg (25), ein Haus zu Hofstat (26) zwei Häuser zu Zindling (27), zwei Häuser zu Piesing (28) ein Haus zu Lebarn (29) und ein Haus und zu Halbwang (30)] dann den Zehnt zu Lohen (31) im Neuhauser Gericht, zudem eine halbe Hube zu Teisendorf [Peter Khreuch] im Gericht Raschenberg, ein Gut zu Hausmoning (32) [Hanns Högler] im Plainer (33) Gericht, ein Gut zu Inngelsperg (34) [Hanns Aschler] im Gasteiner (35) Gericht und die Vorwisen bei Oberteisendorf im Gericht Raschenberg.

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Charter: 450
Date: 1564 X 1
AbstractDie Brüder Hans Wolf und Hans Ruprecht von Paungartten zum Fraunstain (1), Ehring (2) und Hellsperg (3) bestätigen auch im Namen ihrer Geschwister, dass ihr verstorbener Vater Hans etliche Güter, Gülten und Zehnten als Lehen des Erzstifts Salzburg besaß, welche sie nach seinem Tod nun ebenfalls als Lehen empfangen möchten. Da sie bei der Lehensübergabe jedoch nicht persönlich anwesend sein können, erteilen sie ihrem Schwager Wolf Jacob Rainer von Weicherstorff (4) und Zwendtendorff (5) Vollmacht, die Lehen in ihrem Namen in Empfang zu nehmen und einen Reversbrief darüber auszustellen.

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Charter: 451
Date: 1564 X 15
AbstractHans Wolf und Hans Ruprecht Baumbgartner zum Fraunstain (1), Ering (2) und Helsperg (3), Margaretha, Ehefrau von Georg Tüsslinger zu Pülhaim (4), Catarina, Ehefrau von Christoph Grav zu Schernberg (5) und Sophia, Ehefrau des Wolf Jacob Rainer zu Weyckherstorff (6) bestätigen, dass ihnen ihr verstorbener Vater Hans per Testament etliche Güter und Zehnten hinterlassen hat, die Lehen- und Urbargüter des Erzstifts Salzburg sind. Da sie ehaffthalber verhindert sind, die Liegenschaften persönlich in Empfang zu nehmen, bevollmächtigen sie durch vorliegenden Gewaltbrief ihren Ehemann und Schwager Wolff Jacob Rainer zu Weikersdorf, die Lehen und Urbargüter in ihrem Namen zu empfangen, die Lehenspflicht zu leisten und einen Reversbrief auszustellen. Mit eigenhändiger Unterschrift der drei Schwestern

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Charter: 452
Date: 1564 X 17
AbstractDie Geschwister Hans Wolf und Hans Ruprecht Baumgarttner zum Fraunstain (1), Ering (2) und Hellsperg (3), Margaretha, Ehefrau von Jörg Tüsslinger zu Pülhaim (4), Catharina, Ehefrau von Christoph Grav zu Schernberg (5) und Sophia, Ehefrau des Wolf Jacob Rainer zu Weickherstorf (6), bestätigen, dass der verstorbene Erzbischof Mathias von Salzburg dem verstorbenen Bernhardin Trenbach das Forstamt auf dem Ampffinger (7) und Pürtner Hart (8) erbrechtsweise überlassen hatte. Gemäß einem in der erzbischöflichen Kammer aufbewahrtem Revers von 1547 III 11 [Nr. 436] ist das Forstamt durch etliche Todesfälle auf Erasmus von Trenbach zu Purckhfrid (9) und Hellsberg übergegangen. Nach seinem Tod fiel das Amt an seine Schwester Margaretha von Trenbach und nach deren Tod an ihren nächsten Blutsverwandten Hans Baumgartner zum Fraunstein und Ering, den Vater der genannten Geschwister. Erzbischof Johann Jacob von Salzburg hat den Ampfinger und Pürtener Hart den Geschwistern nun zu den gleichen Bedingungen übertragen, darüber aber einen neuen Revers ausfertigen lassen und gleichzeitig die alte [wörtlich inserierte] Verschreibung des Erzbischof Mathias an Bernhardin von Trenbach [Nr. 405a] und die darin enthaltene Waldordnung [Nr. 338a] von Neuem ausgestellt. Die Erben versprechen, stets gemäß dem Revers und der Waldordnung zu handeln. Zur Bekräftigung unterzeichnen die drei Schwestern die Urkunde eigenhändig.

