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Charter: Abt. 1 A II II - 087
Signature: II - 087
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1512 Juni 11.
In Irrungen zwischen denen von Hochheim (Hocheim) und denen von Pfiffligheim (Pfyffelnckheim) wegen des Bachlaufes (Bachstadens) der Pfrimm (Primmen), haben die von Pfiffligheim (Pfiffelnkeim) sich beklagt, dass die von Hochheim (Hocheim) die Pfrimm (Primme) etwas aus ihrem Bett geleitet, wodurch ihnen künftig Schaden entstehen könne, was Johann Brenner von Löwenstein (Lewensteyn), Burggraf und Philips Schelm von Bergen Landschreiber zu Alzey (Altzey) besichtigt, die nach genügendem Verhör den Parteien einen Schiedsspruch anbieten, der von diesen angenommen wird. Er bestimmt, dass die von Hochheim (Hocheim) auf ihre Kosten den Bach, wie das mit Pfählen ausgezeichnet, durch einen eine Meßrute weiten Graben in das rechte Bachbett zurückführen und an jenes Bett der Pfrimm (Primmen) Weiden und Ulmen (bellen) setzen sollen um Flutschäden zu vermeiden, sollten sie auf das Gegenufer keine setzen, dürfen dies die Anlieger tun, die dann auch den Nutzen der "Weyden und Bellen", jedoch keinen Weidgang dort genießen dürfen, da letzterer denen von Hochheim (Hocheim) vorbehalten bleibt. Benderhenne von Pfiffligheim (Pfeffelheim), der seit dem Abgraben des Baches dort einen Wingert angelegt, soll dort Weiden pflanzen dürfen, doch bleibt den von Hochheim dort ihr Weidegang unbenommen. Von den Kosten für Burggraf, Landschreiber und deren Gesinde tragen Hochheim (Hocheim) 2/3, Pfiffligheim (Pfiffelkheim) 1/3, die übrigen Kosten jede Gemeinde selbst.  
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