Fond: Domkapitel Salzburg Urkunden (959-1749)
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Charter: 172
Date: 1440 XII 03
Abstract: Hanns ab der Ebem (1) und seine Ehefrau verkaufen mit Einverständnis von Pärtleme, Amtmann des Dompropstes von Salzburg, den Geschwistern Christan, Gorig und Christein ab der hintern Ebem ihr Drittel Erbteil an der Herrengnad auf dem Gruenwald (2) am Sulzperg (3) im Miesenpach (4) in Vahendorffer (5) Pfarrei und Trawnsteiner (6) Gericht unter der Bedingung, dass die Abgaben an die Dompropstei davon weiterhin geleistet werden, und quittieren den Erhalt der Kaufsumme. Sie leisten Gewährschaft nach dem Recht der Herrschaft und setzen als Sicherheit für den Schadensfall ihren gesamten Besitz. Zeugen: Franntz Perger, Schulmeister zu Traunstein, Kunnradt Lewttne{a}r aufm Miesenpach und der [Amtmann] Partleme Fünfer
Charter: 173
Date: 1441 IV 24
Abstract: Andre Strasser, Bürger zu Reichenhall (1), bestätigt für sich und seine Ehefrau, dass ihm Dompropst Sigmund von Salzburg auch im Namen seines Mitsieders, des Abtes zu Salmansweylen (2), seine Siede Holtzappffel zu Reichenhall mit dem zugehörigen Brunnen auf Lebenszeit verliehen hat. Er leistet dafür jährlich 29 Pfund Pfennige in der üblichen Landeswährung, die innerhalb von 14 Tagen vor oder nach dem 11. November [St. Martin] - unabhängig davon, ob gesotten wird oder nicht - fällig sind. Bleibt er diesen Dienst schuldig, kann er in der Siede und ihren Zugehörungen gepfändet werden. Er ist verpflichtet, alle Steuern, die von Seiten der Stadt und von Seiten der Herrschaft auf der Sieden liegen, zu übernehmen, hat das Recht, in den domkapitelschen Wäldern, die zu der Siede gehören, für zwölf Schilling jährlich manstuedl Holz zu hacken, soll aber das obrist zu dem niedirst würchen und hacken und nicht in den unmittelbar bei der Siede gelegenen Wäldern roden. Dabei kann er zwar in einem Jahr auch mehr Holz hacken, darf den Durchschnitt innerhalb von vier Jahren allerdings nicht überschreiten und unterliegt für diesem Fall der Strafe des Dompropstes. Klafterholz, Gesuchholzer und Stecken darf er zukaufen, wobei er bei den Leuten des Dompropstes ein Vorkaufsrecht hat. Er verspricht, die Siede laufend in gutem Zustand zu halten und sie mit allem notwendigen Gerät ausgestattet zu lassen. Im Schadensfall haftet er mit seinem gesamten Besitz auch über den Tod hinaus. Zudem ist er verpflichtet, die Gülten, Dienste und das Burgrecht des Dompropstes in und vor der Stadt Reichenhall nach Inhalt des Urbarbuchs jährlich einzubringen und abzurechnen und die Abgaben gemeinsam mit seinen Zinsverpflichtungen aus der Siede zur Stiftzeit abzuliefern. Bei Auseinandersetzungen um die Gülten soll ihm der Dompropst Unterstützung leisten. Um nicht geleistete Gülten kann er nicht gepfändet werden. Nach seinem Tod fällt die Siede an den Dompropst zurück, ohne dass seine Ehefrau und Erben einen Anspruch daran haben. Zeugen: Hanns Mynner, Peter Glaser, beide Bürger zu Salzburg
Charter: 174
Date: 1441 X 09
Abstract: Erndrawt, Tochter des verstorbenen Ott des Chwleytter, verkauft ihrem Vetter Ulreich dem Kühleiter und seiner Ehefrau das Baurecht und die Herrengnad auf dem Gut des Dompropstes von Salzburg zu Chwleytten (1) im Trawnstainer (2) Gericht, welche sie von ihrem Vetter Hainreich dem Tolperger erhalten hatte und quittiert den Erhalt des Kaufbetrags. Sie leistet Gewährschaft nach dem Stiftsrecht der Herrschaft und nach Landesrecht und setzt als Sicherheit ihren gesamten Besitz.
Charter: 175
Date: 1443 VII 06
Abstract: Asem Reyder, Bürger von Reichenhall (1), und seine Ehefrau Margreth verkaufen wegen Geldschulden dem Kammermeister des Hofes zu Salzburg Peter Grillinger, Pfarrer der Pfarrkirche U.L.F. in Longew (2) in den Radstater Tawren (3), und seiner Kirche ein Ewiggeld von dem Burgrecht sowie von einem Haus und einer Hofstatt in der Stadt Reichenhall [Anrainer: Wilhalm Fröschel und Hanns Kürsner] für eine [nicht genannte] Kaufsumme, deren Erhalt sie quittieren. Das Ewiggeld ist jährlich zum 24. September [St. Ruprecht im heribst] dem Pfarrer an einen noch zu benennenden Ort nach Salzburg zu bringen. Im Säumnisfall hat der Pfarrer das Pfändungsrecht auf dem Haus und der Hofstatt. Sie leisten Gewährschaft nach Burgrecht und nach dem Stadtrecht von Reichenhall und haften im Schadensfall mit ihrem Burgrecht und mit ihrer Habe im In- und Ausland. Asams Ehefrau Margreth sichert die Haftung auch mit ihrem Vermögen zu. Zeugen: Hanns Hutter [unser lieber swäger] und Kristan Vokch, beide Bürger von Reichenhall
Charter: 176
Date: 1445 II 02
Abstract: Dompropst Sigmund von Salzburg verleiht Niclas von Sundrechtshausen (1), seiner Ehefrau Kathrein und beider Sohn Georg das Gut zu Sundrechtshawßen (1) gegen [genannte] jährliche Getreideabgaben, Steuern und Geldzinsen, die zur Dienstzeit nach Salzburg auf den Kasten im Hof zu liefern sind, und gegen Entrichtung der auf dem Anwesen liegenden Vogtabgaben. Sie sollen den jährlichen Stifttag besuchen, dort die Erung leisten, wie alle Hausgenossen und Hindersazzen gehorsam sein und das Gut in gutem Zustand halten. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, verlieren sie ihr Leibrecht. Ihr Leibrecht dürfen sie ohne Wissen und Einverständnis des Dompropstes nicht verkaufen oder versetzen.
