useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
FondBest. 128, Laach, Benediktinerkloster
< previousCharters1093 - 1196next >
Charter: 1
Date: 1093
AbstractPfalzgraf Heinrich bei Rhein ("comes palatinus Rheni") und Herr zu Laach ("de Lacu") bekundet, mit Zustimmung ("annuente et cooperante") seiner Frau Adelheid, weil er kinderlos ist, auf seinem Erbgut Laach ("in patrimonio ... Lache") ein Kloster zu Ehren der heiligen Maria und des heiligen Nikolaus gegründet und in Gegenwart des Trierer Erzbischofs Egilbert ("Heilberti") ausgestattet zu haben. Nun bestimmt er, daß er sich die Vogtei über das Kloster vorbehält. Nach seinem Tod sollen die Mönche jedoch einen seiner Stiefsöhne ("privignis") oder von den Einflußreichen der Region, der sich zum Schutz des Klosters und zur wohlwollenden Behandlung von dessen Hintersassen ("familia") verpflichtet, zu einer solchen Vogtei verpflichten, die Dingvogtei genannt wird, die nicht als Mitgift oder als Lehen vergeben werden kann, noch erblich ist, sondern jeweils vom Abt neu verliehen wird. Dieser Vogt hat kein Gastungsrecht in den Klostergütern, noch kann er ungerechtfertigte Forderungen, Precarien genannt, beanspruchen. Er soll seine Aufgaben ausschließlich durch den Meier des Abtes ("villicus abbatis") wahrnehmen lassen und auf öffentlichen Dingtagen ("publicum placidum") nur auf Einladung des Klosters den Vorsitz führen und dann eine angemessene Entschädigung erhalten. Bei Verstößen und bei Bedrückungen des Klosters soll er nach vergeblicher Mahnung nach sechs Wochen mit dem Kirchenbann belegt werden und die Vogtei verlieren. Weiter bestimmt Heinrich, Laach als Begräbnisstätte für sich, für seine Frau und für die Vögte und zählt, damit seine Erben und Nachfolger nicht dagegen verstoßen, die Gründungsausstattung dieses Klosters namentlich auf: Nämlich Bendorf ("Bedendorf") und Heimbach ("Hembach") mit Zubehör, Bell, Rieden, Alken und Willeberg, die er dem Kloster mit allem Zubehör an Menschen, Baulichkeiten, Liegenschaften, Einkünften und Rechten sowie der ganzen Nutznießung übergeben hat. Siegelankündigung: der Aussteller. Zeugen: Erzbischof Egilbert von Trier, Heinrichs Stiefsohn Siegfried und seine Verwandten ("cognati") Hz. Heinrich von Limburg und Graf Wilhelm von Luxemburg, sodann die Grafen von Arlon, Walram und dessen Bruder Volko, ferner die Grafen Dudo ("Dudo") von Laurenburg, Hermann von Virneburg sowie Meffried von Wied und dessen Bruder Richwin von Kempenich und schließlich Burkhard von Olbrück ("Vlbrucke") und dessen Bruder Heinrich, Remboldus von Isenburg und Volkoldus von Brohl ("Brule"). "Acta sunt hec anno .. 1093, ind 1. regnante .. imperatore Henrico tercio, anno autem regni eius 38., pontificatus ..Heilberti .. 14."

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 1
Date: (1093) ca. Mitte 14. Jh.
AbstractPfalzgraf Heinrich bei Rhein ("comes palatinus Rheni") und Herr zu Laach ("de Lacu") bekundet, mit Zustimmung ("annuente et cooperante") seiner Frau Adelheid, weil er kinderlos ist, auf seinem Erbgut Laach ("in patrimonio ... Lache") ein Kloster zu Ehren der heiligen Maria und des heiligen Nikolaus gegründet und in Gegenwart des Trierer Erzbischofs Egilbert ("Heilberti") ausgestattet zu haben. Nun bestimmt er, daß er sich die Vogtei über das Kloster vorbehält. Nach seinem Tod sollen die Mönche jedoch einen seiner Stiefsöhne ("privignis") oder von den Einflußreichen der Region, der sich zum Schutz des Klosters und zur wohlwollenden Behandlung von dessen Hintersassen ("familia") verpflichtet, zu einer solchen Vogtei verpflichten, die Dingvogtei genannt wird, die nicht als Mitgift oder als Lehen vergeben werden kann, noch erblich ist, sondern jeweils vom Abt neu verliehen wird. Dieser Vogt hat kein Gastungsrecht in den Klostergütern, noch kann er ungerechtfertigte Forderungen, Precarien genannt, beanspruchen. Er soll seine Aufgaben ausschließlich durch den Meier des Abtes ("villicus abbatis") wahrnehmen lassen und auf öffentlichen Dingtagen ("publicum placidum") nur auf Einladung des Klosters den Vorsitz führen und dann eine angemessene Entschädigung erhalten. Bei Verstößen und bei Bedrückungen des Klosters soll er nach vergeblicher Mahnung nach sechs Wochen mit dem Kirchenbann belegt werden und die Vogtei verlieren. Weiter bestimmt Heinrich, Laach als Begräbnisstätte für sich, für seine Frau und für die Vögte und zählt, damit seine Erben und Nachfolger nicht dagegen verstoßen, die Gründungsausstattung dieses Klosters namentlich auf: Nämlich Bendorf ("Bedendorf") und Heimbach ("Hembach") mit Zubehör, Bell, Rieden, Alken und Willeberg, die er dem Kloster mit allem Zubehör an Menschen, Baulichkeiten, Liegenschaften, Einkünften und Rechten sowie der ganzen Nutznießung übergeben hat.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 2
Date: 1112
AbstractPfalzgraf Siegfried bekundet: Nachdem Pfalzgraf Heinrich auf Ermahnen seiner Frau Adelheid, Siegfrieds Mutter, die Fundamente des Klosters, genannt Laach ("lacus") gelegt und, bereits dem Tode nahe, ihn sowohl zum Erben seiner Güter, als auch zum Vollender dieses Baus eingesetzt habe, sei diese Aufgabe in jüngeren Jahren ("utpote iuvenis") von ihm vernachlässigt worden, was er danach bereut und zu ändern versucht habe. Wegen der Ruhe des Klosters habe er daher die benachbarte Burg abbrechen und ihm deren Güter zukommen lassen. Laach selbst habe er auf immer der Leitung des Abtes von Afflighem ("Haffligeniensis cenobii") übergeben, damit die beiden, auf seinem Allodialbesitz gelegenen Klöster von dem gleichen Abt regiert würden. Beim Tod des jeweiligen Afflighemer Abtes sollen sich einige geeignet Laacher Mönche nach Afflighem begeben, falls dem nicht vorhersehbare Skandale entgegenstehen. In diesem Fall soll der Abt von den Afflighemer Mönchen allein gewählt und von beiden Klöstern anerkannt werden. Dies trifft freilich nicht zu, wenn dort die Abtswürde durch Simonie oder durch weltliche Gewalt vergeben wird. Dann soll vielmehr das Kloster Laach die aus Affligheim geflüchteten Mönche bis zur Beseitigung dieses Übels bereitwillig bei sich beherbergen. Die Vogtei über Laach wird Siegfried selbst ausüben