Fond: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster
Grouped by years:
Search inDE-LHAKO > 128 >>
Charter: 721
Date: 1310 Dezember 16
Abstract: Der Offizial von Koblenz, die Dekane der Stifte St. Kastor und St. Florin zu Koblenz, der Kantor und der Scholaster des Stifts Münstermaifeld und die Pfarrer zu Andernach und zu Mayen vidimieren die Urkunde vom 5. Dezember 1310 ("Nonas Dec. 1310") des Straßburger Dompropsts und des Propsts von St. Peter zu Starßburg alle zusammen mit dem Straßburger Domherrn, Walram von Fistingen, vom Papst erwählte Richter in der Appellation des Laacher Abtes Kuno und seines Konvents gegen den Priester Nikolaus, dessen Bruder Bertram und dessen Parteigänger zu Metz. Die Richter hatten Walram ermächtigt, alle hierzu erforderlichen geistlichen Personen in den Städten und Diözesen Trier, Verdun und Metz zu laden, vor allem den Dekan, den Scholaster und den Thesaurar der Kirche St. Maria Magdalena in Verdun. Schließlich seien auf Bitten der Abtei Laach alle Rechtsakte des Nikolaus, genannt "Russelet", Kanoniker von Verdun und Subdelegierten des Kanonikers zu Verdun, Walter von Fremerville, kassiert worden, der behauptet hatte, vom päpstlichen Stuhl mit der Entscheidung dieser zu Verdun anhängigen Appellation beauftragt worden zu sein.
"... 1310 feria quarta ante festum b. Thome ap."
Charter: 722
Date: 1310 Dezember 17
Abstract: Der Knappe Heinrich, genannt "von me Dorne" und seine Schwester Christina, wohnhaft zu Andernach, schenken dem Abt und dem Konvent von Laach mit Zustimmung ihres Bruders "Hendenricus" und ihrer übrigen Geschwister wegen ihres Seelenheils, ihr von ihnen gegenwärtig bewohntes Haus zu Andernach, gegenüber dem Haus der Domherren von Trier ("in opposito curie dominorum canonicorum ecclesie Treverensis"), anstoßend an das Haus der Abtei Laach und von den Häusern der anderen Geschwister getrennt. Auf diesem Haus lastet ein jährlicher, am Sonntag nach Martini (November 11) fälliger Zins von einem Huhn an den Andernacher Schöffen Dietrich Hunoldi und dessen Erben, den bisher Johann, der Sohn des Matthäus, genannt "Ysenrich", für die Behausung gezahlt hat, die er gegenwärtig neben dem Haus des Ritter Doudo bewohnt und das den Ausstellern gehört. Die Abtei hat den Ausstellern dieses Haus gegen einen jährlichen, am 2. Februar (Purif. Marie) fälligen Zins von einem Halben Pfund Wachs auf ihre Lebenszeit zurückgegeben. Nach dem Tod der Aussteller soll es endgültig an Laach fallen.
Siegelankündiung: Auf Bitten der Aussteller die Andernacher Schöffen: Der Ritter Doudo und die Brüder Dietrich Hunoldi und Hermann, genannt "Costzhe".
Anwesend waren zum Datum der Schenkung im Jahr 1305 Dietrich Hunoldi und der verstorbene Heinrich, genannt von der Leyen ("de Leye").
Erneuert wurde der Vertrag in Gegenwart der Andernacher Schöffen: des Ritters Doudo und der Brüder Dietrich Hunoldi und Hermann, genannt "Colzhe", "anno eiusdem 1310 feria quinta ante Thome ap".
Charter: 103
Date: 1311 Februar 6
Abstract: Kuno von Klotten ("Clothene"), Sohn des verstorbenen Walter, und seine Frau Petrissa geben auf Betreiben des Pastors von Kond ("Cumbdt"), Eberhard, des Plebans von Bruttig ("Pruchche") und des Laacher Mönchs zu Ebernach, Ludwig, dem Abt und dem Konvent von Laach ihre Weinberge zu Ebernach zurück, die sie bisher gegen die Hälfte des Ertrags an die Abtei erblich besessen haben, mit Einschluss der Bäume, Äcker und Wälder, für die sie der Abtei jährlich drei Pfund Öl entrichtet haben und ihres anderen, vom Kloster rührenden Besitzes zu Ebernach und zu Sehl ("Sele"). Dafür erläßt ihnen Laach einen im Herbst fälligen erblichen Zins von einem halben Ohm Wein aus einem Weinberg in der Gemarkung des Dorfes Klotten sowie einen erblichen Zins von 15 Pfennigen aus ihrem Gut zu Weiler ("Wilre").
Siegelankündigung: Auf Bitten der Aussteller der Pleban von Cochem ("Cocheme"), der Pastor Eberhard von Kond und der Pleban Gerlach von Bruttig.
"Datum .. 1310 sabbato post Agathe v. ac mart".