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Charter: 453
Date: 1565 III 12
AbstractErzbischof Johann Jacob von Salzburg bestätigt, Ritter Adam von Törring (1) für ein Jahr und danach auf beider Wohlgefallen als Provisioner und Diener bestellt zu haben. Dieser hat ab sofort zwei Knechte und drei gerüstete Pferde zur Verfügung zu halten und ist verpflichtet, sämtliche im Bestallungsbrief festgelegten Artikel einzuhalten. Demzufolge hat er mit Harnisch, Knechten und Pferden für Einsätze im In- und Ausland sowohl im Feldlager als auch für Besatzungen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Für jeden Tag in Diensten erhält er 24 Kreuzer bzw. 12 Gulden pro Monat. Er ist verpflichtet, pro Tag mindestens fünf Meilen weit zu ziehen und kann am vierten oder fünften Tag eine Rast einlegen, sofern nicht die Notwendigkeit besteht, schneller zu ziehen. Seine Soldbezüge erhält er, sobald er am Musterplatz eintrifft. Hier soll auf zwölf Pferde jeweils ein Wagen gemustert werden. Sein Jahrgeld soll er neben dem Mustergeld weiter beziehen. Ein Anspruch auf weiteres Wartgeld besteht nicht. Die Kriegsbeute steht nach Kriegsrecht dem Erzbischof als Kriegsherrn zu. Als jährlichen Sold erhält er 200 Gulden [ein Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern], die vierteljährlich gegen eine Quittung ausgezahlt werden. Streitfälle mit dem Erzbischof als Dienstherrn sollen vor dem Hofrat ausgetragen werden. Der Vertrag läuft bis zum 10. März [reminiscere] 1566, sollte er nicht von einer Seite aufgekündigt werden, verlängert er sich automatisch um ein Jahr.Die Kündigungsfrist beträgt ein Vierteljahr. Da Törring einen Diensteid auf die Vertragspunkte geleistet und einen Revers ausgestellt hat, wird der vorliegende Bestallungsbrief ausgestellt.

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Charter: 454
Date: 1567 IV 24
AbstractGervasius Fabrici, Doktor der Rechte und fürstlich Salzburgischer Rat, verkauft Erzbischof Johann Jacob von Salzburg seine freieigene Tafernbehausung und den Stadel zu Obern Teisendorff (1) sowie eine Hofstatt mit Stall, die Lehen des Erzstiftes sind. Beide Liegenschaften hatte er von Balthasar von Thanhausen (2) und seiner verstorbenen Ehefrau Eufrasina bonorum curatore erworben. Er quittiert den Empfang des Kaufbetrags, leistet Gewährschaft nach Landesrecht und setzt als Sicherheit seinen gesamten Besitz.

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Charter: 455
Date: 1567 V 31
AbstractGervasius Farbicii, Doktor der Rechte und fürstlich salzburgischer Rat, quittiert Erzbischof Johann Jacob von Salzburg eigenhändig 200 Gulden für den Kauf der Taferne in Obern Teysendorf (1).

