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Charter: Kloster Weißenohe Urkunden 95
Signature: 95
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1456 XI 17
Gerichtsbrief in der Klage von E auf das Erbe des Leopold zu Freiröttenbach (Lkr. Nürnberger Land) und auf das, was dieser im Landgericht Sulzbach zu liegen hat. E lässt vorbringen, dass Leopold sein und seines Gotteshauses entronnener und ungeurlaubter Mann sei und deshalb wieder zu seinen Handen und seinen anderen armen Leuten überantwortet werden soll. Antwort des Leopold: Er sitze auf dem Gut des Gotteshauses zu Freiröttenbach. Auch legt er das Vidimus eines Briefs mit dem anhängenden Siegel des Landgerichts vor, der dahingehend lautet, dass etliche Bürger des Rats zu Nürnberg, deren Namen im Brief genannt sind, als geladene Zeugen erklären, dass vor Zeiten Misshelligkeiten und Zwietracht zwischen dem Abt von Weißenohe und einem Jorig Derrer wegen des Guts zu Freiröttenbach gewesen seien. Diese seien so abgenommen und beteidingt worden, dass der Abt von Weißenohe die Eigenschaft auf dem genannten Gut mitsamt den Zinsen, die davon dem Gotteshaus gehören, haben und der Derrer den armen Mann auf diesem Gut zu Recht (vor Gericht) stellen und seine Gerechtigkeit, wie sie in dem Brief begriffen ist, auch haben soll. Nach Verlesung dieses Briefs sagte der Leopold, dass man an dem Brief wohl merke, dass er und ein jeglicher auf diesem Gut den Derrer zu einem Herrn haben und vor ihm zu Recht stehen solle. Er sei deshalb dem Abt von Weißenohe dem Brief nach nichts schuldig und möge billigerweise in der Sache solange unbekümmert bleiben, bis der Abt von Weißenohe und der Derrer dies untereinander austragen. Dem entgegnet der Abt von Weißenohe, dass der Brief bzw. das Vidimus, das der Leopold vorbringt, ihn nicht bekümmere, weil er an ihm das Siegel seines vorausgegangenen Abts und seines Konvents nicht sehe. Es habe nämlich in diesem und in anderen gefürsteten Klöstern jeglicher Abt und auch der Konvent ein eigenes Siegel, so dass sie fremde Siegel nicht brauchen. Und weil der Spruchbrief nicht mit des Abtes und des Konvents Siegel besiegelt sei, so vertraue er, dass ihm dieser weder schaden noch ihn binden möge. Er wies daraufhin etliche alte Gerichtsbriefe vor, die vor etlichen Jahren vor seinem Gericht (Klostergericht Weißenohe) gegen die armen Leute auf dem nämlichen Gut erklagt worden und ausgegangen sind, aus welchen man wohl verstehen möge, dass jeder arme Mann auf diesem Gut zu Freiröttenbach vor seinem (des Abtes) Gericht zu Weißenohe zu Recht gestanden sei und dass er (der Abt) und sein Gotteshaus die Eigenschaft darauf in langer Nutz und Gewere besessen hätten, länger als des Landes Recht es fordert. Dazu bezog er sich auf eine ehrbare rechtliche Kundschaft, dass der genannte Leopold und jeder arme Mann vorher auf dem genannten Gut vor dem Richter des Gotteshauses zu Weißenohe zu Recht gestanden sei, welche Gerechtigkeit der Leopold ihm und seinem Gotteshaus entfremden möchte, indem er sein entronnener und ungeurlaubter Mann sei und sich ohne seinen Willen und Wissen zu dem Derrer geschlagen habe. Nach Klage, Rede, Widerrede und Verlesung der Briefe beider Parteien fragte der Landrichter, was Recht sei, worauf zu Recht erkannt wurde: Weil der Leopold vormals vor dem Abt zu Weißenohe und seinem Richter zu Recht gestanden sei und sich kein armer Mann von seinem Herrn tun oder entfremden soll, soll er in der Versprechnis des Abtes bleiben und vor ihm zu Recht stehen.  

Or. (die Schrift oftmals verblasst und schwer zu lesen), Perg., deutsch.

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    abstracts
    • Räbel S. 514 f.
    abstracts
    • StA Amberg, Kloster Weißenohe 368, fol. 24' - 25; Standbücher 1217/II, Nr. 141.
     
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