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Charter: Urkunden I B 21
Signature: I B 21
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1485 Mai 5
Hartmann Korp (Hartman Korp), Spitalmeister des Spitals zu Lohr (Lore), bekennt, dass er mit Willen und Wissen Graf Philipps d. J. von Rieneck den Spitalhof verliehen hat an Hans Ochs(en) und seine Erben und an Hans, Klaus und Elßlein, Klaus Scheiners selig gelassene Kinder, Miterben des Hofes. Also, dass sie den Hof innehaben, bauen und bearbeiten und ihn nach bestem Nutzen und Willen gebrauchen, aber nichts davon veräußern, sondern alles beieinander halten. Als Gült reichen sie dem Spital jährlich 15 Malter Korn und 9 Malter Hafer, Rothenfelser Maßes, in Kaufmannsgüte, zu liefern nach Lohr (Statlore) in das Kornhaus des Spitals zwischen Unser Frauen Tag Assumptionis und Nativitatis. Wird der Hof nicht in baulichem Wesen gehalten oder die Gült nicht gezahlt, dann darf der Spitalmeister mit Rat, Wissen und Erlaubnis des Grafen von Rieneck den Hof wieder mit allen Zugehörungen und Rechten, wie sie in besiegelten Briefen festgehalten wurden, an sich ziehen und, wenn er will, neu verleihen, wogegen der Hofmann nichts unternehmen wird, sondern er wird die versessene Gült ausrichten und auf Petri Cathedra, wenn ihm dies aufgesagt wird, ohne Widerrede abziehen. Streu, Futter und anderes wird er, wie es sich gehört, zurücklassen. Falls die 2 Malter Korn vom Kloster Neustadt, die das Spital gekauft hat, laut der Verschreibung abgelöst werden, sollen sie an der obgenannten Gült abgehen und zu geben nicht schuldig sein. Zu Urkund bittet er Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser mit Wissen des Grafen tut. Als Zeugen waren bei der Überlassung anwesend Hans Scheiner zu Ansbach, Hans Seifried (Sewnfrid) zu Waldzell (Zcell), Fritz Marckart zu Karbach und Hans Herolt von Wernfeld. Geschehen und gegeben auf Donnerstag nach dem Sonntag Cantate (1485).
Source Regest: 
Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
 

orig.
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SALI B 21

Fehlt.
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    Schreiber: Der selbe Schreiber wie in der folgenden Urkunde.
     
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