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Charter: Urkunden I C 31
Signature: I C 31
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1445 Mai 28
Petrus von Krockow (von Crockawe) bekennt für sich und seine Frau Margarethe (Margret), dass Herrr Nikolaus (Niclas), Altarist zu Lohr, und Eberhard von Laufach, Hofmeister, als Treuhänder des + Thomas Grefen, der ein pfister gewest ist zu hoff, ihm und seiner Frau zu Erblehen eine Wiese verliehen hat, die einst Henne Keßler, Bürger zu Lohr, und dem + Fritz Gnade gehörte, gelegen jenseits der Lohr und dem Lachsfach (lachs fache), an welche auf der einen Seite Huse Wigerin, auf der anderen Seite Fritz Stugel anstoßen. Diese Wiese hat Philipp von Rieneck der Ältere den Vormündern wegen der Schulden übertragen, die der + Fritz Gnade bei Thomas Grefen hatte, um die Seele des Verstorbenen zu versorgen. Der Käufer gibt jährlich einen Gulden an Gold oder wieviel zu dieser Zeit zu Lohr für einen Gulden gilt, auf St. Veits Tag des heiligen Märtyrers, +/- 8 Tage, ab dem nächsten Termin. Sie geben es dem Präsenzmeister (presentie meister) zu Lohr, der diese Präsenz den Priestern wohnhaft zu Lohr und auch einem Kaplan des Pastors und einem Schulmeister1 (schulmeister) daselbst auf zweimal im Jahr, nämlich am Montag nach St. Johannis des Täufers +/- 1 Tag und zu St. Antonien +/- 1 Tag geben soll. Dafür sollen sie jeweils dem + Thomas Vigilie und Seelenmesse singen und lesen. Er verspricht jährliche Zahlung ohne Schaden und Verzug, und auch an den Grafen und die Stadt Lohr davon Bede und Steuer, wie sich gebührt. Bei Säumnis darf der Präsenter die Wiese selbst mähen lassen und das gewesse davon verkaufen und das Geld der „Präsentie“ geben. Wenn der Pastor und die Priester mit Vigilie und Seelmesse säumig werden, soll Petrus das Geld „an das Gotteshaus und an den Bau St. Martins zu Lohr“2 geben und den Gotteshausmeistern überantworten. Auch wird bestimmt, dass der Pastor und seine Nachfolger die Wiese weiterverleihen sollen, wenn es nötig wäre, und der, dem sie sie dann leihen, soll schriftlich versprechen, alles wie vorgeschrieben zu halten. Zu Urkund bitten die Aussteller Junker Jost von Weyler (Wyler), Amtmann zu Lohr, sein Siegel, anzuhängen, was er auch tut, ihm ohne Schaden. Gegeben auf Freitag nach Urbans Tag (1445).
Source Regest: Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
 

orig.
Current repository
SALI C 31

Jobst von Weiler, s. g. e.
    Graphics: 

    cop.
    PfA Lohr, 01.1 Fasz. Ben. Trium Regum, Abschrift von G. Höfling

      x
      abstracts
      • Reg. Rieneck S. 277.


      Notes
      1Erste Nennung eines Schulmeisters; er gehört offenbar zum Kreis der Geistlichen.
      2Erster schriftlicher Beleg für das Martinspatrozinium der Pfarrkirche. Vgl. 1338 Mai 2.
       
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