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Charter: Abt. 1 A II II - 063
Signature: II - 063
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1443 Januar 30.
Der Offizal des Hofes zu Worms (Womsze) bekundet, dass vor seinem Gericht (als wir in dem cruczgang zu Wormsze zu geriect saszen) im Domkreuzgang Henn Ort und Huse seine Frau die Mühle zwischen der Lochmühle bei St. Michael (der lochmulen by sant Micheln) zu Worms (Wormsze) und der Speyerer Pforte (Spirer porten) gelegen, genannt die kleine Walkmühle (clein walckmule), mit allem Zubehör von Dekan und Kapitel des Stiftes St. Paul zu Worms (Wormsze) und den geistlichen Frauen, der Äbtissin und dem Konvent des Klosters zu Nonnenmünster (Nonnenmonster), ZIsterzienser-(graes)Ordens, in Erbbestand nehmen, wie Herr Johann Criege von Gabsheim (Geispiszhem) Domherr und Kanoniker und Amtmann zu St. Paul, wegen Dekan, Kapitel, Äbtissin und Konvent es ihnen für jährlich ewigen Zins von 24 Malter Korngülte, alle Fronfasten 6 Malter Korn verliehen, die sie spätestens einen Monat später zu geben geloben. Die Beständer sollen 20 Goldgulden in den beiden nächsten Jahren am Haus verbauen, 10 bis zum nächsten 24.06 (sant Johannstag des heiligen deiffers) und 10 im Jahre danach und Mühle und Haus in gutem Bau halten, bessern und nicht ärgern. Sie setzen als Unterpfand: 1 Morgen Wingarts "Im Handal" neben Hunffrits Henchin, anderseits sie selbst, gibt jährlich "den Barfuszen" zu Worms (Wormsze; Franziskaner) 11 Schilling Heller Zins, das bei versäumter Zahlung oder falls sie die Mühle nicht in Bau und Besserung hielten oder die 20 Gulden nicht verbauten, verfallen soll mit Mühle und aller Besserung und Zubehört und aufgeholt werden kann von Dekan und Kapitel zu St. Paul und Äbtissin und Konvent zu Nonnenmünster (Nonnenmonster) ohne Gericht und Gerichtsklage, als hätten diese es erklagt und gewonnen 1 Tag und 6 Wochen und seien diese mit Schöffenurteil des Gerichts zu Worms (Wormsze) darein gesetzt und hätten es Jahr und Tag innegehabt. Dagegen soll die Beständer keine Freiheit, Bürgerschaft oder Gnade von Päpsten, Kaisern, Königen, Fürsten, Herren oder Städten oder Gewohnheiten und Herkommen schirmen, bei Verkauf der Besserung sollen sie diese vorher Dekan und Kapitel zu St. Paul zu Worms (Wormsze) anbieten und vor andern gönnen.  
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