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FondUrkunden
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Charter: 382
Date: 1168 Juli 10
AbstractFriedrich I. bestätigt dem Bischof Herold und der Kirche von Würzburg auf die von diesem, dem Konvent sowie den Edelfreien und Ministerialen vorgebrachten Bitten auf dem allgemeinen Hoftag zu Würzburg, auf dem die endgültige Aussöhnung zwischen den miteinander streitenden Fürsten Sachsens gelungen ist (vgl. Reg. 1792), die seit Karl dem Großen von all seinen Vorgängern verliehene hohe Gerichtsbarkeit (... confirmamus omnem iurisdictionem seu plenam potestatem faciendi iusticiam per totum ?piscopatum et ducatum Wirzebvrgensem et per omnes cometias in eodem ?piscopatu vel ducatu sitas de rapinis et incendiis, de allodiis et beneficiis, de hominibus et de vindicta sanguinis.) im Bistum und Herzogtum Würzburg, wovon nur die den Grafen vorbehaltene Einhebung der Gerechtsame von den bargildi genannten freien Leuten ausgenommen wird, verbietet die Errichtung von Hundertschaften (centurias) und die Einsetzung von Zentgrafen ohne Zustimmung des Bischofs und untersagt den Wiederaufbau der Burgen Bramberg und Frankenberg, die er wegen der Gefährdung des Friedens der ganzen Provinz, insbesondere aber der Abtei Amorbach, zerstört und deren Bauplätze er an die Kirche von Würzburg übertragen hat.

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Charter: 1
Date: 1295 November 8
AbstractKönig Adolf [von Nassau] bekundet, dass er zusammen mit den Schultheißen, Schöffen und der gesamten Bürgerschaft der Stadt Fulda übereingekommen sei, dass sie dem Kloster helfen wollen (subvenire vellent) und ihm zur Abtragung der Schulden (in subsidium solutionis) 400 Mark Pfennige gegeben haben. Auf Anraten von Getreuen (de consilio fidelium nostrorum) gewährt König Adolf den Schultheißen, Schöffen und Bürgern daher, dass sie vom nächsten Walpurgistag (1296 Mai 1) ein Jahr lang von allen Steuern und Abgaben (de solvendis precariis seu exactionibus liberi esse debeant) befreit sein sollen.

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Charter: 2
Date: 14. Jahrhundert
AbstractBürgermeister, Schöffen und Bürger der Stadt Fulda bekunden für sich und alle ihre Nachkommen, dass sie den ehrbaren Herrn, dem Dekan und dem gesamten Konvent zu Johannesberg und allen ihren Nachkommen eine Gülte von 9 Gulden für 90 Gulden verkauft haben. Die Gülte soll jährlich auf das Weihnachtsfest entrichtet werden und kann jederzeit für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss mindestens einen Monat (mand) vor Weihnachten angezeigt werden. Kann die Stadt die Zahlung einmal nicht tätigen, soll sie dies bis Weihnachten des folgenden Jahres nachholen. Es bürgen für die Stadt: Hermann Ledenther, Eberhard Kellerknecht und Johann Kemerer.

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Charter: 383
Date: 1300 Juni 5
AbstractAlbrecht, Propst, und der gesamte Konvente des Klosters St. Michael in Fulda, bekunden, dass die Mitglieder der Zunft der Schuhmacher in Fulda ewiglich in die Gebetsbruderschaft des Klosters aufgenommen worden sind. Sie sollen aller Gebete und guter Werke teilhaftig sein. Auf den Montag nach Michaelis [29.9.] soll jedes Mitglied der Zunft einen fuldischen Pfennig, ein Schonbrot und einen Heller als Opfergabe an das Kloster geben. Nach der gemeinsam gefeierten Messe an Michaelis sollen die Meister der Zunft für zwei Schilling Wein reichen, der gemeinsam mit Propst und Konvent getrunken wird. Verstorbene Meister der Zunft sollen künftig auf dem Friedhof von St. Michael bestattet werden. Das Begräbnis soll in gleicherweise vollzogen werden, wie das eines Konventsherren. Umgekehrt werden die Meister der Zunft auch bei Begräbnissen der Konventsherren zugegen sein.

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Charter: 384
Date: 1315 Februar 2
AbstractNotariatsinstrument des Notars Wilhelm vom Berg (Guillelmus de colle) über eine Schenkung einer Witwe Ermessendis in Santi Marti de Sales.

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Charter: 385
Date: 1318 Juni 19
AbstractHeinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, bekundet, dass das Gericht in Fulda vor den Schöffen und aller Anwesenden der Klage der Schuhmacherzunft zu Fulda Recht gegeben hat. Kein Schuhmacher, der nicht Mitglied der Zunft ist, darf innerhalb der Bannmeile Schuhe verkaufen. Weiterhin folgen Bestimmungen über das Anfertigen der Schuhe und die Echtheitsprüfung durch einen Richter.

