Charter: Urkunden Melsungen (1382-1496) 5
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26. Juni 1576, Melsungen
Hans Bidenkars erhält von den Exekutoren des Gotteskastens zu Melsungen Hermann Worsten und Michael Gorbell die Summe von sieben Talern und hat hierfür einen jährlichen Zins von zehn Albus und neun Hellern zu leisten. Als Sicherheit dient sein Garten, es besteht Rückkaufsrecht. Auf seine Bitte siegeln der Bürgermeister und Rat der Stadt Melsungen. Current repository:
Landeskirchliches Archiv Kassel (http://www.ekkw.de/archiv)
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Stadt Melsungen, anhängend Material: Pergament
Ich Hans Bidennkar wohnhafftigk zue Melsungen, thue hirmit vor mich meine Erben und Erbnehmer in diesem Briefe öffentlich kunth und bekennende, das ich einen seden vesten Kauff auff einen widderkauff recht und redlich verkaufft habe, in und mit crafft dieses Briefes verkaufe zehen Alb.(us) und neun Heller jeherlicher Zinse, auff Johannis Baptihze Tagk felligk auß und von meinem Garten ahn der Vihe trifft zwischen Tiell Hansen und Hein Vlotzen gelegen und habe solchen verkauff gtan den erbarn Herman Worsten und Michael Boebell als verordneten executoren des Gottes Kastens zu Melsungen und all ihren bestedtigten Nachkommen, vor und umb sieben Taler deren ein jeder dreißig und einen Alb.(us) gultigk, wilchs geldt mir meine keuffere vor obgenannten jahrlichenn Zins gegeben und bezahlt habenn, sagk derowegen sie solcher bezahl und Liefferung hirmit quid ledigk und wohlbezahlet loß. Und ich der Verkeuffer soll und will meinen Keuffern oder ihren Nackommen ernanten jahrlichen Zins auf einen jeden Johannes Baptizhe Tagk frei sicher ohnt alle ihren Costen noch Schaden habendigk machen. Und dieses Zinskauffs, wie offt und viel ihnen dass noth sein wirt wehren vertzat. und schadtlos haltenn, und wo ich in beahlung der jahrlichen Zinse jedes Jahrs auff angesagtten Tagk seumigk wurde, so doch nicht sein soll mochten sich meine Keuffers aller Zinsbruche Zinse Costen schaden und heupt geldts an vorgesagtem Unterpfande mit oder ohne recht erkommen und erholen. Doch mir dem Verkeuffer und meinen Erben die widderlöße eines jeden Jahres auf Joh. Baptizhe Tagk mit siebe Talern vorgesagter wehr zuthuen vorbeahlten. Sunder geverde und dessen zu wahrer Uhrkunth habe ich vor mich meine Erben und Erbnehmer die erbarn und weisen Burgermeister und Rahdt zu Melsungen gemeiner Stadt Ingesiegel unden ahn diesen Brieff zuhangen dienstlich erbeten. Wilchs wir gedachte Burgermeister und Radt umb beschehener Bitt willen also gethan bekennen. Doch uns unsern Erben und gemeiner Stadt sundern Schaden. Datum.
Language:
Places
- Melsungen
Kassel, Landeskirchl. Archiv der evang. Kirche Kurhessen-Waldeck, Urkunden Melsungen (1382-1496) 5, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-LKAEKKW/UMelsungen/5/charter>, accessed at 2024-11-24+01:00
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