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FondUrkunden
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Charter: I C 16
Date: 1409 Juni 27
AbstractGötz Streckfuß (Gocze Streckfuß) und mit ihm sein Sohn Markhard (Marckhart) verkaufen dem Altar des Heiligen Kreuzes in der Pfarrkirche zu Lohr, Herrn Johann Kempf, jetzigem Altaristen und seinen Nachfolgern, ihr Eigengut in der Mark zu Lohr gelegen, mit Namen eine Wiese, gelegen in der Wörde (Werden) neben Hans Wilden, und die folgenden Zinsen und Hühner von den genannten Gütern: Zum Ersten Peter Freitag (Frytag) 2 ℔ Heller von einer Wiese, gelegen in der Wöhrde. Smoczerin ½ ℔ von einer Wiese unter dem Brunnberg, wo die Walkmühle (walckmule) steht. Hans Heilig (der Heiligehans) 1 ℔ Heller und 1 Sommerhuhn von einer Wiese gelegen beim Wacholderbaum [?] (by wrholdenbaum). Ficking 2 Schillinge Heller von einem Acker auf dem Sandfeld. Peter Freitag der obgenannte 2 Turnosen von einem Garten. Cunczelin Snyder 5 Schillinge von einem Garten. Sachsse 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Hans Macke 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Becze Blume 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Hermann Mule und Heinz Deckener 12 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von zwei Gärten. Fritz Knoblauch (Knobelauch) 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Kunz Ebers Erben 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Peter Eber 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Ssmityn 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Huse Bademeyt 6 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Albrecht Sybot 6 Schillinge und 2 Sommerhühner von einem Garten. Blumenscheins (Blumenschyne) Tochter 2 Schillinge und ein Sommerhuhn von einem Garten und Henne Frunt der Schuster (schuwert) 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Sie haben alles für 55 Gulden verkauft, die ihnen schon bezahlt worden sind, und sie sagen die Käufer quitt, ledig und los. Sie setzen Johann Kempf in Gewalt und Gewere der Güter, und sie haben diese zu Eigen wie gewöhnlich und recht im Land zu Franken. Sie haben die obgenannten armen lude geheißen, auch künftig Zinsen und Hühner zu leisten. Sie versichern, dass die Güter von allen Ansprüchen frei sind und verzichten mit Hand, Halm und Mund auf alle Forderungen vor jeglicher Art Gericht. Götz Streckfuß hängt sein Siegel an. Sein Sohn bittet den festen Knecht Hans Stange von Zellingen den Alten um Besiegelung, was dieser tut, ihm an schade. Die Aussteller haben dem Altar im selben Verkauf 8 Schillinge Heller und 1 Fastnachtshuhn verkauft von einem Garten bei den obgenannten Gärten gelegen, den innehat Kunz Wieger, und sie gewähren ihn dem Käufer in dem Maß wie vorgeschrieben steht. Gegeben am Donnerstag vor St. Peter und Paul der Zwölfboten (1409).

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Charter: I A 8
Date: 1413 Juli 18
AbstractGötz Streckfuß (Gotze Streckfhus) und sein Sohn Markhard (Marckart) verkaufen ihrem Schwager Johann Borken (Borcken), Schreiber des Grafen Thomas von Rieneck, und seiner Frau Agnes, ihrer Muhme, ihr gut und hube zu Wiesenfeld gelegen, die bisher Markel Diemar (Marckel Dyemar) von ihnen innehatte, mit allen Zugehörungen und Gefällen, für 32 Gulden, die ihnen die Käufer schon gezahlt und übergeben haben. Sie sagen sie der Summe los, setzen sie in Gewalt und Gewere und verzichten mit Mund, Hand und Halm. Erfolgen Ansprüche von anderen Seiten, werden sie diese abtun. Sie geloben Einhaltung und werden mit keinerlei Gericht gegen den Verkauf vorgehen und es auch niemandem gestatten. Sie hängen ihre Siegel an. Zu größerer Sicherheit waren dabei der Priester Herr Konrad Rödelsee (Cunrad Rotelsee), Pastor zu Lohr, ihr Verwandter (mag), und der feste Knecht Kaspar von Müdesheim (Caspar von Mutesheym) und Johann Eckart (Henne Eckart), Zentgraf zu Lohr. Sie bitten sie um Besieglung, was diese auch tun. Gegeben (1413) am Dienstag vor St. Jakobs Tag des heiligen Zwölfboten.

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Charter: I B 7
Date: 1413 August 20
AbstractGötz Streckfuß (Gotze Streckfhus) und sein Sohn Markhard (Marghard) verkaufen ihrem Schwager Johann Borken (sic!), Schreiber des Grafen Thomas von Rieneck, und seiner Frau Agnes, ihrer Muhme, ihr burkgut und hofstad ztu Lore in der stat gelege(n) by der mulen, und dazu ihre eigen Zinsen, Gülten und Hühnergeld, die sie haben in den Dörfern Wiesenfeld und Rohrbach, für 80 ℔ Heller Würzburger Währung und 20 Gulden, die Johann schon bezahlt hat. Sie sagen die Käufer der Summe los. Dies sind die Zinsen, Gülten und Hühnergeld: Des ersten gibt Syfirlin zu [Wiesenfeld-] Eckartshofen (Eckardeshofen)1 2 Malter Korn, 10 Schillinge Heller und 1 Martinshuhn zu Martin von einem Lehen. Item Heinz Werner (Wernher) und Petze (Peczce) Lewe 1 ℔ Heller und 4 Hühner auf Martini von einer Hube. Item Kunz Gelnhausen (Gelnhusen) ½ ℔ Heller und 2 Hühner auf Martini von einem Lehen. Item Klaus Huseners Frau ½ ℔ Heller und ein Huhn von einem Gut gelegen zu Rohrbach. Item Heinz Brecht 3 Schillinge Heller, 2 Martinshühner von einem Gut zu Rohrbach. Item Heinz Dietrichs (Ditherichs) Frau 7 swartzp(er)ger2 und 2 Hühner auf Martini von einem Gut. Item Heinz Russe 2 Schillinge Pfennige und 2 Hühner auf Martini von einem Gut. Jedes genannte Gut gibt Herberge, Atzung, Dienst, Handlohn und Besthaupt. Die Verkäufer setzen die Käufer in Gewalt und Gewere und verzichten mit Mund, Hand und Halm. Erfolgen Ansprüche von anderen Seiten, werden sie diese abtun. Sie geloben Einhaltung und werden mit keinerlei Gericht oder was sich Menschenherz ausdenkt gegen den Verkauf vorgehen und es auch niemandem gestatten. Sie hängen ihre Siegel an. Zu größerer Sicherheit bitten sie Herrn Konrad Rödelsee (Cunrad Rotelsee), Pastor zu Lohr, Kaspar von Müdesheim (Caspar von Mutesheym) und Johann Eckart (Henne Eckard), Zentgraf daselbst um Besieglung, was diese auch tun. Gegeben (1413) auf den Sonntag vor St. Bartholomäus des heiligen Zwölfboten.

