Fond: Domkapitel Salzburg Urkunden (959-1749)
Search inDE-BayHStA > SalzburgDomkapitel >>
Charter: 197a
Date: 1465 V 27
Abstract: Caspar Westendorffer, Generalvikar und Offizial der Salzburger Kirche, bestätigt, dass Dompropst Friedrich von Salzburg gegen Bürgermeister Hartmann Ruespeckh, gegen den Spitalmeister Erhard Käßwassrer von A{e}rding (1), Freisinger (2) Diözese, und gegen den Laien Leonhardt Schäffein wegen des Salvator-Ackers außerhalb der Mauern von Erding geklagt hatte, den Johann Mullner und der Allerspeck bebauen. Gemäß den in der Sache vorliegenden Briefen, Privilegien und Urbarbüchern ist der Acker an das Domkapitel zurückzugeben, dem dieser zu freier Stift zusteht. Für die entgangene Ernte ist innerhalb von 24 Tagen ein Schadensersatz zu leisten, die enstandenen Kosten sind zu ersetzen. Zeugen: Magister Stephan Türnczler und Magister Leonhardt Angerer
Charter: 199
Date: 1466 I 06
Abstract: Chunrat Monhaymer, Bürger zu Muldorf (1), ertauscht auch im Namen seiner Ehefrau von Hanns dem Weyss von Ebing (2) und seiner Ehefrau ein Holz an dem Prandt [Anrainer: Hölzer des Ampfinger und des Harraser], das an das Puechner Feld stößt, früher ein Acker war, in das Gütchen in Ryed (3) gehört und salzburgisches Urbar ist. Er erhält von Weiß dafür eine salzburgische Urbarwiese Kuewamppen zu Monhaym (4) [Anrainer: der Pach und Wolfhart von Monham] sowie einen Aufpreis [aufschacz] für den Mehrwert. Monhamer gibt die Wiese mit Einverständnis von Wilhalm dem Helmsawer, Propst zu Alten Muldorf (5), auf und leistet Gewährschaft nach salzburgischem Urbarrecht und nach dem Recht der Herrschaft. Falls er die Grenzen der Wiese nicht wie oben beschrieben einhält, kann ihn der Propst dafür strafen. Im Schadensfall haften er und alle Erben mit ihrem gesamten Besitz. Zeugen: Martein Frahaymer und Jorg Lewpffinger, beide Bürger zu Mühldorf
Charter: 200
Date: 1466 I 06
Abstract: Hanns Weys von Ebing (1) und seine Ehefrau und Erben ertauschen mit Einverständnis der Herrschaft von Chunrat Monhaymer, Bürger zu Muldorf (2) und seiner Ehefrau die salzburgische Urbarwiese Kuewamppen zu Monhaym (3) [Anrainer: der Pach und Wolfhart von Monham]. Diese erhalten dafür von Hans Weiß ein Holz an dem Prandt [Anrainer: Hölzer des Ampfinger und des Harraser], der an das Puechner Feld stößt und vormals ein Acker war, sowie eine Summe Geld für den Mehrwert [aufschacz]. Das Holz gehört zu einem Gütchen in Ryedt (4) und ist ebenfalls Salzburgisches Urbar. Weiß gibt das Holz mit Einverständnis von Wilhalm dem Helmsawer, Propst zu Alten Muldorf (5), an Konrad Monhamer auf und leistet Gewährschaft nach salzburgischem Urbarrecht und nach dem Recht der Herrschaft. Im Schadensfall haften er und alle Erben mit ihrem gesamten Besitz. Falls er die Gemarkung des Prandtholz nicht wie oben beschrieben einhält, kann ihn der Propst strafen. Zeugen: seine Brüder Hanns (!) Weys Büchsenmeister und Chuntz Weys, beide Bürger zu Mühldorf
Charter: 201
Date: 1466 IV 12
Abstract: Wolfganng Öder, Pfleger zu Tawfkirchen (1) und seine Ehefrau Anna bestätigen, dass Dompropst Friedrich von Salzburg ihnen und ihren Söhnen und Töchtern Leibrecht auf einem Garten mit Haus und Hofstatt zu A{e}rding (2) in der Neustadt am Stadtgraben verliehen hat, der zuvor dem Zirnperger zu Leibrecht gehörte. Sie sollen ihre üblichen Dienste gemäß dem Urbarbuch davon leisten, den jährlichen Stifttag besuchen und dort die Erung reichen, Haus und Hofstatt innerhalb von zwei Jahren mit mindestens zwei Stockwerken [jaden] neu errichten, den Garten einzäunen und das Anwesen in gutem Zustand halten. Wenn Werchart, Stewr oder Wacht auf das Anwesen gelegt werden, haben sie diese zu leisten. Sollte das Haus abbrennen, sind sie zum Wiederaufbau verpflichtet. Mit Wissen und Einverständnis des Dompropstes dürfen sie ihr Leibrecht versetzen oder verkaufen. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, sollen sie ihre Rechte an dem Anwesen verlieren. Bei jedem Besitzwechsel ist die Anlait fällig.