Charter: 177
Date: 1445 III 10
Abstract: Jörg Aschaher verkauft als Vormund des Tywolt Wagramer und seiner Geschwister Osanna, Ursula und Margret, Kinder des verstorbenen Hanns Wagramer, an Gothardt Saldorffer, Mautner zu Tawsendorf (1), und seine Ehefrau einen Stadel und zwei Teile eines Gartens zu Teisendorf vor dem Markt [Anrainer: Haus des Stifts Hegelwerd (2) Haus und Land des Pader], wovon Peter dem Weilhaimer von Tittmaning (3) 45 Pfennig zu Burgrecht gereicht werden. Er leistet Gewährschaft nach Burgrecht und dem Recht des Marktes Teisendorf und setzt als Sicherheit den gesamten Besitz der Kinder. Zeugen: Hanns Matschenperger, Hainreich Mettelhaimer
Charter: 178
Date: 1445 V 05
Abstract: Konrad Huetel und seine Ehefrau Anna, Tochter des verstorbenen Leonart Talär, versprechen auf einem Gütetermin, den der Törringer auf Bitten Annas mit Einverständnis der domkapitelschen Anwälte Niklas Seylwitzär und Konrad Aicher einberufen hat, sich wegen des domkapitelschen Urbarguts in Tal (1) in der Grafschaft Klingberg (2) künftig den Entscheidungen des Dompropstes zu unterwerfen. Entgegen dem Urbarrecht hatten sie den Dompropst vor einem anderen Gericht verklagt, wofür der Ritter Wilhalm Törringer zu Tussling (3), Pfleger zu Kling, sie in die Fronfeste ins Gefängnis hatte werfen lassen. Huetel und seine Ehefrau sollen das Gut in Thal vom Dompropst zu Freistift empfangen und künftige Streitfälle nach Stiftrecht vor das Hofgericht bringen. Huetel verspricht zudem, keinerlei Schadensersatzforderungen aus seiner Gefangensetzung gegenüber dem Dompropst oder dem Törringer geltend zu machen und die Angelegenheit bei einer Strafe von 40 Pfund Pfennigen, zahlbar an die Herrschaft Klingberg, nicht wieder neu aufzurollen. Zeugen: Rueprecht Spilberger, Richter zu Basserburgk (4), Thoman Ramlar, Stadtschreiber zu Wasserburg, Fridreich Harr, Konrad Mair von Eyselfing (5)
Charter: 179
Date: 1448
Abstract: Friedreich Pranngker, Domherr und Spitalmeister zu Salzburg, vergibt an Conrad Weyshuber, seine Ehefrau Ursula und beider Sohn Leonhart mit Einverständis von Dompropst Sigismund von Salzburg das Spitalgut zu Gansfelden (1) im Tytmaninger (2) Gericht und Paldinger (3) Pfarrei zu Leibgeding. Sie haben dem Spitalmeister davon die jährlichen Abgaben zu leisten, sollen den jährlichen Stifttag besuchen, alle Pflichten eines Holden nach Leibgedings- und Landrecht erfüllen, das Anwesen in gutem Zustand halten, ihr Recht weder versetzen noch verkaufen und bei jedem Besitzwechsel die Anlait geben. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, sollen sie ihr Leibrecht verlieren.
Charter: 180
Date: 1451 II 06
Abstract: Ruprecht Nusdorffer, Pfleger zu Stawfenegk (1), und seine Ehefrau Margret verkaufen Steffan Truttan, Bürger zu Tittmaning (2), seiner Ehefrau und seinen Erben Vogteieinahmen von einem Hof in Mulhaym (3) [Hainreich Hawer] in Ghayer (4) Pfarrei und in Tittmoninger Herrschaft sowie von einem Gut zu Hirspewnt (5) in der Pfarrei Waging (6) und im Gericht Tettelhaym (7), alles freies Eigen, für eine [nicht genannte] Kaufsumme, deren Eingang sie quittieren. Sie leisten Gewährschaft für alle Schäden und haften im Schadensfall mit dem Hauptgut.