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Charter: 3b
Date: 1347 März 26
AbstractReinhard, Dekan des Stifts St. Bartholomäus in Frankfurt (Frankinfurd) bekundet, dass ihm Brun zur Weinrebe und seine Frau Kunigunde (Küntzele), Bürger zu Frankfurt, die Briefe über den Verkauf einer Gülte von jährlich 100 Pfund Heller aus der Stadt Fulda vorgelegt haben. Es folgt die inserierte Urkunde 3a.

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Charter: 3a
Date: 1347 März 26
AbstractSchöffen, Rat und Bürger der Stadt Fulda bekunden, dass sie nach Anraten Heinrichs [von Hohenberg], Abt des Klosters Fulda, an Brun (Brunchen) zur Weinrebe (Wynrebin), seine Frau Kunigunde (Küntzeln), Bürger zu Frankfurt (Frankenford), und an alle ihre Nachkommen eine jährliche Gülte von 100 Pfund Heller aus den Stadteinkünften für 1000 Pfund Heller verkauft haben. Es sollen je auf Michaelis [29.9.] und auf Walpurgis [1.5.] 50 Pfund Heller an die Eheleute in Frankfurt ausbezahlt werden. Die Kosten für Kost, Logis und Reise nach Frankfurt übernimmt die Stadt Fulda. Sollte die Stadt Fulda ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, sollen die Eheleute Weinrebe einen Boten nach Fulda entsenden, der die Stadt zur Zahlung mahnt. Alle Aufwendungen, die dem Boten entstehen, einschließlich seines Lohns, hat die Stadt Fulda zu tragen und zusammen mit dem säumigen Hauptgeld zu zahlen. Erbringt die Stadt die Zahlung dennoch nicht, können die Eheleute, ihre Nachkommen oder der Bote die Stadt und ihre Bürger pfänden solange bis das Hauptgeld und die Aufwendungen für den Boten abgetragen sind. Der Wiederkauf wird ausgeschlossen, solange Brun noch lebt. Nach seinem Tod kann die Stadt die Gülte für 1000 Pfund Heller von seinen Nachkommen zurückkaufen. Die Stadt verzichtet mit dem Verkauf auf alle Rechte und Pflichten an der Gülte und gelobt Währschaft.

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Charter: 4
Date: 1350 August 9
AbstractHeinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, bekundet zusammen mit Dietrich, Dekan, und dem gesamten Konvent des Klosters Fulda, dass die Schöffen und Bürger von Fulda eine ewige Seelgerätstiftung zum Ablass und um das große Sterben "daz da gewest ist und noch ist" in der Stadt abzuwenden eingerichtet haben. In die Gebete sollen die Seelen aller verstorbener Bürger und all jener, die noch sterben werden aufgenommen werden. Jeder Bürger soll jährlich am Vorabend von Maria Himmelfahrt (assumptionis) [15. 8.] zur Speisung der Armen in der Stadt ein Brot und ein Stück Fleisch, beides je im Wert von 1 Pfennig Fuldaer Währung geben. Ebenfalls sollen die Bürger am gleichen Tag mit Kerzen der Prozession der Mönche und Pfarrer zu Fulda auf den Frauenberg zur Andacht folgen. Abt, Kloster und Stadt bestätigen und bekräftigen mit ihren Siegeln, dass sie sich an die vorgeschriebenen Vereinbarungen zu allen Zeiten halten und diese ausführen werden.

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Charter: 5
Date: 1351 Juni 24
AbstractHeinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, bekundet, dass die Schneidermeister in der Vorstadt von Fulda für sich und ihre Nachkommen eine Zunft gegründet haben. Sie werden sich an Rat und Recht der Stadt Fulda halten, wie alle anderen Bürger auch. Jeder Schneider, der nach Fulda kommt um in der Stadt sein Handwerk auszuüben, darf dies nur mit Einwilligung der Zunft tun. Zur Aufnahme in die Zunft soll jeder Schneider jeweils 10 Schilling Heller, zwei Kannen Wein und zwei Pfund Wachs an die Kammer der Schneidermeister und den Abt von Fulda bezahlen und darf fortan seine Arbeit ausüben. Verheiratet ein fuldischer Schneidermeister seine Tochter mit einem auswärtigen Schneider, der sich in Fulda niederlassen will, soll dieser die gleichen Zahlungen wie vorgeschrieben leisten. Ein Schneidermeister, der Mitglied der Zunft war, die Stadt länger als ein Jahr verlassen hatte und wiederzurückgekehrt ist, soll seine Meisterschaft in der Stadt gegen die gleichen Zahlungen wie bei Eintritt in die Zunft wieder zurückerlangen. Wer aber innerhalb eines Jahres wieder zurückkehrt, darf der Zunft ohne Zahlung wieder beitreten. Übt ein Schneider in Fulda sein Handwerk ohne Erlaubnis der Zunft aus, so dürfen die Zunftmeister diesen mit Zustimmung des Abts von Fulda pfänden.