und nach seinem Tod einer seiner Söhne oder der Erbe, der später seine bei Laach gelegenen Güter erhält. Dieser Vogt muß sich verpflichten, die obigen Bestimmungen Siegfrieds zu beachten, das Kloster zu schützen und dessen Hintersassen ("familia") gütig zu behandeln; er darf sein Amt weder als Mitgift noch als Lehen vergeben, sich weder durch einen Gehilfen, Stellvertreter noch Untervogt vertreten lassen, noch auf Klostergütern das Gastungsrecht wahrnehmen. Von den Einnahmen des Gerichts ("placidum"), auf dem er nur nach Aufforderung des Klosters erscheinen soll, in welchem Fall ihm näher bezeichnete Gebühren ("servitium") zustehen, erhält er nur ein, die Abtei jedoch zwei Drittel. Das Jagdrecht steht sowohl der Abei wie dem Vogt zu. Bei Bedrückung des Klosters soll er nach vergeblicher sechswöchiger Mahnung mit dem Kirchenbann belegt werden und die Vogtei an denjenigen seiner Angehörigen verlieren, den die Mönche wählen. Ferner bestimmt Siegfried Laach als Begräbnisstätte für sich, seine Frau und Söhne sowie für die Vögte und deren Angehörige. Um zu verhindern, daß einer seiner Erben oder Nachfolger das Kloster schmälert, zählt er die Laach unter Bestätigung von Bischöfen und Priestern vom Pfalzgrafen Heinrich und die von ihm selbst geschenkten Besitzungen auf: Kruft ("Croth"), einschließlich der Pfarrei ("ecclesia"), Bell, Rieden, Alken und Willeberg. Er selbst fügt noch die Herrschaft über vier Ritterfamilien zu Kruft sowie Houerhof und Meylem in Brabant hinzu. Siegelankündigung des Ausstellers. Zeugen: Graf Hermann und Ratro von Virneburg, Graf Meffried und sein Bruder Ricquinus, Borgardus de Oreburch, Folcoldus von Brohl ("Brule") und sein Sohn Werner, Embricho, Berno von Thür ("Thure") und Emicho von Poltersdorf.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 3
Date: 1112 April 25, Münster
AbstractKaiser Heinrich V. (IV.) bekundet: Der verstorbene Pfalzgraf Heinrich habe zu Ehren der heiligen Maria bei Laach ("apud lacum") auf seinem Eigenbesitz die Fundamente eines Klosters errichtet, das er mit Unterstützung seiner Frau Adelheid aus seinem Erbgut begabt und in das er Mönche zum Gottesdienst gesetzt habe. Dieses Kloster habe er mit Zustimmung und Bestätigung des Trierer Erzbischofs Egilbert in einer von ihm besiegelten Urkunde reichlich ausgestattet. Nach seinem Tod habe sein Nachfolger in der Pfalzgrafenwürde, Siegfried, in Gegenwart folgender vornehmer Männer: der Erzbischöfe Adalbert von Mainz, Bruno von Trier und Friedrich von Köln, des Markgrafen Hermann, Hermanns von Winzenburg und Gottfrieds von Calw ("Calowa") gefordert, die Schenkung seines Stiefvaters durch seine kaiserliche Autorität zu bekräftigen. Deshalb nimmt er nun das Kloster unter seinen königlichen Schutz, einschließlich seiner Rechte und seines Besitzes, nämlich: Kruft ("Cruth") mit der Pfarrei, Bendorf und Heimbach mit Zubehör, Bell, Rieden, Alken und Willeberg sowie, was Siegfried dem Kloster in seiner und der Vornehmen Gegenwart aus seinem Erbteil dazu gegeben hat: Meilen in Brabant sowie Hoverhof ("Ouerhoben") und Geneheiden. Falls der jeweilige Vogt sich nicht an die vom Pfalzgrafen Heinrich erlassenen und von ihm bestätigten Bestimmungen halte, wie dies bei Vögten häufiger der Fall sei, soll er nach einer sechswöchigen Mahnfrist abgesetzt und ein neuer Vogt bestellt werden. Ankündigung des Siegels und der Unterschrift ("regia nostra auctoriate") des Ausstellers sowie der Rekognition des Arnold an Stelle des Erzkanzlers und Erzbischof Adalbert. "Data 7. Kal. Mai ... 1112 Ind. 1., anno 13. ordinationis... regis, ... regni ... 6., imperii 2., actum Monasterii ..."

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 5
Date: [1138-1152]
Abstract[W]eszelo von Winningen bekundet, dass er und seine Frau Ruzela für das Heil ihrer Seelen und zur Erlösung ihrer Eltern und aller lebenden und toten Gläubigen der heiligen Maria am See und den dort Christus dienenden Brüdern einen Teil eines in der Örtlichkeit, genannt Benstal, gelegenen Weinberg geschenkt haben. Als sie diese Gabe am Altar unter Zeugen und unter Ausschluss rechtlicher Vorbehalte darboten, haben sie vom gegenwärtigen Abt und allen anwesenden Brüdern verlangt und auch die Zusicherung erhalten, dass sie bei Krankheit ihr Land übergeben und mit Hilfe des Klosters mit Zustimmung ihres Priesters und ihrer Freunde nach Laach gebracht werden.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 4
Date: 1138 April 17/23
AbstractKönig Konrad III. (II.) bekundet, Pfalzgraf Heinrich habe einst zu Laach ("apud Lacum") auf seinem Besitz die Fundamente einer Kirche zu Ehren der heiligen Jungfrau Maria errichtet, sie auf Bitten und mit Unterstützung seiner Frau Adelheid aus seinem Eigengut ausgestattet und dort zum Gottesdienst Geistliche, die die Klosterordnung nach der Regel des heiligen Benedikt beachten sollten, eingesetzt. Dies habe der damalige Trierer Erzbischof Egilbert gebilligt und alle Schenkungen an das Kloster unter seinen bischöflichen Schutz gestellt. Nach Heinrichs Tod sei diese Schenkung durch Adelheid in Gegenwart Vieler erneut bestätigt worden. Später aber habe Pfalzgraf Siegfried, Heinrichs Nachfolger, unter gewissen Bedingungen einige seiner Erbgüter Konrads Großvater, Kaiser Heinrich zu Eigen gegeben und, weil sein Eigengut nicht ausreichte, dem Kloster Laach einen in Bendorf gelegenen Hof mit allem Zubehör trotz des ständigen Widerspruchs dieses Klosters gewaltsam entzogen und ebenfalls dem Kaiser gleichsam als sein Eigentum übergeben. Nachdem er nun das Königtum erlangt habe, wolle er dieses Unrecht wiedergutmachen, weshalb er in Gegenwart der Ersten des Reiches auf jenen Hof zu Bendorf mit allem Zubehör verzichtet und ihn auf immer Laach übertragen habe, ohne dass ein Einspruch erfolgt sei. Dies hätten die Erzbischöfe Albero von Trier und Arnold von Köln sowie der päpstliche Legat und Kardinalbischof zu St. Rufina, Theodewin, ebenso bestätigt, wie auch er selbst diese Urkunde mit seiner königlichen Autorität bekräftigt, unterschrieben und besiegelt hat. Zeugen: Die Bischöfe Albero von Lüttich, Embricho von Würzburg, Werner von Münster, Nikolaus von Cambrai und Stefan von Metz; Pfalzgraf Wilhelm, Herzog Walram und sein Sohn Heinrich, ferner die Grafen Gottfried von Namur, Arnold von Kleve, Adolf von Berg und Adolf von Saffenberg. Auch der Erzbischof von Mainz und Reichserzkanzler Albert, die Bischöfe Siegfried von Speyer und Buccho von Worms sowie Herzog Friedrich und sein Sohn waren als Zeugen anwesend. Siegelankündigung des Ausstellers; Rekognition des Kanzlers Arnold an Stelle des Erzkanzlers Albert. "Data Mogontiae anno .. 1138, ind. 1. regnante Cunrado ... anno primo".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6
