Charter: Urkunden 139
Signature: 139
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1544 September 15
Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitten der Meister der Hutmacher in Fulda einen Zunftbrief über ihre bisherigen Gewohnheiten und Rechte ausgestellt hat. Da die Zahl der Hutmacher in der Stadt immer größer geworden ist und das Gewerbe darüber nicht in Unordnung verfallen soll, haben sich die Meister zu einer Zunft zusammengeschlossen und um Ausstellung eines Zunftbriefes gebeten, an den sich alle Hutmacher in Fulda und alle, die nach Fulda reisen, halten sollen. 1. Es soll fortan keinem die Ausübung des Handwerks erlaubt sein, der nicht von frommer, ehelicher Geburt ist. Er soll ein ehrliches, redliches Leben führen. 2. Er soll eine dreijährige Lehre gemacht haben, die ihn in andere Städte geführt hat und die Redlichkeit seiner Lehrjahre durch entsprechende Briefe glaubwürdig nachweisen. Wer das Handwerk in Fulda ausüben und sich niederlassen will, soll 10 Gulden bezahlen. Zwei davon soll der Abt von Fulda erhalten, die übrigen werden in drei Teilen an die Zunft bezahlt. Söhne und Töchter von Meistern der Zunft sind von diesen Zahlungen ausgenommen. 3. Jeder, der in die Zunft aufgenommen werden will, auch Söhne und Töchter der Meister, sollen 3 Meiterstücke vorweisen: einen Hochkopf, einen Karhut [Filzhut?] und einen Bürgerhut mit einer langen Schärpe. Die Hüte müssen gut verwahrt sein, von guten Haaren und Filz und ohne Schäden sein. Wer nicht in der Lage ist diese Meisterstücke anzufertigen wird nicht zum Handwerk zugelassen. Für die Begutachtung der Meisterstücke und der Nachweise über die Redlichkeit des Bewerbers soll dieser den Meistern Essen und Trinken ausgeben. 4. Wer die dreijährige Lehre bei einem Hutmachermeister in Fulda beginnen will, soll 10 Gulden bezahlen. Wer die Lehre abbricht und sich später entschließt sie doch wieder aufzunehmen, der soll sie wieder von vorne anfangen. Von den 10 gezahlten Gulden sollen ebenfalls 2 dem Abt von Fulda zustehen. 5. Ein Meister darf nicht mehr als 2 Gesellen anstellen, abgesehen von seinen Kindern und Dienstboten. Wer sich nicht daran hält muss 2 Gulden Strafe an die Zunft bezahlen. 6. Ein Meister der Zunft soll nicht auf Dorffesten (dorffkirben) seine Ware verkaufen, sondern sich nur dem freien Markt in Fulda bedienen. Über die Anzahl der zu verkaufenden Ware sollen sich die Meister absprechen. Keiner darf mit dem Verkauf beginnen, bevor nicht am Freitag die Glocke 8 Uhr geläutet hat. Kein Meister darf einen anderen am Verkauf hindern, noch seine Käufer abwerben oder die Ware des anderen schlechtreden. Für Zuwiderhandlung wird eine Strafe von 2 Gulden an die Zunft fällig. 7. Jedem Gesellen sollen in der Woche 10 Böhmisch bezahlt werden, arbeiten sie nicht gut, sollen sie weniger erhalten. Die Gesellen sollen sich ebenso an die Gebräuche und Rechte des Handwerks halten, wie es auch in anderen Städten üblich ist. 8. Kommt ein auswärtiger Geselle auf der Walz nach Fulda, soll er zunächst in die Lehrwerkstätte geführt werden. Ist dort keine Arbeit zu verrichten, soll er zu anderen Meistern geschickt werden. Wenn ein Meister einem anderen seine Gesellen oder sein Gesinde abwerben will, soll er als Strafe 2 Gulden an die Zunft bezahlen. Gibt ein Geselle seinen Abschied um auf Wanderschaft zu gehen, darf dieser nicht eher wieder in Fulda arbeiten, bevor er nicht nachweislich ein Viertel Jahr in einer anderen Stadt gearbeitet hat. 9. Kein Hutmacher darf Hüte eines auswärtigen Hutmachers kaufen und als eigene Hüte in Fulda feilbieten. Wer dagegen verstößt muss 2 Gulden Strafe an die Zunft bezahlen.Source Regest:
Verzeichnung des HStA Marburg
Verzeichnung des HStA Marburg
Current repository:
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des ArchivsCharter on the archive's website
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
Deutsch, Siegel ab und verloren
Sigillant: Der Aussteller
Material: Pergament
Original dating clause: In unser Stadt Fulda montags nach Exaltatio Crucis unnd nach Christi unsers lieben herrn unnd Seligmachers gepurth im funffzehenhundert vier unnd vierzigsten jar
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.Notes:
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
Fulda, Stadtarchiv, Urkunden 139, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StadtAFulda/urkunden/139/charter>, accessed at 2024-12-12+01:00
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