Charter: 202
Date: 1467 IV 07
Abstract: Melchior Ratmanstorffer, Domherr und Spitalverweser des Domherrnspitals in Salzburg, verleiht Contz Vogl zu Zwireczhaym (1) und seiner Ehefrau Kristina Leibrecht auf dem Gut Willertsham in Tittmoninger (2) Herrschaft und Lintacher (3) Pfarrei, welches in das Spital gehört. Sie haben davon ihren Zins am 24. September [St. Ruprecht im Herbst] zu leisten und sollen den Stifttag des Spitalverwesers besuchen. Bleiben sie ihre Dienste säumig, können sie dafür gepfändet werden. Nach dem Tod der beiden Berechtigten fällt das Gut an das Spital zurück. Für das Leibrecht leistet der Spitalmeister Gewährschaft nach Leibgedingsrecht und nach dem Recht des Landes Salzburg.
Charter: 203
Date: 1467 IX 24
Abstract: Achatz Wispeckh, Erbkammermeister des Erzstifts Salzburg und Pfleger zu Tittmaning (1), vertauscht auch im Namen seiner Ehefrau sein Eigengut zu Ainhering (2) in Playner (3) Gericht, welches zu Freistift geht und das der Smid inne hat, mit [genannten] Abgaben an Dompropst Kaspar von Salzburg. Dafür erhält er vom Dompropst Eigengüter der Salzburger Kirche, nämlich ein Gut und die Rötlhub in Palding (4) [Wolfganng Wirt] mit [genannten] Abgaben.
Charter: 203a
Date: 1467 XI 18
Abstract: Wernhart Schwrffer, Richter zu Walde (1), bestätigt, dass vor seinem Gericht Fridrich Prünhofer, Hainrich Gasner, Hanns Pirpäumer, Chuenrad von Odd (2) und ihre Mithelfer, welche alle aufgemarkten Grund und Boden im Wald Hard im Walder Gericht besitzen, gegen die [Bewohner] von Obersniczing (3) im Titmoninger (4) Gericht klagten, die ihr Vieh widerrechtlich in das Holz hinein getrieben hatten. Sie hatten dagegen zunächst ein Pot ergehen lassen, damit niemand dort einen Trieb oder Slach hat, worüber sich die Oberschnitzinger jedoch hinweg gesetzt hatten. Vor Gericht hatten sich die Oberschnitzinger auf die Vogteirechte ihres Herren, Herzog Ludwig [IX.], an dem Holz berufen und darauf, dass sie - wie der im Holz ansässige Kastenknecht Wernhart Unlüst - Landsassen des Herzogs sind. Das Gericht entscheidet, die Kläger solange in ihrem Recht zu belassen, bis die Beklagten einen Brief darüber vorlegen können, dass sie zu einem Blumbesuch berechtigt sind. Zeugen und Urteilsfinder: Jorg Chirchperger, Hainrich Mair von Ambshaim (5), Jorg Monbinkchlar, Larentz Hintentaler, Jorg Glokner, Chuenrad Mair von Reuthaim (6), Michael [...], Jorg Odenstraser, Andre Püechner, Jörg Wiert von Zeidlorn (7), Chuenrad Mair von dort, Jorg Nidermair von Schmidhaim (8), Andre Pürgleiter, Thomans Paüngartner, Hainrich Hueber zu Weidach (9), Jorg Stadlar zu Oberwe(idach) (10), Gilig Mair zu Feichten (11), Chüenrad Paür zu Otelhaim (12), Kuentz Weber von dort, Christan Niderlintacher, Chuenrad Schneidlechner, Chaspar Schüester zu Scharn (13), Hanns von Stras (14), alle Mitglieder des Dings in der Herrschaft Wald. Vorsprecher waren Hanns Meichsner zu Bürkhausen (15) und Hanns Rauter zu Tittmoning
Charter: 203b
Date: 1468 V 03
Abstract: Herzog Ludwig [IX.] von Ober- und Niederbayern schreibt Hanns Pusch, Pfleger zu Walde (1), dass ihm in dem Streitfall seiner Gerichtsuntertanen im Gericht Wald mit den Leuten von Obernsniczing (2) erst heute aus Bu{e}rkchausen (3) eine Stellungnahme zugekommen sei und er nun entschieden habe, dass die herzoglichen Untertanen des Gerichtes Wald gemäß dem ausgestellten Gerichtsbrief behandelt werden sollen.