Date: 1139 März 23, Rom
AbstractPapst Innozenz [II.] bekundet dem Abt des Laacher Klosters Giselbert und dessen Nachfolgern, dass er auf Giselberts Bitten dessen Kloster unter den apostolischen Schutz stellt und ordnet an, dass die klösterliche Ordnung dort nach der Regel des heiligen Benedikt und zwar in der cluniazensischen Ausgestaltung ("norma Cluniacensis monasterii") immer unverletzt gehalten werde. Auch soll sich ohne Erlaubnis des Abtes und des Konvents kein Mönch, der zu Laach die Profess abgelegt hat, an einen anderen Ort begeben, noch ist dem Abt gestattet, Klostergüter als Lehen auszugeben oder ihrem Zweck zu entfremden. Außer den Dienern der Abtei sollen nur Mönche in oder beim Kloster wohnen. Giselberts Nachfolger müssen einstimmig oder doch vom vernünftigen Teil ("pars consilii sanioris") der Mönche aus diesem oder, wenn sich dort keine geeignete Person findet, aus einem anderen Konvent gewählt werden. Zwar sollen sie im allgemeinen von dem für sie zuständigen Diözesanbischof die bei ihnen erforderlichen Sakralhandlungen einholen, doch kann dies, falls der Diözesenbischof nicht im Einklang mit der Kurie steht, auf ihren Wunsch auch durch einen anderen Bischof geschehen, der das Vertrauen des apostolischen Stuhles besitzt. Auch gewährt er ihnen das Recht des freien Begräbnisses, so dass, unbeschadet der Rechte der Pfarrkirche, niemand der Frömmigkeit derjenigen, die hier bestattet sein wollen, entgegentrete, falls diese nicht exkommuniziert sind. Ohne Zustimmung des Abtes und des Konvents sollen dort auch keine Bischöfe öffentliche Gottesdienste halten, damit kein Anlass zu Klagen der Mönche oder zum Zusammenströmen des Volkes besteht. Ferner kann das Kloster bei einem allgemeinen Interdikt der Pfarrei selbst Gottesdienste abhalten, freilich bei verschlossenen Kirchentüren und unter Ausschluss der mit dem Interdikt oder der Exkommunikation behafteten Personen. Der jeweilige Vogt dieses Klosters soll sich dort nichts erlauben, was nicht im Einklang mit den Anordnungen und den Urkunden der Pfalzgrafen Heinrich und Siegfried, der Gründer dieses Klosters, steht. Ihn kann das Kloster, wenn er untauglich scheint, durch einen anderen Vogt ersetzen. Auch bestätigt er dem Kloster dessen gegenwärtige und künftige, rechtmäßig erworbene Güter und führt unter dem gegenwärtigen Besitz namentlich auf: Laach selbst, wo bekanntlich dieses Kloster vom Pfalzgrafen Heinrich und seiner Frau Adelheid frei von allem Gericht und weltlicher Gewalt erbaut wurde; die Kirche des heiligen Dionysius in Kruft; die Siedlung ("villa"), genannt Bell, Rieden, Alken, Willeberg, Kruft, Bendorf mit Zubehör, was Heinrich selbst geschenkt hat; vier Mansus in Kruft und Meylem in Brabant, als Geschenk des Pfalzgrafen Siegfried; ein Mansus, der vom Pfalzgrafen Wilhelm und dessen Mutter Gertrud mit Zustimmung des Ritters Robert, der ihn von diesen als Lehen hatte, geschenkt wurde; das Gut an der Mosel, Neef genannt, mit Zubehör, das Abt Bertram von St. Arnulf zu Metz mit Zustimmung des Metzer Bischofs Stefan und seines Domkapitels um einen angemessenen Preis verkauft und statt dessen einen für sein Kloster günstiger gelegenen Besitz erworben hat; das Gut zu Ebernach, eine Schenkung des Ritters Johann und seiner Frau Mechthild; Weinberge zu Winningen und zu Lay, die Laach von Henge und von anderen geschenkt wurden; ferner zu Andernach, Leutesdorf und Hammerstein, was dem Kloster zur Begehung der Memorie des Kölner Erzbischofs Friedrich vermacht wurde; das Gut zu Wadenheim, ein Geschenk eines Embricho; den Hof Budenarde, ein Geschenk eines Heinrichs und seiner Brüder sowie eines Werners und seiner Brüder; Äcker und Weinberge zu Lützing und Mendig; das Gut zu Pommern, ein Geschenk des Ritters Robert; der Hof Adenhahn mit seinen Hörigen und Wäldern, ein Geschenk von Meingodus, Ernestus und Erlewinus; einen Mansus zu Altendorf als Geschenk eines Albert; das Gut zu Glees aus der Stiftung eines Folcoldus; einen Mansus zu Wassenach, Geschenk des Ritters Embricho; in "Werchenrede" aus der Stiftung des Grafen Hermann; Weinberge zu Cochem sowie einen Mansus zu Weiler als Geschenk eines Theoderich; Weinberge zu Müden; einen vom Ritter Rudolf geschenkten Mansus; einen halben Mansus und die Hälfte des Sees als Geschenk des Grafen Gerhard. "Datum Laterani per manum Aimerici S. Romane ecclesie diaconi cardinalis et cancellarii 10. kal Aprilis, ind. 2. .. anno 1138, pontificatus ... anno 10".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8
Date: 1145
AbstractAbt Gerhard von St. Arnulf [zu Metz] bekundet: Sein Vorgänger, Abt Bertram, habe einst dem Abt Giselbert von Laach und dessen Kloster um 92 Mark Silber Güter verkauft, die für sein Kloster ungünstig und weit entfern lagen. Damals habe er als einfacher Mönch gegen diesen Verkauf, der ihm nicht zweckmäßig schien, Einspruch erhoben. Auch sei die Zustimmung des Bischofs von Metz hierzu nicht eingeholt worden. Als er zur Abtswürde gelangt sei, habe er daher den Verlust für sein Kloster wieder zu beheben versucht und dies auf der Synode zu Trier als Begleiter des Bischofs von Metz vorgebracht. Durch das Bemühen gemeinsamer Freunde wurde dort schließlich vereinbart, dass Laach der Abtei St. Arnulf zusätzlich 40 Mark geben soll. Dieser Abmachung haben er und sein Konvent mit Billigung des Bischofs von Metz zugestimmt und sie mit dem Siegel des Bischofs und mit seinem eigenen bekräftigt. Denjenigen, die diesem Vertrag zuwider handeln, droht er aus eigener Befugnis und gestützt auf die Bischöfe von Trier und Metz mit dem Ausschluss aus der Gemeinschaft der Heiligen. Zeugen: Der Prior Reinbold, der oberste Propst Gozelo und der Kustos Stefan [Abtei St. Arnulf], der Kaplan Richard, der Meier ("villicus") Johann, der Dekan Theoderich sowie die Schöffen Wibert und Petrus und schließlich der Kämmerer ("Cubicularius") Ludwig. "Actum in communi capitulo anno ... 1145, ind. 8., regnante Cunrado, presidentibus ecclesie Trevirensi Adalberone archieposcopo, Mettensi Stephano episcopo".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 7
