Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 1230
Signature: 1230
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1597 Oktober 27, Andernach
Spruch des Andernacher Gerichts im Streit der Märker von Kell als Kläger, nämlich der Abtei Laach, des Klosters Tönnisstein, des kurtrierischen Rats und Amtmanns von Mayen, Anton von Eltz, Degenhards von Metternich zu Schweppenburg, des Kellners zu Rheineck, Anton Mull, namens der Herrschaft Rheineck sowie des Emmerich Keller von Kell namens der zu Kell wohnenden Märker, gegen die Gemeinde Kell wegen der Schweineanteile bei der Eckermast im Keller Busch. Gegen die Behauptung der Märker, es entspräche altem Herkommen, dass, wenn jeder Einwohner ein Schwein zur Mast treibe, die Abtei Laach sechs und die anderen Märker je drei Schweine treiben dürfen und dass sich der Anteil der Märker je nach der Zahl der Schweine der Einwohner automatisch erhöhe, stand das Bestreben der Einwohner, die Zahl der Märkerschweine zu begrenzen. Das Gericht setzte im wesentlichen fest, dass jeder Einwohner höchstens zwei, die Abtei Laach zwölf und die anderen Märker je sechs Schweine zur Mast treiben sollten, räumte jedoch für eine kurze Überganszeit jedem Einwohner noch drei Schweine ein und regelte das Mittreiben fremder Schweine durch die Einwohner gegen Bezahlung sowie die Nutzung der Ecker nach dem Schweineabtrieb durch das Faselvieh.
Siegelankündigung: Petschaften des Gerichts und des Notars auf Geheiß des Gerichts.
"Geben Andernach am 27. Tagh Monats Octobris ... 1597". an Leinenfaden zwei kleine aufgedrückte Ringsiegel, die nun lose sindNotarius Description:
Landeshauptarchiv Koblenz, Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 1230, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-LHAKO/128/1230/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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