Charter: 204
Date: 1468 V 24
Abstract: Wernhart Schwrffer, Richter zu Walde (1) bestätigt, dass vor seinem Gericht Kuenrat Aecher, Hofmeister des Dompropstes zu Salzburg, in der Streitsache der Gerichtsleute im Gericht Wald mit den Bauern von Obernsnitzing (2) Einblick in das [wörtlich inserierte] Schreiben Herzog Ludwigs [IX.] von 1468 V 3 [= Nr. 203a] und in den [wörtlich inserierten] unter 1467 XI 18 [= Nr. 203b] ergangenen Urteilsbrief des Richters von Wald forderte und um Ausstellung eines Gerichtsbriefes über das Schreiben Herzog Ludwigs [IX.] und über den Urteilsbrief bat. Urteilfinder: Hainrich Mair von Ambshaim (3), Andre Puechner, Larenz Hintentaler, Steffan Haitzenperger, Jorg Wiert von Zeidlarn (4), Hanns Gatterhueber von Reütthaim (5), Hanns Schreuer von Mosen (6), Matheus Schmid von Tierlaching (7), Jörg Fischer von Prüntal (8), Jorg Manbinkchlar, Wolfll von Odd (9), Hainrich Rekchenmagen, Jorg Lachkmair von Mankcheim (10), Michell von Püchell (11), Chünrad Mair von Roidham, Petter von Odd, Hanns Freithofer, Lienhart Schön, Jorg Pfeffersoder, Chaspar Schwester, Chuenrad Schneidlechner und die Vorsprecher Hanns Meichsner zu Burkchausen (12) und Hanns Rauter zu Titmoning (13)
Charter: 205
Date: 1468 X 09
Abstract: Cristoff von Volkenstarff (1), Domherr und Obleier in Salzburg, verleiht Niclas Rauscher, Bürger zu Reichenhall (2), seiner Ehefrau Margrett und ihren Söhnen Andre und Cristoff einen Garten in Reichenhall, der in die Oblei gehört und hinter der St. Michael Kirche liegt, zu Leibrecht. Sie sollen davon zum 24. September [St. Ruprecht im Herbst] ihre Dienste leisten und den Garten in ordentlichem Zustand halten. Nach dem Tod aller Berechtigten fällt der Garten an die Oblei zurück.
Charter: 206
Date: 1470 VII 11
Abstract: Georg Rüesch von Wispach (1), seine Ehefrau Margredt und alle leiblichen Kinder des Paares bestätigen, dass sie von Dekan Hadmar, dem Obleier Christoff von Volkentarff (2) und dem Domkapitel Salzburg Leibrecht auf dem Hof Wiesbach in Ainheringer Pfarr (3) und Plainer (4) Gericht erhalten haben, der mit seinem Dienst in die Oblei gehört. Sie sind verpflichtet, jährlich am 24. September [St. Ruprechtstag] den Stifttag zu besuchen und dort ihre [genannten] Dienste zu leisten. Sie sollen den Hof persönlich bebauen und in gutem Zustand halten und dürfen ihr Leibrecht mit Wissen des Kapitels verkaufen, wobei jeder neue Inhaber des Hofs eine Anlait zahlen muss. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, verlieren sie alle Rechte an dem Anwesen. Zeugen: Cristan Gughtner und Hanns Weber von Weintzoll (?)
Charter: 207
Date: 1470 X 12
Abstract: Steffan Alltherr, Bürger in Trawnstain (1), bestätigt für sich und seine Ehefrau, von Dompropst Kaspar von Salzburg das Gut Prunnleitten in Vohendorff (2) im Traunsteiner Gericht und im domkapitelschen Amt Miesenpach (3) zu Freistift erhalten zu haben. Er ist verpflichtet, selbst oder vertreten durch einen Boten am jährlichen Stifttag anwesend zu sein, das Gut persönlich inne zu haben und den laut Urbarbuch üblichen Dienst pünktlich und ohne Abzüge zu leisten. Ohne Zustimmung des Dompropstes darf er das Gut nicht verkaufen. Bei Vertragsbruch verliert er sein Recht an dem Gut, das dann in die freie Verfügungsgewalt des Dompropstes zurückfällt. Zeugen: Niklas Altherr, Vetter, und Hanns Möchtler
Charter: 208
Date: 1472 VI 02
Abstract: Johannes Strawstorffer, Pfarrer zu Saltzburghofen (1) bestätigt, dass Johannes Dirster, Lizenziat der Rechte, Propst der Kirche Wratislaviensis (2) und Kaplan der Kapelle St. Johann Baptist im erzbischöflichen Hof, ihm den dritten Teil des Getreidezehnts in den Distrikten [in districtibus] Salzburghofen und Saldorf (3) und an anderen Orten seiner Pfarrei, welcher von alters her zur Kapelle gehört, ab dem 23. April [St. Georg] für drei Jahre in der gleichen Form überträgt, wie er schon seinem Vorgänger Stephan Hartmanner durch den Propst übertragen worden war. Während der nächsten drei Jahre soll er die vom Zehnt fälligen Getreideabgaben sowie eine Wagenladung Stroh am 2. Februar [purificationis Marie] auf eigene Kosten in das Haus des Propstes nach Salzburg zu liefern. Bei Säumnis besteht ein Pfändungsrecht in Höhe der entstandenen Schäden.