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Charter: I C 17
Date: 1414 Mai 20
AbstractJohannes Sesloch, Pastor zu Wiesenfeld, urkundet wegen des Gutes, das Johann(es) Borken, Schreiber des Grafen Thomas von Rieneck, verkauft hat an Herrn Heinrich Wegen (Henrich Wegen) und an Herrn Johann Kempf (Hansen Kempfhen), Altaristen der zwei Altäre des Heiligen Kreuzes und St. Leonhards in der Pfarrkirche zu Lohr. Diese Güter liegen in Dorf und Mark zu Wiesenfeld, und jetzt hat sie inne und bebaut sie Hans Snyden zu Wiesenfeld. Sie zinsen dem Aussteller und seiner Pastorei jährlich 15 Schillinge Heller auf Martini und 2 Fastnachtshühner zu Fastnacht. Er anerkennt den Verkauf an die Altaristen, aber unschädlich der Dienste, Freiheiten und Rechte gegenüber ihm und den nachfolgenden Pastoren. Er gibt den Altaristen diesen von ihm besiegelten Brief. Gegeben (1414) am Sonntag vor dem heiligen Pfingsttag.

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Charter: I C 18
Date: 1416 September 8
AbstractThomas Graf in Rieneck und seine Frau Elisabeth erklären, dass sie zum Heil ihrer Seelen und dem ihrer Eltern und aller christlichen Seelen eine ewige Vikarie gestiftet haben, in der neuen Kapelle, von ihnen gegründet auf dem Friedhof (fundata in cimi-terio) der Pfarrkirche in Lohr (Lar), Mainzer Diözese, mit Zustimmung und Begünstigung des Pfarrers der Kirche, der auch die Einkünfte erhalten wird. Kapelle und Altar werden gewidmet dem allmächtigen Gott, der Jungfrau Maria, den Aposteln Petrus und Paulus, der heiligen Maria Magdalena und heiligen Elisabeth und allen Heiligen. Zur Ausstattung werden als ewiges Geschenk und ohne künftige Einspruchmöglichkeit übergeben: 10 Malter Weizen und eine halbe Tonne (metreta) gemischter Frucht (mixti frumenti) genannt harter Frucht (dicti herter frucht). Item 2 Malter und (1) Tonne Hafer (duo maldra & metreta avene). Item 2 ℔ 27 Pfennige (duas libras viginti septem denarios). Item ein halbes Huhn zu leisten auf Fastnacht und ein halbes Huhn auf Martini von einer Hofstatt (area) in Greußenheim, die bebauen Heinrich Hübner (Henricus Hubener), Johannes Alberti und Engelhard(us) Rotolt. Item 50 Pfennige von einem Garten, den besitzt und baut Johannes Wolcz. Item 16 Pfennige vom Haus des Konrad Burghard und 2 Pfennige von seinem Weinberg. Item 6 Malter Korn weniger 2 Tonnen gemischter Frucht genannt herter frucht und 8 ½ Tonnen Hafer, sowie 2 ℔ 27 Pfennige, ein halbes Huhn zu Fastnacht und 1 Huhn auf Martini, (all das) haben zu leisten Kunz (Conczelinus) und Konrad (Conradus) genannt Gerlach von den Gütern, die zu der genannten Hofstatt in Greußenheim gehören. Item 14 Pfennige, die gibt dicta Tennerin von drei Gütern genannt Seldengütern (seldengute). Item 10 Malter Korn und 1 Fastnachtshuhn von Petrus Cristiani, Schultheiß in Erlabrunn, Konrad Lapicida & Konrad dictus Han von einem dortigen Hof. Item in Rohrbach 12 Malter Korn und 3 Malter Hafer von Johannes von Harrbach (Harpach) und Johannes Hoffman von einem dortigen Hof. Item ein Haus mit Zugehörungen gelegen in dem fryhoff zu Lare. Sie fügen hinzu, dass der Kaplan der Vikarie verpflichtet ist, an den Samstagen eine Messe zu Ehren der Jungfrau Maria mit Gesang zu halten, und an den Montagen eine für die Verstorbenen. An den anderen Tagen wird es seinem Gewissen überlassen. Offertorien sind dem Pastor zu übergeben. Der Vikar hat, wie die anderen Vikare auch, dem Pastor beizustehen und ihm zu gehorchen. Nach der ersten Messe (post primariam missam) soll er in der Pfarrkirche seine Messe halten, ohne Einspruch des Rektors dieser Kirche. – Thomas und Elisabeth bitten Johann Erzbischof von Mainz um Bestätigung ihrer Stiftung. Zudem versprechen sie Einhaltung der Bestimmungen. Schließlich soll das Patronatsrecht oder Präsentationsrecht der Kapelle in Zukunft, wenn es vakant wird, den Herren in Lohr vorbehalten bleiben. Zum Zeugnis hängen sie ihre Siegel an. Und Konrad genannt Rödelsee (dictus Rotelse), Pastor der Pfarrkirche in Lohr, stimmt zu allem zu und hängt sein Siegel zu den vorgenannten. Datum anno domini millesimo quadrigentesimo sextodecimo ipso die nativitatis gloriosae virginis Marie.

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Charter: I C 19
Date: 1416 September 13
AbstractEB Johann (II. von Nassau) von Mainz bestätigt die Errichtung von Altar oder Vikarie in der neuen Kapelle auf dem Friedhof der Pfarrkirche zu Lohr zu Ehren der heiligen Jungfrau Maria und der Apostel Petrus und Paulus, die aus Frömmigkeit von Thomas Graf in Rieneck, seinem „Neffen“ (nepotem) und Getreuen, und dessen Frau Elisabeth gestiftet wurde, zum Seelenheil ihrer Vorfahren und Erben und aller Gläubigen, ausgestattet mit genügend Gütern, wie in dem Stiftungsbrief steht, den er gesehen hat, mit Zustimmung des Rektors der Pfarrkirche, der auch gesiegelt hat. Das Patronatsrecht bleibt den Stiftern. Zum Zeugnis hängt er sein Siegel an. Datum Aschaffenburg dominica post festum nativitatis beatae Mariae virginis gloriosae anno domini millesimo quadringentesimo decimo sexto.