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Charter: 456
Date: 1568 II 10
AbstractPeter Kölbl zu Pesenpuechpach (1) und seine Ehefrau Anna, vertreten durch ihren Anweiser, den Propstknecht Michl Ludl (?), verkaufen Georg Gramaister zu Harhaim (2) und seiner Ehefrau Magdalena ihre Rechte auf dem Kölbl Gut zu Besenbuchbach, welches salzburgisch inwendig Eigen ist und in die Propstei Medling (3) gehört, und quittieren den Erhalt des Kaufbetrags. Die Verkäufer haben sämtliche alten Urkunden an die Käufer ausgehändigt und leisten Gewährschaft für den Kauf nach Landrecht. Die Käufer haben das Recht, das Gut mit Vorwissen der Obrigkeit jederzeit zu verkaufen und brach liegen zu lassen. Zeugen: Hannß Pranntstetter am Underwald, Cristan Prindl zu Ampfing (4) und Ludl, Anweiser der Ehefrau.

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Charter: 457
Date: 1570 VIII 25
AbstractDie Brüder Philipp und Matheus Strasser zu Sölhaim (1) verkaufen Erzbischof Johann Jacob von Salzburg zwei Teile des kleinen und großen Zehnts sowie Gülten und Güter in Teisendorffer (2) Pfarrei und Raschenberger (3) Landgericht, nämlich den Zehnt des Hanns Wänerstorffer und seines Nachbarn in Wänerstorff (4), von sieben Häusern [Müeßgang, Geörg Auer vom Schneidergütl, Leonhard Wüecherl, Hainrich Neumair, Hanns Weyrer, Steffan Mayr, Hanns Auer] in Roßdorf (5), in Unfarting (6) [Pindtergütl, bestandsweise im Besitz von Hannß Moßleüttner, Hanns Urban, Leonhart Schuepl, Wolfgang, Cristoff Wiecherl, Lorentz Hueber d.J., Michl Voglscheich, Hanns Strobl, Hanns von der Linden, Leonhard Müllreuter, Hanns Leuttenpacher, Müller zu Müllfelden (7)], in Warißloch (8) [Hanns Frölich, Wolfgang, Hanns], dann weitere Zehnten aus der Umgebung von Ober Teisendorf (9), nämlich zwei Teile großen und kleinen Zehnt von Hanns Goczman zu Oberteisendorf, Wolfganng Gassner, Leonhard Steger, Wolf Häuser an der Schnaidt, Wolfganng Grießhackher, Sebastian Grießhackher, Andre Helmpichler, Hanns Praittenlohner, Geörg Praittenlohner, Engl in Reisach (10), Andre Pader in Reisach und von dem Kalltenpacherischen Gütl in Reisach. Hans Häuser von Oberteisendorf gibt ein Drittel Zehnt, ebenso Geörg Kreuch. Zum Verkauf kommt auch ein Zehnt zu Talhausen (11) [Marx Kaindl, Ruep Schmidt, Zacherl, Hainrich genannt Gilg Schmidt, Sebastian Zißtler vom Eslgütl], außerdem folgende Gülten: vom Hochmueth Gütl [zu Oberteisendorf] des Geörg Kreuch, von der Vorwiese zu Oberteisendorf des Hanns Paldauf, vom Gut Hoched des Uelrich Müeßganng, von der Wiese Dornpeunt des Balthasar Gleichwirt, vom Krautgarten beim Kreuz samt den Anwänden vom Hächlschmidt, die Sebastian Stöckhl bestandsweise inne hat, sowie von der Holzwiese, die Ruep Eder oder Argl bestandsweise inne hat. Sämtliche Güter haben die Brüder von ihrem verstorbenen Vater Jakob Strasser geerbt und bisher nach Erbrecht genutzt. Die Kaufsumme beträgt 1500 Gulden [ein Gulden zu 60 Kreuzer oder 15 Batzen], deren Eingang sie dem Erzbischof quittieren. Sie leisten Gewährschaft für den Verkauf nach dem Recht des Landes Salzburg, behalten sich aber ein Rückkaufrecht für die nächsten zehn Jahre vor. Mit eigenhändiger Unterschrift der beiden Brüder.