Charter: 209
Date: 1473 I 08
Abstract: Conrad Manhaymer, Bürger zu Mulldorf (1), und seine Ehefrau Ursula verkaufen an Jorg Pfaffenperger, Bürger von Öting (2), seine Ehefrau und Erben ein Ewiggeld von einem Tagwerk Wiese im Allt Annger zu Manhaym (3) [Anrainer: Wiese des Wolfhartt und die Pfennings Wiese] für eine [nicht genannte] Kaufsumme, deren Eingang sie quittieren. Die Gült ist jährlich 14 Tage vor oder nach dem 29. September [St. Michaelis] ohne Verzug zu leisten, andernfalls haben die Käufer ein Pfändungsrecht auf der Wiese und auf allen anderen Gütern. Die Verkäufer leisten Gewährschaft nach Kaufrecht und nach dem Recht der Herrschaft, in der die Wiese liegt, und setzen als Sicherheit ihren Holzgrund an dem Pranntt (4) [Anrainer: Hölzer d. Ampfinger und des Herrasser, Puechners Feld]. Zeugen: Kristoff Sallman, Peter Helltaler, beide Bürger zu Mühldorf
Charter: 210
Date: 1473 III 05
Abstract: Hanns Scheffherr und seine Ehefrau Magdalena verkaufen Ritter Hanns Strasser zu Albm (1) ihre zwei Drittel Zehnt von neun Zehnthäusern [zu Löchen (2) drei Güter, zu Mullperg (3) drei Güter, zu Sündtradhausen (4) zwei Güter und zu Unverzog (5) die Mühle], welcher vom Dompropst von Salzburg zu Lehen geht, und quittieren den Erhalt der Kaufsumme. Sie leisten Gewährschaft nach Kauf-, Lehen- und Landesrecht und stellen als Sicherheit für den Schadensfall ihren gesamten Besitz. Zeugen: Fridreich Gutträtl, Ausferg und Bürger zu Lauffen (5), Thoman Heffner und Hanns Schu{e}belo{e}der, beide Bürger zu Laufen
Charter: 211
Date: 1474 I 10
Abstract: Go{e}rg Scho{e}tinger, Urbarrichter der Dompropstei zu Salzburg, bestätigt, dass vor seinem Gericht Anna, Tochter des verstorbenen Conrad Pra{e}ntl von Rudmanshaim (1) Klage wegen des Gutes Rudmansham, Stift- und Urbargut der Dompropstei, erheben ließ. Ihr verstorbener Bruder Ulrich hatte, während sie sich außer Landes aufhielt, den restlichen drei Schwestern die Anteile an dem Gut abgekauft. Anna fordert nun die Herausgabe des ihr zustehenden Anteils. Hänsel, Sohn des verstorbenen Ulrich, weist die Klage zurück, da Anna der ihr zustehende Anteil bereits ausgezahlt worden ist und sein Vater und er im Urbarbuch eingetragen sind. Die Klägerin erwidert, sie habe bisher für ihre Anteile jährlich eine Summe Geld erhalten und sei auch von der Herrschaft veranlait worden, nun wolle sie jedoch keine Geldzahlungen mehr, sondern ihren Anteil selbst bauen. Das Gericht lehnt die Klage ab. Der Sohn Ulrichs soll im Besitz der erkauften Anteile bleiben, als Besitzer im Urbarbuch eingetragen sein und Anna für ihren Anteil nicht entschädigen müssen. Rechtsprecher: Marttein Waldner, Egidi Viersperger, Hanns Praender, Bürger zu Salzburg, Conrad Aicher, Hanns Degersfelder, Marx Weibhawser, Hanns Geitzenperger, Amtsleute, Conrad Wuertaler, Conrad Stetner, Ulreich von Knotzing (2), Peter Lanz, Cristan Toterholtzer, Mertt von Reichenhawsen (3), Hanns Rinkh von Lewbendorff (4), Peter Keyl von Vischach (5), Urbarleute, Hanns Rawscher und Steffan Puttenhawser, Vorsprecher