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Charter: I A 9
Date: 1418 Oktober 16
AbstractThomas Graf zu Rieneck urkundet: Vor ihn sind gekommen Zentgraf und Bürgermeister zu Lohr und etliche seiner Bürger daselbst, wegen der Stadt, und haben erzählt und vorgebracht manigfelticken groß noturfft und gebrechen den unser stat und arme lude haben. „Also sind wir darüber gesessen mit etlichen unsern Dienern und haben ihre große Notdurft besonnen und betrachtet, und sind mit denselben unseren Bürgern und der Stadt einig und zu Rate geworden und sie mit uns in dem Maße als hernach geschrieben steht.“ Erstens: Wer etwas in die Stadt Lohr gebracht hat oder künftig bringen will, es sei Wein, Korn, Weizen, Hafer oder anderes Getreide, das der Stadt und den armen Leuten nicht zu hulffe und zu sture kommet und liep und leit mit in lydet und auch an andern Sachen da mit sie beswert sin und die stat da von halden mußen: so viele Fuder Wein und Malter Getreide, wie jemand nach Lohr bringt oder niederlegt oder einschottet, wer das tut, soll von einem Fuder Wein einen halben Gulden geben, von einem Malter harter Früchte einen „Englischen“ (engelschen, Engelschen)1, von einem Malter Sommerfrucht, es sei Hafer, Dinkel oder was Sommerfrucht heißt, zwei Würzburger Pfennige jährlich, ob es kurz oder lang gelagert sei. Das Geld soll nach Rat des Ausstellers und der Bürger zur Notdurft der Stadt fallen, wo man erkennt, dass es am besten angelegt sei. Er gebietet allen Untertanen zu Lohr, bei denen man solches Gut lagert, und auch denen, welche es einkaufen und bringen, dass sie denjenigen, die dazu bestimmt sind oder werden, ermöglichen, die gebührende Zahlung einzunehmen, Keller und Kisten zu öffnen, dass diese wissen und sehen und jedermann Recht tun, wie sie geloben und zu den Heiligen schwören müssen. Und wer über diese [Einnehmer] argwillig übel spreche mit Worten oder mit Werken, wenn das mit Wahrheit vor ihn [den Grafen] käme, den werde er ohne Gnade dafür strafen. Keiner soll sich den Bestimmungen widersetzen oder in die Richtigkeit der Übereinkunft dreinreden, wer das täte, den will er auch ohne Gnade strafen ob ers mit Worheit besaget wurde. Dem Aussteller ist auch hinterbracht worden, dass etliche Mitbürger Wein heimlich ausgeschenkt haben, auf Schulden (auff kerbn) und für Geld, und den Wein nicht verungeldet haben, wer die sind, das weiß man wohl, und sie wären wohl strafenswert, dann wir sin da fur gebeten worden, und die selben tun das nicht mehr, oder wenn sie es täten, dann sollen sie auch gestraft werden. Wäre es, dass er bei seinen Dienern säße oder sie bei ihm, wenn man ihnen währenddessen Wein gebe oder schütte, da sollt niemand an verbrochen han und vugenlichen gehalten werden. Diese Bestimmung (gemechte) soll bleiben und währen so lange, bis der Aussteller oder seine Erben sie widerrufen und nicht länger. Zu Bestätigung und Einhaltung hat er sein Siegel anhängen lassen. Zentgraf und Bürgermeister bekennen, dass sie das Stadtsiegel an den Brief dazugehängt haben, der gegeben ist auf St. Gallus, als man zählt (1418).

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Charter: I A 10
Date: 1419 Juli 17
AbstractGraf Thomas von Rieneck bekennt für sich und seine Leibslehenserben: Da Pastorei und Pfarrkirche zu Lohr von ihm an die Kartause Grünau gegeben worden sind, überträgt er das Recht der Vergabe an die ehrsamen Herren Heilman Fuͤgler, Sänger (Senger), Heinrich Laurein, Küster des Stifts zu Aschaffenburg, Herrn Heinrich Brůn, Dekan des Kapitels Taubergau, und Herrn Heinrich Aldendorff, Substitut des Stifts zu Aschaffenburg, und gibt ihnen Vollmacht, die Pfarrei zu verleihen Johann Scheibe(n), ewigem Vikarier und Pfarrer der Pfarrkirche zu Lohr, und allen nachkommenden Pfarrern. Was Grünau erkennt, dass Scheibe und die nachfolgenden Pfarrer der Kartause tun sollen, das sollen sie auch tun. Zu Urkund hat er sein Siegel anhängen lassen. Johann(es) Scheibe stimmt zu und hängt sein Siegel an. Gegeben an St. Alexius Tag (1419).

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Charter: I C 20
Date: 1419 November 9
AbstractBruder Johann (JHanns), Vikar, und der Konvent der Kartause Grünau erklären: Nach ihrer Meinung sei es nicht füglich und ziemlich, dass sie das Patronat der Kirche zu Lohr länger behalten. Sie geben ihrem Prior Johann Vollmacht, so viel sie dazu haben und vom Orden erlaubt ist, die Kirche aufzugeben und wiederzugeben an Graf Thomas von Rieneck, der sie auch vorher besaß und das Patronat zum Heil seiner Seele und dem seiner Vorfahren an Grünau schenkte. Sie wurden jedoch unterwiesen, dass die Aufgabe keine Macht habe ohne die Erlaubnis des EB von Mainz. Deshalb bitten sie den Grafen, dabei behilflich zu sein, dass die Aufgabe mit päpstlicher oder bischöflicher Gewalt bestätigt werde. Wenn alles rechtlich und ordentlich geregelt ist, dann verzichten sie auf alle Rechte mit Urkunde dieses Briefes, besiegelt mit dem Konventssiegel. Gegeben (1419) am Donnerstag nächst vor St. Martin.

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Charter: I C 22
Date: 1419 Dezember 26
AbstractEB Konrad (III. von Dhaun) von Mainz urkundet: Thomas Graf von Rieneck, consanguineus noster, hat die Pfarrkirche Lohr an die Kartause Grünau gegeben, wie aus ihm vorliegenden Briefen hervorgeht. Da es zwischen dem Grafen und dem Prior aber zu Auseinandersetzung (altercatio) über die erwarteten Bedingungen kam, hat Grünau verzichtet und das Patronat wieder zurückgegeben. Er stimmt zu, dass es wieder bei Rieneck bleibt und hängt sein Siegel an. Datum Aschaffenburg ipso die sancti Stephani protomartyris anno domini millesimo quadringentesimo decimo nono.

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Charter: I C 23
Date: 1420 Februar 3
AbstractJohann(es) Scheibe (Scheybe), Pastor, und die Altaristen und Kapläne zu Lohr bekennen für sich und alle ihre Nachkommen, dass sie Else Gadenmann (Elsen Gadenmennyn) auf deren Lebenszeit jährlich den fünften Teil von 3 Gulden „oder so viel Gelds als sich am Fünftenteil an drei Gulden gebührt“ geben sollen, die sie als jährliche Gült erhalten von Wortwin Gleißs Haus, welche sie auf dieses gekauft haben für 59 Gulden (fur an ein sechczig gulden), von denen Else ein Fünftel bezahlt hat. Wenn sie gestorben ist, dann sollen sie künftig das Fünftel zu Präsenz gleich unter sich teilen und sollen ihrer Seele und der Seele des verstorbenen Herrn Eckart [Gadenmann] mit Vigil und Seelenmesse jährlich auf Elses Todestag gedenken. Falls man die 3 Gulden jährlicher Gült abe kauffte, wo man dann das Hauptgeld der 59 Gulden anlegt, davon sollen sie Else den fünften Teil auf Lebenszeit geben. Zu Urkund hängt Johann Scheibe sein Siegel für sich und die Altaristen und Kapläne auf deren Bitte an. Gegeben am Samstag nach Unser Lieben Frau Tag Lichtweihe (1420).