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Charter: 458
Date: 1570 VIII 25
AbstractMattheus Strasser zu Selhaim (1), salzburgischer Pfleger zu Golling (2), stellt Erzbischof Johann Jacob von Salzburg einen Schuldschein über 1100 rheinische Gulden aus seinem Amt aus, die er in zwei Raten begleichen will. Als Sicherheit verschreibt er seinen gesamten Besitz im Erzstift Salzburg und andernorts, worauf ihn der Erzbischof im Fall einer Fristsäumnis pfänden kann. Da die Besitzungen der Familie noch nicht geteilt sind, verschreibt auch sein Bruder Philipp Strasser zu Söllheim seinen Besitz. Mit eigenhändiger Unterschrift der beiden Brüder

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Charter: 459
Date: 1570 IX 23
AbstractGeorg Gramaister zu Harhaim (1) und seine Ehefrau Magdalena, vertreten durch ihren Anweiser Stephan Mannhaltinger, in Steffanskhircher (2) Pfarrei, verkaufen an Wolfgang Sachs und seine Ehefrau Angnas ihre Rechte auf dem Kholblgüetl zu Pesenpuchpach (3), das salzburgisches inwendig eigen ist und in die Propstei Mödling (4) gehört, für einen Kaufbetrag, der bar bezahlt wurde und dessen Erhalt sie quittieren. Die Verkäufer haben sämtliche alten Urkunden an die Käufer übergeben und leisten Gewährschaft für den Kauf nach Landrecht. Die Käufer haben das Recht, das Gut mit Vorwissen der Obrigkeit jederzeit zu verkaufen und verkümmern zu lassen. Zeugen: Steffan Mannhaltinger, Andres Pach, Bürger zu Müldorf (5), Hannß Rumelperger, Puechpegkher (6) Pfarrei und Neumarckhter (7) Landgericht

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Charter: 460
Date: 1571 I 11
AbstractBürgermeister, Rat und Gemein der Stadt Müldorff (1) bestätigen, von Erzbischof Johann Jacob von Salzburg laut einer [wörtlich inserierten] Urkunde von 1571 I 11 [Nr. 459a] auf Bitten der Stadt hin Holznutzungsrechte an einer Stelle im Forst Prandt bewilligt bekommen zu haben, da für Baumaßnahmen weiteres Holz benötigt wird.

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Charter: 459a
Date: 1571 I 11
AbstractErzbischof Johann Jacob von Salzburg überlässt der Stadt Müldorf (1), deren Bürgermeister und Rat bereits mehrfach um geeignetes Holz zum Ausbau der Schlachten und Werche nachgesucht hatten, einen Platz im Forst Pranndt zwischen dem Anna Prunn und dem Moßgraben Richtung Jegernaw , wo die Stadt Holz unter folgenden Bedingungen zu schlagen berechtigt ist: Es darf kein gutes Holz, das für Zimmerarbeiten geeignet ist, geschlagen werden, sondern nur krumpfes und ungeschlachtes Holz. Dieses Holz soll ausschließlich für den Bau der Werche und Wasserschlachten, die die Stadt unterhalten muss, verwendet werden. Das Holz darf weder verkauft noch als Brennholz genutzt werden und nur mit Wissen der Obrigkeit geschlagen werden. Über den ausgewiesenen Waldanteil erhält die Stadt keinerlei Jurisdiktionsbefugnisse. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Stadt Mühldorf erkennt die Vertragsbedingungen durch einen Revers an.

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Charter: 461
Date: 1572 IV 23
AbstractHieronimus Nabl, regensburgischer Rat und Hofmarschall und seine Ehefrau bestätigen, auf seine Bitte hin von Erzbischof Johann Jacob von Salzburg laut einer [wörtlich inserierten] Verschreibung von 1572 IV 23 [Nr. 460a] den Hof des Erzstifts in Regensburg (1) zu Leibgeding erhalten zu haben und versprechen die Einhaltung der darin enthaltenen Vereinbarungen.