Date: 1145 Mai 25
AbstractAbt Giselbert von Laach bekundet in Gegenwart des Kölner Erzbischofs Arnold, dass der Priester Heinrich, Sohn des Haroldus und der Barmuth, zwei Häuser, einen Hof und Garten, elf Äcker und zwei Weinberge, die er als Erbschaft seiner Eltern besaß, für ihr und sein Seelenheil am Altar der heiligen Maria zu Laach zur Verfügung gestellt hat. Auf Bitten Heinrichs habe er, Giselbert, mit Zustimmung all seiner Mönche Heinrichs Brüdern Heinrich und Ensfridus sowie seiner Schwägerin Mechthild ("Mectildis") diese Güter als erbliche Lehen gegen einen jährlichen, am 11. November (Martin) fälligen Zins von zwei Schillingen gegeben. Falls einer dieser Brüder seinen Anteil zu verkaufen gezwungen ist, soll er ihn jedoch zuerst Heinrich und darauf den Mönchen ("sanctimoniales") zum Höchstpreis von sechs Mark Silber anbieten und ihn danach erst frei verkaufen können. Es folgen ausführliche Bestimmungen über den Erbgang dieser Lehensanteile unter den Betroffenen, die das Kloster schon zu ihren Lebenszeiten in sein Gebet einschließen, danach bei ihrem Tod ihre Anniversare aufzeichnen und so die Gemeinschaft der Verbrüderung fortsetzen will. Zugleich bestätigt Abt Giselbert im Namen der heiligen Dreifaltigkeit diese immerwährende, durch alle Jahrhunderte fortzuführende Gemeinschaft, mit der ihm durch die Gewalt des Papstes Eugen und des Trierer Erzbischofs Albero verliehenen Autorität sowie mit seinen bescheidenen eigenen Kräften unter Anrufung der heiligen Maria und aller Heiligen. Während jene, die sich dieser Wahrheit verpflichten, von Christus den Lohn der Seligkeit erhalten, sollen jene, die ihr widersprechen und sich nicht rasch besinnen, in das Netz der Exkommunikation fallen. Zeugen: Die Grafen Adolf, Otto und Siegfried ("Sifrido"), Gerlach von Isenburg, der Meier ("villicus") Heinrich, Riquinus und Siegfried ("Sifridus"). "Anno .. 1145, ind. VIII., VIII. Kal. Iunias. Acta sunt hec regnante domno nostro Ihesv Cristo Amen. Sub Giselberto abbate, agente Alberone priore, scribente Godescalco diacone, presente Arnoldo archiepiscopo Coloniense".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 9
Date: 1148 Januar 20, Trier
AbstractPapst Eugen [III.] nimmt auf Bitten des Laacher Abtes Giselbert und seines Konvents dessen Kloster in den besonderen Schutz des heiligen Petrus und des apostolischen Stuhles und ordnet an, dass dort auch künftig die Regel des heiligen Benedikt und die Gewohnheit ("normam") des Klosters Cluny unverletzlich gehalten werden sollen. Auch bestätigt er Laach dessen gegenwärtigen und künftigen, rechtmäßig erworbenen Besitz und führt eine Liste von Gütern namentlich auf, die zu großen Teilen mit der Besitzliste 1139 in der Bulle Innozenz II. (Best. 128 Nr. 6) identisch ist und folgende Abweichungen kennt: Zum Hof in Bendorf wird vermerkt, dass er nach seinem ungerechtfertigten Entzug gemäß einem Spruch der Großen durch König Konrad im ersten Jahr seiner Regierung zurückgegeben und die Urkunde hierüber nicht nur durch die Autorität des Papstes, sondern auch der Erzbischöfe Albero von Trier und Arnold von Köln sowie anderer Anwesender bekräftigt wurde. Zusätzlich zur früheren Besitzbestätigung werden angeführt: Der Salzehnt zu Maischeid, den Reinbald von Isenburg in Anwesenheit des Papstes dem Kloster gänzlich erlassen hat; ein Hof zu Kell, der dem Kloster von einem gewissen Drudewin geschenkt und zum Teil wieder zurückgekauft wurde; Weinberge zu Klotten als Geschenk eines Hermann und eines Hartmut; je zwei Mansus als Seelgerät einer Demodis und eines Sigeuuiz; ein Gut zu Keldung ("Celdinc"); Güter zu Hausen ("Nederusen"), Miesenheim ("Mesenheim") und Plaidt ("Bleida"), die durch Folchandus, Richwinus, Rudolf und Frowin geschenkt wurden, sowie Güter zu Tiefental, Franken und "Staphela". Hingegen wird nun die Bemerkung Innozenz II. unterdrückt, die Abtei St. Arnulf zu Metz habe für den Erlös aus ihren Gütern zu Neef günstiger gelegenen Besitz erworben. Im Gegensatz zu 1139 wird nun als Stifter der Weinberge zu Winningen und Lay nicht ein Hunge, sondern ein Pugnerus genannt. Die Äcker und Weinberge zu Mendig werden als zu Niedermendig gelegen näher lokalisiert. Als Stifter der Klostergüter zu Pommern wird zusätzlich ein Hermann genannt. Die Lage des vom Ritter Embrico geschenkten Mansus wird nun nicht mehr mit Wassenach, sondern mit "Loe" angegeben. Hierauf folgen, nun nachgesetzt und mit einem durch die Vorlage bedingten Wechsel in der Anrede von der Plural- in die Singularform, die wesentlichen Bestimmungen Innozenz II. über das Veräußerungsverbot von Klostergütern, über das Wohnverbot von Nichtmönchen im Klosterbereich, über die Wahl des Abtes, die Rechte des Diözesanbischofs und über die Befugnisse des Klostervogts. Hingegen fehlen die Bestimmungen des Kölner Erzbischofs Arnold über die Investitur der Laacher Äbte durch die Kölner Kirche. "Datum apud Treverim per manus Guidonis ... diaconi cardinallis et cancellarii 13. kal. Febr., ind. 10. ... anno 1147, pontificatus ... anno 3".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 16
Date: [1152-1177]
AbstractAbt Fulbert ordnet an, dass die große Geldsumme, die der Laacher Mönch Dietrich ("Theodericus") dem Kloster geschenkt hat, für den Nutzen der Mönche, im Einklang mit den Zeitumständen und der Regel verwendet werden, und dass dessen Gedächtnis im Kloster mit Frömmigkeit begangen werden soll. Deshalb hat er auf Dietrichs Bitten festgesetzt, dass vier Mal jährlich, nämlich am 29. Juni (Peter und Paul), am 24. August ("dedicatio ecclesie"), am 6. Dezember (Nikolaus) und am Jahrestag von Dietrichs Hinscheiden zwei Mark, nämlich eine Mark aus Einkünften zu Kruft und eine weitere Mark aus Wadenheim und Lorsdorf zur Beköstigung der Mönche aufgewandt werden.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 17