Charter: 181
Date: 1451 VII 25
Abstract: Nachfolgend genannte Bewohner der Tawsendorffer Pfarr (1) legen unter Eid eine Zeugenaussage über die Nutzungsform der zwischen den Feldern zu Freytling (2), der Hube Nyderräwtt (3) und Schnelling (4) gelegenen Wiese mit Namen Weyer ab. Danach war die Wiese immer zum Viehtrieb genutzt und niemals Grummet darauf gemacht worden. Vielmehr sei die Wiese offen gewesen, man habe durch sie fahren oder reiten dürfen. Die Zäune zu den Feldern hin waren manches Jahr in schlechtem Zustand, das Eßter war zum 29. Juni [St. Peter] noch geschlossen, ab August [St. Bartholome und St. Augustin] aber geöffnet und zur Seite gelegt. Zwischen den Nutzungsberechtigen [nachpawern] habe es über die Nutzung zum Viehtrieb bisher niemals Streit gegeben. Kundschafter waren: Conrad aus Freidling in Teisendorfer Pfarrei, der 48 Jahre lang auf dem St. Andres Gütl der Kirche zu Teisendorf saß, danach sechs Jahre als Knecht in der dortigen Herberge war und schließlich noch weitere vier Jahre in der Nähe wohnte; Nyclas von Ruetzen Räwtt (5) in Teisendorfer Pfarrei, der vor 36 Jahren für vier Jahre in Freidling auf einem Gut von Stift Heglwerd (6) lebte; Nyclas von Reiysach (7) bei Oberntawsendorf (8), der seit 70 Jahre in der Pfarrei Teisendorf lebt und oft um den perg gearbeitet hat; Cristan aus dem Achtal (9), der vor 28 Jahren auf die Sölde zu Ober Räwtt (10) gezogen war und dort elf Jahre lebte; Niclas Mesner zu Oberteisendorf, dessen Mutter vor 55 Jahren zu Hueb am Tawsenperger (11) gesessen war; Ulreich Ohlar von Oberteisendorf, der vor 17 Jahren für zwei Jahre auf einem Gut des Gotteshaus Höglwörth wohnte; O{e}rttl von Goppolting (12) in der Pfarrei Teisendorf, der oft in der Weyer-Wiese gemäht und gearbeitet hat; Erhart Pachmair von Oberteisendorf, dessen Vater in Obaw (13) lebte, und der vor 20 Jahren als Knecht bei Haintzlein Kueperger am Teisenberg gedient hatte und wegen der Rösser auf die Weyer-Wiese geschickt worden war; Jörg aus dem Ötzen (14), der in Freidling 15 Jahre lang gedient, danach elf Jahre in Teisenberg gehaust hatte und in dieser Zeit oft wegen der Rösser und anderem Vieh in den Weyer geschickt worden war; Nyclas von Haygerperger (!), der vor mehr als 32 Jahren zu Oberreit knabensweis gedient hatte und dort 14 Jahre wohnhaft war; Cristan Oberhu{o}ber von Holtzhausen (15), der vor mehr als 32 Jahren in Päbing (16) gedient und oft Rösser aus der Wiese getrieben hatte; Cristan Mesner, der mit seinem verstorbener Vater 32 Jahre in Freidling gelebt hatte; Cristan von der Linden (17), der vor mehr als 30 Jahren bei dem alten Fridlein knabensweis zwei Jahre gedient hatte; Janns von Möring (18), der vor mehr als 32 Jahren zu Oberreit fünf Jahre lang bei dem Moyslein und seinem Vater Janns von Hub gedient hatte; Hänns von Sur (19), Sohn des Cristan von Hub, dessen Vater vor 32 Jahren zu Hub lebte und der dort ertzogen ist; Hainreich Schmied zu Teisendorf am Parnpuhl (20), der vor 30 Jahren elf Jahre bei Cristan Schmid zu Sprung (21) gedient hatte und mit dem Schmied auf die Kirchtage durch die Weyer-Wiese gen Höglwörth gezogen war. Zeugen: Ulreich Wurtzer von Oberteisendorf, Mertt von Rewthaim (22), Jacob von Sur, Cristan und Rupprecht Laistschneider zu Teisendorf, alle in Teisenberger Pfarrei und Raschenberger (23) Gericht
Charter: 182
Date: 1452 III 19
Abstract: Wilhalm Stainhauff, Bürger zu Reichenhall (1) bekennt für sich und seine Erben, dass Dompropst Sigmund von Salzburg für sich und stellvertretend für den Abt von Salmansweilen (2), seinen Mitsieder, die Siede Holczapffel in Reichenhall einschließlich dem Wasser und dem Brunnen auf Lebenszeit bestandsweise verliehen hat. Er leistet dafür jährlich 40 Pfund Pfennige in der üblichen Landeswährung, die innerhalb von 14 Tagen vor oder nach dem 11. November [St. Martin] - unabhängig davon, ob gesotten wird oder nicht - fällig sind. Bleibt der diesen Dienst schuldig, kann er in der Siede und ihren Zugehörungen gepfändet werden. Er ist verpflichtet, alle Steuern, die von Seiten der Stadt und von Seiten der Herrschaft auf der Siede liegen, zu übernehmen, hat das Recht, in den domkapitelschen Wäldern, die zu der Siede gehören, für zwölf Schilling jährlich manstuedl Holz zu hacken, soll aber das obrist zu dem niedirst würchen und hacken und nicht in den unmittelbar bei der Siede gelegenen Wäldern roden. Dabei kann er zwar in einem Jahr auch mehr Holz hacken, darf den Durchschnitt innerhalb von vier Jahren allerdings nicht überschreiten und unterliegt für diesem Fall der Strafe des Dompropstes. Klafterholz, Gesuchholzer und Stecken darf er zukaufen, wobei er bei den Leuten des Dompropstes ein Vorkaufsrecht hat. Er verspricht, die Siede laufend in gutem Zustand zu halten und sie mit allem notwendigen Gerät ausgestattet zu lassen. Im Schadensfall haftet er mit seinem gesamten Besitz auch über den Tod hinaus. Zudem ist er verpflichtet, die Gülten, Dienste und das Burgrecht des Dompropstes in und vor der Stadt Reichenhall nach Inhalt des Urbarbuchs jährlich einzubringen und abzurechnen und die Abgaben gemeinsam mit seinen Zinsverpflichtungen aus der Siede zur Stiftzeit abzuliefern. Bei Auseinandersetzungen um die Gülten soll ihm der Dompropst Unterstützung leisten. Um nicht geleistete Gülten kann er nicht gepfändet werden. Nach seinem Tod fällt die Siede an einen Dompropst zurück, ohne dass seine Ehefrau und Erben einen Anspruch daran haben. Zeugen: Hanns Wildenmanner, Stadtschreiber und Bürger zu Salzburg, Hanns Abenberger, Bürger zu Salzburg
Charter: 183
Date: 1453 VII 03
Abstract: Martein Aufhawser, Richter zu Raschenberg (1), bestätigt, dass er von Gerichts wegen als Stellvertreter von Mathes Nustorffer, Pfleger zu Raschenberg, an dem mit Sigmund Waler, Pfleger zu Reichenhall (2), Jörig Engelhaimer, Mautner zu Mathawsen (3), Hanns Hofweider, Örtwein Krapf, Bürger zu Salzburg, Peter Yetzinger, Landschreiber zu Salzburg und Ulrich Burtzer von Oberntawsendorf (4) besetzten Schiedsgericht teilgenommen hat, welches die Streitigkeiten bezüglich der Weyer genannten Wiese zwischen Freidling (5), Snelling (6) Nydern Rawt (7), Hawsmaning (8) und Päbing (9) in der Pfarrei Teisendorf und im Raschenberger Gericht beigelegt hat, die zwischen Hans Schedlinger als Anwalt von Dompropst Burkhard von Salzburg und seinen Holden zu Freytling (10), dem Prangker, Anna, Tochter des verstorbenen Jörig Prancker und ihrer Holden zu Hausmoning sowie Egkhart, Pfarrer zu Tewsendorf (11) und seinen Holden zu Niederreit mit Propst Benedikt von Hegelwerd (12) und seinen Holden zu Hueb (13) entstanden waren. Der Schiedsspruch lautet, dass die Wiese jährlich zwischen dem 23. April [St. Georg] und dem 24. August [St. Bartholomäus] eingefriedet sein soll, zwischen dem 24. August und 23. April jedoch offen steht, damit die Freidlinger, Hausmoninger und Niederreiter wie von alters üblich und wie es dem Landrecht entspricht, ihren Viehtrieb [gesuch] darauf machen können. Den Parteien steht offen, dazu eine Kundschaft einzuholen. Zeugen: Örtwein Krapf, Bürger zu Salzburg, Peter Jetzinger, Landschreiber zu Salzburg und Ulrich Wurtzer zu Oberteisendorf.
