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Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 466
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1558 Juli 18
Erzbischof Johann von Trier bestätigt den nach Untersuchung an Ort und Stelle durch den kurfürstlichen Kanzler Michael Staud(t) von Limburg und durch den Dr. iur. Bartholomäus Latomus von Arll in Anwesenheit des Amtmanns und Waldboten der Pellenz geschlossenen Vergleich in dem langjährigen Streit der Abtei Laach mit der Gemeinde Nickenich wegen des Weidgangs und des Viehtriebs am Laacher Seeufer, von dem auf dem Grund der Abtei sehenden "Schlagk" an bis zum "Wiltzenstein" und von dort bis zur "weißen Ley", wo die Nickenicher Felder enden und die Krufter Gerechtigkeit beginnt. In diesem Vergleich wird festgesetzt, dass wie bisher beide Parteien das Gelände vom Laacher "Schlagk" oder Busch an bis zum "Wiltzenstein" zur Viehweide benutzen dürfen und zwar zwischen der gemeinen Straße bis zum Ufer, am Ufer selbst bis zu den Weiden, die in einer Reihe, entlang des Wassers stehen. Innerhalb dieser Weiden steht das Gelände nur dem Klostevieh zur Verfügung und dort kann die Abtei auch weitere Weiden pflanzen. Der Gemeinde Nickenich steht hingegen das ausschließliche Weiderecht vom "Wiltzenstein" bis zur "weißen Ley" zu. Auch verpflichtet sich die Abtei, zwei ihr gehörende, näher bezeichnete Äcker am "Wilzenstein" und an der "weißen Ley" künftig nicht mehr zu bebauen und sie der Gemeinde Nickenich für den Viehtrieb zum Wasser zur Verfügung zu stellen, sowie die augenblickliche Nutzung des Landes zwischen dem "Wiltzenstein" und der "weißen Ley" nicht eigenmächtig zu ändern. Hingegen besitzt am Ufer, vom "Wiltzenstein" an bis zum Krufter Gebiet, allein die Abtei die Holzgerechtigkeit. Angefertigt wurde von diesem Vertrag für jede Partei ein Exemplar, die beide vom Erzbischof besiegelt wurden. "Geben und geschehn am 18. Tag des Monats Julii .. 1558".  

Ausfertigung, Pergament

an Pergamentpressel gut erhaltenes Siegel (wie Ewald, Rheinische Siegel 2 Tafel 16 Nr. 7)
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    drei Abschriften des 16./17. Jahrhunderts in Nr. 1219 mit zusätzllichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und der Abtei; gleichzeitige Abschrift in Best. 1C Nr. 102 fol. 67 ff.; in Nr. 1089 mehrere Abschriften des 17. und 18. Jahrhunderts, dort auch eine unvollständige Abschrift des 16. Jahrhunderts von einem weiteren Vertrag zwischen der Abtei und der Gemeinde Nickenich vom 28. März 1561; siehe ferner Nr. 467 und Nr. 1257
     
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