Date: [1152-1177]
AbstractHeinrich, genannt von Treis ("de Tris") mit seinen Söhnen Konrad und Gottfried sowie Konrad, genannt Sohn des Anselm, bekunden mit den übrigen Einwohnern des Dorfes ("villa") [Treis] die Übergabe ihres gemeinsamen Gutes am Lützbach ("iuxta rivilum dictum Luzze") an das Hospiz ("hospitale") zu Laach gegen die Gemeinschaft der Gebete und guten Werke mit diesem Kloster. Desgleichen haben sie dem Hospiz aus Reue über ihre frühere Hartherzigkeit gegen die Armen und in der Hoffnung auf künftige Belohnung, in Anwesenheit zahlreicher Landleute ("rusticorum") als Zeugen, ihren Wald, der sich in jenes Gut hinein erstreckt, geschenkt. Deshalb soll der Verwalter dieses Hospizes ("xenodochium") das Gut selbst mitsamt der hierauf errichteten Mühle ohne Forderung seitens Dritter besitzen, muß jedoch von dem Wald den Erben, namentliche den obern erwähnten Landleuten und ihren Nachkommen, die ersten fünf Jahre hindurch am 1. Oktober (Remigius) einen Eimer ("anfora vini, quam rustici heimer vocant") und danach eine Bürde ("eandem anforam in eandem mensuram, que vulgariter burden vocatur") als Zins entrichten, wie auf einem Dingtag der Landleute ("in eorum rusticorum placidali conventu") in Anwesenheit von Eberhard von Burgetseim und Sibert von Ulmen festgesetzt wurde. Dort wurde auch bestimmt, dass als Zeugen Eberhard und Sibert in eigener Person oder durch Bevollmächtigte am Altar der heiligen Maria zu Laach dem Abt Fulbert diese Schenkung übergeben sollen, die den Heinrich von Treis und dessen Sohn Konrad, den Walter von Karden und den Wolberto von Treis geschickt haben. Dort hat Heinrich von Treis ausschließlich für seine Person dieser Schenkung noch eine Hofstatt ("unum casale, quod hovestat vocatur") zu Treis, die im Besitz der Hofgerichtsbarkeit ist ("civilem iusticiam habentem"), hinzugefügt, mit der Auflage, dass das Hospiz als Miterbe, gleich den anderen Landleuten für das Recht, Holz zu fällen, "holzmarchen" genannt, den Waldhütern die festgesetzten Abgaben leisten muß, nämlich im Herbst zwei Sechstel Wein und an Weihnachten ein Brot.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 15
Date: [1152-1177]
AbstractAbt Fulbert von Laach willigt in die Schenkung Wilhelms, des Kaplans von Hochstaden und Laacher Mönches, an das Kloster Laach ein. Diese bestehen außer einem Priesterornat und einem Kelch aus 36 Mark, von denen fünf in Weis für ein Haus und einen Hof ausgegeben wurden und die übrigen für den Bau eines Hauses in Köln. Von den Einkünften aus diesem Haus hat Wilhelm seinen Mitmönchen jährlich am 22. Juli (Maria Magdalena) eine halbe Mark bestimmt, die nach seinem Tod auf seinen Jahrtag übertragen werden sollen, sowie zwei Mark zum Ankauf von Zukost ("allecium"), so dass der Kellerar, wenn er aus seinen eigenen Einkünften noch etwas zuschießt, den Mönchen häufiger mit Zukost aufwarten und hierzu für jeden Mönch drei Mark aufwenden kann. Siegelankündigung des Ausstellers.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 10
Date: (1152 April 20, Köln) 1. Hälfte 15. Jh.
AbstractKönig Friedrich [I.] bekundet: Heinrich von Molsberg ("Molesperch") habe den Bendorf genannten Hof, der Eigentum der Abtei Laach war, infolge der Schenkung des Pfalzgrafen Heinrich, des Gründers dieses Klosters, zur Zeit seines Onkels, des Königs Konrad, ungerechtfertigt und gewaltsam unter dem Vorwand eines Lehens besetzt und in frevelhafter Kühnheit die Klostergemeinschaft lange Zeit in den Einkünften dieses Hofes gestört. Damals sei auf die Klage des Klosters in Gegenwart Konrads III. von den Fürsten ("principibus") entschieden worden, dass Heinrich diese Besitzstörung beenden solle, worin er jedoch trotzig beharrte. Nun habe das Kloster seine Klage vor ihn selbst gebracht, worauf er Heinrich zur Entschädigung 60 Mark gegeben und dem Kloster Laach diesen Hof mit allen Rechten zurückgestellt habe. Dieser Entscheid sei von Arnold, Erzbischof der Kölner Kirche, dem das Eigentum des Bodens daran gehöre, mit der Autorität des heiligen Petrus, des Papstes Eugen III. und mit seiner eigenen Gewalt, in Gegenwart Friedrichs und der Fürsten bestätigt worden. Ankündigung des Siegels und des Monogramms des Ausstellers. Rekognition des Kanzlers Arnold an Stelle des Mainzer Erzbischofs und Erzkanzlers. Zeugen: Erzbischof Arnold von Köln, Dompropst Walter von St. Peter zu Köln, die Pröpste Gerhard von Bonn und Tiebold von Xanten, Domdekan Albert, die Äbte Marquard von Fulda, Heinrich von Hersfeld und Nikolaus von Siegburg, Herzog Heinrich von Sachsen, Markgraf Adalbert, die Herzöge Wolf und Heinrich von Limburg, die Grafen Ulrich von Lenzburg, Dietrich von Are, Heinrich von Namur, Wilhelm und sein Bruder Gerhard von Jülich, Adolf von Saffenberg und sein Sohn Hermann, Adolf von Berg, Ludwig von Looz, Robert von Laurenburg, Eberhard von Sayn und sein Bruder, der Graf von Diez, Siegfried von Wied und sein Bruder Burkhard von Wied, Arnold und Gerhard von Blankenheim, Hermann von Kuik, Friedrich von Arnsberg, Rembold von Isenburg und Hartbertus de Borstella. "Data Colonie per manum Arnoldi cancellarii 12. kal. Maii anno ... 1152, ind. 15, regnante, Frederico ... anno ... primo".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 853
Date: [1163-1177]
AbstractAbt Fulbert ("vocatus abbas") von Laach bekundet, dass einst Johann von Ebernach zusammen mit seiner Frau Mathilde sein Gut zu Ebernach und zu Valwig dem Kloster Laach geschenkt, es aber wieder zurückgekauft habe, als ihm von seiner zweiten Frau Margarethe ein Sohn Johann geboren worden sei. Nun haben die inzwischen verwitwete Margarethe und ihr Sohn Johann für das Heil ihrer Seelen und ihrer Vorfahren, auch weil nicht zurückgenommen werden soll, was Gott einmal geschenkt wurde, dieses Gut wiederum der Abtei Laach übergeben, die es gegen einen jährlichen Zins von zwölf Münzen ("nummi") am 2. Februar (Lichtmess) den Stiftern überließ. Johanns Kinder sollen die Investitur ebenfalls aus der Hand des Laacher Abtes empfangen und zu diesem Jahreszins gegen das Kloster verpflichtet sein. Falls jedoch Johann oder dessen Nachkommen ohne rechtmäßige Erben sterben, fällt dieser Besitz wieder in Laach zurück, sofern nicht noch eine Witwe ohne Nachkommen lebt, die noch die Nutznießung auf ihre Lebenszeit behalten soll. Zeugen: Graf Ulrich von Are und sein Sohn Gerhard, Heinrich von Ulmen, Dietrich von Klotten, Walter von Karden, Heinrich und Engelbert von Kröv, Gervasius, Heinrich, Leonius, Sansodonius, Elias ("Helyas") von "Oxisheim" (bzw. "Ochisheim"), Konrad von Gilchenbach ("Gildechenbach") und Alardus, Priester zu Cochem.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 13