Charter: 184
Date: 1453 VII 09
Abstract: Hanns Graf zu Oberndorf (1) im Raschenberger (2) Gericht bekennt für sich, seine Ehefrau und alle Erben, dass er das Gut der Dompropstei Salzburg in Oberndorf zu Freistift inne hatte, dieses Gut aber nicht in Ordnung [stifftleich und pauleichen] gehalten und gegen den Willen des Dompropstes ungestiftet darauf gesessen hatte, worauf der Dompropst ihm das Gut wegen Ungehorsams entzogen hatte. In Erwägung seiner Armut und auf Bitten einiger Leute hat der Dompropst ihn nun begnadigt und ihm und seiner Ehefrau das Gut auf Lebenszeit überlassen. Sie sollen davon jährlich zur Stiftzeit die üblichen Dienste geben, die jährliche Stift besuchen und dort die Erung leisten, das Gut in gutem Zustand halten und selbst darauf wohnen. Sollten sie das Gut verkaufen, versetzen oder auf andere Art nicht mehr inne haben, darf dies nur mit dem Einverständnis des Dompropstes geschehen. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, verlieren sie alle Rechte an dem Anwesen und das Gut fällt an den Dompropst zurück. Zeugen: Lienhart von Gumprechting (3), Erhard Graf, sein Bruder, Liebhard Espanhauser, Christan von Schedling (4), Haintzl Dunner von Bunbarn (5), Thomel aus dem Pawngartten von Wimmern
Charter: 185
Date: 1454 VII 06
Abstract: Steffan Trutan, Bürger zu Tittmaning (1) und seine Ehefrau verkaufen Lienhardt dem Pawman, seiner Ehefrau und seinen Erben ihre freieigenen Vogteinnahmen von einem Hof in Mulhaym (2) [ehemals Hainreich Hawer] in Ghayer (3) Pfarrei und in Tittmoninger Herrschaft und von einem Gut zu Hirspewnt (4) in der Pfarrei Waging (5) und im Gericht Tettelhaym (6) für eine [nicht genannte] Kaufsumme, deren Eingang sie quittieren. Sie leisten Gewährschaft für alle Schäden, für die sie mit dem Hauptgut haften. Zeugen: Jorig Aigner, Hainreich Teysendorffer, beide Bürger zu Tittmoning
Charter: 186
Date: 1455 II 28
Abstract: Dompropst Burkhard, Dekan Oswald und das Domkapitel von Salzburg verleihen Wilhalm dem Pirger in Salzburg, seiner Ehefrau und allen Erben den zur Dompropstei gehörenden Zehnt im Amt Tundorff (1) und auf dem Hof und der Hube zu Thundorf, wie sie bisher der Hofmeister [in Salzburg?] inne hatte, zu rechtem Erbrecht, zudem den großen und kleinen Zehnt in Schonrain (2), auf dem Hof zu Amaisperg (3), auf der Mühle zu Furt (4), zu Merenberg (5) und zu Walhen (6) in Pettinger (7) Pfarr gegen jährliche Abgaben in [genannter] Höhe. Im Säumnisfall können sie in den Zehnten und auf ihrem gesamten Besitz gepfändet werden. Damit es zu keinen Verlusten kommt, sollen sie den Zehnt messen. Wollen sie den Zehnt nicht selbst einnehmen, können sie ihn weiterverleihen, Überzins davon verlangen und damit verfahren wie mit Eigengut. Zudem haben sie das Recht, das Erbrecht zu verkaufen oder zu versetzen, doch sollen sie dies dem Dompropst anzeigen und nur an einen tauglichen Käufer verkaufen.
Charter: 187
Date: 1455 VI 26
Abstract: Dompropst Burkhard, Dekan Oswald und das Domkapitel Salzburg verleihen ihrem Amtmann Marchs Weibhauser von Saldorf (1) und seiner Ehefrau den halben Hof des Domkapitels zu Saaldorf, den er bereits inne hat, zu Erbrecht, außerdem die Äcker und Grundstücke auf dem Stokcherpuhl und im Anger, alle zu Saaldorf, die zum Amt gehören und die er ebenfalls bereits inne hat, zudem eine Hofstatt und einen Garten unter der Lynnden (2). Er hat davon jährlich zur Stiftzeit die üblichen Dienste zu leisten, den jährlichen Stifttag zu besuchen, dort die Erung zu reichen und die Anwesen in gutem Zustand zu halten. Im Säumnisfall kann er nach Erbrechtsgewohnheit gepfändet und abgestraft werden. Das Erbrecht kann er mit Wissen des Domkapitels versetzen oder verkaufen. Bei jedem Besitzerwechsel und dem damit verbundenen Neueintrag in das Urbarbuch ist die Anlait fällig.