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Charter: I B 8
Date: 1423 Juni 22
AbstractEberhard von Dottenheim (Tottenheim) der Junge und sein Bruder Wilhelm verkaufen dem Spital zu Lohr ihren Hof zu Ansbach (Onespach) mit all seinen Freiheiten, Zugehörungen und Rechten, wie sie und ihre Eltern diesen bisher gebracht und innegehabt haben, und dazu den Schnepfenhof (Snepffenhoffe) mit allen Rechten und Zugehörungen, wie die Backe beide miteinander innegehabt hat, und geben diese als Freieigen, wie Eigengut Recht und Gewohnheit ist im Land zu Franken. Ausgenommen sind 2 Malter Korngült, die man jährlich dem Kloster Neustadt geben soll. Verkaufspreis sind 400 Gulden, die sie erhalten haben, derer sie das Spital und seine Vormünder lossagen und sie in nützliche Gewere und Gewalt setzen, ohne alle Hinderung. Sie verzichten auf alle Ansprüche und gewähren auf Jahresfrist Vorgehen gegen alle Ansprüche von anderen Seiten. Tun sie das nicht und können die Käufer den Hof nicht erhalten, zahlen sie die gezahlte Summe zurück innerhalb der nächsten 14 Tage nach Ende des nächsten Jahres nach dato dieses Briefes, nach Lohr ohne allen ihren Schaden,und entschädigen sie für Besserung und Bau, den sie an den Höfen getan haben. Sie geloben Einhaltung aller Bestimmungen und hängen ihre beiden Siegel wissentlich an. Gegeben am Dienstag nach St. Albans Tag (1423).

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Charter: I C 24
Date: 1426 Januar 1
AbstractHans Zuͤslack der Ältere, Bürger zu Lohr, und seine Frau Adelheid (Alheyd) bekennen, dass sie mit Einwilligung des Grafen Thomas von Rieneck und der Stadt Lohr dem Pastor zu Lohr Johann Borken (Borckan) und allen Priestern, die in der Stadt belehnt sind, zwei Gulden jährlicher Gült verkaufen, von und auf ihren Gütern mit Namen: Von ihrem Haus gelegen in der Gasse, wo der alte Smyger saß, daran hat vorne liegen Kunz Wyger der Ältere, und hinten daran Johann (Hen) Gotwolt, Sohn des verstorbenen Kunz [Gotwolt] (Künczen seligen sun); und von ihrer Wiese, welche Hans(en) Blanck(en) gehörte, an die oben hat stoßen Heinz Palmentag, und auf der einen Seite Johann (Hen) Friszbrün und unten Johann (Hen) Inszher und Kunigunde (Kunne) Wecklerin, und auf der anderen Seite Greet Stuglin; und von ihrem Garten, gelegen vorne an der maleschen glappern1 zwischen den Wegen, und hinten daran hat stoßen Johann (Hen) Beckerlin. Die Käufer haben dafür 40 Gulden bezahlt, welche die Aussteller zu ihrem Nutzen angelegt haben und derer sie die Käufer lossagen. Die Gült soll gezahlt werden: ein halber Gulden auf den Abend Unser Lieben Frauen Purificationis genannt, und ein halber Gulden auf den Abend Unser Lieben Frauen Tag Annunciatio genannt, und ein halber Gulden auf den Abend Unser Lieben Frauen Tag Assumptio genannt, und ein halber Gulden auf den Abend Unser Lieben Frauen Tag Nativitatis genannt. Wird nicht gezahlt, soll der halbe Gulden beim nächsten entsprechenden Termin doppelt bezahlt werden. Tun sie es nicht, dürfen die Herren sie dafür pfänden und daz vuder do fur an griffen on gericht und underclagter dinge wn sie daz finden ader ge haben mogen,2 und das versetzen oder verkaufen bei Juden oder Christen ohne Eintrag und Hindernis. Der Verkäufer versichert, dass die Güter unbelastet sind. Auch ist geregelt worden: Wenn der vorgenannte Hans oder seine Erben3 der Güter eines oder mehrere versetzen oder verkaufen will, wer darauf leiht oder kauft, den soll er vor uns bringen und der soll diese Güter zu Lehen von uns empfangen und von niemand sonst. Die vorgenannten Herren haben ihnen die Liebe und Freundschaft getan,4 dass sie die zwei Gulden wiederkaufen können, wann immer sie wollen, für 40 Gulden „gut an Gold und Münze und recht und schwer genug an Gewicht“. Sie sollen dann das Kaufgeld nehmen und alle vorgefallene und versessene Gült. Zu Urkund bitten sie die ehrsamen Weisen (Wysen) Eckart Schwab (Swoben) und Fritz(en) Hofstetter (Hoffsteten), jetzt Bürgermeister der Stadt zu Lohr, dass sie das Siegel der Stadt anhängen. Die Bürgermeister bekennen, dies getan zu haben auf Bitten der vorgeschriebenen Leute. Graf Thomas bestätigt, dass alles mit seinem Wissen, Willen und Erlaubnis geschehen sei, und weder er noch seine Nachkommen soll und will die Priester an dem Kauf hindern. Zu Urkund wird sein Siegel angehängt. Gegeben auf den heiligen Jahrstag, als man zählt von unseres Herrn Christi Geburt vierzehn hundert Jahre und danach in dem sechs und zwanzigsten Jahr.

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Charter: I B 9
Date: 1429 Juni 13
AbstractJohann von Giech, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, beurkundet, dass vor ihn kam Herr Heinrich Schilling, Vikarier des Spitals zu Lohr, und wies einen Brief mit zwei anhängenden Siegeln vor, der folgendermaßen lautet: [siehe 1423 Juni 22] Da dieser Brief vor Gericht geoffenbart, gelesen und von den Räten verhört und verstanden wurde, bat Herr Heinrich die Räte zu sagen, ob er Kraft und Macht habe und ob sie ihn konfirmieren und bestätigen wollten. Die Räte stimmen zu, der Landrichter konfirmiert und bestätigt den vorgelegten Brief, damit er vor allen Gerichten Bestand hat. Er hängt das Siegel des Landgerichts an. Gegeben (1429) am Montag vor St. Veits Tag.