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Charter: 460a
Date: 1572 IV 23
AbstractErzbischof Johann Jacob von Salzburg überlässt Hieronimus Nabl, Regensburgischem Rat und Hofmarschall, und seiner Ehefrau auf dessen Bitte den Hof des Erzstifts in der Stadt Regensburg (1) auf Lebenszeit mit allen Einkünften aus dem Hof und der Kapelle. Sie sollen dort ihren Wohnsitz nehmen, den Hof instand halten und in der Kapelle die Messe lesen lassen. Der Erzbischof behält sich vor, seine Abgesandten während der Reichstage oder anderer Versammlungen auf dem Hof wohnen zu lassen. Wenn der Erzbischof selbst zugegen ist, soll Nabl den Hof auf Wunsch räumen. Sind die Räte und Diener vor Ort, hat er gegen eine angemessene Bezahlung Zimmer, Betten, Bettzeug und Verpflegung zur Verfügung zu stellen.

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Charter: 462
Date: 1572 VII 5
AbstractBlasi Schwaiger bestätigt, dass Erzbischof Johann Jacob von Salzburg ihm auf seine Bitte hin und nach Vorlage des Ausstandsbriefs der Baumgartnerschen Geschwister von Mittwoch, 6. Juni 1571, das Forstamt im Ampfinger (1) und Pürtner (2) Hart übertragen hat. Erzbischof Mathias von Salzburg hatte dem verstorbenen Bernhardin Trenbach das Forstamt erbrechtsweise überlassen. Durch etliche Todesfälle war das Forstamt auf Erasmus von Trenbach zu Purckhfrid (3) und Helsperg (4) übergegangen. Nach seinem Tod fiel das Amt an seine Schwester Margaretha von Trenbach und nach deren Tod an ihren nächsten Blutsverwandten Hans Baumgartner zum Fraunstain (5) und Ehring (6), von ihm auf seine fünf Kinder Hans Wolf und Hanns Ruprecht Baumgarttner zum Frauenstein, Ering und Hellsberg, Margaretha, Ehefrau von Jörg Tüsslinger zu Pülhaim (7), Catharina, Ehefrau von Christoph Grav zu Schernberg (8) und Sophia, Ehefrau des Wolf Jacob Rainer zu Weickherstorf (9). Blasi Schwaiger hat das Forstamt durch Kauf und Übergabe von diesen Erben an sich gebracht, die ihm auch den [wörtlich inserierten] Brief für Bernhardin von Trenbach von 1547 III 11 [Nr. 405a u. Nr.436] einschließlich der darin enthaltenden Waldordnung [Nr.338a] ausgehändigt haben.

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Charter: 463
Date: 1574 VII 2
AbstractGeorg Nidermair und Matheuß Mair, beide Bürger zu Burgkhausen (1), Vormünder von Hans und Catherina, Kinder des verstorbenen Andre Stöckhl, Bürger zu Burghausen, bestätigen, dass den Kindern aus dem Erbe eines Ahnherrn ihrer Mutter mit Namen Georg Mairhauser, Bürger zu Trosperg (2), laut zweier noch vorhandener Gültbriefe ein Ewiggeld von sieben Pfund Pfennigen aus der lanngen Hof genannten Behausung des Erzbischofs in der Stadt Müldorf (3) [Anrainer: Häuser des Eppinger und des Puechpöckh] zugefallen war. Zur Begleichung von Schulden hatten sie im Namen ihrer Mündel Erzbischof Johann Jacob von Salzburg um den Rückkauf der Gülten gebeten. Dieser hatte unterm 8. Juni 1574 Anweisung an seinen Kastner zu Mühldorf Virgil Schneckh gegeben, das Ewiggeld mit 160 Gulden abzulösen. Die Vormünder quittieren nun den Eingang der Kaufsumme. Alle älteren Gültbriefe sollen ihre Gültigkeit verlieren und kassiert werden.