Date: [1163-1177]
AbstractAbt Fulbert ("vocatus abbas") von Laach bekundet, dass einst Johann von Ebernach zusammen mit seiner Frau Mathilde sein Gut zu Ebernach und zu Valwig dem Kloster Laach geschenkt, es aber wieder zurückgekauft habe, als ihm von seiner zweiten Frau Margarethe ein Sohn Johann geboren worden sei. Nun haben die inzwischen verwitwete Margarethe und ihr Sohn Johann für das Heil ihrer Seelen und ihrer Vorfahren, auch weil nicht zurückgenommen werden soll, was Gott einmal geschenkt wurde, dieses Gut wiederum der Abtei Laach übergeben, die es gegen einen jährlichen Zins von zwölf Münzen ("nummi") am 2. Februar (Lichtmess) den Stiftern überließ. Johanns Kinder sollen die Investitur ebenfalls aus der Hand des Laacher Abtes empfangen und zu diesem Jahreszins gegen das Kloster verpflichtet sein. Falls jedoch Johann oder dessen Nachkommen ohne rechtmäßige Erben sterben, fällt dieser Besitz wieder in Laach zurück, sofern nicht noch eine Witwe ohne Nachkommen lebt, die noch die Nutznießung auf ihre Lebenszeit behalten soll. Zeugen: Graf Ulrich von Are und sein Sohn Gerhard, Heinrich von Ulmen, Dietrich von Klotten, Walter von Karden, Heinrich und Engelbert von Kröv, Gervasius, Heinrich, Leonius, Sansodonius, Elias ("Helyas") von "Oxisheim" (bzw. "Ochisheim"), Konrad von Gilchenbach ("Gildechenbach") und Alardus, Priester zu Cochem.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 11
Date: 1163, Trier
AbstractHillin, Erzbischof von Trier und päpstlicher Legat, bestätigt dem Abt Fulbert von Laach auf dessen Bitte und dem Kloster Laach den Besitz des salischen Zehnten, nämlich des Zehnten vom Herrenland ("decimam salice vel dominicalis terre") zu Kruft ("in villa Crofthae"), der zwischen dem Kloster und dem Pfarrer zu Kruft, Magister Gerhard, strittig war. In dem in Hillins Anwesenheit ausgetragenen Streit hatte Gerhard behauptet, dieser Zehnt stehe ihm infolge seiner Eigenschaft als Pfarrer zu. Fulbert hingegen hatte geltend gemacht, dass der Zehnt zum Unterhalt des Konvents ("ad prebendam fratrum") bestimmt sei, worauf er ihm im Beweisverfahren gegen den Archidiakon Fulmarus und gegen Gerhard zugesprochen wurde. Daher sollen alle weltlichen und geistlichen Personen, die diesen Entscheid mißachten, nach vergeblichem Mahnverfahren dem Zorn Gottes und der Heiligen Petrus und Paulus anheim fallen. Zeugen: Der Domdekan und Archidiakon Rudolf, die Archidiakone Alexander, Bruno, Johann und Fulmarus, die Äbte Gerwicus von St. Matthias ("S. Eucharii"), Rainbaldus von St. Maria ad Martyres zu Trier, Gottfried von St. Martin zu Trier und Rannulfus von Himmerod ("de Claustro"), ferner der Propst Baldricus von St. Simeon zu Trier, der Dekan Walter ("Gualterus"), der Kaplan Rainerus, der Marschall Wilhelm ("Guellelmus"), Walter von Pfalzel ("de Palatio") und der Bruder Warnerus. "Actum Treveri anno .. 1163, regnante .. imperatore Frederico, anno regni eius 11., imperii 8., pontificatus vero nostri anno 11".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 12
Date: [1164-1168]
AbstractH[ermann], Dompropst [zu Köln], entscheidet als von beiden Parteien durch ihre Vögte gewählter Schiedsrichter in einem langwährenden Streit zwischen dem Bonner [St. Cassius-] Stift und dem Kloster Laach, dass der Platz einer Mühle frei von allen Abgaben Eigentum des Bonner Stifts ist, der Anteil an der Fischerei jedoch dem Kloster Laach gehören soll. Bisher hatte das Kloster für diesen Platz [zu Rieden] vom Bonner Stift jährlich vier Pfennige als Abgabe und einen Teil des Fischertrags ("piscatio") erhalten, worüber sich das Bonner Stift schon seit langem beschwert und nicht nur völlige Abgabenfreiheit, sondern auch die ganze Fischerei beansprucht hatte, weil ihm allein die Rechte über das ganze Dorf ("bannus totius villae") gehörten.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 14
Date: [1169-1177]
AbstractAbt Fulbert ("Volbertus vocatus abbas") von Laach zeichnet die Geschenke auf, die der Dekan der Bonner Kirche, Gerlach, aus Frömmigkeit und aus alter Zuneigung zu ihm am Altar Gottes und der heiligen Maria als Geschenk für das Kloster niedergelegt hat, als er das Ordenkskleid nahm, damit jene in Kirchenstrafen fallen, die sie mit List oder mit Gewalt aus dem Kloster schaffen, ausgenommen bei ihrer Veräußerung zum Zweck der Ernährung der Armen oder in einer Notlage: Ein Kelch aus reinem Gold im Gewicht von zweieinhalb Mark, ein aus Silber gegossenes Kreuz, ein Stein, ein geweihtes, mit geschlagenem Silber überzogenes Missalbuch ("missalem consecratam argento ductili obductam") und eine silberne Kapsel. Siegelankündigung des Ausstellers.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 18
Date: 1179
