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Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 1189
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Signature: 1189
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1459 Februar 12
Ordnung des vom Trierer Erzbischof mit der Schlichtung der Zwietracht zwischen Abt Johann und dem Konvent von Laach beauftragten Trierer Weihbischofs Huprecht und des von diesem hinzugezogenen Abtes Johann von Steinfeld, ord. Praem., für das klösterliche Leben zu Laach: Abt und Konvent sollen die wesentlichen Punkte der Benediktusregel einschließlich der Gelübde halten ("halden die Substancialia des Ordens, daruff dann aller Orden und Geistlicheyt bebuwet und gefundyert sint, mit Namen zum Ersten Obediencia, das ist Gehorsamkeyt... in alle zymlichen Sachen, nach Gesetz iren Regulen vnd darnach Castitatem, das ist ein reyn kusch Leben zu furen vnd Raupertatem, das ist Eygenthum zu obergeben nit alleyne in der zytlichen Narungen, sonder auch den eygen Willen, uff das eyn gantzen Friede vnter in sii."). Beim Verlassen des Klostergebäudes sollen sie das Ordenskleid tragen ("in syme Orden wandelen") mit der Kukulle und in Begleitung eines Knechts oder eines Mitmönchs gehen und nur mit Erlaubnis des Abts oder des Priors, die diese Genehmigung nur in einem triftigen Grund geben sollen. An den vier Orten, nämlich im Chor, Dormitorium, Refektorium und im Kreuzgang ("Ambitu"), sollen sie das Silentium halten, dessen Verstöße der Prior bestrafen soll und ebenso im Kapitel, gemäß der Benediktusregel. Ihre Chorgebete sollen sie treulich und beständig halten und keine Zeiten, Vigilien oder Messen auslassen, im Kloster im geziemenden Ordenskleid wandeln und ihre Tonsur ("Coronen") tragen. Abends nach der Komplet sollen sie in das Dormitorium gehen ("zu Dormiter gaen"), das der Prior darauf abschließt und zur Mettenzeit wieder aufschließt, der auch die Mönche, die die Mette oder eine andere Tageszeit versäumen, oder die nach der Komplet noch umherlaufen, bestrafen soll. Ohne Erlaubnis des Abtes oder des Priors sollen Frauen weder zum Dormitorium, noch zum Kreuzgang noch zum Kloster überhaupt Zutritt haben. Nach dem Essen dürfen die Brüder bis zur Vesper innerhalb des Klosters spazieren gehen. Der Konvent soll gemeinsam an einem Tische essen. Fleisch können die Mönche nur dreimal in der Woche, nämlich am Sonntag, Dienstag und Donnerstag und nur im Siechenhaus ("Siegehuse") essen. An den anderen Tagen sollen sie im Refektorium ("zu Refender") essen, wo bei Tisch vorgelesen werden soll, nach Gutdünken des Priors und der Leiter des Konvents ("der Regeren desz Conventz"). Als zusätzliche Nahrungsmittel ("zu Volleist") soll der Abt dem Konvent wie bisher das Brot und jedem Konventsmitglied ein Quart Wein, aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Tages, geben, ferner einen Weinberg herrichten lassen, von dem der Konvent neben dem Brot seine Provende bezieht, ausgenommen in Missjahren, in denen sich die Weinportionen nach den Möglichkeiten und nach dem Ratschlag ihrer Freunde richten sollen. Angehörigen, die den Zeitpunkt der Mahlzeiten nicht einhalten, sondern ohne Notwendigkeit für das Kloster abwesend sind, soll man keine Provende reichen. Im Advent soll der Abt ferner einen und in der Fastenzeit zwei Tonnen Heringe geben und das Jahr hindurch alle Vierteljahre dem Prokurator des Konvents sechseinviertel Mark, Kölner Währung, für die Eier und die Käse. Die Schüler ("Scholeren") sollen