Charter: Urkunden 14
Signature: 14
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1385 Februar 21 und 1447 März 12
Urkunde 1 (1385 Februar 21): Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass sich die Schneidermeister zu Fulda zur Verbesserung ihres Handwerks und mit Zustimmung und Rat von Abt und Kloster Fulda zu einer Zunft zusammengeschlossen haben. Wer als Meister in die Zunft aufgenommen werden wolle solle jeweils 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs an die Zunft und an den Abt entrichten. Wer das Handwerk lernen möchte, soll das gleiche entrichten und zusätzlich noch 5 Schilling Pfennige an den Abt. Kein Schneider der Zunft soll einen anderen an seiner Arbeit hindern. Die Preise der von den Schneidermeistern zu Fulda angefertigten Kleidung bestimmt die Zunft. Im Zunfthaus (steynhaus) darf keiner arbeiten, der nicht Meister der Zunft ist. Stirbt ein Meister der Zunft oder eine Ehefrau, ein Kind oder Dienstbote, sollen alle Mitglieder kondolieren und zu Fronfasten ein Opfer von 3 Pfennigen für den Toten geben. In das Handwerk dürfen nur eheliche Kinder aufgenommen werden. Wer von außerhalb kommt und in Fulda das Handwerk erlernen möchte oder als Meister in die Zunft eintreten will, muss durch entsprechende Urkunden seine eheliche Herkunft nachweisen, aus welcher Stadt er kommt und gegebenenfalls wo er gelernt hat. Datum anno domini millesimo tricesimo octuagesimo quinto in vigilia kathedra sancti petri. Urkunde 2 (1447 März 12): Hermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bekundet, dass vor ihn die Schneidermeister der Stadt Fulda gekommen sind und berichtet haben, dass jedem Meister in der Zunft seit fünfzig Jahren und mehr das Gewohnheitsrecht zusteht das Handwerk an die Ehefrauen, Söhne und Töchter sowie deren Ehemänner, die ebenfalls Schneider sind, zu vererben. Sie werden automatisch Mitglieder der Zunft, ohne dass sie die sonst üblichen Gebühren zur Aufnahme entrichten müssen. In den bisherigen Zunftbriefen ist dieses Recht allerdings nicht erwähnt, es wird aus Gewohnheit ausgeübt. Abt Hermann bestätigt den Schneidern, dass fortan beim Tode eines Meisters seine Ehefrau und die ehelichen Kinder, Söhne wie Töchter, das Schneiderhandwerk ewiglich ausüben dürfen. Sie sollen sich an die Regeln und Pflichten des Handwerks halten. Heiraten die Witwen und Töchter einen auswärtigen Schneider, der in Fulda sein Handwerk weiter ausüben will, muss dieser sich zwar nicht in die Zunft einkaufen, er soll aber durch entsprechende Briefe seine redliche und fromme Herkunft bezeugen (... kuntschafft haben soln von der gegende da dann sie geborne weren, das sie von fromen ehelichen leuten geboren wurd auch from weren ...). Jeder der dem Handwerk in Fulda nachgeht soll, wie seither üblich, dem Abt von Fulda seine Treue geloben. Der alte Zunftbrief soll weiterhin gültig sein. Datum anno domini millesimo quadringentesimo xl septimo Dominica oculi. Es folgen einige Bemerkungen und Ergänzungen zu einzelnen Artikeln der Zunftbriefe, undatiert, wohl 16. Jahrundert. Die Mitgliedschaft in der Zunft kostet mittlerweile 5 Gulden, 4 Kannen Wein und 4 Pfund Wachs, die an das Kloster zu zahlen sind und 4 Gulden, 4 Kannen Wein und 4 Pfund Wachs für die Zunft. Wer das Handwerk erlernen möchte, solle fortan zusätzlich 1 Gulden bezahlen.Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
Current repository:
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des ArchivsCharter on the archive's website
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
DeutschMaterial: Papier
Original dating clause: Datum anno domini millesimo tricesimo octuagesimo quinto in vigilia kathedra sancti petri - Datum anno domini millesimo quadringentesimo xl septimo Dominica oculi
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.Notes:
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
Fulda, Stadtarchiv, Urkunden 14, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StadtAFulda/urkunden/14/charter>, accessed at 2024-12-04+01:00
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