AbstractAbt ("die gratia vocatus abbas") Konrad von Laach bekundet den Rückkauf einiger zinspflichtiger, zum Hof des Klosters zu Bendorf und Heimbach gehörender Güter zu einem angemessenen Preis von den Hintersassen des Klosters, um ihren Verlust für das Kloster zu vermeiden. Diese Liegenschaften werden die Lehen ("feoda") genannt. Sie wurden gegen die Verpflichtung zur Zinszahlung durch den Laacher Abt vergeben und sollen nun zum Nutzen des Konvents, gleichsam wie Äcker auf salischem Land, wieder dessen Verfügungsgewalt unterstehen. Die auf Grund seines Precarierechts an diesen Gütern geltend gemachten Forderungen des Vogtes dieses Hofes, Gerlachs von Isenburg, habe er mit sechs Mark beglichen. Deshalb habe Gerlach vor den Laacher Eigenleuten ("familia") und vor den Schöffen erklärt, diese Güter seien nun frei von neuen Rechtsansprüchen und würden von der Abtei wie Salland besessen. Auch habe er untersagt, künftig wegen dieser Güter eine Klage an seinem Gericht zuzulassen. Die Namen der Klosterhintersassen, deren Land Laach zurückerworben hat, sind: In Bendorf: Heinrich, genannt "Wekeep" und Heinrich von Hammerstein; in Heimbach: Gezemannus, Rudolf, Werner, Huzmannus und Bertradis. Es folgen die Siegelankündigungen des Trierer Erzbischofs Arnold und dessen Androhung des Kirchenbanns bei Verletzungen dieses Vertrags sowie die Siegelankündigung des Vogtes Gerlach und dessen Erklärung auch namens seiner Erben, dass er dem Kloster die Güter ohne künftige Belastung zurückgebe. Zeugen: Heinrich, Reimbold und Bruno von Isenburg, Gerlach von Köln, Reimbold von Arlon ("de Arlo"), Sibodo von Heimbach, Arnold, Albert, Giselbert, Wipert, Philipp, Meinwart von Sayn, Otto, Roricus, Ludwig und Werner von Bendorf. "Acta sunt hec anno quo generale concilium Rome habuit domnus papa Alexander, regnante Friderico imperatore".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 19
Date: [Ende 1180/Anfang 1181]
AbstractPetrus, Bischof von Tusculum und päpstlicher Legat, an Abt Konrad und an den Konvent des Klosters Laach: Bestätigt ihnen kraft seines Legatenamtes den Besitz des Zehnten vom salischen oder vom Herrenland ("decimam salice vel dominicalis terre") zu Kruft, wie ihn einst der frühere Abt Fulbert durch die Entscheidung des früheren Trierer Erzbischofs und päpstlichen Legaten Hillin gegen die Ansprüche des damaligen Pfarrers Gerhard ("Girardus") mit Zustimmung des Archidiakons Folmarus und Gerhards selbst behauptet hatte, wie in der Urkunde Hillins hierüber (Best. 128 Nr. 11) näher zu ersehen ist.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 20
Date: [1181] April 11, Tusculum
AbstractPapst Alexander [III.] an Abt C[onradus] und an den Konvent zu Laach: Bestätigt ihnen auf ihre Bitten den Besitz des Salzehnten (und der Mutterkirche mit dem Zehnten) im Dorf ("villa") Kruft. "Datam Tusculani 3. Id. Apr."

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 21
Date: [1184 oder 1185] Oktober 16, Verona
AbstractPapst Lucius [III.] an den Abt und den Konvent zu Laach: Erlaubt ihnen, dass die Pfarrkirche zu Kruft, die dem Kloster Laach gehört, auch durch Mönche dieses Klosters oder durch andere Geistliche geleitet wird. Daher soll das Kloster bei Vakanz der Pfarrei drei oder vier Mönche bestimmen, unter denen einer dem Bischof präsentiert wird, von dem er die Seelsorge empfängt und dem er in geistlichen, dem Kloster aber in weltlichen Angelegenheiten verantwortlich ist. "Datum Verone 17. kal. Nov."

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 22
Date: [1184/1185] Oktober 31, Verona
AbstractPapst Lucius [III.] an den Kölner Erzbischof Ph[ilipp] und den Kölner Propst B[runo]: Aus den Klagen der Meisterin ("magistra") und den Nonnen des Klosters Dünnwald habe er ersehen, dass der Abt und der Konvent zu Laach das Nonnenkloster wegen der Zahlung der Zehnte aus neun Mansus bedrängen, die laut den päpstlichen Privilegien zehntfrei ("immunes") sind und für die sie dem Diözesenbischof die schuldigen Abgaben leisten. Daher sollen sie die Abtei Laach an die Rechtslage erinnern und ungeachtet eventueller Appellationen auch unter Anwendung kirchlicher Strafmittel den Nonnen zu ihrem Recht verhelfen. "Datum Verone 2. kal. Nov."

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 23
Date: 1192
AbstractVertrag der Abtei Laach mit Gerlach von Kobern, der, wie die Abtei vorbrachte, ihre Leute vor allem zu Heimbach und Bendorf häufig beschwert habe: Gerlach, sein Sohn, seine Kriegsleute und seine Knechte sollen diese Höfe mit keinen Forderungen, namentlich nicht mit Gastungen belasten. Wenn sie zwingende Umstände zum Aufenthalt in diesen Höfen nötigen, soll hierdurch der Abtei kein Schaden entstehen. Vakante Lehen, die "Lazgut" genannt werden, kann der Abt nach freiem Gutdünken besetzen. Wenn Gerlach einem Vogteigericht ("voitdinc") vorsitzt, soll der Abt oder dessen Beauftragter die Abgabe ("servitium"), die "voiddinist" genannt wird, auf den dreibeinigen Stuhl legen, damit keine weiteren Forderungen erhoben würden. In ihren Wäldern hat die Abtei das freie Fällungs- und Abfuhrrecht. Ferner verspricht Gerlach, auf eigenmächtige Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten sowie unrechtmäßige Beschlagnahme von Klosterlehen zu verhindern und stellt als Bürgen hierfür den Propst von Mariengraden zu Köln und die Grafen Heinrich und Eberhard von Sayn, ferner Rudengerus und Dietrich, die beide bei Vertragsverletzung seitens Gerlachs sich zum Einlager in Koblenz verpflichten. Dagegen versprechen der Laacher Abt und seine Mönche Gerlach, Sibold und Albert, unbeschadet der Forderungen des Kaisers, den oben berührten Besitz niemals zu veräußern, solange Gerlach diesen Vertrag hält. Siegelankündigung: "Sigilla praedictorum dominorum". "Acta sunt hec anno MCXII[C], regnante imperatore Henrico".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 24
Date: [1194-1199]
AbstractPropst Gerhard von Zyfflich bekundet, mit Zustimmung seines Kapitels die seit alters zu Nehren ("Nore") gelegenen Güter seines Stifts, einschließlich aller Rechte an Äckern, Weinbergen, Einkünften und Besitzungen, dem Kloster Laach gegen eine jährlich am 11. November (Martin) seinem Stift fällige Zahlung von sechs Schillingen übertragen zu haben, da diese Güter günstiger für das Kloster liegen und für dieses deshalb gewinnbringender sind. Falls jemand diesen Besitz Laach streitig macht, wird das Stift dem Kloster so beistehen, als ob es um die Wahrnehmung seiner eigenen Rechte gehe. Zeugen: [Seitens Zyfflich] Dekan Dietrich, der Kantor und der Schulmeister ("magistro scolarum") Johann, [seitens Laach] Abt Mauritius, der Prior Friedrich, der zweite Prior Heinrich und andere Mönche. Siegelankündigung des Ausstellers auch namens seines Stifts.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 26
Date: 1196