wie bisher eine halbe Provende erhalten. Auch soll der Abt dem Konvent das Gemüse liefern und hierzu als Fett je 100 Pfund Speck, Butter und Öl, für das er in Missjahren stattdessen auch vier Gulden geben kann, ferner das Salz und das Fleisch, nämlich für jeden Konventsangehörigen zu den fünf Zeiten fünf Pfund, wie bisher. Mit der Fischerei soll es wie bisher verbleiben. Hinsichtlich der Klosterämter wird bestimmt, dass der Abt einen Mitbruder als Hospitaler ("Spedeler") einsetzen soll, der im Konvent verbleibt, falls er nicht besondere Geschäfte wahrzunehmen hat, wofür ihm nur der Prior, oder derjenige, der den Konvent regiert, Urlaub geben können. Die für das Hospital bestimmten Einkünfte sollen nur in dem für die armen Leute bestimmten Spital verwendet werden, worüber der Hospitalar jährlich dem Abt und dem Konvent Rechnung legt, den Überschuss für die Armen verwendet und bei Unzulänglichkeiten mit dem Rat des Abtes und des Konvents eine Beeinträchtigung der Armen zu vermeiden sucht. Dem Konventstisch soll ein Prokurator des Konvents vorstehen, der vom Abt sein Amt empfängt, der auch das Siechenamt ("Siegeampt") verwaltet, dessen Einkünfte unter der Aufsicht des Konvents stehen, mit ihrer Hilfe die Kranken versorgen lässt und dem das Siechenhaus offen steht. Auch soll dieser Prokurator die Caritas und die Präsenz verwalten und ihre Einkünfte für den Tisch und die Kleidung des Konvents verwenden, sowie die Kellerei zu seiner Verfügung haben, für die er jährlich dem Abt und dem Konvent Rechnung legt. Dem Konvent untersteht auch die Küsterei, deren Kustos allen Fleiß für die Beleuchtung und für die anderen Geschäfte der Kirche anwenden, sein eigenes Haus zum Nutzen seines Amtes behalten und jährlich Rechenschaft ablegen soll. Auch der Prior, der im Konvent verbleibt, behält sein eigenes Haus, in das er keine neuen Zugänge machen darf, wie der Abt überhaupt, dem die Verfügungsgewalt über alle Klosterbaulichkeiten verbleibt, ungebührliche Türen in diesen Sonderhäusern beseitigen lassen soll. Der Abt legt dem Konvent jährlich Rechnung, der innerhalb einer Bedenkzeit von einem Monat dieser Rechung einmütig widersprechen kann, sonst aber kein Einspruchsrecht mehr hat. Der Konvent soll vier oder fünf seiner ältesten und verständigsten Mitglieder zu seiner Vertretung bestimmen, mit denen der Abt Beschlüsse fassen kann, die für das Kloster bindend sind. Schließlich verpflichten sich Abt und Konvent, Visitationen nur mit Zustimmung und auf Geheiß des Trierer Erzbischofs zuzulassen. Diesem Spruch haben der Abt und der Konvent von Laach zugestimmt, weshalb er die Form einer vom Trierer Erzbischof besiegelten Urkunde erhalten soll. Siegelankündigung "des Zedels": [Weih]Bischof Huprecht, Abt Johann [von Steinfeld und Abt Johann von Laach] mit dem Sekretsiegel der beiden Abteien. "Gescheen 1458 crastino dominice, qua in ecclesia die Invocavit st. Tr."  

Konzept (?), Papier, 6 Seiten

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    mit zahlreichen, hier nicht berücksichtigten Korrekturen und Streichungen, 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts, später wohl als Anlage in einem Verfahren verwendet (Quadrangel 16-21), jedoch ohne rekonstruierbarem Überlieferungszusammenhang (Diese irrtümliche Datierung hat Wegeler, Laach S. 32 und S. 80 übernommen)
    Rückvermerk des 15. Jahrhunderts: "Reformatio zum Laeche"; des 16./17. Jahrhunderts: "A(nn)o 1408"
     
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