Charter: 212
Date: 1474 VII 24
Abstract: Meister Chonrad Westendorffer, Lizenziat der geistlichen Rechte und Assessor des Konsistoriums zu Salzburg, bestätigt, dass vor seinem geistlichen Gericht die Streitsache zwischen Ulrich Fu{o}l von Puetling (1) und seiner Tochter Magret gegen Lienhart, Sohn des Lentz am Perg, behandelt wurde und beide Parteien zusicherten, sich seinem Schiedsspruch zu unterwerfen. In der Sache wird nun folgende Entscheidung getroffen: 1. Die Parteien haben sich wieder zu vertragen. 2. Lentz und sein Sohn Lienhard sollen Ulrich und seiner Tochter bis zum 24. August [St. Bertlemestag] zwölf Pfund Pfennige zahlen, wovon Ulrich und Margret den Ammenlohn für das Knäbl, dessen Vater Lienhard ist, für ein Jahr begleichen. Wenn der Knabe ein Jahr alt ist, sollen Lentz und Lienhard ihn bei sich aufnehmen oder auf ihre Kosten durch Anna aufziehen lassen. 3. Gegenseitige Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Diejenige Partei, die den Vertrag bricht, hat der Herrschaft, hinter der sie sitzt, eine Strafe von 50 ungarischen Dukaten zu zahlen.
Charter: 213
Date: 1477 III 26
Abstract: Hainreich Dachsperger zu Seeberg (1) und seine Ehefrau Ursula vertauschen an Dompropst Kaspar, Dekan Christoph und das Domkapitel Salzburg ihren freieigenen Stadel und Garten zu A{e}rding (2) in der Neustadt, welcher an ein Haus und den Garten des Dompropstes angrenzt und väterliches Erbgut von Ursula ist, und leisten Gewährschaft für den Tausch nach Landesrecht. Sie erhalten dafür zwei Güter [Besitzer: Asam Alt, Anna, Tochter d. Lienhart Waiczawr] des Domkapitels in Sebahlen (3).
Charter: 215
Date: 1477 VII 15
Abstract: Quittung über Rückzahlung eines Darlehens an Erzbischof von Salzburg
Charter: 214
Date: 1477 VII 15
Abstract: Johannes Franciscus de Pavinis (1), Doktor der Theologie und Doktor beider Rechte, Kanoniker in Pavia, zeigt an, dass ihm durch Papst Sixtus [IV.] die Entscheidung in der folgenden Angelegenheit übertragen ist: Er befiehlt allen Geistlichen und Notaren der Salzburger Diözese, alle Urkunden und Akten im Original, in vidimierter Abschrift oder in Auszügen an die römische Kurie zu senden, die die Appellation des Dompropstes und senior Kaspar, des Pfarrers Melchior Ratmanstorffer und des Domscholasters Andreas Mautner, Kanoniker der Domkirche Salzburg sowie des Priesters Udalricus, Dekan des Augustinerchorherrnstifts St. Peter in Hegeglberd (!) (2) betreffen. Dekan Ulrich war vom Dompropst als Propst von Höglwörth präsentiert worden, wohingegen Erzbischof Bernhard von Salzburg Wilhelm Steinhauff zum Propst ernannt hatte. Zeugen: Magister Johann Schute, öffentlicher Notar und Kleriker der Diözese Colonensis (3).