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Charter: I B 11
Date: 1433 März 16
AbstractIn nomine domini amen. Im Jahr (1433), 11. Indiktion, im 2. Jahr des Pontifikats des Papstes Eugen IV., am 26. des Monats März, Montag, ungefähr um die 3. Stunde, bezeugt vor dem öffentlichen Notar und den unterschreibenden Zeugen, persönlich Herr Bertold von Fach1 (Bertoldus de Vach), Priester der Frühmesse in der Pfarrkirche der Stadt Lohr, freiwillig Folgendes: Seit langer Zeit und vor vergangenen Jahren gab es Streit zwischen dem Grafen Thomas von Rieneck und Herrn Heinrich genannt Lotter alias Schilling (Heinricum dictum Lotter alias Schilling),2 Priester und Altarist des Spitals zu Lohr. Graf Thomas seligen Gedenkens hatte zu Lebzeiten diverse Schenkungsbriefe, Bestätigungen und andere Dokumente, betreffend den Altar des Spitals, in seiner Gewalt und legte sie auch auf vielfältige Bitten Heinrichs nicht vor und gab sie nicht heraus. Endlich wandte sich dieser an Herrn Bertold, zu dieser Zeit Beichtvater des Grafen. Daraufhin wurde auf seine Bitten im Jahr 1424 (MoCCCCXXIIII) ein Tag angesetzt, um die Briefe anzusehen, die dann auch vorgelegt wurden. Und zwar im Haus (in domo habitationi) des Johannes genannt Kostlein (Kostlyn), Bürger von Lohr, zusammen mit den ehrwürdigen Herren: dem Priester Konrad Forster, Johann Diemar (Dymar), Apel Truchsess (Apoloni Truchtseß) und Johann Kostlein (Kostlein), Edelknechte. Dort ließ der Graf die Briefe vorlesen und verkünden. Danach sagte Johann Diemar öffentlich, der Graf habe aufgrund des Inhalts der Verpfändungs- und Kaufbriefe 92 Gulden Würzburger Währung zu zahlen, wenn er sie einlösen wolle. Über diese Vorgänge bat Heinrich Lotter gemeinsam mit Bertold den Notar, eine Urkunde (instrumentum) auszufertigen. Diese wurde erstellt in der Wohnung des Bertold von Fach, zum eingangs genannten Termin, in Anwesenheit des Vikariers Konrad Walch (Walich)3 und des Johann von Lauter (Laudow)4, Rektor in der Stadt Lohr. Johannes Gerlaci, öffentlicher kaiserlicher Notar der Mainzer Diözese, bestätigt die Urkunde und vermerkt, dass das Wort reclusas in Zeile 20 wegen eines Schreibfehlers auf Rasur stehe.

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Charter: I A 11
Date: 1433 September 7
AbstractHans Müller, Hert Müllers Sohn, Bürger zu Lohr (Lore), und seine Frau Margarethe (Grede) bekennen: Reinhard (III.) Graf zu Hanau als derzeitiger Verweser (verweyser) der Grafschaft Rieneck hat ihnen in Namen Graf Philipps (I.) von Rieneck dessen Mühle gelegen in seiner Stadt Lohr (Lare) verliehen, nach Ausweisung des Briefs, den ihnen Graf Reinhard darüber gegeben hat. Es ist beredet: Wo sie einen Malter Korn faszen in der Pfarrei zu Lohr, da sollen und wollen sie währen und geben 12 gestrichene Maß Mehl (zwolff masz bestrichis melbis wider). Fassen sie aber einen Malter Weizen, sollen sie dieselbe Menge Mehl dafür geben. Wenn sie aber der Meinung sind, die Frucht habe nicht Kaufmannsgüte (nicht kauffmans gu̇dt were) und eine solche Menge (werunge) nicht daraus gegeben werden könne, dann sollen sie dem, dem die Frucht gehört, die Mühle stelen und bereyden und ihm zum Mahlen behelfen und ihren Nutzen (nucze) davon nehmen, und das Mehl, das daraus wird, ganz wider geben. Meint aber der, dem die Frucht gehört, sie habe Kaufmannsgüte, dann sollen sie ihm die obengenannte Summe Maß Mehls geben angeverde. Habe aber der geschworen, es sei nicht Kaufmannsgüte, dann sollen sie es damit halten, wie oben geschrieben steht. Sie sollen auch nymans heymbacken. Sie bitten Junker Gottfried Voit von Rieneck (Gotzen fawt von Rynecke), Amtmann zu Lohr, und Johann Eckart (Henne Eckarten), Zentgraf daselbst, um Besieglung, was diese auch tun, aber ihnen und ihren Erben unschädlich. Gegeben auf Unser Lieben Frauen Abend Nativitatis anno domini MoCCCCoXXXIIIo.

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Charter: I A 12
Date: 1434 Juni 11
AbstractBürgermeister, Rat und Bürger gemeinlichen arme und reich der Stadt zu Lohr (Lare) bekennen, dass sie mit Willen, Wissen und Erlaubnis des Grafen Reinhard (III.) von Hanau, derzeit Vormund des Grafen Philipp (I.) zu Rieneck des Älteren, verkauft haben mit Urkunde dieses Briefs d [fehlt; zu ergänzen ist: dem Spital zu] Lare in der stat daselbist gelegen und den Vormündern des Spitals 10 Gulden gut an Gold. Sie sollen jährlich auf St. Martin nach Allerheiligen Tag gezahlt werden. Sie sollen dem Spital und seinen Siechen ab dem nächsten St. Martins Tag fallen, zu bezahlen in Lohr. Dafür haben ihnen die Vormünder schon bezahlt 200 Gulden, derer sie sie lossagen. Werden sie säumig und dann gemahnt mit Botenbriefen oder öffentlich, so sollen die Bürgermeister und zwei Schöffen, die dann von den Vormündern des Spitals benannt werden, persönlich in eines Offenwirts Herberge zu Lohr auf ihren Schaden kommen und nicht aus der Leistung entlassen werden, bis die 10 Gulden bezahlt sind, und dazu alle Boten und Brieflöhne und aller entstandene Schaden. Die Bürgen sollen nichts unternehmen, um sich ihrer Verpflichtung zu entziehen. Die Gült kann jährlich auf Martini für 200 Gulden zurückgekauft werden. Sie geloben Einhaltung aller Artikel, hängen das Stadtsiegel an und bitten Reinhard von Hanau um Besieglung, was dieser tut. Gegeben am Freitag vor St. Antonien Tag (1434).

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Charter: I C 25
Date: 1436 Mai 13
AbstractDie Synode zu Basel befiehlt dem [nicht namentlich genannten] Dekan von St. Stephan zu Mainz, dem Konrad Walch, Rektor des Altars St. Leonhard in der Pfarrkirche der Stadt Lohr (Lar), Mainzer Diözese, dabei behilflich zu sein, die dem Altar entfremdeten Güter wieder in seinen Besitz zu bringen. Widerspenstigen wird der Kirchenbann angedroht. Datum Basel III. Idus Maii anno a Nativitate Domini Millesimo quadringentesimo trigentesimo sexto.