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Charter: 464
Date: 1575 IX 14
AbstractHerzog Albrecht [V.] von Bayern und die Regimentsräte in Burckhausen (1) bestätigen von Amts wegen, dass Hans Ruederstaller, ehemaliger Braunauischer (2) Gerichtsscherge, aufgrund seiner Straftat an den Pranger gestellt, mit Ruten geschlagen und dann über [das Amt auf den] Wälden (3) des Landes Bayern verwiesen wurde. Entgegen seinem dazu geleisteten Eid hielt dieser sich jedoch weiterhin in der Nähe auf. Daraufhin sollte er mit dem Strang am lichten Galgen gehängt werden, konnte sich jedoch durch Flucht entziehen und wurde nun im Erzstift Salzburg im Pfleggericht Lebenau (4) verhaftet und auf Bitten Bayerns an einem Grenzort gegen Erstattung der angefallenen Kosten ausgeliefert. Bayern bestätigt, dass die Auslieferung aus guter Nachbarschaft und ohne Rechtsanspruch geschehen ist und das Erzstift Salzburg in seinen Hoheitsrechten dadurch künftig nicht beschränkt wird.

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Charter: 464a
Date: 1579 XI 9
AbstractErzbischof Johann Jacob von Salzburg überlässt seinem Rat Judas Machabeus Khölderer auf seine Bitte hin von Jahr zu Jahr den Hof in der Stadt Regenspurg (1) mit den Weinbergen und dem Einkommen aus dem Hof und der Kapelle. Kölderer soll den Hof persönlich inne haben, das Dach auf Kosten des Erzstifts erneuern lassen und Baufälligkeiten sofort melden. In der Kapelle soll er die Gottesdienste, insbesondere die patrocinia und die dedicationes, verrichten lassen. Sollte der Erzbischof mit seinen Räten während eines Reichstages oder anderer Versammlungen dort wohnen wollen, hat Kölderer den Hof zu räumen. Halten sich nur die erzbischöflichen Räte in Regensburg auf, hat er ihnen Zimmer zur Verfügung zu stellen und sie mit Betten, Bettzeug und Verpflegung gegen Erstattung der Kosten zu versorgen.

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Charter: 465
Date: 1579 XI 21
AbstractJudas Machabeus Kholderer zu Burckhstall (1), fürstlich salzburgischer Rat und Marschall in Regensburg (2), bestätigt, dass Erzbischof Johann Jacob von Salzburg ihm auf seine Bitte hin laut einem [wörtlich inserierten] Brief von 1579 XI 10 [Nr. 464a] den Hof des Erzstifts in Regensburg von Jahr zu Jahr überlassen hat. Er verspricht, die hierzu getroffenen Vereinbarungen einzuhalten und nichts aus dem Hof zu entziehen. Mit eigenhändiger Unterschrift Kölderers

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Charter: 466
Date: 1584 VII 27
AbstractWolfgang Sachß, Khölbl genannt, ansässig zu Pösenpuechpach (1) in der Propstei Mödling (2), und seine Ehefrau Magdalena, vertreten durch ihren Anweiser Stephan Fahrenperger zu Besenbuchbach, verkaufen Erzbischof Johann Jacob von Salzburg und seinem Vertreter Virgil Schnegg, Stadtrichter und Verwalter in Müldorf (3) und Propst zu Mödling, ihre Rechte am Khölbl Gütl zu Besenbuchbach mit allen Zugehörungen und Pausteten. Das Gut ist mit einem Acker salzburgisches inwenndisch Eigen, ist mit diesem in die Propstei Mödling dienstbar und gehört außerdem mit der Leibeigenschaft in die Propstei. Nach dem Recht des Landes Bayern und der Propstei Mödling leisten die Verkäufer Gewährschaft für den Verkauf und empfangen das Gut zu Erbrecht gegen Leistung der im Erbrechtsbrief vereinbarten Abgaben, Dienste und Anlaiten zurück. Zeugen: Gregor Rosendorn, Stadt- und Vogtgerichtsprokurator in Mühldorf, Alban Sunhueber und Hans Peylhueber, beide zu Lochhaim (4) im Vogtgericht Mühldorf.

