Charter: Urkunden I A 9
Signature: I A 9
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1418 Oktober 16
Thomas Graf zu Rieneck urkundet: Vor ihn sind gekommen Zentgraf und Bürgermeister zu Lohr und etliche seiner Bürger daselbst, wegen der Stadt, und haben erzählt und vorgebracht manigfelticken groß noturfft und gebrechen den unser stat und arme lude haben. „Also sind wir darüber gesessen mit etlichen unsern Dienern und haben ihre große Notdurft besonnen und betrachtet, und sind mit denselben unseren Bürgern und der Stadt einig und zu Rate geworden und sie mit uns in dem Maße als hernach geschrieben steht.“ Erstens: Wer etwas in die Stadt Lohr gebracht hat oder künftig bringen will, es sei Wein, Korn, Weizen, Hafer oder anderes Getreide, das der Stadt und den armen Leuten nicht zu hulffe und zu sture kommet und liep und leit mit in lydet und auch an andern Sachen da mit sie beswert sin und die stat da von halden mußen: so viele Fuder Wein und Malter Getreide, wie jemand nach Lohr bringt oder niederlegt oder einschottet, wer das tut, soll von einem Fuder Wein einen halben Gulden geben, von einem Malter harter Früchte einen „Englischen“ (engelschen, Engelschen)1, von einem Malter Sommerfrucht, es sei Hafer, Dinkel oder was Sommerfrucht heißt, zwei Würzburger Pfennige jährlich, ob es kurz oder lang gelagert sei. Das Geld soll nach Rat des Ausstellers und der Bürger zur Notdurft der Stadt fallen, wo man erkennt, dass es am besten angelegt sei. Er gebietet allen Untertanen zu Lohr, bei denen man solches Gut lagert, und auch denen, welche es einkaufen und bringen, dass sie denjenigen, die dazu bestimmt sind oder werden, ermöglichen, die gebührende Zahlung einzunehmen, Keller und Kisten zu öffnen, dass diese wissen und sehen und jedermann Recht tun, wie sie geloben und zu den Heiligen schwören müssen. Und wer über diese [Einnehmer] argwillig übel spreche mit Worten oder mit Werken, wenn das mit Wahrheit vor ihn [den Grafen] käme, den werde er ohne Gnade dafür strafen. Keiner soll sich den Bestimmungen widersetzen oder in die Richtigkeit der Übereinkunft dreinreden, wer das täte, den will er auch ohne Gnade strafen ob ers mit Worheit besaget wurde. Dem Aussteller ist auch hinterbracht worden, dass etliche Mitbürger Wein heimlich ausgeschenkt haben, auf Schulden (auff kerbn) und für Geld, und den Wein nicht verungeldet haben, wer die sind, das weiß man wohl, und sie wären wohl strafenswert, dann wir sin da fur gebeten worden, und die selben tun das nicht mehr, oder wenn sie es täten, dann sollen sie auch gestraft werden. Wäre es, dass er bei seinen Dienern säße oder sie bei ihm, wenn man ihnen währenddessen Wein gebe oder schütte, da sollt niemand an verbrochen han und vugenlichen gehalten werden. Diese Bestimmung (gemechte) soll bleiben und währen so lange, bis der Aussteller oder seine Erben sie widerrufen und nicht länger. Zu Bestätigung und Einhaltung hat er sein Siegel anhängen lassen. Zentgraf und Bürgermeister bekennen, dass sie das Stadtsiegel an den Brief dazugehängt haben, der gegeben ist auf St. Gallus, als man zählt (1418).Source Regest:
Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
Current repository:
SALI A 9
SALI A 9
S 1: Thomas von Rieneck, g. e.; S 2: Stadtsiegel, fehlt.
StAW, Hv. Ms. f. 227, fol. 278, Abschrift von G. Höfling.
Notes:
1Silbermünze, in Franken sehr ungebräuchlich. Hier wohl Synonym für Schilling.
Lohr, Stadtarchiv, Urkunden I A 9, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StaALohr/Urkunden/I_A_9/charter>, accessed at 2024-12-24+01:00
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