Charter: 187a
Date: 1455 VIII 28
Abstract: Hans Schedlinger, Hofrichter des Dompropstes in Salzburg, bestätigt, dass Lienhart Huber von Mülldorf (1) vor seinem Gericht wegen der Herrengnad des verstorbenen Lienhart Taler auf dem vom Domstift Salzburg zu Freistift rührenden halben Hof zu Tal (2) geklagt hat, da der Verstorbene Geldschulden bei seinem Sohn Marckhartt dem Zappff hat, worüber er einen [teilweise inserierten] Schuldbrief von 1416 besitzt, laut dem Lienhart Taler und seine Ehefrau Wandel bestätigen, dass sie Schulden haben, die von Weinkäufen herrühren. Huber hatte diese Schulden von der Herrengnad auf dem halben Hof zu Thal, welchen jetzt der Hutel von Wasserburg (3) inne hat, und auf dem halben Hof zu Mittergars (4) in der Hofmark vor dem dortigen Richter Georg Rewchner eingeklagt, worüber er ebenfalls einen [teilweise inserierten] Gerichtsbrief besitzt, demzufolge ihm in der Sache Recht gegeben wird. Dagegen ließ Anna die Hütlinn in Vertretung ihres Ehemannes einen [teilweise als Vidimus insertierten] Gewaltbrief vorlegen, wonach die Geldschuld ihres verstorbenen Vaters Lienhart Taler ihren Ehemann nicht betrifft. Dieser hatte den halben Hof und die Herrengnad von Lienhart Taler nicht zu Erbrecht übernommen, sondern von Hanns dem Rotbucher lediglich pfandweise für ausstehendes Heiratsgut und für nicht erfolgte Kornlieferungen seines Sweher Lienhart Taler erhalten. Laut Lienhard Huber ist das Heiratsgut jedoch bereits seit langem bezahlt, worüber er einen Brief von Chunrat Chamerhuber zu Kamer (5) und von Lienhartt Newnhauser zu Mittergars und einen weiteren Brief von Haintzl Härtl zu Lochaim (6) im Vogtgericht Mühldorf (7) als Beweis vorlegen kann. Das Gericht fällt das Urteil, dass Huter der rechtmäßige Besitzer des Hofes ist Beisitzer: Peter Eybenstock, Jobst Ha{e}fftler, Ortwein Krapff, Hanns Pra{e}tzler, Albrecht Kursner, Conrat Haselawer, Gilig Fludermaister, Andree Gurtler, Conrat Aicher, Cristan Weibhawser, Marchs Weibhawser Ulrich Vacher, Peter Newpeck, Hanns Meichsna{e}r, Halbanng von Hall, Hans Rauscher
Charter: 188
Date: 1455 IX 15
Abstract: Peter Stegmüllner auf der Stegmüll (1) bei Lochaym (2), bestätigt, dass der Hofmeister Erzbischofs [Sigmund I.] von Salzburg auf seine Beschwerde über die Höhe seiner Abgaben hin den Kastner und den Propst zu Muldorf (3) beauftragt hatte, die Mühle zu begutachten und zu schätzen [beschawen]. Als Dienst sind künftig jährlich 16 Pfund Pfennige Landeswährung veranschlagt, hinzu kommen die [nicht näher beschriebenen] Rechte eines Amtmanns auf der Mühle. Gesuche um einen Nachlass [hengnuß] von Abgaben haben künftig zu unterbleiben, ausgenommen bleibt ein Ernteausfall durch Krieg oder Misswachs [gemayne lantzbrechen], wegen dem wie bei anderen Urbarleuten eine Zinsminderung erfolgen kann. Die Mühle ist in gutem Zustand zu halten; sollte er dazu aus Armut nicht mehr in der Lage sein, muss er diese an den Erzbischof zurückgeben. Zudem ist er verpflichtet, die jährliche freye Stifft zu besuchen und darf die Herrengnad ohne Einverständnis nicht verkaufen oder verpfänden. Hält er die Vereinbarungen nicht ein, verliert er gemäß Urbar- und Landrecht seine Rechte an der Mühle. Zeugen: Thoman Schilher, Fischer von Mosen (4), Hanns Vischer zu Erharting (5), Erhardt Höner von Lochheim.
Charter: 188a
Date: 1455 IX 27
Abstract: Dompropst Burkhard, Domdekan Oswald und das Domkapitel Salzburg verleihen Martein dem Gschurr, Pfleger zu Werffen (1), Erbrecht auf dem Hof zu Amersperg (2) im Amt Petting (3) in der Form, wie er ihn von seinen Vorgängern, den Krawtzern, übernommen hatte. Die Abgaben sind jährlich zum Stifttag fällig, zu dem der Maier, der den Hof für ihn bewirtschaftet, oder ein Bote anwesend zu sein haben und die Erung leisten müssen. Der Hof ist in gutem Zustand zu halten. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, hat das Domkapitel ein Pfändungsrecht auf dem Hof. Weitergehende Mitspracherechte besitzt das Domkapitel nicht. Gschurr kann den Hof mit einem Maier seiner Wahl besetzen und auch Überzins davon nehmen.