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Charter: I C 26
Date: 1437 März 6
AbstractReinhard (III.) von Hanau präsentiert als gubernator et rector des Grafen Philipp (I.) von Rieneck d. Älteren, dem das Besetzungsrecht (ius patronatus, collacio et praesentatio) zusteht, dem Propst der Aschaffenburger Kirche wegen des freiwilligen Verzichts des letzten Rektors Nikolaus Bon, auf den Altar des Hl. Kreuzes in der Pfarrkirche Lohr den Nikolaus Fabri von Geisa, und bittet um Investierung. Er hängt sein Siegel an. Datum et actum (1437) feria quarta proxima post dominicam qua cantatur in ecclesia dei Oculi.

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Charter: I C 27
Date: 1438 Juni 7
AbstractDie Richter der Aschaffenburger Kirche schreiben an den (ungenannten) Pfarrer in Lohr, dass sie den Konrad Gleser wegen der freiwilligen Resignation des Johann Gleser auf den Altar St. Michaelis in der Pfarrkirche zu Lohr setzen, auf Bitten des Grafen Reinhard (III.) von Hanau als Vormund der Grafschaft Rieneck. Er soll am Mittwoch nach St. Johannis [= Juni 25] zur Vesperstunde vor ihnen erscheinen, wo er auf seine Eignung überprüft und investiert wird. Datum (1438) VII Idus Junii.

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Charter: I B 12
Date: 1440 April 14
AbstractJohann Gleßer (Gleszer) und sein Bruder Bartholomäus Gleßer verkaufen dem Spital zu Lohr in der Stadt gelegen ihren Zins und ihre Sommerhühner, die sie auf folgenden Gütern zu Lohr haben: Von einem Garten gelegen vor dem Lohrtor (Lare thor) jenseits der Lohr (Lore) 30 Pfennige (dn) Würzburger Währung oder 2 ½ Turnosen und 1 Sommerhuhn Zins, den jetzt innehaben Kostlinsz Erben. Item: Klaus Imhof (Claus yme hoff) und seine Erben geben jährlich 30 Pfennige Würzburger Währung oder 2 ½ Turnosen und ein Sommerhuhn. Item Irmel Lewfferin und Kune Wolsteteryn Erben geben alle Jahr 30 Pfennige Würzburger Währung oder 2 ½ Turnosen. Item Oswaldin und ihre Erben geben jährlich 15 Würzburger Pfennige und 1 Sommerhuhn. Diese vorgeschriebenen Zinsen und Hühner fallen von Gärten gelegen beieinander jenseits der Lohrbrücke (Lore brucken). Item Herr Heinrich Schilling gibt jährlich 7 ½ Pfennige von einem Garten gelegen vor dem oberen Tor auf der Horbe hinter der Burg. Item Kunz Winter gibt 1 ½ Pfennige von einem Gartenflecken gelegen an des vorgenannten Herrn Heinrich Garten. Item Hans Quar gibt jährlich 3 Pfennige. Item Heinz Ermig und seine Erben geben 3 Pfennige. Item Fritz Wolff und seine Erben geben jährlich 3 Pfennige, und die drei Gärten liegen an des vorgenannten Herrn Heinrich Garten und gehörten Elszin Schenklen. Item Wortwin Gleßers (Wortwen Gleßers) Erben geben alle Jahr 3 Pfennige. Item Fritz Sparszaart geben [!] alle Jahr 3 1/2 Pfennige. Item Angel Butlen und ihre Erben geben 7 Pfennige. Item Johann Eckart (Henne Eckhart) und seine Erben geben 3 Pfennige. Diese Zinsen geben sie von einem Garten gelegen unten an Herrn Heinrichs Garten. Item Hans Brust und seine Erben geben 1Turnose von einem Weingarten gelegen an dem Brunnenberg, der Fritz Schloszer gehörte. Diese Zinsen sind fällig auf Martini und die Hühner im Sommer. Der Kaufpreis beträgt 18 Gulden, die ihnen bezahlt wurden und derer sie das Spital quitt, ledig und los sprechen. Sie setzten die Käufer in nützlich Gewähr und Gewalt, verzichten mit Hand, Halm und Mund auf alle Rechte, werden weder gerichtlich noch sonstwie dagegen vorgehen. Bei Widerspruch innerhalb Jahresfrist leisten sie Gewähr. Zu Urkund bitten sie Junker Hans Wambolt (Wamolt), Amtmann zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut, jedoch ihm ohne Schaden. Gegeben am Tag der heiligen Märtyrer Tiburtius und Valerian (1440).

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Charter: I B 13
Date: 1440 Dezember 16
AbstractKlaus Scheiner, gesessen zu Ansbach, und seine Frau Gerhusz verkaufen den Vormündern und Spitalmeistern des Spitals zu Lohr einen Acker, gelegen in der Mark Ansbach, von ungefähr drei Morgen, der an den Spitalacker stößt, wo Haus und Scheuer stehen, für 5 Gulden weniger 1 Ort, die ihnen bezahlt worden sind. Dieser Acker ging zu Lehen vom Abt von Neustadt. Künftig soll er dem Spitalhof zu Ansbach gehören und dienen. Dafür geben sie Neustadt einen anderen Acker zu Lehen, der gelegen ist an dem Lengberg zu Ansbach, stößt an Hans Scheiners Acker oben an. Abt und Konvent von Neustadt haben ihre Zustimmung zum Verkauf gegeben. Zu Urkund hängt Nikolaus (Nyclaus), zu dieser Zeit Abt zu Neustadt1, sein Siegel an diesen Brief und bestätigt, dass alles mit seinem Willen und seiner Einwilligung geschehen ist und eingehalten werden soll. Gegeben am Freitag vor St. Thomas des Heiligen Zwölfboten, als man zählt nach Christi Geburt vierzehnhundert Jahre und danach in dem vierzigsten Jahre.

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Charter: I C 28
Date: 1442 Oktober 13
AbstractKonrad Gleser, Pastor zu Poppenhausen (Boppenhusz), bekennt, dass er den Altar St. Michael in der Pfarrkirche Lohr hatte, lt. eines ihm von Reinhard (III.) von Hanau gegebenen Briefes im Namen des Grafen von Rieneck. Diesen Brief hat er verloren. Er versichert, er werde ihn nicht verwenden, wenn er ihn findet, sondern der Brief soll kraftlos und machtlos sein. Er bittet Jörg Diffenbach, Richter zu Aschaffenburg, und Herrn Johann Borken (Borkenn), Pastor zu Lohr, um Besieglung, was diese tun. Gegeben am Donnerstag nach Dionysius anno (1442).