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Charter: 6
Date: 1358 Juni 6
AbstractSimon von der Tann bekundet mit seiner Frau <…>, dass sie mit Wissen und Einverständnis von Simons Brüdern Heinrich und Friedrich (Frycze) ihr Haus in der Stadt Bischofsheim mit allen Rechten und Nutzen an Friedrich (Friczen) von Ebersberg (Ebirsperg) und alle seine Erben für 200 Pfund, die ganz bezahlt worden sind, verkauft haben. Friedrich von Ebersberg soll den Hof ewiglich und erblich in dem Maße besitzen, wie ihn Simon von der Tann besessen hat.

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Charter: 7
Date: 1364 Mai 19
AbstractAlbrecht [II. von Hohenlohe], Bischof von Würzburg, bekundet, dass er Ritter Hans von Ebersberg für seine treuen Dienste zum Erbburgmann auf der Festung Auersberg (ursperg) ernannt hat. Als Erbburglehen erhalten Ritter Hans und seine Nachkommen eine Hofstatt innerhalb der Festung sowie eine, die unterhalb der Festung gelegen ist, 6 Pfund Heller jährlicher Gülte fallend aus den Dörfern Fladungen und Salkenberg, und 4 Pfund Heller jährlicher Gülte aus dem Dorf Unterweid, die einst an Berthold Durings angewiesen wurden. Hans von Ebersberg hat dafür für sich und seine Nachkommen dem Bischof von Würzburg ewige Treue geschworen und dass er jeglichen Schaden von dem Stift abwenden werde.

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Charter: 8
Date: 1367 November 18
AbstractBurkhard, Burggraf von Magdeburg und Graf zu Hardeck, kaiserlicher Hofrichter, bekundet, dass vor ihm Albrecht Münch von Karlstadt einer- und Wigand von Gelnhausen (Geylinhusen), Schultheiß zu Fulda, und Johannes Taxtal von Fulda für sich und stellvertretend für Bürgermeister, Schöffen und Räte von Fulda andererseits gekommen sind. Burkhard hat bestimmt, dass beide Parteien je zwei Erbmannen als Schiedsleute ernennen mögen. Albrecht soll mit diesen Erbmannen vor dem Gericht mit Worten und Briefen erläutern, wie es zu den Anschuldigungen gekommen sei. Die Stadt Fulda soll ebenfalls mit den gewählten Erbmannen ihre Sicht durch Worte und Briefe, oder wie es ihr beliebt, darlegen. Die vier Schiedsmänner sollen danach einen Schiedsspruch in der Sache finden. Können sich die vier nicht auf ein Urteil einigen, soll Ulrich [IV.] von Hanau als Obmann hinzugenommen werden. Das Urteil soll spätestens 14 Tage nach Weihnachten gefällt und bindend für beide Parteien sein (on alle widerrede). Zur Verkündung des Urteils sollen sich beide Parteien resp. die Stellvertreter der Stadt Fulda, in Frankfurt oder Hanau einfinden. Wird Albrecht Recht gegeben soll ihm die Stadt Fulda all seine Forderungen gewähren, im umgekehrten Fall solle dieser auf alles verzichten.

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Charter: 9
Date: 1374 November 12
AbstractKonrad [von Hanau], Abt von Fulda, bekundet, dass er zusammen mit Martin, Dekan des Klosters, und dem gesamten Konvent die Streitigkeiten zwischen den Lohgerbern (Lower) und den Schustern (Schuchwerten) zu Fulda geschlichtet hat und den beiden Handwerkszünften eine neue Ordnung gegeben hat, die ewiglich einzuhalten ist. Jedes Jahr sollten die Zünfte zwei geeignete Männer aus ihrer Mitte als Vorsteher auswählen. Diese vier Männer sollten wiederum gemeinsam die Qualität von Leder und Schuhen prüfen. Kein Auswärtiger darf Leder in Fulda verkaufen, das nicht vorher von diesen Männern geprüft worden ist. Wird auswärtiges Leder zur Prüfung in die Stadt gebracht, so soll es zunächst bis zu neun Tage liegen und kein Lohgerber darf dieses Leder kaufen. Wurde es geprüft und verkauft, soll für jedes verkaufte Leder von der Größe einer großen Haut 2 Schilling Pfennige, für jede kleine Haut 1 Schilling Pfennige an das Kloster Fulda entrichtet werden. Für Schuhe, von denen festgestellt wurde, dass sie nicht von den Schustern aus Fulda gefertigt worden sind, sollen 20 Pfennige bezahlt werden. Sollten sich die vier Männer einmal nicht einig sein, so solle der Schultheiß mit zehn ausgewählten Schöffen eine Einigung herbeiführen. Die vier ausgewählten Handwerker haben dem Schultheißen, seinen Nachkommen, dem Kloster und der Stadt Fulda zu schwören, dass sie immer nach deren Recht und für das Beste der Stadt prüfen werden. Weiterhin dürfen die Lohgerber kein nasses Leder auf dem Markt verkaufe. Zur Messe in Frankfurt dürfen sie 150 Stück Leder, zur Messe auf Allerheiligen 50 und zur Messe in der Fastenzeit ebenfalls 50 ausführen. Zwischen einem Schuster und einem Lohgerber darf es keine direkten Absprachen über den Kauf oder Verkauf von Leder geben. Dies muss alles über die Zünfte geschehen.