Charter: 98
Date: 1311 Mai 18
Abstract: Der Kantor und der Scholaster des Stifts Münstermaifeld sowie der Pfarrer von Andernach und der Pleban von Mayen ("Meyene") vidimieren die Urkunde von 1302 Juni 11 [Best. 128 Nr. 97]:
Heinrich, Sohn des verstorbenen Ritters Heinrich von Pissenheim, verkauft mit Zustimmung seiner Frau Ida und nach Beratung mit seinen Freunden, für 220 bereits bezahlte Mark, die Mark zu zwölf in Köln gängigen Pfennigen gerechnet, dem Abt und dem Konvent von Laach alle seine Güter, Einkünfte, Zinse und Rechte in den Gemarkungen und Pfarreien Sinzig und Waldorf, die ihm nach dem Tod seiner Eltern auf dem Weg der gesetzlichen Erbteilung zugefallen sind, und die er mehrere Jahre hindurch unbestritten besessen hat. Ebenso leistet er für sich, seine Frau und seine Erben Verzicht auf jene Güter, die seine Schwester Lisa aus Frömmigkeit und für das Seelenheil ihrer Geschwister und Eltern dem Abt und dem Konvent von Laach bereits geschenkt hat. Doch muss die Abtei die auf diesem Besitz lastenden Zahlung ("pensiones") einschließlich der Zinsen selbst bestreiten. Gegenwärtig waren bei dieser im Haus des Stadtschreibers von Sinzig, Arnold ("in curia Arnoldi scriptoris opidanorum in Synzege") ausgestellten Urkunde Bernhard von "Vrankenheim", Dietrich von Lützing, der in Waldorf wohnt, Tilmann, genannt "Dunckolf", Tilmann, genannt "Scholre" und Arnold.
Siegelankündigung: die vier Aussteller.
"Anno 1311 feria sexta post Servatii")
Charter: 105
Date: 1313 Mai 25
Abstract: Der Prior und der Konvent von Laach bekunden allen, besonders jedoch den Schöffen und Amtspersonen ("officiatis") des Gerichts Niederich ("Nederich") zu Köln, dass sie dem Verkauf ihres Hauses und der Hofstätte, genannt "Hengebach", in der Pfarrei Niederich, gegenüber der Kirchhofsmauer der Kirche des heiligen Johann von Jerusalem, durch ihren Abt an den Abt und den Konvent des Zisterzienserklosters Hardehausen ("Herswithusen") in der Diözese Paderborn zustimmen und auf alle Rechte verzichten.
Siegelankündigung: Die Aussteller sowie der Abt von Laach.
"Datum in crastino ascensionis domini .. 1313".
Charter: 106
Date: 1314 Juli 5
Abstract: Der Ritter Siegfried von Hadamar ("Hademar") urteilt als Schiedsrichter im Streit des Abtes und des Konvents von Laach mit Greta, Witwe des Ritters Hermann von Limbach ("Limpach") und Tochter des verstorbenen Waltelm von Leutesdorf ("Ludenstorph"): Abt und Konvent von Laach sollen auf alle gerichtlichen Auseinandersetzungen gegen Greta wegen des Begräbnisses des Waltelms verzichten. Greta und ihre Erben sollen auf alle Forderungen verzichten auf Grund der Zahlung ("pensionis"), zu der Abt und Konvent während der Lebenszeit Waltelms verpflichtet waren, sowie auf die anderen Schulden jeglicher Art, die unter den Parteien strittig sind. Dafür sollen Abt und Konvent der Lisa, der Tochter Gretas, 300 Mark, Andernacher Währung, geben, davon 100 Mark bis zum nächsten Weihnachtsfest, 100 Mark ein Jahr danach und die restlichen 100 Mark zwei Jahre danach. Von den seitens der Abtei zu entrichtenden zwölf Fuder Wein soll Greta im nächsten Herbst sechs Fuder mittlerer Qualität vom Leutesdorfer Klosterhof und im darauffolgenden Herbst den Rest erhalten. Von den schuldigen 50 Mark Andernacher Währung soll Laach am künftigen Weihnachtsfest 25 Mark und an den folgenden Weihnachten den Rest bezahlen. Die strittigen 40 Malter sollen zum Teil mit der diesjährigen Ernte und teilweise mit der des kommenden Jahres beglichen werden, doch kann die Abtei statt ihrer auch den Geldpreis bezahlten. Andere Forderungen Gretas an die Abtei sollen nach dem lokalen Recht beurteilt und zu den festgesetzten Terminen eingelöst werden. Zusätzliche, nicht beweisbare Forderungen Gretas werden durch eine eidliche Versicherung des Laacher Abtes hinfällig.
Siegelankündigung: Der Aussteller und der Ritter Johann, Vogt von Leutesdorf.
"Datum 1314 feria sexta infra octavas bb. app. Petri et Pauli".
Charter: 723
Date: 1314 August 1
Abstract: Arnold ("Arnult") von der Bach, Sohn des verstorbenen Ritters Heinrich ("Heynen") von der Bach, schenkt seinem Bruder, dem Ritter Werner und dessen Frau Gertrud von der Bach seine an Werners Hofreide gelegene Hofstätte mit Kelterhaus und Garten [zu Breisig]. Er erhält von seinem Bruder die Erlaubnis, weiterhin das Kelterhaus für seinen eigenen Wein zu benutzen und bei Bedarf dort auch zu wohnen. Nach Werners und Gertruds Tod soll das Anwesen wieder an Arnold fallen.
Anwesend: Gobel "Niederleusen", Heinrich "Sluffel" und der Sohn des Arnold, Adam.
Siegelankündigung: Der Pastor Heinrich von Breisig ("Brische") und der Ritter Jakob von Eich.
"... gegeuen .. 1314 an sente Peters dage as der Ouwist ane geit".