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Charter: I C 29
Date: 1443 Dezember 30
AbstractGraf Philipp (I.) von Rieneck bekennt, dass er Zwietracht „gehört erfahren“ hat und vor ihn gekommen sind Herr Niclas vicariusaltarist1 des Heiligen Kreuzes, und Kunz Wiger, Bürger zu Lohr, wegen des Zinses und eines Gartens, den der verstorbene Vater des Kunz diesem vererbt hat. Der Graf entscheidet: Kunz oder seine Mutter oder wer den Garten nach Ausweis des Hauptbriefes dreiteil (drewteyl) innehat, soll Herrn Niclas oder seinen nachkommenden Altaristen des Heiligen Kreuzes jährlich 1 ½ Turnosen alter Währung oder 21 Weißpfennige oder 27 Würzburger Schwarzpfennige geben, wie sie jetzt in der Münze stehen; wird sie aber geändert, soll man das Geld rechnen und finden, was 1 ½ Turnosen bringen, derer 12 einen Gulden gelten. So soll Heinz Protbecke, der von dem Garten jetzt ein Viertel hat, dem Altaristen jährlich eine halbe Turnose alter Währung oder 7 Weißpfennige oder 9 Schwarzpfennige geben, und alle die Obenstehenden jährlich 1 Fastnachtshuhn, und so soll es bleiben. Zu Urkund hängt er sein Siegel an. Gegeben am Montag nach dem heiligen Christtag, als man zählte nach unseres Herrn Christi Geburt tausend vierhundert und danach in dem vierzigsten und dry Jahre.

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Charter: I B 14
Date: 1445 Mai 28
AbstractPhilipp d. Ä. von Rieneck bekennt und tut kund: Der verstorbene Fritz Guode ist dem ebenfalls verstorbenen Thomas Grefen, der unser pfister1 was, 28 fl. schuldig geblieben. Diese Schuld ist zur Bezahlung nun auf ihn gekommen. Deshalb hat er den Treuhändern des Thomas, die er zu seinen Lebzeiten eingesetzt hatte, nämlich Herrn Nikolaus (Niclaus), Altarist zu Lohr, und Eberhard von Laufach, des Grafen Hofmeister, eine Wiese gegeben, die Fritz nach seinem Tod hinterlassen hat und an ihn nach Ausweisung der Briefe gekommen ist. Die Treuhänder sollen diese Wiese verkaufen oder verleihen für einen ewigen Zins, für den dem Thomas ein Gedenken (begencknisse) errichtet wird zu seinem Seelenheil, wie er das auf seinem Totenbett begehrt hat. Der Graf will das auch so, und er und seine Erben werden nichts dawider tun, doch ihm, seinen Erben und der Stadt Lohr unschädlich an Beden und Diensten. Zu Urkund hat er sein Siegel anhängen lassen. Gegeben am Freitag nach St. Urbans Tag des heiligen Papstes (1445).

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Charter: I C 31
Date: 1445 Mai 28
AbstractPetrus von Krockow (von Crockawe) bekennt für sich und seine Frau Margarethe (Margret), dass Herrr Nikolaus (Niclas), Altarist zu Lohr, und Eberhard von Laufach, Hofmeister, als Treuhänder des + Thomas Grefen, der ein pfister gewest ist zu hoff, ihm und seiner Frau zu Erblehen eine Wiese verliehen hat, die einst Henne Keßler, Bürger zu Lohr, und dem + Fritz Gnade gehörte, gelegen jenseits der Lohr und dem Lachsfach (lachs fache), an welche auf der einen Seite Huse Wigerin, auf der anderen Seite Fritz Stugel anstoßen. Diese Wiese hat Philipp von Rieneck der Ältere den Vormündern wegen der Schulden übertragen, die der + Fritz Gnade bei Thomas Grefen hatte, um die Seele des Verstorbenen zu versorgen. Der Käufer gibt jährlich einen Gulden an Gold oder wieviel zu dieser Zeit zu Lohr für einen Gulden gilt, auf St. Veits Tag des heiligen Märtyrers, +/- 8 Tage, ab dem nächsten Termin. Sie geben es dem Präsenzmeister (presentie meister) zu Lohr, der diese Präsenz den Priestern wohnhaft zu Lohr und auch einem Kaplan des Pastors und einem Schulmeister1 (schulmeister) daselbst auf zweimal im Jahr, nämlich am Montag nach St. Johannis des Täufers +/- 1 Tag und zu St. Antonien +/- 1 Tag geben soll. Dafür sollen sie jeweils dem + Thomas Vigilie und Seelenmesse singen und lesen. Er verspricht jährliche Zahlung ohne Schaden und Verzug, und auch an den Grafen und die Stadt Lohr davon Bede und Steuer, wie sich gebührt. Bei Säumnis darf der Präsenter die Wiese selbst mähen lassen und das gewesse davon verkaufen und das Geld der „Präsentie“ geben. Wenn der Pastor und die Priester mit Vigilie und Seelmesse säumig werden, soll Petrus das Geld „an das Gotteshaus und an den Bau St. Martins zu Lohr“2 geben und den Gotteshausmeistern überantworten. Auch wird bestimmt, dass der Pastor und seine Nachfolger die Wiese weiterverleihen sollen, wenn es nötig wäre, und der, dem sie sie dann leihen, soll schriftlich versprechen, alles wie vorgeschrieben zu halten. Zu Urkund bitten die Aussteller Junker Jost von Weyler (Wyler), Amtmann zu Lohr, sein Siegel, anzuhängen, was er auch tut, ihm ohne Schaden. Gegeben auf Freitag nach Urbans Tag (1445).

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Charter: I C 30
Date: 1445 September 30
AbstractEB Dietrich (Schenk von Erbach) von Mainz, Erzkanzler des Reiches, bestätigt die Errichtung (instaurationem, fundacionem, erectionem et dotacionem) des Altars, konsekriert zu Ehren des Heiligen Kreuzes in der Pfarrkirche der Stadt Lohr, seiner Diözese, versehen mit genügend Einkünften für einen Priester, unschädlich der Rechte des Pastors und sonstiger Rechte. Das Patronatsrecht des Altars, das bisher unbesetzt war,1 verbleibt so, wie es im Dotationsbrief festgelegt wurde. Er kündigt sein Siegel an. Datum Lare die ultima Mensis Septembis, anno domini millesimo quadringentesimo quadragesimo quinto.