Charter: 216
Date: 1477 VIII 11
Abstract: Heinricus von Herttenberg (1), Pfleger zu Landshut (2), bestätigt, dass er auf Befehl Herzog Ludwigs [IX.] von Ober- und Niederbayern ein Hofgericht mit den herzoglichen Räten Doktor Martein Mayr, Meister Ludwig Pfragner, Pfarrer zu St. Martin, und Meister Caspar Pfarrer zu St. Jobs, Hanns Marolltinger, Cristoff Kreyberger, Wallthesar Nothaft, Karlein Karglein, Landschreiber, Wilhalm Trenbegk, Richter, Bentiflor Pfeffinger, Lienhart Juden, Gorg Schit und Hanns Amman, Kastner zu Landshut, abhielt, auf dem Dompropst Kaspar von Salzburg gegen die Brüder Hans, Jorg und Wilhalm die Aichperger wegen der domkapitelschen Hofmark Altena{e}rrdingen (3), die dem Kapitel von König Arnolf geschenkt worden war, Klage erhob. Die Brüder hatten dem Domkapitel das Eigentum an der Hofmark abgesprochen und dieses in seinen Rechten beeinträchtigt, indem sie Abgaben von den Untertanen forderten und diese nicht ohne ihr Einverständnis und ohne Zahlung eines Geldbetrages heiraten ließen. Dagegen beanspruchen die Aichperger die Hofmark als Lehen des Erzstifts Salzburg, welches ihrem Vater Partzival von Aichperg (4) und später ihnen verliehen worden war, wozu sie einen Lehenbrief besitzen. In der Eigentumsfrage hatte schon der Vater Parzival vor dem Hofgericht gestanden, dort hatte man die Hofmark als Lehen anerkannt, ihm dieses Lehen aber entzogen. Schließlich hatte man in der Streitsache an den römischen König appelliert, der Appellation aber nicht Nachvolg getan. Das Hofgericht verweist den Fall zur Entscheidung an das Lehengericht des Erzbischofs von Salzburg, wo die Aichberger den Nachweis erbringen sollen, dass die Hofmark ihnen zu Lehen vergeben wurde. Kommen sie dem nicht nach, soll weysungshalben geschehen, was Recht ist. Die Erstellung eines Urteilsbriefes wird bis zur Entscheidung durch das Lehengericht verschoben.
Charter: 216a
Date: 1478 IV 13
Abstract: Dompropst Kaspar von Salzburg bestätigt, dass das Haus der Dompropstei in der Stadt Muldorf (1) [Anrainer Werichhaws der Stadt und Haus d. Stifts Berchtoldsgaden (2)], das Michel Sigelstorffer, seiner Ehefrau Barbara und ihren Kindern durch den bereits verstorbenen Dompropst Johann leibrechtsweise verschrieben ist, nun bereits über einen längeren Zeitraum hinweg in keinem ordentlichen Zustand mehr ist, was Mauerwerk, Holzbauten und Dach betrifft. Hanns Degersvelder als sein bestellter Vertreter soll daher im Namen der Dompropstei beim Stadtgericht Mühldorf auf Einziehung des Hauses klagen, wobei der Dompropst zusichert, sich der Entscheidung des Gerichts zu unterwerfen.
Charter: 216b
Date: 1478 V 12
Abstract: Das Stadtgericht Mühldorf (1) lädt Gabriel Siglsdorfer und seine Schwestern Elsbeth Florstetin und Fronica Harrasserin zu einen auf den 1. VII 1478 [mitichen vor dem kommenden St. Ulrichstag] angesetzten Gerichtstag am offenen Stadtgericht in Mühldorf vor, auf dem die Einziehung ihres Hauses in der Stadt Mühldorf durch das Domkapitel Salzburg behandelt wird und zu dem sie persönlich erscheinen oder sich durch einen Boten vertreten lassen müssen.
Charter: 216c
Date: 1478 VI 29
Abstract: Regina, Ehefrau des Wilhalm Castner, Pfleger auf dem Schelmperg (1), teilt ihrem Vetter, dem Stadtrichter von Mühldorf (2) Hans Hirsauer, mit, dass sie auf ihre Rechte an dem Haus des Dompropstes von Salzburg in Mühldorf verzichtet und daher dem angesetzten Rechtstag fern bleiben wird.