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Charter: 11
Date: 1380 März 14
AbstractDietz von Griesheim (Grysheim) bekundet zusammen mit seiner Frau und allen seinen Erben, dass sie an Ritter Hermann von Ebersberg und alle seine Erben alle Gülten und Gefälle, die Dietz bisher zu [Ober-] Waldbehrungen (Walperingen) und zu Hohenroth (Hohenrode) innehatte, mit allen Rechten und Nutzen für 500 Pfund Heller Landwährung, die gänzlich bezahlt worden sind, verkauft haben. Die Gülten und Gefälle können jährlich zum Peterstag ad cathedram [22.2.] von Dietz oder seinen Nachkommen wieder für die bezahlte Summe zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss vier Wochen vorher angekündigt werden.

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Charter: 10
Date: 1380 Juni 5
AbstractBürgermeister, Schöffen und Bürger der Städte Fulda, Hammelburg und Vacha bekunden gegenüber dem Abt von Fulda und dem Kloster daselbst, dass sie einen Städtebund geschlossen und sich gegenseitige Treue geschworen haben. Sie werden dem Abt von Fulda als ihrem Herrn in jeder Not beistehen und sich dem Recht des Abts und seiner Nachfolger unterwerfen. Dafür sollen der Abt und seine Nachfolger die genannten Städte in ihren Rechten und Freiheiten belassen. Sollte eine der Städte angegriffen oder in ihren Rechten verletzt werden, würde der Abt von Fulda um Rat und Hilfe gebeten. Kann durch welche Auseinandersetzung auch immer keine Einigung gefunden werden, so dass eine Klage vor einem Gericht auf den Weg gebracht werden muss, stehen die drei Städte für einander ein und teilen sich Kost, Botenlohn, Zehrung sowie alle aufkommenden Schäden, solange bis Recht gesprochen wurde. Geschieht es, dass dem Kloster Fulda durch eine der drei Städte Schaden entsteht soll diese Stadt den Schaden vergelten und solange aus dem Städtebund ausgeschlossen sein, bis der Schaden vergolten und mit dem Kloster wieder Frieden geschlossen wurde. Die Stadt soll dann wieder mit den bereits geleisteten Eiden aufgenommen werden.

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Charter: 12
Date: 1381 April 18
AbstractGerhard [von Schwarzburg], Bischof von Würzburg, bekundet, dass er Friedrich von Ebersberg (Ebersperg) für seine treuen Dienste zum Erbburgmann in der Stadt Bischofsheim an der Rhön ernannt hat. Als Erbburglehen erhalten Friedrich und seine Nachkommen eine Gülte aus Bischofsheim über 10 Gulden, jährlich fällig auf Martini [11.11.]. Die Gülte soll solange bezahlt werden, bis 100 Gulden abgetragen sind. Mit diesen 100 Gulden sollen Friedrich oder seine Nachkommen entweder eine andere, gleichwertige Gülte in einem Umkreis von ein bis zwei Meilen (milen) bei Bischofsheim gelegen erwerben, oder sie sollen aus ihrem Eigengut ein gleichwertiges Gut dem Bischof von Würzburg auftragen und dies dann als Lehen empfangen. Für dieses Erbburglehen hat Friedrichdem Bischof für sich und seine Nachkommen ewige Treue geschworen und dass er jeglichen Schaden von ihm abwenden werde.