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Charter: I C 32
Date: 1447 Januar 4
AbstractHans Reuse (Rewsse), gesessen zu Rohrbach, und seine Frau Anna verkaufen dem Altar des Heiligen Kreuzes in der Pfarrkirche zu Lohr und Herrn Nikolaus von Geisa (Geysa), Altarist dieses Altars, ½ fl. ewigen Geldes von ihren ungefähr 8 Morgen eigener Äcker, gelegen in der Mark Rohrbach auf dem Rossefeld(e), daran stößt auf der einen Seite Klaus Endres, auf der anderen Klaus Geigenstil (Geigenstile), für 10 fl. Frankfurter Währung, die ihnen bezahlt worden sind. Der ½ fl. soll jährlich zu Lohr auf St. Martin gezahlt werden. Werden sie säumig und zahlen nicht bis 8 Tage nach dem Ziel, sollen sie doppelt bezahlen. Damit das Geld sicher bezahlt wird, haben sie mit Zustimmung von Kunz Reuse, Schultheiß zu Rohrbach, bestimmt, dass Herr Nikolaus oder seine Nachfolger mit Wissen des Zentgrafen oder der Bürgermeister zu Lohr die 8 Morgen „angreifen“ und anderen Leuten verleihen darf für den versessenen und noch kommenden Zins. Wenn sie die Äcker verkaufen oder verleihen wollen, dürfen sie das mit Willen des Herrn Nikolaus oder der nachfolgenden Altaristen tun, sie vor ihm bzw. denen mit Hand und Halm aufgeben, und der/diese werden sie dann weiterverliehen wie Zinslehenrecht ist. Sie können den ½ fl. für 10 fl. jährlich zu Dreikönig ablösen, sollen dies aber die Altaristen und den Zentgrafen oder die Bürgermeister 14 Tage vor dem Zwölftentag [= Januar 6] wissen lassen. Diese sollen dies dann gestatten und die 10 fl. und der versessenen Gült nehmen und die Äcker wieder auslösen. Das Geld sollen sie alsbald wieder zum Nutzen das Altars anlegen. Die Verkäufer bitten Hans Diemar um Besieglung, dieser hängt sein Siegel an, ihm ohne Schaden. Gegeben am Mittwoch nach dem Jahrstag (1447).

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Charter: I C 33
Date: 1449 September 5
AbstractFritz Schatz (Schatze), Bürger zu Lohr, und seine Frau Grede schenken angesichts der Vergänglichkeit des irdischen Wesens und in Anbetracht der Zeit des ewigen Wesens, um Gott und seiner lieben Mutter Maria Willen, an die Fronleichnams-Bruderschaft zu Lohr (pruderschafft zu Lare unsers hern lichams) ihren Garten gelegen an der Kaibach (gelegen in der keybach zu Lare) jenseits des Baches am Rain (am Reyne), der einerseits an Hans Slapp(en) Garten und auf der anderen an Endres Schuwarte(n) stößt, und der jährlich an den Grafen von Rieneck 3 Heller zinst. Sie behalten und nutzen ihn zu ihren Lebzeiten, und nach ihrem Tod soll er ohne Einspruch ihrer Erben oder sonst jemands an die Bruderschaft fallen. Die Brudermeister sollen diesen dann sofort mit Rat eines Zentgrafen zu Lohr verkaufen , so dass er in der Bede (bleibe) und ihrem Herrn und der Stadt Lohr nicht aus der Bede oder den Dienstleistungen herausgezogen werde. Das Geld soll die Bruderschaft anlegen und dafür der Seele ihres verstorbenen Sohnes Hans und ihrer Seelen in der Brudermesse gedenken, wie man der anderen Seelen zu gedenken pflegt. Zu Urkund bitten sie Fritz Hoffsteter, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut, ihm und seinen Erben ohne Schaden. Gegeben am Freitag vor Nativitatis Mariae anno domini millesimo quadringentesimo quadragesimo nono.

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Charter: I C 36
Date: 1453 April 9
AbstractHeinz Rauch, gesessen zu Wiesenfeld, empfängt ewiglichen zu Erbe mit Wissen und Erlaubnis des Grafen Philipp von Rieneck und des ehrwürdigen geistlichen Herren, Herrn Johann Winter (Winther), in deme geistlichen rechten lerer und pastor zu Lore Sante Leonharts Altars gelegen in der pfarrekirchen zu Lare obgeruct rechten lehenherren, von Herrn Johann Straub, Altarist des St. Leonhards-Altars, 3 Morgen Weingarten gelegen in der Mark des Dorfes Wiesenfeld, Würzburger Bistums, mit Namen im Sweigtale, die dem genannten Altar gehören, für jährlich 6 Pfennige Zins Landeswährung auf Martini. Sollten die 3 Morgen verkauft werden, sollen sie diese vor Johann Straub oder seinen Nachfolgern aufgegeben, fürderhin (vorther) von ihnen zu Lehen wieder empfangen, und sollen nach Landesgewohnheit Handlohn [Abgabe bei Besitzwechsel] davon geben und nehmen, so viel nötig ist. Er gelobt, die Weingärten in gutem Bau zu halten, wie ander lehenguter haldunge recht ist, und die 6 Pfennige jährlich zu zahlen. Zu Urkund bitten Johann Straub und Heinz Rauch Herrn Johann Winter um Besieglung. Johann, doctor und pastor, tut dies, ihm und seinen Nachkommen ohne Schaden. Datum anno domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo tercio feria secunda post dominicam Quasimodogeniti.

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Charter: I C 34
Date: 1453 April 9
AbstractHeinz Rauch, gesessen in dem Dorf zu Wiesenfeld im Bistum Würzburg, bekennt, dass er 3 Morgen Weingarten in der Mark Wiesenfeld in dem Sweigertale gekauft hat von Herrn Johann Straub(en), Altarist des St. Leonhard-Altars in der Pfarrkirche der Stadt Lohr (Lore), Mainzer Bistums, welche diesem Altar gehören, mit Bewilligung des Grafen Philipp (I.) von Rieneck, Lehensherrn dieses Altars, für 30 fl. guter genehmer Landeswährung rheinischer Gulden. Er gelobt, dass er oder seine Erben diese Summe bezahlen werden. Der Verkäufer erlaubt dem Käufer, so lange die Summe aussteht und nicht bezahlt und abgelöst ist, dass Heinz Rauch und seine Erben jährlich auf St. Martin 1 ½ Gulden bezahlen. Wenn sie dieser Summe säumig werden, werden die genannten 3 Morgen und dazu 2 Morgen Acker, liegend am Kromenacker am Karlstadter Pfad, die ihm uneingeschränkt gehören, zum Pfand. Diese können verkauft und versetzt werden, bis das sie zinses schaden daruff gegangen und das Hauptgeld bezahlt ist. Wenn die Zinsen für die 30 Gulden wieder ausgelöst werden sollen, dann soll er die Ablösung ein Vierteljahr vor St. Martin Herrn Johann oder seinen Nachfolgern mitteilen, und die Ablösung soll gestattet werden. Käufer und Verkäufer bitten Junker Jost von Weiler (Wiler), Amtmann zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut, ihm und seinen Erben ohne Schaden. Datum anno domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo tercio proxima secunda feria post dominicam Quasimodogeniti.

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