Charter: Urkunden (635-1371) U / 1349 April 6 / III
Signature: U / 1349 April 6 / III
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06.04.1349
Erzbischof Gerlach verleiht auf Bitten von Salman, Kämmerer, der Bürgermeister, des Rats und der Bürger der Stadt Mainz ("Meintz") folgende neue Freiheiten: 1) Er verspricht, der Stadt alle Gnaden und Freiheiten, die sie von dem Stuhle zu Rom sowie von den Kaisern und Königen besaß, unverbrüchlich zu beobachten und schirmen zu helfen. 2) Er verzichtet auf alle Ansprüche, die er an die Stadt stellen durfte, wenn sie St. Alban, St. Jakob, St. Viktor und die Bauten innerhalb der Stadt nicht vollständig aufführte oder nicht in dem festgesetzten Zeitraum vollendete. 3) Er überläßt der Stadt den erzstiftischen Pfundzoll in Mainz für die Zeit seines Lebens; dafür steht es ihm frei, die Bürger an den erzstiftischen Zöllen mit Abgaben zu belegen, ohne daß er dadurch die Stadt in ihren anderen Freiheiten beeinträchtigt, die sie vom Erzstift erhalten hat. 4) Er bestimmt, daß sein Marktmeister während der zwei Jahresmessen, welche Karl der Stadt verliehen, seine Befugnisse nicht ausübe, damit die Kaufleute die Jahrmessen um so lieber besuchten. Dagegen hat die Stadt dem Marktmeister bei jeder Jahrmesse 5 Schillinge Heller zum urkundlichen Bekenntnis seines Rechtes zu geben. 5) Er erklärt die Stadt zu seinen Lebzeiten befugt, jedes Jahr ihren Rat zu vermindern oder zu vermehren und in ihn Leute einzusetzen oder aus ihm zu entfernen, wie es der Bürgerschaft passend erscheine. 6) Er gibt von der Rheinfähre zwischen Mainz und Kastel der Stadt auf Lebzeit die Hälfte, so daß diese die Bürgerschaft bestellen könne, wie es ihr und dem Lande am nützlichsten sei. 7) Er verspricht, daß sein geistliches Gericht sowie das der Pröpste, die Mainzer oder zur Stadt gehörigen Stiften vorstehen, während seines Lebens so lange in Mainz gehalten werde, als die Stadt diese Gerichte vor ungerechter Gewalt schütze. 8) Er gelobt für Hindernisse und Beschwerden, die bisher ihm und seinen Dienern von der Stadt und ihren Helfern bereitet wurden, Mainz in keiner Weise um Ersatz anzusprechen. 9) Er gestattet der Stadt, auf Lebzeiten sieben oder acht Schöffen auf den Hof zu Mainz zu senden; diese sollen an der Rechtsprechung mitwirken und an seinem Gerichte teilnehmen, damit Armen und Reichen desto besser Recht werden. 10) Für den Fall, daß die Stadt in einen Krieg verwickelt werden sollte, weil sie ihn aufnehmen wolle oder aufnahm, verpflichtet er sich 50 Ritter und Edelknechte mit Hauben, wohl beritten und gerüstet, auf seine Kosten so lange zur Hilfe in die Stadt zu senden, als sie dieser bedürfe. Zöge die Stadt bei einem derartigen Kriege zu Felde, so sollte er sie mit seiner ganzen Macht, wie es beider Nutzen und Ehre verlange, auf eigene Kosten unterstützen. Diese Verpflichtung dauere so lange, als der Krieg oder die Feindseligkeiten währten, die der Stadt um seinetwillen erwüchsen. Während des Krieges sind alle Festungen Gerlachs und seiner Brüder der Stadt geöffnet. 11) Er verpflichtet sich, mit denen, die die Stadt um seinetwillen angriffen oder angreifen, ferner mit den Rheingauern sowie den andern Leuten des Erzstiftes, die zur Schande und zum Schaden von Mainz zusammen mit den Judenschlägern vor Mainz zogen, sich nicht auszusöhnen, bevor der Stadt für das erlittene Unrecht Genugtuung geleistet sei. 12) Er bestimmt, daß ein gemeinsames Schiedsgericht von acht Personen alle Streitfragen zwischen ihm und der Stadt schlichte. 13) Für den Fall, daß er Herr des Rheingaues würde, gelobt er der Stadt Briefe des Rheingaues und der zugehörigen Dörfer mit vier Siegeln zu verschaffen; darin soll die Freiheit von Bede und andern unrechtmäßigen Schatzungen für die Güter der Mainzer anerkannt werden. Dazu soll er den jeweiligen Vizedom des Rheingaues und den Burggrafen von Olm veranlassen.
S.: Der Erzbischof, sein Vater Gerlach, seine Brüder Adolf und Johann, seine Neffen Otto und Johann Grafen von Nassau ("Nassowe"), Siegfried Graf von "Widchstein" und Ulrich Herr von Hanau ("Hanowe"); ferner die ehrbaren Leute Johann von Trier ("Tryre"), Johann von Wartenberg, Hermann von Schöneck ("Schonecke"), Lupold von Bebenburg, Wilhelm von Saulheim ("Sowelnheim"), Konrad Brömser ("Cunrad Bromzer"), Herrman von Saulheim ("Sawelnheim"), Herrman von Bibra ("Bibera") und Johann Schenk von Erbach, Domherrn zu Mainz.
"Der gegeben ist 1349 an dem mandag nach sant Ambrosien dag". x
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Ausfertigung. Perg., unten beschnitten, so daß die S. und S.-Schlitze fehlen.Mainz, Stadtarchiv, Urkunden (635-1371) U / 1349 April 6 / III, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StaAMainz/Urkunden/U_%7C_1349_April_6_%7C_III/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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