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Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 124
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1324 Dezember 31, Godesberg
Erzbischof Heinrich von Köln entscheidet als Schiedsrichter den lang andauernden Streit des Abtes und des Konvents von Laach mit dem Ritter Wenemar von Lützing ("Lutzinch") und dessen Miterben um die Güter des verstorbenen Ritters Werner von der Bach ("de Ripa"), genannt von Breisig ("Brysehe"), der für das Heil seiner Seele die Abtei freigiebig beschenkt hatte. Nach langen Auseinandersetzungen hatten sich die Parteien auf Heinrich als Schiedsrichter geeinigt und dessen Spruch als verbindlich erklärt, der sich zunächst aber wegen dringlicher Angelegenheiten seines Erzstifts ("propter ardua ecclesie nostre negocia") hiermit nicht befassen konnte und zur Beschleunigung des Verfahrens die Untersuchung schließlich seinen Verwandten Engelbert von Sayn, Herrn zu Homberg und Dietrich, Herrn zu Isenburg zur schriftlichen Berichterstattung übertragen hatte. Nachdem diese sich bei den Edlen und den Rittern und bei anderen, ihnen geeignet erscheinenden Personen über den Streitgegenstand informiert hatten, hätten sie ihm übereinstimmend berichtet, dass die Schenkung Werners an die Abtei in rechtsgültiger Form und aus einsichtigen Gründen ("rite et rationabiliter") erfolgt sei und Wenemar und seine Miterben keine Grund hätten, die Abtei damit zu belästigen. Danach habe er den Streit selbst untersucht und nach reiflicher Überlegung das Urteil der Beiden als Spruch erlassen ("pro iure dicimus"), dass die gesamte Schenkung Werners zu Recht bestehe und dass die Ansprüche Wenemars und der Miterben, denen er weitere Klagen verbietet, unbegründet seien. Daher befiehlt er den Patreien die Beilegung ihres Streites und die Beachtung seines Spruchs bei Strafe des Entzugs seiner Huld. Siegelankündigung des Ausstellers. "Datum Gudensberg ... 1325 ultima die mensis Decem[bris]".  

Ausfertigung, Pergament

an Pergamentpressel leicht beschädigtes Siegel des Erzbischofs (wie Ewald, Rheinische Siegel 1 Tafel 20 Nr. 3)
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    durch Mäusefraß geringere Textausfälle, Plica teilweise abgeschnitten; beglaubigte Abschrift um 1350 auf Papier in Best. 128 Nr. 125
     
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