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Charter: 13
Date: 1384 August 5
AbstractFriedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass er jegliche Streitigkeiten und Zwietracht zwischen Rat und Schöffen einer- und Gemeinde und Handwerkern andererseits wie folgt geschlichtet hat: Der Abt und Dekan Martin haben sich mit jeweils zwei Vertretern aus dem Rat, dem Schöffenkolleg, der Gemeinde und aus jeder Zunft zusammengesetzt und sich die jeweiligen Anschuldigungen und Klagen angehört. Der amtierende Rat soll Geschoss-, Rent- und Gefällezahlungen des laufenden Jahres wie gewohnt einziehen und ausgeben bis zu der Zeit, wenn von den Bürgern ein neuer Rat gewählt wird. Der alte Rat hat dann dem neuen Rechenschaft über alle Einnahmen und Ausgaben abzulegen. Dies bedeutet auch, dass der Rat vortan unter Eid schwören soll in Ehre und mit Wahrheit für die Stadt Fulda zu handeln. Auch für die Vorgänger der amtierenden Ratsleute sollen die Rechnungen geprüft werden, dies betrifft ebenso längst verstorbene Mitglieder. Die Rechnungsbücher sollen dann immer dem jeweiligen neuen Rat übergeben werden. Der Rat soll sich folgendermaßen zusammensetzen: Zwei Männer aus dem Schöffenkolleg und sieben aus Gemeinde und Handwerk. Zu diesen neun sollen jeweils aus der Gemeinde und aus jeder Zunft zwei Männer dem Rat bei besonderen Entscheidungen und in Notlagen zur Seite stehen. Die Ratswahlen sollen jährlich an dem gleichen Tag, wie es bisher Gewohnheit war, stattfinden. Die neun gewählten Räte sollen Abt, Kloster und Stadt die Treue schwören und dass sie alles zum Besten ihrer Bürger, ob arm oder reich, entscheiden werden. Zu den Aufgaben des Rates gehört es, dass von den neunen vier Mann und ein Schöffe die Geschoss-, Rent- und Gefällezahlungen einnehmen und ausgeben sollen, zum Wohle der Stadt. Niemand darf von den Zahlungen ausgenommen werden, kein Ratsmann, weder ein Armer noch ein Reicher. Die vier Räte sollen alle Einnahmen und Ausgaben in den Geschossbüchern festhalten, die dem neuen Rat wieder ausgehändigt werden. Die anderen fünf Ratmänner sollen sich um alle anderen Belange der Stadt kümmern, wie Briefe ausstellen (als mit brieven reden antworten tzu gebin) oder Ansprechpartner für Baumeister, Kirchenmeister, Spendenmeister und Pfarrer sein. Es wird erneut betont, dass niemand, ob arm oder reich, von einer Steuerschuld befreit werden oder sich freikaufen kann. Sollte einer der vier Schöffen im Rat sterben oder aus anderen Gründen seinen Ratsposten nicht mehr wahrnehmen können, so soll innerhalb von vier Wochen vom Schöffenkolleg ein geeigneter Nachfolger gewählt werden. Ist dies nicht möglich darf der Abt von Fulda einen Mann bestimmen.

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Charter: 14
Date: 1385 Februar 21 und 1447 März 12
AbstractUrkunde 1 (1385 Februar 21): Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass sich die Schneidermeister zu Fulda zur Verbesserung ihres Handwerks und mit Zustimmung und Rat von Abt und Kloster Fulda zu einer Zunft zusammengeschlossen haben. Wer als Meister in die Zunft aufgenommen werden wolle solle jeweils 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs an die Zunft und an den Abt entrichten. Wer das Handwerk lernen möchte, soll das gleiche entrichten und zusätzlich noch 5 Schilling Pfennige an den Abt. Kein Schneider der Zunft soll einen anderen an seiner Arbeit hindern. Die Preise der von den Schneidermeistern zu Fulda angefertigten Kleidung bestimmt die Zunft. Im Zunfthaus (steynhaus) darf keiner arbeiten, der nicht Meister der Zunft ist. Stirbt ein Meister der Zunft oder eine Ehefrau, ein Kind oder Dienstbote, sollen alle Mitglieder kondolieren und zu Fronfasten ein Opfer von 3 Pfennigen für den Toten geben. In das Handwerk dürfen nur eheliche Kinder aufgenommen werden. Wer von außerhalb kommt und in Fulda das Handwerk erlernen möchte oder als Meister in die Zunft eintreten will, muss durch entsprechende Urkunden seine eheliche Herkunft nachweisen, aus welcher Stadt er kommt und gegebenenfalls wo er gelernt hat. Datum anno domini millesimo tricesimo octuagesimo quinto in vigilia kathedra sancti petri. Urkunde 2 (1447 März 12): Hermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bekundet, dass vor ihn die Schneidermeister der Stadt Fulda gekommen sind und berichtet haben, dass jedem Meister in der Zunft seit fünfzig Jahren und mehr das Gewohnheitsrecht zusteht das Handwerk an die Ehefrauen, Söhne und Töchter sowie deren Ehemänner, die ebenfalls Schneider sind, zu vererben. Sie werden automatisch Mitglieder der Zunft, ohne dass sie die sonst üblichen Gebühren zur Aufnahme entrichten müssen. In den bisherigen Zunftbriefen ist dieses Recht allerdings nicht erwähnt, es wird aus Gewohnheit ausgeübt. Abt Hermann bestätigt den Schneidern, dass fortan beim Tode eines Meisters seine Ehefrau und die ehelichen Kinder, Söhne wie Töchter, das Schneiderhandwerk ewiglich ausüben dürfen. Sie sollen sich an die Regeln und Pflichten des Handwerks halten. Heiraten die Witwen und Töchter einen auswärtigen Schneider, der in Fulda sein Handwerk weiter ausüben will, muss dieser sich zwar nicht in die Zunft einkaufen, er soll aber durch entsprechende Briefe seine redliche und fromme Herkunft bezeugen (... kuntschafft haben soln von der gegende da dann sie geborne weren, das sie von fromen ehelichen leuten geboren wurd auch from weren ...). Jeder der dem Handwerk in Fulda nachgeht soll, wie seither üblich, dem Abt von Fulda seine Treue geloben. Der alte Zunftbrief soll weiterhin gültig sein. Datum anno domini millesimo quadringentesimo xl septimo Dominica oculi. Es folgen einige Bemerkungen und Ergänzungen zu einzelnen Artikeln der Zunftbriefe, undatiert, wohl 16. Jahrundert. Die Mitgliedschaft in der Zunft kostet mittlerweile 5 Gulden, 4 Kannen Wein und 4 Pfund Wachs, die an das Kloster zu zahlen sind und 4 Gulden, 4 Kannen Wein und 4 Pfund Wachs für die Zunft. Wer das Handwerk erlernen möchte, solle fortan zusätzlich 1 Gulden bezahlen.