Charter: 107
Date: 1314 August 16
Abstract: Wilhelm, genannt "Kesemengere", Bürger ("opidani") zu Andernach, schenkt für das Heil seiner Seele und der Seelen seiner verstorbenen Frau Christine, seiner Vorfahren und aller Gläubigen, dem Abt und dem Konvent von Laach sein Haus zu Andernach, das von ihm auf der von Heinrich, genannt "Schoueroch", und dessen Kindern erworbenen Hofstätte erbaut wurde, zur rückwärtigen Seite bei dem Haus des Schuhmachers ("calcifax"), Meister Tilmann ("Thylemannus"), genannt von Müden ("de Moudene"), liegt, oben an sein jetzt von ihm bewohntes Haus stößt, an der anderen Seite auf den öffentlichen Markt, an der dritten an das Haus des Jakob, genannt "de Cocho" und an der vierten Seite an den Hof der Burggrafen von Rheineck grenzt. Dieses Haus hat er in Gegenwart der Andernacher Schöffen, des Ritter Doudo ("Doudeno"), des Herbert ("Herberdo"), genannt "Spisere", und des "Lenzemannus" Heirich ("Heyrich") dem Laacher Abt Kuno übergeben, worauf es ihm der Abt und der Konvent gegen einen jährlichen, am Sonntag nach Martini (November 11) fälligen Zins von sechs Pfennigen auf seine Lebenszeit zurückgegeben haben mit der Bestimmung, dass es nach seinem Tod endgültig an die Abtei fallen soll, und dass er in dringenden Notfällen auf dieses Haus Hypotheken aufnehmen kann.
Siegelankündigung: Auf Bitten des Ausstellers die Andernacher Schöffen, der Ritter Doudo, Herbert und "Lenzemannus".
"Datum in crastino assumptionis b. Marie v. 1314".
Charter: 108
Date: 1314 September 17
Abstract: Der Dekan des Augustinerklosters Springiersbach, der Propst des Klosters St. Maria außerhalb der Mauern von Andernach, der Koblenzer Offizial und der Dekan des Stifts St. Florin zu Koblenz bekunden, dass in ihrer Gegenwart einst der Andernacher Bürger Waltelm von Leutesdorf ausgesagt habe, der Abt und der Konvent von Laach hätten ihm gegenüber nur die Verpflichtung zu einer jährlichen Zahlung infolge eines Verkaufs, wozu in der Urkunde hierüber Näheres hervorginge, und dass seine Forderungen hieraus erfüllt worden seien, bis auf die 300 Mark Andernacher Pfennige, die laut dieser Urkunde seine Enkelin ("nepa") Lisa ("Lysa") nach ihrer Eheschließung noch zu erhalten hätte. Damit nicht durch seine Erben gegen die Abtei später Forderungen erhoben würden, habe er auch ausdrücklich erklärt, dass er keinerlei Gelder oder Wertsachen bei der Abtei hinterlegt habe.
Siegelankündigung der Aussteller.
Anwesend: Der Pleban Gottschalk von Leutesdorf, der Priestermönch Gottfried von Springiersbach, die Priester Heinrich und Gobelin, die Brüder Konrad und Nikolaus, genannt Schade, von Andernach, der Knappe Meffried von Sayn ("Seyne") sowie die Kleriker Johann, genannt "Vulvysch" und Konrad, genannt "Prynt", durch kaiserliche Autorität öffentliche Notare u.a.
"Actum et datum ... 1314 in die b. Lamberti m. et pont."
Charter: 109
Date: 1315 Januar 18
Abstract: Der Koblenzer Bürger Friedrich, genannt "de Suvische" und seine Frau Elisabeth, verkaufen wegen ihrer Schulden dem Abt und dem Konvent von Laach ihr mit einem jährlichen, an Martini (11. November) fälligen Zins von sechs Schillingen und sechs Pfennigen in Koblenz gängiger Währung belastetes Haus um bereits bezahlte 31 Mark, den Pfennig zu drei Heller gerechnet. Es liegt beim Stadtgraben ("iuxta fossatum") zwischen dem Haus und dem Garten der Erben, genannt "de Burscheit", sowie dem der Elisabeth, genannt "Cryegere", wird nach hinten durch den zur Behausung eines Ritters "Wildricus" gehörenden Garten und vorne durch die öffentliche Straße und durch den Hauseingang begrenzt und hat als anliegende Besitzer von Liegenschaften die Elisabeth und den Kleriker Jakob, Sohn der Bartschererin Demod.
Siegelankündigung: Die Stadt Koblenz durch ihren Schultheißen, die Schöffen und die Gemeinde.
"Actum et datum in die b. Prisce v. ...1314".
Charter: 110
Date: 1315 Februar 1
Abstract: Abt Kuno und der Konvent von Laach verschreiben der Benigna, der Tochter des Andernacher Bürgers Christian, genannt "Schauyf", eine lebenslängliche Rente von vier Malter Korn jährlich, Mayener Maßes, einzulösen zwischen dem 15. August und dem 8. September (zwischen Himmelfahrt und Geburt Mariens"), als Pacht von neun Morgen Ackerland des Hofs Emmig, die dem Knappen Gottfried von Kobern ("Kouerna"), genannt Rumelian ("Rumeliayn") und dessen Geschwister gehört hatten. Zum Heil ihrer Seele hat Benigna von dieser Rente als Pitanz für das Refektorium der Abtei nach ihrem Tod zwei Malter bestimmt, so dass zu Laach die Anniversarien von ihr und ihren Eltern immerdar und mit den angebrachten und gewöhnlichen Feierlichkeiten begangen werden sollen. Nach dem Tod der Benigna soll die Abtei weiterhin an eine von ihr noch zu bestimmende Person die beiden restlichen Malter nach Andernach liefern, die nach deren Tod ebenfalls an das Refektorium fallen.
Siegelankündigung: Der Aussteller (Abt und Konvent).
"Datum .. 1314 in vigilia purif. b. Marie v."
