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Charter: Domkapitel Salzburg Urkunden (959-1749) 233
Signature: 233
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1494 VII 08
Wolfgang Redlkouer, Pfleger zu Traunstain (1) und Geörg Laglwerger, Pfleger zu Machartstain (2) bestätigen, die Auseinandersetzung der Voglmair zu Siechstorff (3) und Hanns Rinkhaymer, Bürger zu Traunstein, wegen Zehntanteilen in Gravenstat (4), die in den Voglhof nach Siegsdorf gebracht und dort weiterverarbeitet werden, durch einen Spruchbrief beigelegt zu haben. Dennoch hatten Andre Perger, Jörg Rieder, Thoman Prantstetter in Vertretung seiner Ehefrau, Ott von Hiltenreut (5) sowie Peter von Myesenpach (6) in Vertretung seiner Ehefrau vor dem Rentmeister und Landschreiber zu Burkawsen (7), als dieser während seines Umritts in Traunstein war, Klage gegen Hanns Ringhamer, Lienhart Leuttner, Valtein Ebner, Simon Gruttawer, Andre Schwaiger, Jörg von Enntsee (8) und Valtein Urslawer wegen des Erbrechts an dem Zehnt erhoben, worauf Ringhamer und seine Verwandten beweisen konnten, dass sie gemäß einiger [in der Verhandlung verlesenen, aber nicht inserierten] Briefe gehandelt haben und die Voglmair die Schuldigen in dieser Sache seien. Der Rentmeister hatte die Parteien daraufhin an die beiden Pfleger verwiesen und einen neuen Verhandlungstag angeordnet. Auf diesem Gütetermin wird nun entschieden, dass Verleibung und Erbrecht ihre Gültigkeit behalten sollen, dass die Anteile der beiden Parteien an dem Zehnt in Miesenbach eindeutig festzulegen sind, und dass laut Inhalt der dazu ausgestellten Urkunden der dritte Teil des Zehnts, den Oswald Herberger einnimmt, dem Ringhamer leibrechtsweise zusteht. Da Ringhamer und seinen Verwandten durch die Klage Kosten entstanden sind, werden sie in diesem Jahr mit zusätzlichen Zehntanteilen entschädigt. Andre Perger und seine Mitkläger haben Ringhamer zudem 20 rheinische Gulden als Entschädigung zu zahlen. Die Gült, die jährlich vom Zehnt an den Dompropst fällig ist, tragen beide Parteien miteinander. Sollte eine Partei die Vereinbarungen nicht einhalten, ist sie dem Dompropst mit der gesetzten Geldstrafe verfallen und muss der anderen Partei alle entstandenen Kosten und Schäden ersetzen. Beide Parteien sollen auf Anforderung eine Kopie des Spruchbriefs erhalten.  

orig.
Current repository
BayHStA München, Salzburg DKHU Salzburg 529; GU Traunstein 396

Beide Sg. stark beschädigt
Sigillant: S1: Redlkofer, Wolfgang, Pfleger Traunstein

Material: Perg.
    Graphics: 
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    Original dating clauseErchtags vor Margarete 1494



    Languagedt.

    Notes
    1) Traunstein (Lkr. Traunstein) 2) Marquartstein (Lkr. Traunstein) 3) Siegsdorf (Lkr. Traunstein), Anwesen: Voglhof 4) Grabenstätt (Lkr. Traunstein): Zehnt 5) 6) Miesenbach, salzburgisches Amt südlich von Siegsdorf (Lkr. Traunstein) 7) Burghausen (Lkr. Altötting) 8) wohl Endsee (Gde. Ruhpolding, Lkr. Traunstein)
     
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