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Charter: 15
Date: 1385 Februar 24
AbstractOtto von Griesheim (Grysheim) bekundet, dass er an Ritter Hermann von Weyhers (wiers), seiner Frau Guda (Guten) und allen ihren Nachkommen Ottos Anteile an den Dörfern Hohenroth (hehenrod) und Unterwaldbehrungen (Nieder-Walperingen) mit allen Rechten und Zugehörungen für 705 Pfund Heller Landwährung, die gänzlich und gar bezahlt worden sind, erblich und ewiglich verkauft hat. Otto verzichtet weiterhin für sich und alle seine Nachkommen auf alle Ansprüche an den Dörfern. Der Wiederkauf wird ausgeschlossen.

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Charter: 16
Date: 1386 Juli 13
AbstractFriedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Rechte der Schneiderzunft, die sein Vorgänger Abt Heinrich von Hohenberg [1315-1353] sel. der Zunft einst verliehen hatte, bekräftigt und erneuert hat. Wer in die Zunft aufgenommen werden möchte soll jeweils an den Abt und an die Zunft 1 Pfund Heller und 2 Kannen Wein entrichten. Auswärtige Schneidermeister, die in Fulda handeln wollen, sollen dem Abt eine Kanne Wein und Wachs entrichten, zur Anerkennung der Meisterschaft. Ebenso sollen dies fuldische Schneidermeister tun, die länger als ein Jahr aus der Stadt fortgezogen waren. Arbeitet ein Schneider ohne Willen und Zustimmung der Zunft in Fulda, so dürfen die Mitglieder der Zunft diesen pfänden und zwar 10 Schillinge Pfennige fuldischer Währung für den Abt und zwei Pfund Wachs für die Handwerker.

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Charter: 386
Date: 1388 August 20
AbstractFriedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet über den Verkauf oder die Belehnung der Fuldaer Lohgerber mit einem Wiesenflecken zwischen der Hornungsmühle und dem hohen Steg zum Bau einer Mühle.