Charter: 111
Date: 1315 Februar 17/22
Abstract: Irmgard ("Irmingardis") von Monreal, Tochter des verstorbenen Ritters Sibert, erklärt, aus den Darlegungen ihrer Mutter "Goizdoins" ersehen zu haben, dass von ihren Vorfahren die Verpflichtung rühre, für die Lichter im Kloster Laach jährlich zwei Schillinge beizutragen. Dieser Zins rührt von ihrer Wiese neben "Hengilstein", ferner von vier Feldstücken ebenda am Berg in Richtung Weiler ("Wilre"), von ihrem Besitz am Alkener Bach ("in der Alkinbach"), wo der Bach, genannt "Heynbach", mündet und von dem benachbarten Berg in Richtung "Hertent" ("ubi itur versus hertent") und ist dem nach Monreal oder nach "Hengilstein" gesandten Boten der Abtei an Martini (11. November) oder innerhalb von acht Tagen zu entrichten. Da Irmgard keine leiblichen Kinder hat, bittet sie den Abt und den Konvent, dass ihr Verwandter Petrus, der Sohn des Siegfried von "Buinroth", diese Güter nach ihrem Tod erhält.
Siegelankündigung: Auf Bitten der Ausstellerin die Gräfin Kunigunde ("Cunegundis") von Virneburg ("Virrinburg").
"Datum anno 1314 post dominicam Reminiscere".
Charter: 112
Date: 1316 Januar 8
Abstract: Abt Kuno und der Konvent von Laach verkaufen dem Priester Humbert und dessen Schwestern Gertrud, Benigna und Irmgard ("Yrmegardis"), Kinder der verstorbenen Frau ("domina") genannt Flamme ("die Vlemmen") aus Koblenz, für 50 bereits entrichtete Mark Pfennige eine lebenslängliche, zwischen dem 15. August und dem 8. September zu Koblenz auf Kosten Laachs fällige Rente von fünf Malter Korn, Koblenzer Maßes. Nach dem Tod eines der vier Käufer fällt jeweils ein Malter an das Refektorium der Abtei, die für den Betreffenden gewissenhaft dessen Anniversar halten soll. Der zuletzt lebenden Person verbleiben zwei Malter als Rente, die nach deren Tod an die Caritas des Klosters ("ad officium karitatis conventus nostri") kommen und zum Verzehr durch die Konventualen ("ad usus fratrum nostri conventus") bei den Anniversarien dienen sollen.
Siegelankündigung: Die Aussteller ("sigilla nostra tam nostri abbatis quam conventus")
"Datum 1315 feria quinta infra octavam Epyphanie".
Charter: 113
Date: 1316 Februar 20
Abstract: Der Scholaster Anselm des Stifts Münstermaifeld, der Kurtrierer Amtmann ("Ampctman") zu Münstermaifeld und zu Mayen, der Burggraf Walter von Cochem und der Ritter Gerhard von Mayen als Ratsleute des Ritters Hermann Buchele ("Bouchtelen"), dessen Bruders Johann "Dodistil" und deren Schwagers Embricho ("Emberichs") von Buren ("Boren"), sowie Johann Butschart ("Boyhszharth") von Andernach und Sivert ("Syverch") von Hadamar als Ratsleute des Abtes und des Konvents von Laach entscheiden im Streit um die Güter des verstorbenen Ritter Wickard im Krufter Gericht, dass diese Hermann und Embricho in der Form besitzen sollen, wie sie der Ritter Sivert vom Stein wegen seiner Frau innegehabt hat. Nach dem Tod seiner Frau soll Hermann Buchele diese Güter unbeschadet der Rechte seines Bruders und dessen Erben vom Laacher Abt zu Lehen nehmen und nach ihm sein Sohn oder seine Tochter, während Johann und Embricho binnen eines Jahres auf sie Verzicht leisten sollen.
"1315 des vridagis vor vasthouinde".
Charter: 114
Date: 1317 Februar 20, Avignon
Abstract: Papst Johann [XXII.] beauftragt auf Bitten des Abts und des Konvents von Laach den Echternacher Abt mit der Wiederbeschaffung der Laach entfremdeten oder entzogenen Güter und befiehlt ihm, hierzu auch kirchliche Strafmittel einzusetzen.
"Datum Avinione 10. kal. Martii pont. Nostri anno primo".
Charter: 724
Date: 1317 Juni 6, Bendorf
Abstract: Konrad, genannt "von deme Stocke" und seine Schwester Kunigunde, beide wohnhaft zu Bendorf ("Bedindorf"), verkaufen infolge ihrer Notlage dem Kaplan Arnold des St. Andreasaltars im Koblenzer Stift St. Florin und dessen Erben einen jährlichen, am Tag nach dem Sonntag Exurge fälligen Zins von drei Maß Öl, Pfund genannt ("qui dicuntur punt"), Bendorfer Maßes, aus ihrem von ihnen bewohnten Hof mit Haus und Scheuer in Bendorf, der zwischen dem Anwesen des Ritters Johann von Bassenheim ("Bazzinheim") und dem des Hermann, genannt "Lemelman" liegt, von der Abtei Sayn ("Seyne") rührt und mit einem jährlichen Zins an diese Abtei von vier Pfennigen und einem "Quadvertis", in Bendorf üblicher Münze belastet ist. Die Aussteller haben vor den Schöffen von Bendorf auf diesen Hof zugunsten von Arnold verzichtet, der ihn vom Abt und vom Konvent von Sayn gegen die Verpflichtung zur Übernahme des bisherigen Zinses an sie empfangen hat. Darauf hat Arnold den Ausstellern vier Schillinge und vier Pfennige gezahlt, den Pfennig zu drei Heller gerechnet und ihnen den Hof gegen die Bezahlung des Zinses an die Abtei und des Ölzinses an ihn verpachtet.
Siegelankündigung: Auf Bitten der Aussteller der Pleban von Bendorf.
Anwesend: Der Vogt Konrad, der Knappe Heymeridus von Linden ("de tilia"), Heinrich, genannt "Strobant", Gerlach, genannt "Mengoyz" u.a.