Charter: 188b
Date: 1456 I 08
Abstract: Dompropst Burkhard von Salzburg verleiht den großen und kleinen Zehnten im Miessenpach (1) und im Voglwald (2) im Traunstainer (3) Gericht und in Vahendorffer (4) Pfarrei, den bisher die Leittner für mehrere Personen inne hatten, an Niclas den Ramsler aus dem Miesenbach, seine Ehefrau und beider Kinder Symon, Hainrich, Cristein, Margreth, Elspeth, Anna und Agnes sowie allen Kindern, die noch geboren werden. Sie haben davon jährlich zehn Tage vor oder nach dem 24. September [St. Ruprecht im Herbst] ihre Zinszahlungen zu reichen, sollen die Einnahmen ordentlich verwalten und abführen und ohne Zustimmung des Domkapitels nichts daraus verpfänden oder verkaufen. Im Säumnisfall, für den sie abgestraft werden können, besteht ein Pfändungsrecht in Höhe der Außenstände. Leisten sie dagegen Widerstand oder handeln sie entgegen den Vereinbarungen, sollen sie ihre Rechte verlieren. Sie dürfen ihr Leibrecht mit Wissen des Dompropstes versetzen und verkaufen. Den Zehnt, den man in den Hof nach Siegsdorf bringt, sollen sie selbst führen, an welh ende und stet sy wellhen, und frei darüber verfügen, wofür das Domkapitel Gewährschaft leistet. Nach Absterben der berechtigten Personen fällt der Zehnt an das Domkapitel zurück.
Charter: 189
Date: 1456 III 03
Abstract: Chunradt Vogel und seine Ehefrau Anna bestätigen, dass ihnen Friedrich Pranngker, Domherr und Spitalmeister zu Salzburg, Leibrecht für sich und ihre Kinder auf dem Gut Wielanczhaym (1) in Tyttmaninger (2) Gericht und Lynttacher (3) Pfarrei unter der Bedingung überlassen hat, dass sie jährlich die Stift besuchen und ihre Abgaben und die Erung leisten. Jeder neue Besitzer soll das Gut nur mit Wissen des Spitalmeisters in Besitz nehmen und die Anlait reichen. Das Anwesen soll in gutem Zustand gehalten werden. Wenn sie keine eigenen Kinder bekommen oder die Kinder vor ihnen sterben, fällt das Anwesen an den Spitalmeister zurück. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, sollen sie ihr Erbrecht verlieren. Zeugen: Jacob Argstete{a}r, Meister Stephan Ma{e}wra{e}r und Hanns Ma{e}asperiger, alle Bürger zu Tittmoning
Charter: 190
Date: 1456 XII 21
Abstract: Fridreich Prannkher, Domherr und Spitalmeister des Doms zu Salzburg, verleiht Christian aus dem Mos (1) und seiner Ehefrau Kathrein, Tochter Gilig des Schächel von Leubendorf (2) und allen ihren Kindern eine halbe Hube zu Dorffen (3) in dem Mos in Lauffner (4) Pfarr zu Leibrecht. Sie sollen dem Spitalmeister davon jährlich zur Stiftzeit die gemäß dem Urbarbuch fälligen Abgaben nach Salzburg reichen, den jährlichen Stifttag besuchen und dort die Erung leisten und das Anwesen in gutem Zustand halten. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, so können sie für ausstehende Abgaben gepfändet und abgestraft werden. Mit Wissen des Spitalmeisters dürfen sie ihr Leibrecht verkaufen oder versetzen. Bei jedem Besitzwechsel, der in das Urbarbuch einzutragen ist, ist eine Anlait an den Spitalmeister zu reichen. Nächste Erbin nach dem Tod des Ehemanns ist zunächst die Ehefrau Kathrein. Nach dem Tod aller Berechtigten fällt die halbe Hube an den Spitalmeister zurück.
Charter: 191
Date: 1457 VI 14
Abstract: Hanns Brugkchofer, Landrichter im Grassertal (1), bestätigt in Vertretung von Thoman Appfenntaler zu Newnkirchen (2), Pfleger zu Markartstein (3), an der Schranne zu Pergn (4) Gericht [ehafft täding] gehalten zu haben und im Streitfall des Ulreich Prunner und des Michel auf dem Ranperg (5) sowie des Hanns Hueber und des Hennsl am Stokchach (6) wegen des Viehtriebs [gesuech], den man die Sällden nennt, welcher von den Bergenern beansprucht wird und von diesen auch eingefriedet worden ist, mit der Herrschaft dahingehend entschieden zu haben, dass die Bergener bei einer Strafe von zehn Pfund die Einfriedung entfernen müssen. Auf ihren Wunsch hin wird den Rambergern ein Gerichtsbrief über das Urteil ausgestellt. Urteilsfinder: Linhart Muntenhaimer von Trawnstain (7), Michel Herberger aus dem Ertzt (8), Jörg Gällinger, Michel Heppflinger, Hanns Klawser, Ott Griesser, Haintzl am Annger (9), Hertl Walkel von Holtzhausen (10), Co{e}nntzel von Anger, Hennsel von Plettschach (11), Karl von Peyrn (12), Haintzl von dort, Rawthennsel, Annderl von Anger, Heunsel von Weidach (13), Kristan von Alxing (14), Ortolff von Gries (15).
Charter: 192
Date: 1458 X 26
Abstract: Dompropst Burkhard von Salzburg verleiht Wilhalm Pirger und allen seinen Nachkommen zu rechter Herrengnad und Baumannsrecht den Amtshof zu Petting (1) mit allen Rechten und Zugehörungen, wie ihn zuvor Christian Weibhauser inne hatte. Sie dienen davon jährlich zur Stiftzeit die laut Urbarbuch übliche Dienstgült, müssen jährlich den Stifttag besuchen und dort die Erung leisten und sind verpflichtet, den Hof in gutem Zustand zu halten. Bei Säumnis hat das Domkapitel ein Pfändungsrecht. Sollten sie den Hof nicht selbst bewirtschaften wollen, können sie einen geeigneten Baumann darauf setzen und Überzins verlangen. Wenn die Rechte an dem Hof durch Erbschaft, Übergabe oder Verkauf ihren Besitzer wechseln, ist die Anlait fällig, außerdem soll der neue Besitzer in das Urbarbuch eingetragen werden.
