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Charter: Domkapitel Salzburg Urkunden (959-1749) 182
Signature: 182
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1452 III 19
Wilhalm Stainhauff, Bürger zu Reichenhall (1) bekennt für sich und seine Erben, dass Dompropst Sigmund von Salzburg für sich und stellvertretend für den Abt von Salmansweilen (2), seinen Mitsieder, die Siede Holczapffel in Reichenhall einschließlich dem Wasser und dem Brunnen auf Lebenszeit bestandsweise verliehen hat. Er leistet dafür jährlich 40 Pfund Pfennige in der üblichen Landeswährung, die innerhalb von 14 Tagen vor oder nach dem 11. November [St. Martin] - unabhängig davon, ob gesotten wird oder nicht - fällig sind. Bleibt der diesen Dienst schuldig, kann er in der Siede und ihren Zugehörungen gepfändet werden. Er ist verpflichtet, alle Steuern, die von Seiten der Stadt und von Seiten der Herrschaft auf der Siede liegen, zu übernehmen, hat das Recht, in den domkapitelschen Wäldern, die zu der Siede gehören, für zwölf Schilling jährlich manstuedl Holz zu hacken, soll aber das obrist zu dem niedirst würchen und hacken und nicht in den unmittelbar bei der Siede gelegenen Wäldern roden. Dabei kann er zwar in einem Jahr auch mehr Holz hacken, darf den Durchschnitt innerhalb von vier Jahren allerdings nicht überschreiten und unterliegt für diesem Fall der Strafe des Dompropstes. Klafterholz, Gesuchholzer und Stecken darf er zukaufen, wobei er bei den Leuten des Dompropstes ein Vorkaufsrecht hat. Er verspricht, die Siede laufend in gutem Zustand zu halten und sie mit allem notwendigen Gerät ausgestattet zu lassen. Im Schadensfall haftet er mit seinem gesamten Besitz auch über den Tod hinaus. Zudem ist er verpflichtet, die Gülten, Dienste und das Burgrecht des Dompropstes in und vor der Stadt Reichenhall nach Inhalt des Urbarbuchs jährlich einzubringen und abzurechnen und die Abgaben gemeinsam mit seinen Zinsverpflichtungen aus der Siede zur Stiftzeit abzuliefern. Bei Auseinandersetzungen um die Gülten soll ihm der Dompropst Unterstützung leisten. Um nicht geleistete Gülten kann er nicht gepfändet werden. Nach seinem Tod fällt die Siede an einen Dompropst zurück, ohne dass seine Ehefrau und Erben einen Anspruch daran haben. Zeugen: Hanns Wildenmanner, Stadtschreiber und Bürger zu Salzburg, Hanns Abenberger, Bürger zu Salzburg  

orig.
Current repository
BayHStA München, Salzburg DKHU Salzburg 437; GU Reichenhall 914

Sigillant: S1: Prätzel, Hans, Bgr. Salzburg

Material: Perg.
    Graphics: 
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    Original dating clauseSuntag in der vassten als man singet das introytum letare 1452



    Languagedt.

    Notes
    1) Bad Reichenhall (Lkr. Berchtesgadener Land) 2) Salem (Bodenseekreis, Bad.-Württ.)
     
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