Charter: Urkunden 169
Signature: 169
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1558 März 22
Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, bestätigt und erweitert den Schneidermeistern in Fulda die Rechte, die sie bisher von seinen Vorgängern erhalten haben. Wer in Fulda Schneidermeister werden will, muss zuvor eine Urkunde vorlegen, die seinen Geburtsort, seine eheliche Herkunft und sein redliches Leben bescheinigt. Als Meister wird nur zugelassen, wer zuvor zwei Jahre bei einem Fuldaer Meister gelernt und danach Brief und Siegel über die Meisterjahre erhalten hat. Zudem sind den vier Zunftmeistern drei Meisterstücke vorzulegen: ein Guter Mannsrock, ein Frauenrock und ein Frauenmantel. Diese Stücke sollen dann zukünftig die Vorlagen für seine Kleidung sein. Zur Begutachtung soll er den vier Meistern eine Mahlzeit und Wein reichen. Für die Aufnahme in die Zunft sind an die Abtei und an die Zunft je 5 Gulden, 6 Pfund Wachs und 6 Kanten Wein zu entrichten. Will ein Sohn oder eine Tochter eines Meisters der Zunft heiraten, sollen sie dies frei tun, will der Ehepartner jedoch an der Zunft teilhaftig sein, so soll er seine eheliche und redliche Herkunft nachweisen, der Abtei und der Zunft je 2 Gulden entrichten und sein Gelübde gegenüber der Zunft ablegen. Wenn ein Meister zusagt ein Kleid anzufertigen soll er dies auch verkaufen. Hat er aber zuvor schon ein gleiches Exemplar angefertigt, soll er dem Käufer dies verkaufen und es nicht wo anders feilbieten. Wer dies dennoch tut, wird aus der Zunft ausgeschlossen. Kein Meister darf einem anderen seinen Knecht abwerben. Ein Knecht darf nur für einen anderen Meister arbeiten, wenn die Meister dies untereinander vereinbart haben. Wer zu den durch die Viermeister anberaumten Sitzungen nicht erscheint oder sich bei den Versammlungen ungebührlich verhält, der soll ein Pfund Wachs an die Zunft entrichten. Streitigkeiten unter den Meistern sollen innerhalb der Zunft bleiben, kein auswärtiger soll darin involviert werden. Wer sich nicht daran hält soll ebenfalls ein Pfund Wachs entrichten. Wer das Handwerk ohne Zustimmung der Zunft, ob heimlich oder öffentlich, betreibt, fällt bei der Zunft in Ungnade und soll dem Abt von Fulda 1 Gulden und der Zunft 4 Pfund Wachs als Strafe bezahlen. Jährlich sind auf Fronfasten von jedem Mitglied der Zunft 2 Groschen fuldischer Währung an die Zunft zu bezahlen. Wer dies innerhalb eines Jahres versäumt, der wird aus der Zunft ausgeschlossen. Er kann sich dann gemäß der Zunftordnung wieder einkaufen. Kein Meister darf mehr als zwei Knechte haben. Nimmt ein Meister einen Lehrjungen auf, soll dieser nicht weniger als zwei Jahre in die Lehre gehen. Als Lehrgeld sind sowohl an den Abt von Fulda als auch an die Zunft vier Kanten Wein und zwei Pfund Wachs zu zahlen. Nach Beendigung der Lehre solle der Meister seinem Lehrling einen versiegelten Brief mitgeben, der seine ehrliche, redliche und erfolgreich abgeschlossene Lehre bestätigt. In den kommenden vier Jahren darf dieser Meister dann keinen neuen Lehrling annehmen. Ausländische Meister, die Mitglieder der Zunft sind, dürfen auch künftig nicht in Fulda arbeiten. Erst wenn sie ihren Wohnsitz nach Fulda verlagern und die Bürgerrechte der Stadt annehmen. Abschließend wird eine Urkunde Abt Philipps [Schenk von Schweinsberg] von Fulda von 1546 inseriert: Abt Philipp bekundet für die Schneider in Fulda und Geisa, dass nachdem sich Irrungen zwischen den Meistern beider Städte ereignet hätten über die Art mit der Nadel zu arbeiten, folgende Einigung erzielt werden konnte: Die Schneidermeister beider Städte sollen die Zunftordnung des Abts von Fulda gebrauchen und sich daran halten. Ein Schneider soll nicht heimlich eine Näherin für sich arbeiten lassen. Wird dies bekannt, soll für jedes Kleidungsstück ein halber Gulden je an den Abt von Fulda und an die jeweilige Zunft als Strafe bezahlt werden. Eine Näherin ist es erlaubt aus Leinen sämtliche Kleidungsstücke zu nähen, die Frauen und Kinder üblicherweise tragen. Die Kleidung ist jedoch nur für den persönlichen Gebrauch. So geschehen in unser Stadt Fulda Montags nach Mariae Geburt im funffzehenhunderten sechs und vierzigsten Jahre.Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
Current repository:
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des ArchivsCharter on the archive's website
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
Deutsch, 4 Seiten mit Leinenfäden gebunden, Siegel an Leinenschnur ab und beiliegend
Sigillant: Der Aussteller
Material: Pergament
Original dating clause: Geben in unser Stadt Fulda dinstags nach dem Sontag Letare. Nach Christi unsers eynigenn Erlösers und Seligmachers geburt Im funffzehenhunderten acht unnd funffzigsten Jahre
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.Notes:
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
Fulda, Stadtarchiv, Urkunden 169, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StadtAFulda/urkunden/169/charter>, accessed at 2024-12-04+01:00
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