"Actum in Bedindorf apud tiliam ... datum in crastino b. Bonifacii anno 1317".
Charter: 100
Date: 1317 Juni 8, Avignon
Abstract: Papst Johann [XXII.] erneuert der Abtei Laach auf Bitten ihres Abtes und Konvents das Privileg des Papstes Gregor X. vom 9. November 1272, Best. 128 Nr. 48:
Papst Gregor [X.] erlaubt der Abtei Laach auf Bitten ihres Abtes und Konvents, mit Ausnahme von Lehen und ohne Präjudiz für die Rechte Dritter, jene Besitzungen und beweglichen Güter der zu Laach eingetretenen und dort die Profess ablegenden Mönche einzufordern, anzunehmen und zu behalten, die jene nach Erbrecht oder auf Grund anderer gerechtfertigter Ansprüche erlangt hätten, wenn sie weltlich geblieben wären.
"Datum Avignione 6. id. Junii, pont. nostri anno 1".
Charter: 115
Date: 1317 September 29
Abstract: Johann, der Sohn des Matthias, Nikolaus, genannt "de Heyde" und Friedrich, genannt "Slengerman" von Alken erklären sich gegenüber dem Abt und dem Konvent von Laach verpflichtet, dem Verwalter ("procuratori") des Klosterhofs zu Alken jährlich zur Erntezeit 2 ½ Ohm Wein und zu Weihnachten eine Mark, zu Alken üblicher Währung, als Zins aus ihrem Weinberg, genannt der Garten ("ortus"), auf dem Weg innerhalb der Burg zu Alken, zu liefern. Sie und ihre Erben werden die Abtei über den Lesetermin unterrichten, die Weinernte in das Haus desjenigen schaffen, der den größten Teil des Weinbergs besitzt und am folgenden Tag den Wein teilen, wobei sie, falls sie den fränkischen vom hunnischen Wein getrennt halten, vor dessen Lagerung in Fässern die Zusammensetzung dieses Weinzinses nach der Quantität der beiden Weinsorten festsetzen.
Siegelankündigung: Auf Bitten des Ausstellers die Ritter und Burggrafen von Thurand, Konrad von Schöneck ("Sconecke") und Hertwin, der Prior Friedrich von Lonnig ("lounche") und der Pleban Johann von Lay ("Loyue").
Anwesend: Friedrich von Ehrenburg ("Erynberg"), der Pleban Siegfried von Lehmen, die Knappen Hermann "Bunnechyn", Franko und Emmerich ("Emelrico"), der Vogt Ludwig sowie die Schöffen Hermann Scheiffart ("Sceyfart") und Johann von Aachen ("de Aquis") u.a.
"Datum ... 1317 in die Michaelis".
Charter: 116
Date: 1319 April 3
Abstract: Abt Heinrich und der Konvent des Zisterzienserklosters Himmerod verkaufen, um einige ihrer hohen Schulden tilgen zu können, mit Zustimmung der Äbte Wilhelm von Eberbach und von Clairvaux ("Clarevallis") als den obersten Visitatoren, dem Abt Kuno und dem Konvent von Laach ihren Hof im Dorf Kruft und in der Gemarkung des Dorfes Kretz ("Grezzege"), mit allem Zubehör, einschließlich einer jährlichen Rente von fünf Malter und vier Achtel Getreide, für 195 bereits bezahlte und den Gläubigern Himmerods gegebene Mark Kölner Währung. Doch soll von einem Stück Ackerland in der Gemarkung Kretz weiterhin der Edelfrau ("domicella") Guda von Kretz, Witwe des Knappen Heydenrich von Lützelkoblenz ("de parva Confluentia"), eine Rente von einem Achtel gegeben werden. Auch sollen die Rechte des Johann Fukere, seiner Frau Gela und ihrer Tochter Gertrud an diesem Hof und an dessen Zubehör auf deren Lebenszeit erhalten bleiben, wofür Himmerod einst 120 Mark erhalten hat. Die Aussteller versprechen Laach jederzeit Währschaft und Verzicht auf spätere Rechtsansprüche und versichern, dass dieser Verkauf der Abtei Himmerod weniger schädlich als nützlich sei, auch weil ein Teil der verkauften Ländereien zum Hof der Abtei Laach zu Kruft gehört hätte.
Siegelankündigung: Die Aussteller und Abt Wilhelm von Eberbach.
"Datum 1319 feria sexta proxima post dominicam Palmarum".
Charter: 725
Date: 1319 April 9
Abstract: Abt Heinrich und der Konvent des Zisterzienserklosters Himmerod erteilen ihren Mönchen, dem Großkellerar ("maiori cellerario") Johann von Kröv ("de Croue") und dem Hofmeister ("magistro curie") zu Miesenheim ("Mysenhem") gemeinschaftlich, oder im Behinderungsfall einem jeden von beiden die Vollmacht, ihren Hof im Dorf Kruft mit allem Zubehör dort und im Dorf Kretz dem Abt und dem Konvent von Laach zu übergeben und sie vor den Richtern beider Dörfer damit nach Recht und Gewohnheit in den wirklichen Besitz ("corporalem possesionem") zu setzen.
Siegelankündigung der Aussteller ("sigillum nostrum quo communiter utimur").
"Datum .. 1319 feria 2. in crastino s. pasche".