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Charter: 18
Date: 1389 April 13
AbstractFriedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Rat und Wissen von Karl, Dekan, und Konvent des Klosters Fulda, den Leinwebern zu Fulda ihre Rechte und Gewohnheiten wie sie bisher waren bestätigt. Wer in die Stadt kommt und als Leinweber arbeiten möchte, soll dem Abt 5 Schilling Pfennige, 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs, dem Schultheiß 4 Schilling Pfennige und an die Leinweberzunft 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs entrichten. Ein Leinweber, der seine Tochter mit einem auswärtigen Leinweber verheiratet, der sich in oder vor der Stadt Fulda niederlassen will, soll die gleichen Abgaben entrichten. Jeder Knecht auf Wanderschaft soll an den Abt und an die Zunft je 1 Kanne Wein und 1 Pfund Wachs geben. Ein Leinwebermeister, der der Stadt Fulda länger als ein Jahr und einen Tag fern geblieben ist und danach sein Handwerk in Fulda wieder ausüben will, hat an Abt, Schultheiß und Zunft wieder das gleiche zu geben wie ein fremder Handwerker. Für Arme wie für Reiche sollen die gleichen Preise gelten, die von der Zunft festgelegt worden sind. Wer sich nicht daran hält soll dem Abt 5 Schilling Pfennige Strafe zahlen. Arbeitet ein Leinweber ohne Willen und Zustimmung der Zunft in Fulda, so dürfen die Mitglieder der Zunft diesen pfänden und zwar 10 Schillinge Pfennige fuldischer Währung für den Abt und zwei Pfund Wachs für die Handwerker. Die Leinwebermeister, die vor der Stadt ihr Handwerk ausüben, sollen denen in der Stadt aushelfen, wenn Not besteht. Zu Fronfasten soll jeder Handwerksmeister 4 Pfennige und jeder Knecht 2 Pfennige in die Kollekte bezahlen. Wer das aber ein ganzes Jahr lang versäumt, soll aus der Zunft ausgeschlossen werden und muss sich wieder wie oben beschrieben steht einkaufen. Sollte ein Leinweber einen Leinwebermeister oder einen Knecht, der nicht in der Zunft ist, für sich arbeiten lassen, muss sowohl an den Abt als auch an die Zunft eine Strafe von je 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs entrichten. Sterben von einem Meister die Frau, Kinder oder Dienstboten, so sollen die anderen Meister ihm 6 Pfennige und die Knechte 3 Pfennige geben. Für die Leinweber in der Stadt sollen jährlich zwei Vorsteher gewählt werden, ebenso für die Leinweber in der Vorstadt. Diese vier Vorsteher sollen jeder einen Schlüssel für das Zunfthaus haben, in dem die Besitzungen der Zunft gesammelt und verwaltet werden. Zudem soll jährlich aus ihrer Zunft ein Mann zum Schultheiß gewählt werden, nach Rat des fuldischen Schultheißen, der über Vergehen gegen die Zunftordnung richten soll. Für dieses Recht soll der Schultheiß der Zunft dem Schultheißen der Stadt jährlich auf Ostern ein Lamm geben.

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Charter: 19
Date: 1390 Oktober 21
AbstractKarl, Dekan des Klosters Fulda, bekundet, dass er die Streitigkeiten zwischen den Wollwebern einer- und den Lohgerbern andererseits um die Nutzung des Kotenbachs und des Wasserwegs, der von Kohlhaus in die Stadt hineinfließt geschlichtet hat. Die Schlichtung führte der Dekan mit je zwei Abgesandten der beiden Zünfte, namentlich Heinrich Parsival (Parczefal), Peter Schurphedarm, Hans Blendefisch und Heinrich Seegmüller (Seegmuller). Den Kotenbach am Kohlhäuser Tor sollen beide Zünfte miteinander nutzen und unterhalten. Beide Zünfte sollen für die Instandhaltung des Grabens zwischen Kohlhaus, der Brücke und der Stadt aufkommen. Das Gewässer soll seinen "fluz und gang" haben wie es bisher gewohnt war. Wenn alle Handwerker der Wollweber den Graben reinigen (fegen), sollen auch alle Lohgerber mithelfen. Ist nur die Hälfte der Wollweber mit der Reinigung beschäftigt, so soll auch nur die Hälfte der Lohgerber helfen. Sollte eine Zunft ihre Pflichten vernachlässigen, wird diese vom Küster des Klosters oder dessen Knecht mit 5 Schilling Pfennigen gepfändet.

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Charter: 20
Date: 1392 März 5
AbstractHeinrich von Geisa (Geysa), Schultheiß zu Fulda, bekundet, dass vor ihm Hans Kellner von Dipperz (Dyppretis) und seine Tochter Grete bekundet haben, dass sie an Gele, Witwe des Hans Schmied, und ihren Sohn Konrad (Conzcen) einen Teil der Hofstatt am Peterstor in Fulda für 10 1/2 Pfund Heller fuldischer Währung und 10 Schilling Pfennige, die gänzlich bezahlt worden sind, verkauft haben. Da die Hofstatt städtisches Lehnsgut ist, wird dieses nun an Gele und Konrad mit den gleichen Rechten und Pflichten wie Hans Kellner sie gehabt hatte, weiterverlehnt.

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Charter: 21a
Date: 1392 Juli 11
AbstractFriedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Rechte der Lohgerberzunft, die sein Vorgänger Abt Heinrich [von Hohenberg, 1315-1353] sel. der Zunft einst verliehen hat, bekräftigt und erneuert hat. Der Brief Abt Heinrichs ist im Folgenden inseriert. Darin bekundet Abt Heinrich, dass er mit Rat seines Dekans Dietrichs und des gesamten Konvents alle Rechte und Gewohnheiten, die die Lohgerber bisher hatten bekräftigt und bestätigt hat. Wer sich nicht an die Rechte der Zunft hält, darf durch die Zunftmitglieder mit 6 Pfennigen gepfändet werden. Wer MItglied in der Zunft werden möchte, soll dem Abt 15 Schilling Pfennige, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein entrichten, ebenso soll dies den Lohgerbern in ihre Zunft gegeben werden. Gerbt einer ohne Zustimmung der Zunft, so soll ihm das Leder abgenommen werden. Wer eine illegal gegerbte Haut (schelmische hut) kaufe, solle als Strafe einen Schilling Pfennig sowohl an den Abt, als auch an die Zunft zahlen. Die Urkunde Abt Heinrichs datiert 1338 April 7 (Datum anno domini m°ccc° xxxviii feria tertia post dominicam palmarum).