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Charter: 467
Date: 1584 VII 30
AbstractVirigil Schnegk, Propst zu Mödling (1), bestätigt, dass Wolf Sachs und seine Ehefrau Magdalena zu Pösen Puchbach (2) das Kölbl Gut laut einem Kaufbrief von1584 VII 30 [Nr. 466], ausgefertigt durch Achatz zum Thurn, Pfleger zu Müldorf (3), für 215 Gulden an Erzbischof Johann Jacob von Salzburg verkauft hatten. Das Gut ist mit einem Acker salzburgisches inwenndisch Eigen, ist mit diesem in die Propstei Mödling dienstbar und gehört zudem mit der Leibeigenschaft in die Propstei. Auf Anweisung der Hofmeisterei hat Virgil Schneck das Gut nun zu Erbrecht an die Verkäufer gegen jährlich an die Propstei Mödling zu leistende Herrendienste verliehen. Verehelichungen sind dem Propst mitzuteilen. Der jeweilige Besitzer kann sein Erbrecht mit Wissen der Obrigkeit jederzeit versetzen oder verkaufen. Bei jedem Besitzwechsel ist eine Anlait fällig. Halten Wolf Sachs und seine Erben die getroffenen Vereinbarungen nicht ein, verlieren sie ihr Erbrecht.

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Charter: 468
Date: 1584 XI 24
AbstractDie Witwe Juliana von Haunsperg (1), geborene von der Alben, verkauft mit Beistand ihres Sohnes Eustachius von Haunsberg, Pfleger zu Golling (2), an Hans Herrenhueber, wohnhaft in Lauffen (3), und seine Ehefrau Veronica ihren Weingarten unterhalb ihres Stadels, der gegenüber dem ehemaligen Wohnhaus des Herrenhuber bei der Kirche liegt. Der Weinberg ist mit keiner Lehenschaft belegt oder verpfändet, sondern freies Eigen, von drei Seiten umzäunt und grenzt an der vierten Seite an das Guerttner Haus und das Guettratterich Haus. Er gehörte zuvor ihrem Schwager Georg Freiherrn zu Törring (4), Seefeld (5), Wörth (5) und Dinzlbach (6) und seinem Sohn Eustachius und ist ihr in der Albnerischen Erbteilung neben einer Behausung und weiteren Grundstücken durch einen Wechselbrief im Jahr 1574 zugefallen. Sie bestätigt den Eingang des Kaufbetrags und leistet Gewährschaft nach dem Landrecht des Erzstifts Salzburg und dem Recht der Stadt Laufen. Der Sohn Eustachius stimmt dem Verkauf im Namen aller Erben zu.

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Charter: 469
Date: 1585 IV 9
AbstractVirgil Schnegk, fürstlich salzburgischer Kastner zu Müldorf (1), quittiert dem fürstlich salzburgischen Kammermeister Andre Perger den Eingang der Kaufsumme des Kölbl Gütls in Pösenpuechbach (2) in Höhe von 215 Gulden, welche er auf Anweisung der Hofmeisterei in seinem Rechnungsbuch für das Jahr 1584 abrechnen soll.

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Charter: 470
Date: 1589 XII 9
AbstractBürgermeister, Rat und Gemein der Stadt Lauffen (1) bestätigen, dass Erzbischof Wolf Dietrich der Stadt auf ihre Bitte hin das Recht auf Salzfertigung von David Stockhamer, Ratsbürger in Laufen, und Christoff Schick, Bürger zu Laufen, übertragen hat. Sie versprechen, alle Einnahmen und Überschüsse aus der Fertigung zunächst zur Tilgung der städtischen Schulden zu verwenden und dann mit Wissen des Erzbischofs und der Obrigkeit zum Wohl der Stadt zu investieren sowie jährlich darüber abzurechnen.