Charter: 117
Date: 1319 April 27
Abstract: Abt Kuno und der Konvent von Laach sowie Dietrich von Arenfels ("Arnvels"), Herr zu Isenburg, seine Frau Hadewig und ihr ältester Sohn Gerlach tauschen mit Einwilligung des Trierer Erzbischofs Balduin Güter. Die Abtei gibt Dietrich ihren Hof Adenhahn ("Adinhane") mit allem Zubehör und Rechten, auch mit dessen Hörigen einschließlich des Heinrich, genannt "Cringe" und dessen Erben. Jedoch sollen jene Hörigen des Hofes und deren Erben, die gegenwärtig auf der linken Rheinseite weilen ("in terminis ea parte Reni ubi dictum monasterium nostrum est situatum"), weiterhin der Abtei gehören, so dass diese Ehepaare keine Rechtsansprüche gegen die Hörigen des Hofes haben oder gegen andere Hörige des Klosters auf der rechten Rheinseite ("in terminis ubi dicta curia est situata"), die nicht zu diesem Hof gehören. Dietrich und Hadewig geben ihrerseits der Abtei ihren völlig zehntfreien Hof in dem alten Ochtendung ("in Ochtendinch antiquo"), der ihren Vorfahren, den Herren von Isenburg gehört hat und durch Erbrecht auf sie gekommen ist, mit allem Zubehör, namentlich mit der Schafhut und dem Holzrecht, das "Marcha" genannt wird. Die Parteien haben zwei gleichlautende Urkunden anfertigen lassen, für jede Partei ein Exemplar und haben beide Exemplare selbst besiegelt und die Besiegelung durch den Trierer Erzbischof Balduin erbeten, der in seiner Siegelankündigung diesen Tausch nochmals billigt, ihn unter seinen Schutz stellt und erklärt, dass weder er noch seine Nachfolger Zehntforderungen gegen diesen Hof zu Ochtendung hätten.
"Datum feria sexta post dominicam qua cantatur Misericordia domini .. 1319".
Charter: 118
Date: 1319 Mai 9
Abstract: Der Kantor [Werner] des Stifts zu Koblenz benachrichtigt den Abt von Laach, dass Katharina, die Frau des verstorbenen Ritters Friedrich von Spay ("Spey") und ihre Kinder Mechthild, Steusga, Sophie und Dietrich auf den Hof in Glees ("Glense") infolge ihres früheren Verkaufs verzichtet und den Laacher Abt um die Besiegelung der Verkaufsurkunde gebeten haben.
Siegelankündigung des Ausstellers.
"Datum .. 1319 feria quarta post dominicam Cantate".
Charter: 119
Date: 1320 Mai 9
Abstract: Der Ritter von Breisig ("Briseche"), Werner, gennant von der Bach ("de Rypa") und seine Frau Gertrud schenken unwiderruflich dem Abt und dem Konvent von Laach, um Streitigkeiten zwischen ihren Erben zu vermeiden, da sie ohne Nachkommen sind, wegen des Heils ihrer Seelen und der ihrer Vorfahren, ferner um das religiöse Zeremoniell ("religiositas") an dem Ort zu vergrößern, wo einige ihrer Verwandten als Mönche leben oder bereits gestorben und dort begraben sind, alle ihre Ländereien in den Gemarkungen der Dörfer Breisig und Waldorf. Diese bestehen aus Weinbergen, Äckern, Wiesen, Wäldern, Fischteichen ("piscatoribus"), Scheunen und Holzrechten ("marconibus que vulgariter dicunter marken"), Höfen ("curiis"), Häusern, Gärten, Scheunen und Rechten. Dafür soll die Abtei nach dem Tod beider, bzw. eines der Ehegatten die Anniversarien mit Vigilien, Messen und Gebeten für die Toten begehen, wobei die bei diesen Jahrtagen anwesenden Mönche aus den geschenkten Gütern jedes Mal insgesamt 18 Schillinge, Kölner Währung und ein Ohm guten Wein von dem Wachstum in dem "Elzebergh" bei Breisig als Pitanz erhalten. Auch muß täglich in der Abtei eine besondere Messe gelesen werden, in der namentlich beider Stifter und ihrer Vorfahren gedacht wird. Ausgenommen von der Schenkung sind alle zeitlich begrenzten Zinse ("qui dicuntur pagth") und Rechte, ferner ein Weinberg von drei Morgen in der Gemarkung von Breisig, der "Rinplenzere" genannt wird, drei Häuser im Dorf Breisig, von denen eines in der "Byergazzen", eines in der "Smitgassen" und das dritte in der "Woluingazzen" liegt.
Die Aussteller haben von dieser Schenkungsurkunde zwei gleichlautende Exemplare anfertigen und sie vom Dekan und dem Kapitel des Stifts St. Florin zu Koblenz, von der Äbtissin und dem Konvent des Stiftes Essen ("Assindensis"), von dem Scholaster Dietrich und dem Kantor Werner des Stifts St. Kastor zu Koblenz, dem Onkel der Gertrud, sowie vom Burggrafen Johann von Rheineck, vom Abt und Konvent von Laach und schließlich durch den Stifter Werner selbst siegeln lassen.
"Actum in crastino ascensionis domini .. 1320".
Charter: 726
Date: 1320 Juni 29
Abstract: Ernst ("Ernisth"), Sohn des verstorbenen Ritters Ernst von Bürresheim ("Bourenzheym"), weist seinem Sohn, dem Laacher Mönch Jakob, auf dessen Lebenszeit eine jährliche Rente von zwei Mark und zwei Malter Korn aus seinen Eigengütern zu Kell zum Unterhalt an. Nach Jakobs Tod soll hieraus nach dem Willen des Ausstellers und seiner Kinder Ernst, Richard ("Recher"), Dietrich und Katharina der Laacher Konvent eine am 24. August (Bartholomäus) fällige Rente von einer Mark als Caritas ("zouirre karitaten") für den verstorbenen Ritter Jakob von Eich ("Eych") und seiner Frau Irmgard, des Schwagers und der Schwägerin des Ausstellers, sowie für ihren Sohn Dietrich erhalten. Falls diese Rente nicht termingerecht bezahlt wird, können sich Jakob und der Laacher Konvent an den Eigengütern des Ausstellers zu Kell schadlos halten.