Charter: 193
Date: 1459 I 11
Abstract: Paul Lochner, Hofrichter des Dompropstes von Salzburg, bestätigt, dass in dem Nachstift und Hofgericht, welches er im Domhof abhalten ließ, Ulrich von Puesenhawsen (1) und Hanns von Osterhaym (2) wegen ihres Erbteils auf der Kueleyten (3) gegen Heinrich von Peyrn (4) Klage erhoben haben. Heinrich kann jedoch durch einen besiegelten Brief beweisen, dass sein verstorbener Vater Ulrich das Gut von Jörig Kueleyter und seine Ehefrau Kathrey gekauft hatte, und dass er und sein Vater im Urbarbuch der Herrschaft eingeschrieben sind. Die Klage wird daher abgewiesen und Heinrich auf seinen Wunsch ein Gerichtsbrief ausgestellt. Urteilsfinder: Wilhalm Dorfpekch, Hanns Elssenhaimer, Bürgermeister zu Salzburg, Ulrich Elsenhaimer, Hanns Choppla{e}r, Wernczla Dachawer, Hanns Wildenmanner, Hanns Autaller, Albrecht Kurschner, Andre Losner, Conradt Aicher, Conradt Hasselawer, Marx von Saldorff (5), Jorig von Hainnach (6), Ulrich von Pelbarn (7), Ulrich von Marhaym (8), Hanns Meichsner, Vorsprecher, und Hanns Rawscher
Charter: 194
Date: 1460 IV 27
Abstract: Erzbischof Sigmund [I.] von Salzburg schenkt der von ihm zu Ehren des Hl. Coloman und des Hl. Sigismund erbauten Kapelle in der Domkirche [in Salzburg] zu seinem Seelenheil und zum Heil aller verstorbenen Seelen für die Abhaltung eines Jahrtags die Stegmuel (1) bei Lochaim (2) in der Pfarrei und dem Amt Alten Müldorff (3) mit allen Rechten und Zugehörungen, doch ohne die davon nach Ausweis des Urbars an den Amtmann von Altmühldorf fälligen Zinsen. Die Festtage der beiden Heiligen hat das Domkapitel künftig feierlich zu begehen.
Charter: 195
Date: 1460 VI 09
Abstract: Georg Hawnsperger zu Vahenlug (1), Ritter und Hofmarschall zu Salzburg, bestätigt als Richter [des Hofgerichts] von Erzbischof Sigmund, dass Lienhart Huber, Bürger zu Mülldorf (2), vor den Räten des Erzbischofs durch seinen Fürsprecher die Ausstellung eines Gerichtsbriefes über das Urteil des vormaligen Richters Marchs Nußdorffer im Streitfall zwischen ihm und Dompropst Burkhart fordert. Auf den Einwand der dompropsteilichen Anwälte Friedrich Pranngker, Bernhart von Ror und Caspar von Stubenberg (3) hin, wonach Huber mit dem Hutlein eine Irrung wegen des halben Hofes Tal (4) hatte, der Freistift- und Urbargut des Dompropstes ist, wird der in dieser Angelegenheit vorliegende [wörtlich inserierte] Gerichtsbrief [des Hofrichters der Dompropstei] von 1455 VIII 28 [Nr. 187a] verlesen, der Hutler als rechtmäßigen Eigentümer anerkennt. Nach Rede und Widerrede fällt das Gericht das Urteil, dass Lienhard Huber mit Willen des Dompropstes zwischen jetzt und der kommenden Stiftzeit die Herrengnad auf dem Gut im Tal erlangen oder andernfalls das Gut räumen soll. Beisitzer: Meister Bernhard von Kraiburg, Kanzler, Meister Paul Meck, Offizial, Meister Hainrich von Pegnicz, Secretari zu Salzburg, Wolfhart Uberacker zu Sighartstain (5), Hanns Strasser zu Albm, Cristoff Trawner, Pfleger zu Hawnsperg (6), Ulrich Panichner, Rupprecht Panichner, Stadtrichter zu Salzburg, Wildpold Hawnsperger, Marttein Sweithart, Sigmund Kewtzl, Pfleger auf dem Wiberg (?), Sigmund Helmsawer, Richter zu St. Peter, Marttein Reutter, Pfleger zu Radegk (7), Wilhalm Lochner, Sigmundt Pelhunger (?), Cristoff Friesinger, Peter Yetzunger, Landschreiber, Paul Mülhamer, Hanns Elhnhamer, Rupprecht Kaser, beide Bürgermeister und Matheus Ligner, Bürger zu Salzburg
Charter: 196
Date: 1462 IV 24
Abstract: Stephan Hartmanner, Pfarrer der Pfarrkirche in Salzburghofen (1) in der Diözese Salzburg, bekennt für sich, seine Erben und alle nachfolgenden Besitzer, dass ihm Magister Johannes Dirster, Lizenziat der Rechte, Propst der Kirche Wratislauensis (2) und Kaplan in der Kapelle St. Johannes des Täufers im erzbischöflichen Hof zu Salzburg, den dritten Teil des Zehnten in den zu seiner Pfarrei gehörenden Distrikten Salzburghofen und Salldorf (3) für drei Jahre beginnend und endend am 23. April [St. Georg] überlassen hat. Er soll dafür jährlich auf eigene Kosten zum 2. Feburar [purifacatio Marie virginis] 25 Schaff Weizen Salzburger Maß und die gleiche Menge Hafer sowie ein Wagenladung Weizenstroh nach Salzburg liefern. Bei Säumnis besteht ein Pfändungsrecht in Höhe der entstandenen Schäden. [Folgt wörtliches Insert der Urkunde von 1298 I 14 [Erzstift Salzburg Urk. Nr. 37], worin Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg mit Zustimmung von Dompropst Friedrich, Dekan Eberhard und dem gesamten Domkapitel der Kapelle, die an seinem erzbischöflichen Hof in Salzburg bisher ohne jegliche Ausstattung errichtet ist, ein Drittel der Einkünfte der Pfarrei Salzburghofen aus dem großen Zehnt in Saaldorf und Salzburghofen zuweist.]
