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Charter: Domkapitel Salzburg Urkunden (959-1749) 201
Signature: 201
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1466 IV 12
Wolfganng Öder, Pfleger zu Tawfkirchen (1) und seine Ehefrau Anna bestätigen, dass Dompropst Friedrich von Salzburg ihnen und ihren Söhnen und Töchtern Leibrecht auf einem Garten mit Haus und Hofstatt zu A{e}rding (2) in der Neustadt am Stadtgraben verliehen hat, der zuvor dem Zirnperger zu Leibrecht gehörte. Sie sollen ihre üblichen Dienste gemäß dem Urbarbuch davon leisten, den jährlichen Stifttag besuchen und dort die Erung reichen, Haus und Hofstatt innerhalb von zwei Jahren mit mindestens zwei Stockwerken [jaden] neu errichten, den Garten einzäunen und das Anwesen in gutem Zustand halten. Wenn Werchart, Stewr oder Wacht auf das Anwesen gelegt werden, haben sie diese zu leisten. Sollte das Haus abbrennen, sind sie zum Wiederaufbau verpflichtet. Mit Wissen und Einverständnis des Dompropstes dürfen sie ihr Leibrecht versetzen oder verkaufen. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, sollen sie ihre Rechte an dem Anwesen verlieren. Bei jedem Besitzwechsel ist die Anlait fällig.  

orig.
Current repository
BayHStA München, Salzburg DKGU Erding 1469/10

Sg. 1 leicht beschädigt
Sigillant: S1: Eder, Wolfgang, Pfleger Taufkirchen;

Material: Perg.
    Graphics: 
    x

    Original dating clausesambstag nach dem heiligen ostertag 1466



    Languagedt.

    Notes
    1) Taufkirchen (Lkr. Erding) 2) Erding (Lkr. Erding)
     
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