Siegelankündigung: Auf Bitten des Aussteller sein Neffe ("nebyen"), der Edle Heinrich von Bürresheim und Johann, Vogt von Leutesdorf.
Anwesend: Gerhard von Krey ("Creye"), Gerhard Knauf ("Cnaufe") und dessen Sohn Isenbart.
".. 1320 vph der heylegen Aposteln Dag sente Petirs inde sente Paulis".
Charter: 121
Date: 1321 April 29
Abstract: Abt Kuno und der Konvent von Laach beurkunden die am selben Tag getroffene Vereinbarung mit Johann Fukere und dessen Frau und Tochter, Best. 128 Nr. 120 :
Johann Fukere von Kruft, seine Frau Gertrud und ihre Tochter Druda, wohnhaft zu Andernach, vergleichen sich mit dem Abt und dem Konvent von Laach in ihrem Streit ("deme Criege") wegen der in den Gemarkungen Kruft und Kretz gelegenen Güter, die früher der Abtei Himmerod gehört und die die Aussteller von ihr auf ihre Lebenszeit erworben hatten, wie die Urkunden darüber zeigen. Den Ausstellern wird auf ihre Lebenszeit das Recht zugesprochen, dort Steine zu graben und Steinbrüche anzulegen ("Leyen machin"), wovon sie zwei Drittel der Ausbeute und des Erlöses behalten und von den Unkosten ebenfalls zwei Drittel tragen sollen, während auf den Abt und den Konvent von Laach ein Drittel der Ausbeute, des Gewinns und der Unkosten fallen. Beim Tod eines der drei Aussteller sollen die Gewinne und die Unkosten mit der Abtei geteilt werden. Sobald zwei Aussteller gestorben sind erhält der noch lebende Teil lediglich ein Viertel der Ausbeute gegen den entsprechenden Kostenanteil. Bei dessen Tod fallen diese Güter ganz an die Abtei.
Siegelankündigung: Abt und Konvent von Laach und die vier in Best. Nr. 120 siegelnden Andernacher Schöffen.
"1321 des nestin Mitwechin na sente Markis dage".
Charter: 120
Date: 1321 April 29
Abstract: Johann Fukere von Kruft, seine Frau Gertrud und ihre Tochter Druda, wohnhaft zu Andernach, vergleichen sich mit dem Abt und dem Konvent von Laach in ihrem Streit ("deme Criege") wegen der in den Gemarkungen Kruft und Kretz gelegenen Güter, die früher der Abtei Himmerod gehört und die die Aussteller von ihr auf ihre Lebenszeit erworben hatten, wie die Urkunden darüber zeigen. Den Ausstellern wird auf ihre Lebenszeit das Recht zugesprochen, dort Steine zu graben und Steinbrüche anzulegen ("Leyen machin"), wovon sie zwei Drittel der Ausbeute und des Erlöses behalten und von den Unkosten ebenfalls zwei Drittel tragen sollen, während auf den Abt und den Konvent von Laach ein Drittel der Ausbeute, des Gewinns und der Unkosten fallen. Beim Tod eines der drei Aussteller sollen die Gewinne und die Unkosten mit der Abtei geteilt werden. Sobald zwei Aussteller gestorben sind erhält der noch lebende Teil lediglich ein Viertel der Ausbeute gegen den entsprechenden Kostenanteil. Bei dessen Tod fallen diese Güter ganz an die Abtei.
Siegelankündigung: Die Andernacher Schöffen Dietrich Munstrere, Hermann von Kell, Anselm Heirich ("Heyriche") und Christian ("Kirstian") Munstrere.
"1321 des nestin Mytwechin na sente Marks Dage".
Charter: 122
Date: 1322 Mai 25
Abstract: Der Ritter Heinrich von Bürresheim ("Burrenczeym") schenkt dem Abt und dem Konvent von Laach zum Heil seiner Seele und der seiner verstorbenen Mutter Ida ("Yda"), die im Laacher Münster beigesetzt ist, und damit die Memoria seiner Mutter durch die Mönche festlicher behangen werde, eine jährliche, am 11. November (Martin) fällige Rente von einer halben Mark aus seinen Zinsen zu Rieden ("Ryddene"), zahlbar an die Boten des Klosters, die für den Verzehr der Mönche bestimmt ist. Auf Empfehlung seines Sohnes Friedrich, der dieser Schenkung beitritt, bestimmt Heinrich, dass diese Rente durch seine Erben jederzeit mit fünf Mark, zwei Pfennige zu drei Heller und den Turnoser Groschen ("grosso Tyronensi") zu zehn Pfennigen gerechnet, abgelöst werden kann.
Siegelankündigung des Ausstellers.
"Actum et datum . 1322 in die b. Urbani pp. et m."
Charter: 727
Date: 1323 Januar 28
Abstract: Die Äbtissin und der Konvent des Nonnenklosters Namedy bekunden, dass ihnen der Abt und der Konvent von Laach aus besonderer Gunst und auf ihre und ihrer Freunde Bitten, nicht aber auf Grund eines rechtlichen Anspruchs, den Verkauf von sechs Malter Korn aus der ihnen zustehenden Rente von 15 Malter Korn an ihre Mitschwestern, die Kleiderbewahrerin ("vestiarie") Christine und Elisabeth von Mainz ("de Moguntia") gestattet haben. Nach deren Tod sollen diese sechs Malter, unbeschadet der anderen, in der Verkaufsurkunde getroffenen Bestimmungen, wieder an das Namedyer Refektorium zurückfallen.