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Charter: 21b
Date: 1392 Juli 11
AbstractFriedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Rechte der Lohgerberzunft, die sein Vorgänger Abt Heinrich [von Hohenberg, 1315-1353] sel. der Zunft einst verliehen hat, bekräftigt und erneuert hat. Der Brief Abt Heinrichs ist im Folgenden inseriert. Darin bekundet Abt Heinrich, dass er mit Rat seines Dekans Dietrichs und des gesamten Konvents alle Rechte und Gewohnheiten, die die Lohgerber bisher hatten bekräftigt und bestätigt hat. Wer sich nicht an die Rechte der Zunft hält, darf durch die Zunftmitglieder mit 6 Pfennigen gepfändet werden. Wer MItglied in der Zunft werden möchte, soll dem Abt 15 Schilling Pfennige, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein entrichten, ebenso soll dies den Lohgerbern in ihre Zunft gegeben werden. Gerbt einer ohne Zustimmung der Zunft, so soll ihm das Leder abgenommen werden. Wer eine illegal gegerbte Haut (schelmische hut) kaufe, solle als Strafe einen Schilling Pfennig sowohl an den Abt, als auch an die Zunft zahlen. Die Urkunde Abt Heinrichs datiert 1338 April 7 (Datum anno domini m°ccc° xxxviii feria tertia post dominicam palmarum).

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Charter: 23
Date: 1393 März 21
AbstractHeinrich von Geisa (Geysa), Schultheiß zu Fulda, bekundet, dass vor ihm und den Schöffen daselbst Konrad (Conz) Reytelberg und seine Frau Else gekommen sind und für sich und ihre Erben bekundet haben, dass sie an Gele Schmied, Witwe des Hans Schmied, und ihren Sohn Konrad (Conz), einen Teil ihrer Hofstatt für 6 Pfund Heller und 10 Schilling Pfennige fuldischer Währung verkauft haben. Die Hofstatt liegt am Peterstor in Fulda zwischen dem Garten der Gele Schmied und dem alten Amesgarten. Da die Hofstatt städtisches Lehnsgut ist, wird dieses nun an Gele und Konrad mit den gleichen Rechten und Pflichten wie Konrad Reitelberg gehabt hatte, weiterverlehnt.

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Charter: 22
Date: 1393 Dezember 31
AbstractFriedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Rat und Wissen des Dekans Karl und des gesamten Konvents den Krämern in Fulda folgende Rechte gewährt und bestätigt hat: Wer ein Krämer sein und in Fulda die Krämerei pflegen will, soll in die Krämerzunft eintreten. Dafür soll er dem Kloster wie der Zunft jeweils 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein geben. Auswärtige Krämer, die in Fulda ihre Waren verkaufen möchten, dürfen dies höchsten dreimal im Jahr und nicht länger als drei Tage am Stück tun. Wer dies missachtet, solle als Strafe 5 Schilling Pfennige an das Kloster bezahlen. Wer sich länger in der Stadt aufhalten und Herberge nehmen müsse, dürfe dies mit Genehmigung tun, darf aber nicht länger als eineinhalb Tage am Stück seine Waren anbieten und soll an jedem Sonnabend Zoll bezahlen. Dies soll verhindern, dass er in Fulda wohnhaftig wird. Wer dies missachtet soll 5 Schilling Pfennige als Strafe an das Kloster bezahlen. Es ist verboten in den Herbergen Handel zu treiben, dies wird ebenfalls mit 5 Schilling Pfennigen geahndet. Jährlich sollen die Krämermeister zu Fulda aus ihren Mitgliedern zwei Vormünder wählen. Die Preise der Waren sollen für jeden ob arm oder reich gleich sein.

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Charter: 387
Date: 1394 Februar 27
AbstractFriedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass, nachdem er den Lohgerbern zu Fulda einen Flecken zwischen der Hornungsmühle und dem Hohensteg verliehen hat um darauf eine Lohgerbermühle zu errichten, er den Lohgerbern einen weiteren Wiesenflecken, der an den ersten stößt, verliehen hat. Als Zinsen sind jährlich je zu Walpurgis [1.5.] und Michaelis [29.9.] 1 Pfund Heller zu entrichten. Die Lohgerber sollen in ihrem Recht an der Mühle nicht gehindert werden und zugleich dafür sorgen, dass das Wasser den angrenzenden Äckern und Behausungen nicht schadet.

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