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Charter: Kollegiatstift Altötting Urkunden (1228-1793) 197
Signature: 197
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1538 I 27, Neuötting
Bürgermeister und Rat der Stadt Ottingen erklären, sich mit Bischof Paulus von Chur, als derzeitigem Propst des Stifts Alltenöttingen bezüglich nachbarlicher Irrungen in vorstehender Weisee zu vertragen. 1) die Grundstücke im Öttinger Burgfrieden, welche von jeher Altenötinger Hofmarksgüter gewesen sind, sollen auch fernerhin von der Gast- oder Ausleutsteuer frei, dagegen die Grundstücke im Burgfrieden, welche von Altenötinger Hofmarksleuten als freies Eigen vererben werden, dieser Steuer unter allen Umständen unterworfen sein. 2) der Propst soll seinerseits Grundstücke der Bürger, welche an Straßen und Gränzen mit solchen von seinen Hofmarksleuten durcheinander laufen und vermengt sind, von aller steuerlicher Bescherung freilassen. 3) Besitzeränderungen von Grundstücken an Burgfriedensbezirke sollen, wenn diese Hofmarksbesitz sind, vom Propste, wenn sie als freies Eigen von Hofmarksleuten erworben oder verändert werden, vom Bürgermeister und Rat verbrieft und besiegelt werden. 4) Streitigkeiten wegen der Zäune, welche die Hofmarksgüter im Burgfrieden umgeben, sollen vor dem Propst oder dessen Richter ausgetragen werden, welche auf Verbrechen, die dieser Zäune willen etwa begangen werden, abzuerteilen und durch den "Veldthai" zu ahnden haben. 5) Für die Zäune, welche freieigenen Güter Altöttinger Hofmarksleute im Öttinger Burggeding umfrieden, sollen Bürgermeister und Rat gerichtszuständig sein. 6) Die zu den Grundstücken gehörigen Räume sollen gleich diesen behandelt werden.  

orig.
Current repository
BayHStA KUAltötting-Chorstift

Sigillant: S: Neuöttinger Stadtsiegel

Material: Perg.
    Graphics: 
    x
    Places
    • Neuötting
       
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