Zeugen: Der Edle Giso, Herr von Molsberg, der Andernacher Schultheiß Tristammus und der Andernacher Bürger Hermann, genannt "Proydeman" u.a.
Siegel: Aussteller mit dem Konventssiegel.
"Datum 1322 in octava b. Agnetis v."
Charter: 124
Date: 1324 Dezember 31, Godesberg
Abstract: Erzbischof Heinrich von Köln entscheidet als Schiedsrichter den lang andauernden Streit des Abtes und des Konvents von Laach mit dem Ritter Wenemar von Lützing ("Lutzinch") und dessen Miterben um die Güter des verstorbenen Ritters Werner von der Bach ("de Ripa"), genannt von Breisig ("Brysehe"), der für das Heil seiner Seele die Abtei freigiebig beschenkt hatte. Nach langen Auseinandersetzungen hatten sich die Parteien auf Heinrich als Schiedsrichter geeinigt und dessen Spruch als verbindlich erklärt, der sich zunächst aber wegen dringlicher Angelegenheiten seines Erzstifts ("propter ardua ecclesie nostre negocia") hiermit nicht befassen konnte und zur Beschleunigung des Verfahrens die Untersuchung schließlich seinen Verwandten Engelbert von Sayn, Herrn zu Homberg und Dietrich, Herrn zu Isenburg zur schriftlichen Berichterstattung übertragen hatte. Nachdem diese sich bei den Edlen und den Rittern und bei anderen, ihnen geeignet erscheinenden Personen über den Streitgegenstand informiert hatten, hätten sie ihm übereinstimmend berichtet, dass die Schenkung Werners an die Abtei in rechtsgültiger Form und aus einsichtigen Gründen ("rite et rationabiliter") erfolgt sei und Wenemar und seine Miterben keine Grund hätten, die Abtei damit zu belästigen. Danach habe er den Streit selbst untersucht und nach reiflicher Überlegung das Urteil der Beiden als Spruch erlassen ("pro iure dicimus"), dass die gesamte Schenkung Werners zu Recht bestehe und dass die Ansprüche Wenemars und der Miterben, denen er weitere Klagen verbietet, unbegründet seien. Daher befiehlt er den Patreien die Beilegung ihres Streites und die Beachtung seines Spruchs bei Strafe des Entzugs seiner Huld.
Siegelankündigung des Ausstellers.
"Datum Gudensberg ... 1325 ultima die mensis Decem[bris]".
Charter: 125
Date: (1324 Dezember 31, Godesberg) um 1350
Abstract: Ritter Jakob Friheit ("Fryheit" von Scheven [Andernach] beglaubigt mit seinem Siegel eine Abschrift der Urkunde von 1324 Dezember 31, Best. 128 Nr. 124:
Erzbischof Heinrich von Köln entscheidet als Schiedsrichter den lang andauernden Streit des Abtes und des Konvents von Laach mit dem Ritter Wenemar von Lützing ("Lutzinch") und dessen Miterben um die Güter des verstorbenen Ritters Werner von der Bach ("de Ripa"), genannt von Breisig ("Brysehe"), der für das Heil seiner Seele die Abtei freigiebig beschenkt hatte. Nach langen Auseinandersetzungen hatten sich die Parteien auf Heinrich als Schiedsrichter geeinigt und dessen Spruch als verbindlich erklärt, der sich zunächst aber wegen dringlicher Angelegenheiten seines Erzstifts ("propter ardua ecclesie nostre negocia") hiermit nicht befassen konnte und zur Beschleunigung des Verfahrens die Untersuchung schließlich seinen Verwandten Engelbert von Sayn, Herrn zu Homberg und Dietrich, Herrn zu Isenburg zur schriftlichen Berichterstattung übertragen hatte. Nachdem diese sich bei den Edlen und den Rittern und bei anderen, ihnen geeignet erscheinenden Personen über den Streitgegenstand informiert hatten, hätten sie ihm übereinstimmend berichtet, dass die Schenkung Werners an die Abtei in rechtsgültiger Form und aus einsichtigen Gründen ("rite et rationabiliter") erfolgt sei und Wenemar und seine Miterben keine Grund hätten, die Abtei damit zu belästigen. Danach habe er den Streit selbst untersucht und nach reiflicher Überlegung das Urteil der Beiden als Spruch erlassen ("pro iure dicimus"), dass die gesamte Schenkung Werners zu Recht bestehe und dass die Ansprüche Wenemars und der Miterben, denen er weitere Klagen verbietet, die Beachtung seines Spruchs bei Strafe des Entzugs seiner Huld.
Charter: 123
Date: 1325 Mai 17
Abstract: Gertrud, Witwe des Ritters Werner von Breisig und Ehefrau des Ludwig, genannt Sonnenberg ("de Sounnenberg"), bekundet, mit Zustimmung ihres Mannes, von Abt Kuno und dem Konvent von Laach auf ihre Lebenszeit ein Backhaus ("pistrinum") als Lehen erhalten zu haben, das früher dem Mädchen Kunigunde, der Schwester Werners gehörte. Deshalb verpflichtet sie sich zu einem jährlichen Zins von drei Pfennigen. Ferner hat sie gegen einen jährlichen Zins von einer halben Mark, gängiger Münze, eine Wiese in Oberglees ("in superiori Glense") erhalten.
Siegelankündigung: Konrad von Brohl ("de Brole") und der Pleban von Breisig.
"Datum 1325 in crastino ascensionis domini".
You are copying a text frominto your own collection. Please be aware that reusing it might infringe intellectual property rights, so please check individual licences and cite the source of your information when you publish your data