Charter: 197
Date: 1463 IV 01
Abstract: Chonrat von Hawsen (1) und Lienhart Hofmair von Pergen (2), Zechpröpste des Gotteshauses St. Gilig und St. Maria Magdalena zu Bergen, einer Zukirche der Liebfrauen Pfarrkirche zu Vahendorff (3) im Bistum Salzburg, dann Vincenz Wirt und Wilhalm Sneider von Bergen, Friedreich von Hausen, Cristan Mair am Schellmperg (4), Hainrich von Pewrn (5), Andree von Bayern und Go{e}rg Go{e}tschler am Patenperg (6) bestätigen als Bevollmächtigte der Pfarrgemeinde und Nachbarschaft zu Bergen, dass sie sich, da der Gottesdienst in der Zukirche Bergen nicht mehr abgehalten wird und die Seelsorge für die Kranken und plöden Menschen dort nicht mehr gewährleistet ist, mit Zustimmung des Dompropstes Friedrich und des Domkapitels Salzburg, von dem die Kirche zu Vachendorf zu Lehen geht, mit Pfarrer Hainrich Lutzlrater in Vachendorf sowie mit den Zechpröpsten Hanns Steirer von Mu{e}ln (7) und Hanns Awsser von Swainpach (8), ferner mit dem ganzen Ting der Pfarrei zu Vachendorf über die künftige Abhaltung eines Gottesdienstes wie folgt geeinigt haben: Der jeweilige Pfarrer soll einen Priester und Kaplan bestellen, der in seiner Kost steht und jeden Sonntag und Feiertag sowie an all Zwelfboten Teg in der Kirche zu Bergen die Messe hält, das heilige Gotteswort predigt und alle pfarrlichen Rechte ausübt. Ausgenommen bleiben einige [aufgezählte] Feiertage sowie die Kirchweihtage in Vachendorf, Ainharting (9) und Pernhappen (10), an denen sie den Gottesdienst in Vachendorf besuchen sollen. Hinzu kommen Wochenmessen am Montag und Donnerstag. Der Pfarrer ist bei einer Geldstrafe an das Domkapitel in Salzburg verpflichtet, alle Vereinbarungen zu erfüllen. Dafür verpflichten sich die Mitglieder der Nachbarschaft Bergen, für die Arbeit des Priesters aus ihrem Zechschrein jährlich 20 Pfund Pfennige der in Niederbayern gängigen Münze zu zahlen, die auch in Kriegs- und Notzeiten fällig ist. Dem Pfarrer von Vachendorf soll künftig der Stifttag der Kirche Bergen acht Tage zuvor angekündigt werden, damit er oder sein Vertreter die Stiftleute, die die Zechpröpste ihm vorstellen, durch Hand Raichung aufstiftet. Käufe und Verkäufe von Bergener Kirchengut sollen nur mit Wissen des Pfarrers vorgenommen werden. Die Vachendorfer Kirche, die die Bergener als ihre Hauptpfarre und Mutterkirche anerkennen, soll durch den Vertrag keinen Schaden nehmen. Die Bergener sichern ihr jährliche Zahlungen zum 11. November [St. Martin] in Höhe von sechs Schillingen aus ihrem Zechschrein für Bau und Licht zu. Zeugen: Meister Conradt von Westendorff (11), Lizenziat der geistlichen Rechte, Asam, Kaplan des Dompropstes, Wilhalm Pürstinger und Hanns Rabengerr von Müldorff (12). Heinrich Lützeltrater, Pfarrer von Vachendorf verspricht die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen im Namen seiner Nachfolger, der Zechpröpste und des ganzen Ting der Pfarrkirche zu Vachendorf.
Charter: 198
Date: 1465 V 27
Abstract: Kaspar Westendorffer, Generalvikar und Offizial der Salzburger Kirche und geistlicher Notar, stellt Dompropst Friedrich von Salzburg, Bürgermeister Hartmann Ruespeckh, Erhard Käßwassrer, Spitalmeister in A{e}rding (1), Freisinger (2) Diözese, sowie dem Laien Leonhardt Schäffein [im Streitfall um einen Acker bei der St. Salvator Kirche in Erding] ein [wörtlich inseriertes] Libell [Nr. 197a] über das in der Angelegenheit gefällte Urteil aus. Notar Ulrich Prossinger bestätigt, die vorliegende Urkunde in Beisein von Kaspar Westendorfer und den Zeugen Magister Stephan Türnczler und Johann Leckrer ausgestellt zu haben. Mit Randvermerk des Pfarrer Johann Jordan von Erding, wonach das Urteil am 15. August [in die assumpcione Marie 1465] durch ihn vollzogen wurde.
Charter: 197a
Date: 1465 V 27
Abstract: Caspar Westendorffer, Generalvikar und Offizial der Salzburger Kirche, bestätigt, dass Dompropst Friedrich von Salzburg gegen Bürgermeister Hartmann Ruespeckh, gegen den Spitalmeister Erhard Käßwassrer von A{e}rding (1), Freisinger (2) Diözese, und gegen den Laien Leonhardt Schäffein wegen des Salvator-Ackers außerhalb der Mauern von Erding geklagt hatte, den Johann Mullner und der Allerspeck bebauen. Gemäß den in der Sache vorliegenden Briefen, Privilegien und Urbarbüchern ist der Acker an das Domkapitel zurückzugeben, dem dieser zu freier Stift zusteht. Für die entgangene Ernte ist innerhalb von 24 Tagen ein Schadensersatz zu leisten, die enstandenen Kosten sind zu ersetzen. Zeugen: Magister Stephan Türnczler und Magister Leonhardt Angerer
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