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Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 9
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1148 Januar 20, Trier
Papst Eugen [III.] nimmt auf Bitten des Laacher Abtes Giselbert und seines Konvents dessen Kloster in den besonderen Schutz des heiligen Petrus und des apostolischen Stuhles und ordnet an, dass dort auch künftig die Regel des heiligen Benedikt und die Gewohnheit ("normam") des Klosters Cluny unverletzlich gehalten werden sollen. Auch bestätigt er Laach dessen gegenwärtigen und künftigen, rechtmäßig erworbenen Besitz und führt eine Liste von Gütern namentlich auf, die zu großen Teilen mit der Besitzliste 1139 in der Bulle Innozenz II. (Best. 128 Nr. 6) identisch ist und folgende Abweichungen kennt: Zum Hof in Bendorf wird vermerkt, dass er nach seinem ungerechtfertigten Entzug gemäß einem Spruch der Großen durch König Konrad im ersten Jahr seiner Regierung zurückgegeben und die Urkunde hierüber nicht nur durch die Autorität des Papstes, sondern auch der Erzbischöfe Albero von Trier und Arnold von Köln sowie anderer Anwesender bekräftigt wurde. Zusätzlich zur früheren Besitzbestätigung werden angeführt: Der Salzehnt zu Maischeid, den Reinbald von Isenburg in Anwesenheit des Papstes dem Kloster gänzlich erlassen hat; ein Hof zu Kell, der dem Kloster von einem gewissen Drudewin geschenkt und zum Teil wieder zurückgekauft wurde; Weinberge zu Klotten als Geschenk eines Hermann und eines Hartmut; je zwei Mansus als Seelgerät einer Demodis und eines Sigeuuiz; ein Gut zu Keldung ("Celdinc"); Güter zu Hausen ("Nederusen"), Miesenheim ("Mesenheim") und Plaidt ("Bleida"), die durch Folchandus, Richwinus, Rudolf und Frowin geschenkt wurden, sowie Güter zu Tiefental, Franken und "Staphela". Hingegen wird nun die Bemerkung Innozenz II. unterdrückt, die Abtei St. Arnulf zu Metz habe für den Erlös aus ihren Gütern zu Neef günstiger gelegenen Besitz erworben. Im Gegensatz zu 1139 wird nun als Stifter der Weinberge zu Winningen und Lay nicht ein Hunge, sondern ein Pugnerus genannt. Die Äcker und Weinberge zu Mendig werden als zu Niedermendig gelegen näher lokalisiert. Als Stifter der Klostergüter zu Pommern wird zusätzlich ein Hermann genannt. Die Lage des vom Ritter Embrico geschenkten Mansus wird nun nicht mehr mit Wassenach, sondern mit "Loe" angegeben. Hierauf folgen, nun nachgesetzt und mit einem durch die Vorlage bedingten Wechsel in der Anrede von der Plural- in die Singularform, die wesentlichen Bestimmungen Innozenz II. über das Veräußerungsverbot von Klostergütern, über das Wohnverbot von Nichtmönchen im Klosterbereich, über die Wahl des Abtes, die Rechte des Diözesanbischofs und über die Befugnisse des Klostervogts. Hingegen fehlen die Bestimmungen des Kölner Erzbischofs Arnold über die Investitur der Laacher Äbte durch die Kölner Kirche. "Datum apud Treverim per manus Guidonis ... diaconi cardinallis et cancellarii 13. kal. Febr., ind. 10. ... anno 1147, pontificatus ... anno 3".  

Ausfertigung, Pergament

Bleibulle kopfstehend an reparierter gelblicher SeidenschnurNotarius Description: Unterschriften Eugens III. (Benevalete); des Kardinalbischofs Imarus von Tusculum; der Kardinalpriester Hubaldus, tit. SS Johannes und Paulus, ferner Hugo, tit. In Lucina, sowie des Kardinaldiakons Octavianus von St. Nikolaus im Tullianischen Kerker.Notarius Description: Benevalete und Rota (ohne Umschrift)
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    Abschrift um 1499 in Nr. 1279 S. 137; dt. Übersetzung (Auszug) des 15. Jh. in Nr. 1170
    Bibliography
    • Druck: MUB 1 Nr. 544 S. 602-603; Regest: Jaffé Nr. 9174, MRR 1 Nr. 2064 und Germ. Pont. 10,1 S. 336
    Bibliography
    • Pflugk-Hartung, HistJb 5, 1884, S. 536
     
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