Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 700
Signature: 700
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1200-1250
Der Dekan und der Kanoniker Eckardus, Kanoniker des Stifts Wetzlar ("Witwlarensis") und W., Kanoniker des Stifts St. Kastor in Koblenz, in der Trierer Diözese, bekunden: Da sie vom Papst als Kommissare in der Angelegenheit der Pfarrei Kruft eingesetzt wurden, sei vor ihnen am festgesetzten Tag der Anwalt der Einwohner ("procurator civium") erschienen und habe, unterstützt durch das Zeugnis vieler Bewohner, versichert, dass die an die Kommissare gerichteten Erklärungen nicht mit ihrem Einverständnis aufgesetzt seien. In diesen Erklärungen wurde behauptet, die Besetzung ("donacio") dieser Pfarrei würde dem Papst zustehen, wenn sie schon so lange Zeit unbesetzt sei. Da sich jedoch aus den Urkunden des Trierer Erzbischofs und des Archidiakons (Best. 128 Nr. 26 und 27), wie auch aus den Privilegien der Päpste Lucius (Best. 128 Nr. 21) und Innozenz erweisen lässt, dass die Seelsorge in der Pfarrei mit allem Zubehör vom Trierer Erzbischof dem Abt und dem Konvent zu Laach geschenkt wurde, stellte sich diese Behauptung als falsch heraus, weshalb die an die Kommissare gerichteten Schriften ohne Beweiswert seien.
Siegelankündigung des Eckardus, der wegen Siegelkarenz das Siegel seines Stiftes verwendet. von den drei anhängenden Siegeln: Siegel 1 abgegangen, Siegel 2: Rest (verm. Wetzlarar Stiftssiegel), Siegel 3: Siegelrest
Comment
Datierung nach dem paläographischen Befund, möglicherweise bezieht sich die Bulle des Papstes Honorius III. von 1220, Nr. 710, auf dieses VerfahrenBibliography:
- Druck: MUB 3 Nr. 154 S. 138
Landeshauptarchiv Koblenz, Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 700, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-LHAKO/128/700/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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