Charter: 217
Date: 1478 VII 01
Abstract: Hans Hirsauer, Stadtrichter zu Muldorf (1) bestätigt, dass Niclas Maler, wohnhaft zu Mühldorf, als Klagbote des Hanns Degersvelder, Diener des Dompropstes von Salzburg, vor Gericht erschienen ist und Klage wegen eines Hauses in Mühldorf beim St. Niclas Freithof erhoben hatte, das derzeit Gabriel Siglstorffer und seine Schwestern inne haben. Nach der Verlesung eines [wörtlich inserierten] Gewaltbriefes [Nr. 216a], ausgestellt von Dompropst Kaspar von Salzburg am 1478 IV 13, worin der Klagbote wegen des schlechten Bauzustands des Hauses ermächtigt wird, auf Einziehung des Hauses zu klagen und nach Verlesung des [wörtlich inserierten] Leibrechts-Gegenbriefs [Nr. 159], ausgestellt von Michael Siglsdorfer und seiner zweiten Ehefrau Barbara am 1427 X 4, worin die Eheleute unter anderem verpflichtet werden, für einen guten Bauzustand ihres Hauses [Anrainer: Mühldorfer Werchhaws und das Haus des Stifts Berchtoldsgaden (2)] Sorge zu tragen und die Vertreter des Domkapitels bei Aufenthalten in Mühldorf in der Nacht zu beherbergen, beantragt der Vertreter des Domkapitels, den Siglsdorfischen Erben das Leibrecht zu entziehen, zumal keiner von ihnen im Haus lebt, sondern sich alle außer Landes aufhalten. Der Richter beschloss jedoch, gemäß dem Stadtrecht von Mühldorf einen weiteren Rechtstag zur Anhörung der Gegenpartei innerhalb der üblichen Frist [drei mal 14 Tage plus drei Tage] anzusetzen und entsendet den Stadtboten Andre Strasser mit einem [wörtlich inserierten] Verkundbrief [Nr. 216b] von 1478 V 12 an Gabriel Siglsdorfer und seine Schwestern Elsbeth Florstetin und Fronica Harrasserin mit der Vorladung zu einer neuen Verhandlung am 1. Juli 1478 [mitichen vor dem kommenden St. Ulrichstag]. Am festgesetzten Verhandlungstag berichtet der Stadtbote unter Eid, Siglsdorfer habe sich den Verkundbrief vom Pfarrer vorlesen lassen und sein Erscheinen zugesichert. Der Stadtbote habe sich daraufhin den Brief zurückgeben lassen, um ihn den beiden Schwestern vorzulegen. Siglsdorfer habe den Verkundbrief jedoch abschreiben lassen und sich bereit erklärt, ihn selbst zu Elsbeth Florstetin zu bringen. Der Schreiber sei mit der angefertigten Kopie zu Veronika Harrasser weitergereist. Der Richter stellt fest, dass er der dritten Schwester Regina Castnerin zu Schelmperg (3) den Verkundbrief habe zustellen lassen und und hält ihr [wörtlich inseriertes] Antwortschreiben [Nr. 216c] vom 29. Juni 1478 [St. Peter und Pauls [14]78] fest, worin Regina auf ihre Rechte an dem Haus des Dompropstes verzichtet. Siglsdorfer ist zu dem Verhandlungstermin nicht erschienen und begründet seine Abwesenheit auf Nachhaken des Gerichts mit einem Verfahrensfehler, da eine weitere Schwester nicht geladen worden war. Da er einer neuerlichen Vorladung durch das Gericht für den gleichen Tag trotz seiner Anwesenheit in Mühldorf bei seinem Bruder Ulrich Termanskircher nicht Folge leistet, beschließt das Gericht, Siglsdorfer sein Leibrecht an dem Haus zu entziehen, doch vorbehaltlich der Rechte einer weiteren Schwester, die möglicherweise nicht benachrichtigt worden war. Der Dompropst erhält die volle Verfügungsgewalt über das Haus und ist berechtigt, die erlittenenen Schäden bei Siglsdorfer und seinen Schwestern geltend zu machen, worüber ihm ein Gerichtsbrief ausgestellt wird. Rechtsprecher: Cristoff Trautman, Jacob Preureich, Wolfgang Oder, Hanns Ungleb, Alechs Schreiner, Mitglieder des Rats zu Mühldorf, Wolfgang Walgantsperger, Hanns Rabengeir, Hanns Franck, Jorg Lachhaimer, Lienhart Puchler, Lienhart Schreiber, Cristan Lintaher, Jorg Furtter, Jorg Sneider, Hanns Haberman, Hanns Götz, Bürger von Mühldorf
Charter: 218
Date: 1479 V 16
Abstract: Dompropst Christoph, Domdekan Christoph und das Domkapitel Salzburg verleihen Wilhalm Pirger, Bürger zu Salzburg, und seinen Erben den Amtshof zu Petting (1) in Reichstorffer (2) Pfarrei und Halmberger (3) Gericht zu Erbrecht, in der Form, wie ihn zuvor Cristan Weibhawser inne hatte. Er soll die üblichen, im Urbarbuch verzeichneten Dienste leisten, selbst oder durch einen Vertreter auf dem jährlichen Stifttag anwesend sein, dort die Erung leisten und den Amtshof in gutem Zustand halten. Sofern er seine Abgaben nicht zahlt, besteht ein Pfändungsrecht auf dem Hof in Höhe der Forderungen. Sollte er den Hof nicht selbst bebauen, kann er ihn mit einem geeigneten Baumann besetzen und Überzins davon nehmen. Jeder neue Besitzer soll eine Anlait geben und ins Urbarbuch eingetragen werden.
