Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 551
Signature: 551
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1682 Februar 16, Ehrenbreitstein
Der Trierer Erzbischof Johann Hugo sowie der Abt, der Prior und der Konvent von Laach schließen einen Vertrag über die Landesherrschaft des Dorfes Kruft, die lange Zeit hindurch zwischen dem Erzstift und der Abtei strittig war, da die Abtei den vom kurfürstlichen Hofgericht ergangenen Ladungen zunächst nicht folge geleistet und sich auf kaiserliche Privilegien berufen hatte, dass Kruft unmittelbar vom Reich abhänge. Deshalb hatte ihr der Erzbischof eine Strafe von 1000 Reichstaler auferlegt, ihre Einkünfte beschlagnahmt und diese erst auf ihr mehrmaliges Bitten und nach Vermittlung des päpstlichen Nuntius zu Köln wieder freigegeben. Danach hatte der Erzbischof während mehrmaliger Zusammenkünfte des von ihm hiermit beauftragten Trierer Domdekans, des Vizekanzlers und seiner Räte mit dem Abt, dem Prior und mit den Deputierten des Konvents darlegen lassen, dass sich aus Dokumenten in seinem Archiv ergebe, dass seit einigen Jahrhunderten die Abtei die Trierer Erzbischöfe als Landesherrn von Kruft anerkannt und auch in Kriegen den Schutz des Erzstifts für das Dorf gefordert und erhalten hätte. Bezüglich der Jurisdiktion beweise die Vielzahl der Verfahren, die vor den Gerichten des Kurstaates sowohl seitens der Abtei gegen die Krufter Einwohner, wie umgekehrt angängig gemacht wurden, die Abhängigkeit des Dorfes vom Erzstift. Schließlich habe die Abtei ihre bisherigen Schritte mit der Unkenntnis der Beweislage entschuldigt und erklärt, dass sie die Rechte des Erzbischofs nicht beeinträchtigen wolle und dass sie hoffe, in ihm künftig einen gnädigen Landesherrn zu haben. Der Erzbischof habe diese Entschuldigung angenommen und der Abtei die über sie verhängte Strafe erlassen. Zur künftigen Regelung der Landesherrschaft zu Kruft schließt er nun mit der Abtei einen in 15 Abschnitten gegliederten Vertrag:
1. Wie in kirchlichen Dingen hat der Erzbischof zu Kruft auch in weltlichen Angelegenheiten die hohe landesherrliche Obrigkeit, weshalb die Einwohner unter seinem Schutz stehen.
2. An Stelle der sonst üblichen Heranziehung zu landesherrlichen Steuern begnügt sich der Erzbischof mit einer jährlichen Pauschalzahlung von 100 Reichstalern und zieht die Herrschaft Kruft, wie auch die anderen Besitzungen des Klerus im Niederen Erzstift, nicht zu den Anschlägen für die Reichs- und Türkensteuer heran.
3. Die Einwohner zu Kruft sollen auch weiterhin nicht dem Erzbischof, sondern dem Laacher Abt als ihrem Hochgerichts-Grund- und Erbherrn huldigen, jedoch unter Vorbehalt der Rechte des Erzbischofs.
4. Die Abtei bleibt im Besitz der ihr von den Einwohnern geschuldeten Fronden und Dienste, die nur in Ausnahmefällen und nur in beschränktem Umfang auch zu Maßnahmen der Landes- und Reichsverteidigung herangezogen werden können.
5. In Zivilprozessen der Einwohner, die nach Landesrecht geführt werden sollen, sind das Krufter Gericht und der Laacher Abt die erste Instanz, jedoch sind Appellationen an die Gerichte des Erzstifts zulässig.
6. In Strafprozessen ist das Krufter Gericht das ordentliche Gericht, doch können dessen Urteile durch das Koblenzer Hofgericht überprüft werden.
7. Falls Streitigkeiten zwischen der Abtei und den Einwohnern nicht beigelegt werden können, sollen sie vor dem Kurtrierer Hofgericht ausgetragen werden, wobei aber Rekurse an ein Reichsgericht oder, falls dies wegen des Privilegiums de non appellando nicht angängig ist, an den Erzbischof erlaubt sind.
8. Die zu Kruft fälligen Strafgelder verbleiben insgesamt der Abtei, bei Appellationen an ein anderes Gericht jedoch zu Hälfte.
9. Die Abtei verbleibt in dem ungeschmälerten Besitz ihrer Einkünfte zu Kruft, einschließlich der Abgaben aus den Steinbrüchen.
10. Der Erzbischof verspricht der Abtei den Schutz ihrer Rechte über die Krufter Untertanen, einschließlich des Anspruchs des Klosters auf deren Leibeigenschaft.
11. Der Abtei verbleiben die jährlichen Schutzgelder der zu Kruft ansässigen Juden, die jedoch um Geleitbriefe des Erzbischofs ansuchen müssen.
12. Die Abtei nimmt weiterhin die Bestellung des Krufter Schultheißen, des Gerichts und des übrigen Verwaltungspersonals wahr.
13. Der Abtei verbleibt das ausschließliche Fischereirecht in den Gemarkungen Laach und Kruft.
14. Das Dorf Kruft bleibt außerhalb der kurtrierischen Ämtereinteilung und außerhalb des Amtsbereichs der Pellenz. Vielmehr soll diese Verwaltungsebene ausschließlich durch die Abtei wahrgenommen werden.
15. Nicht tangiert werden sollen durch diesen Vertrag päpstliche, kaiserliche und kurtrierische Privilegien. Auch wird der Erzbischof die Krufter Einwohner zum schuldigen Gehorsam gegen die Abtei anhalten.
Von diesem Vertrag wurden zwei Ausfertigungen gemacht, die beide vom Erzbischof, vom Domkapitel sowie vom Laacher Abt, Prior und Konvent unterschrieben und besiegelt wurden.
"Geschehen, Ehrenbreitstein den 16. Februarii .. 1682". an grün-rot-weißen Schnüren in Holzkapseln je vier gut erhaltene Siegel nachfolgend befestigt: Siegel 1 Erzbischof Joahnn Hugo (wie Ewald, Rheinische Siegel 2 Tafel 8 Nr. 9); Siegel 2 Trierer Domkapitel (wie Ewald, Rheinische Siegel 4 Tafel 16 Nr. 3); Siegel 3: Abt Placidus von Laach (wie Resmini, Laach S. 397); Siegel 4: Laacher Siegel ad causasNotarius Description:
Comment
Eine von zwei gleichlautenden Ausfertigungen, unter denen sich das frühere Exemplar des kurtrierischen Archivs nicht mehr ermitteln läßt, die andere in Best. 128 Nr. 550; mehrere Abschriften des 17. und 18. Jahrhunderts in Nr. 1252 und in Best. 1C 55 Nr. 34Bibliography:
- Druck: Hontheim 3 S. 804-808; zum Vertrag s. auch Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben 2 S. 1349
Landeshauptarchiv Koblenz, Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 551, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-LHAKO/128/551/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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