AbstractKonrad, von Gottes Gnaden Archidiakon der Trierer Kirche und Propst von Karden, inseriert die Bulle des Papstes Lucius bezüglich der Rechte der Abtei Laach an der Pfarrei Kruft (Best. 128 Nr. 21); jedoch mit der Abänderung, der Laacher Abt müsse einen seiner Mönche mit Zustimmung seines Konvents mit der Leitung jener Pfarrei beauftragen und, falls sich dieser als nachlässig erweist, durch einen anderen ersetzen. Auch verbietet er unter Androhung von Kirchenstrafen und mit Zustimmung der Geistlichen seines Dekanats, in dem auch Laach liegt, die Beeinträchtigung dieses Privilegs, damit in diesem Kloster auch der Jahrtag seines Todes begangen werde. Zeugen: Dompropst Rudolf, Domdekan Wilhelm; die Archidiakone Wilhelm von "Kauelre", Albert und Konrad von Burscheid; der Propst Gerhard von St. Simeon [zu Trier]; die Äbte Gottfried von St. Matthias ("S. Eucharii") [bei Trier], Konrad von St. Maximin [bei Trier], Sibold von Mettlach, Hermann von St. Maria ad Martyres [zu Trier] und Werner von Springiersbach; der Dekan und Pfarrer zu Güls, Giselbert, die Pfarrer Hermann zu Wehr und Jakob zu Andernach sowie der Kanoniker Jakob von Münster[maifeld]; ferner die Grafen Ulrich von Nürburg ("Nurberch") und Gerhard von Are, schließlich Heinrich von Andernach ("Anturnacensis") und die anderen Pfarrer und Vikare des ganzen [Land]-Kapitels. Siegelankündigung des Ausstellers. "Actum anno ... 1196, ind. 14".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 1173
Date: (1196) 1500-1550
AbstractErzbischof Adolf von Köln beurkundet wie seine Vorgänger Erzbischof Arnold 1146 (Best. 2 Nr. 401) und Erzbischof Philipp 1184 (Best. 2 Nr. 403) die Herkunft der Vogteirechte der Kölner Kirche über das Kloster Laach, sowie, dass jeder neugewählte Laacher Abt sich an den Kölner Erzbischof wenden und von diesem die Investitur mit der Abtei empfangen soll, dass er und seine Kapläne und Diener ("officiati") dem Kölner Metropoliten aber nur die Bitten ("orationes"), jedoch kein Geleitgeld ("conductus") wie andere Äbte schulden und frei zur Leitung des Klosters zurückkehren können. Schließlich bestätigt er auf Bitten des Laacher Abtes Mauritius und wegen der Ehrerbietung des Laacher Klosters gegen die Kölner Kirche mit Zustimmung und auf Rat der Ersten ("priores") seines Erzbistums die bereits oben genannte, hier nicht erneut aufgeführte Rechtsstellung des neugewählten Laacher Abtes und droht den dagegen Zuwiderhandelnden kirchliche Strafen sowie den Zorn Gottes und der Himmelbewohner ("totius militie celestis") an. Siegelankündigung des Ausstellers. Zeugen: Dompropst Ludwig, Domdekan Ulrich, die Pröpste Bruno von Bonn, Konrad von Xanten von St. Gereon, Dietrich von St. Andreas, Dietrich von St. Aposteln und Dietrich von Mariengraden, sodann die Äbte Gozwin von Berg, Waldewinus von St. Pantaleon, und Gerhard ("Gevehardus") von Heisterbach sowie Gottfried, Schreiber des Erzbischofs, ferner die Grafen Heinrich von Sayn, Gerhard von Are und die Brüder Arnold und Friedrich von Altena und schließlich Reinboldus von Isenburg, der Kölner Vogt Hermann, der Kämmerer Otto, der Marschall Hermann und viele andere. "Actum anno ... 1196, ind. 14., presidente Coelestino summo pontifice anno pontificatus sui 5., regnante ... Henrico ... anno regni sui 27., anno nostri pontificatus 2".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 27
Date: 1196
AbstractErzbischof Johann von Trier an Abt Mauritius von Laach und an dessen Konvent: Er habe das Beispiel der Schenkungen von weltlichen Fürsten und von Geistlichen an die Abtei Laach nachahmen wollen und die Urkunde des verstorbenen Papstes Lucius (Best. 128 Nr. 21) gesehen, mit der Übertragung der Pfarrei Kruft an die Abtei in der Form, dass der Abt und sein Kloster die Seelsorge in dieser Pfarrei, die zuvor Kleriker vom Abt empfangen hätten, nun auf immer gänzlich selbst besitzen. Wegen ihres untadeligen Wandels ("propter honestatem conversationis") und des Heils seiner Seele, wie seiner Vorgänger und Nachfolger, und damit der Jahrtag seines Todes zu Laach begangen werde, habe daher er auf Bitten und mit Zustimmung seines Archidiakons Konrad, in dessen Amtsbereich jene Pfarrei fällt, ebenfalls die Gesamtheit der Seelsorge zu Kruft dem Abt Mauritius und dessen Nachfolgern sowie dem Laacher Konvent für immer übertragen, vorbehaltlich freilich der Rechte des Diözesanbischofs und des Archidiakons. Daher bestimmt er mit Einwilligung des Archidiakons Konrad und auf den Rat der übrigen Archidiakone sowie von Äbten und anderen Personen, dass der Abt und der Konvent zu Laach aus ihrer Mitte einen Priester beauftragen, der diese Pfarrei verwalten sowie dem Volk geziemend vorstehen und ihm nützen kann und dass sie jenen bei Nachlässigkeit durch einen anderen Priester ersetzen sollen. Siegelankündigung des Ausstellers. Zeugen: Der Dompropst Rudolf, der Dekan Wilhelm, der Propst und Archidiakon Albert von St. Paulin [zu Trier], der Propst und Archidiakon Konrad von Karden, die Archidiakone Wilhelm und Konrad zu Burscheid, der Propst Gerhard von St. Simeon [zu Trier], die Äbte Gottfried von St. Matthias ("S. Eucharius"), Konrad von St. Maximin [zu Trier], Hermann von Himmerod ("de Claustro"), Hermann von St. Maria ad Martyres zu Trier und Werner von Springiersbach, sowie Propst Friedrich von Münster[maifeld], ferner die Grafen Ulrich von Nürburg ("Nurberch") und Gerhard von Are, und schließlich Heinrich von Andernach und viele andere. "Acta sunt hec ... 1196".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 28
Date: 1197
AbstractDer Kölner Dompropst und Archidiakon Ludwig bekundet: Ein gewisser Leo ("quidam vir nomine Leo") habe zu Rieden ("in Reide") Güter von ihm gegen eine jährliche Abgabe von 44 Pfennigen, sechs Simmer ("sumbrinos") Hafer und drei Hähne ("pullos") innegehabt. Der Bitte dieses Leos, diese Liegenschaften auf das Kloster Laach übertragen zu dürfen, habe er nun unter der Bedingung zugestimmt, dass sie der jeweilige Kämmerer ("camerarius") der Abtei zu seiner Verfügung haben soll und ebenso die Rechte und Einnahmen aus Ludwigs anderen Gütern zu Rieden, deren Einkünfte der Kämmerer ihm dann abliefern wird. Siegelankündigung des Ausstellers. "Facta est anno ... 1197, ind. 15".

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
< previousCharters1093 - 1196next >