Charter: 218a
Date: 1479 V 16
Abstract: Register über Zehnten und Einkünfte des Domkapitels in folgenden Orten: den Zehnt [in genannter Höhe] in Tundorf (1) und den Zehnt in Schönrain (2), den der Wyser inne hat, Cuentz Gösslperger von einer Sölde zu Petting (3), der Mesner von Petting von Krautgärten und Äckern, Contz bei dem Eester vom Viertel an dem Hof, Leonhart bei dem Eester von seinem Siebenteil, Florian von seinem Teil, Krewss von seinen Anteil vom Hof, Steffan Kreytzer von seiner Sölde, Manndelberger von der Sölde des Spytzeysen, auf der seine Tochter Kathrey sitzt, Oswald Weber Die Zehnten, Höfe und die davon abgeteilten Güter gehören mit allen Rechten vollständig in die Dompropstei Salzburg
Charter: 219
Date: 1479 XI 19
Abstract: Kuntz Monhaimer, Bürger zu Muldorf (1), und seine Ehefrau verkaufen an Hanns Ramler zu Mühldorf ihr Holz an dem Prant (2) [Anrainer: Hölzer des Ampfinger, des Harrasser und des Liehentspergers] für einen [nicht genannten] Kaufbetrag, dessen Eingang sie quittieren. Sie leisten Gewährschaft nach dem Recht von freiem Eigen und nach dem Recht der Herrschaft, in der das Gut liegt und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz. Zeugen: Hanns Lanntzinger, Stadtschreiber zu Mühldorf und Monhamers Aidam Cristoff Salmon, Bürger zu Mühldorf.
Charter: 220
Date: 1479 XII 21
Abstract: Hanns Ramler, wohnhaft zu Müldorf (1), und seine Ehefrau verkaufen Peter Hueber zu Nidernflossing (2) ihren Holzgrund an dem Prannt (3) [Anrainer: Hölzer des Ampfinger, des Harrasser und des Liehentsperger], das mit march umbfangen ist, für einen [nicht genannten] Kaufbetrag, dessen Eingang sie quittieren. Sie leisten Gewährschaft nach dem Recht von freiem Eigen und nach dem Recht der Herrschaft, in der das Gut liegt und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz.
Charter: 221
Date: 1480 II 20
Abstract: Kuntz Monhaimer, Bürger zu Müldorf (1), und seine Ehefrau Elspet verkaufen Hanns Ramler zu Mühldorf ein Pfund Pfennig Ewiggeld Landshueter (2) und Oetinger (3) Münze auf ihrer Wiese zu Monhaim (4) im Mos [Anrainer: Haus des Konrad Monhamer und Wiese des Wolfart], welche ein Tagwerk umfasst und Urbar des Dompropstes zu Salzburg ist, für 20 Pfund Pfennige, deren Eingang sie quittieren. Das Ewiggeld ist jährlich acht Tage vor oder nach dem 1. September [St. Gilgen] fällig. Im Säumnisfall hat der Käufer ein Pfändungsrecht auf dem gesamten Besitz des Verkäufers. Sie leisten Gewährschaft nach Kauf- und Urbarsrecht, setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz und behalten sich ein Rückkaufrecht in Höhe der Kaufsumme für die nächsten drei Jahre vor. Zeugen: Chunrad Haighalser zu Monham und Aidam Cristoff Salmon, Bürger zu Mühldorf
Charter: 221a
Date: 1481 III 26
Abstract: Conrad Monhaimer und seine Ehefrau Elspet sowie Kristoff Salmon und seine Ehefrau Warbra verkaufen Lienhart Gumppelsczhaimer, seiner Ehefrau Dorothea und allen Erben ein Pfund Pfennige Landeswährung jährlicher Gült aus dem Gattrein Gütl zu Monhaim (1) in Flossinger (2) Pfarrei und Mermoser (3) Gericht, das 14 Tage vor oder nach dem 29. September [St. Michael] fällig ist, für 20 Pfund Pfennige Landeswährung. Für den Fall der Säumnis besteht ein Pfändungsrecht auf dem Gut. Als Sicherheit setzen sie ihren Hof Trawtmanshof zu Monham und ihr gesamtes Hab und Gut, leisten Gewährschaft nach dem Landrecht in Nidern Bairn (4) und behalten sich ein Rückkaufrecht der Gült in Höhe des Kaufbetrags vor, die sie zum 29. September anzukündigen und wofür sie bis zum 2. Februar [Lichtmess] die Zahlung zu leisten haben. Zeugen: Hanns Lämppl, Vecz Dorfwiert, Jorig Vorster alle drei Bürger zu Muldorff (5)
You are copying a text frominto your own collection. Please be aware that reusing it might infringe intellectual property rights, so please check individual licences and cite the source of your information when you publish your data