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Charter: 470a
Date: 1592 IV 24
AbstractSchiedsspruch und Vertrag zwischen Abt Mathias und dem Konvent von Raitenhaslach (1) als Kläger und Sigimund Reinprechtinger, fürstlich salzburgischem Pflegamtsverwalter und Landrichter zu Tittmoning (2), als Beklagten wegen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit [Inventur, Vormundschaftsregelung, Verbriefung der Fahrnis, Befragungen, Abhandlung persönlicher sprüch] über Güter und Leute der Abtei im erzstiftischen Pfleggericht Tittmoning durch einen summarischen Prozess des Salzburger Hofgerichts. 1. Vormundschaftsangelegenheiten [gerhabsatzung] sowie die hieraus anfallenden Gerichts-, Siegel- und Schreibgelder stehen von Rechts wegen dem Landgericht Tittmoning zu. Dem Abt von Raitenhaslach wird jedoch ein Mitspracherecht bei der Inventur zugestanden, wobei diese mit den geringsmöglichen Kosten für die Untertanen durchgeführt werden soll. Gerichtsgelder, Schreibgelder und Taxen fallen zur Hälfte an das Landgericht und zu Hälfte an die Abtei. 2. Verbriefungen über Grund und Boden [mit schürr und fenng und den stehenden frücht auf dem feldt] und Verbriefungen, die neben Grund und Boden auch die Fahrnis betreffen, dann Austrags-, Leibgedings-, Erbrechts-, Übergabs- und Heiratsbriefe sowie Schuldverträge sollen von der Grundherrschaft ausgestellt und gefertigt werden. Diese erhält auch das Siegel- und Schreibgeld. Dagegen fallen diejenigen Verbriefungen, die über die Fahrnis hinausreichen [paarschaft, peth, pursen (?) und leingewandt, haar, vorrath an getreidt über die gwöhnliche schür, Vieh sowie aller Hausrat] und unabhängig von Grund und Boden übereignet werden, in die Zuständigkeit des Landgerichts. 3. Dem Abt wird zugestanden, in Angelegenheiten über Grund und Boden seiner Grunduntertanen und bei schwebenden Verfahren seine Untertanen einzubestellen, sie zu verhören und eine gütliche Einigung anzustreben. Prozesse hierzu dürfen jedoch ausschließlich vor dem Landgericht geführt werden. Auch bei Klagen des Klosters gegen seine Untertanen wegen Grund und Boden, Abgaben, Mutwillen oder Ungehorsam ist ausschließlich das Landgericht zuständig. 4. Die Verhandlung persönlicher Sprüch und Anforderungen einschließlich der Verhängung des Strafmaßes und dessen Ausführung steht dem Landgericht zu. Der Grundherr darf hier nicht eingreifen oder das Landgericht behindern. Erzbischof Wolf Dietrich von Salzburg hat den Vertrag zur Ratifikation erhalten und unterzeichnet. Auch der Prälat von Raitenhaslach und sein Konvent haben den Vergleich schriftlich wie mündlich akzeptiert und die Ausfertigung eines Revers angekündigt.

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Charter: 471
Date: 1592 VIII 20
AbstractAbt Mathias, der Prior und der Konvent von Raitenhaslach (1) bestätigen die gütliche Einigung mit Erzbischof Wolf Dietrich von Salzburg bezüglich der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit [Inventur, Vormundschaftsregelung, Verbriefung der Fahrnis, Befragungen, Abhandlung persönlicher sprüch] über Grundeigentum und Grunduntertanen der Abtei im erzstiftischen Pfleggericht Tittmoning (2) gemäß einem [wörtlich inserierten] Rezess von 1592 IV 24 [Nr. 470a], welchen Abt und Konvent in allen Artikeln einzuhalten versprechen. Gleichzeitig verzichten sie ausdrücklich auf den Vollzug eines am 29. September 1591 durch das Hofgericht zu Salzburg in einem summarischen Prozess ergangenen Abschieds in der Angelegenheit.

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