Charter: Urkunden 18
Signature: 18
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1389 April 13
Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Rat und Wissen von Karl, Dekan, und Konvent des Klosters Fulda, den Leinwebern zu Fulda ihre Rechte und Gewohnheiten wie sie bisher waren bestätigt. Wer in die Stadt kommt und als Leinweber arbeiten möchte, soll dem Abt 5 Schilling Pfennige, 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs, dem Schultheiß 4 Schilling Pfennige und an die Leinweberzunft 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs entrichten. Ein Leinweber, der seine Tochter mit einem auswärtigen Leinweber verheiratet, der sich in oder vor der Stadt Fulda niederlassen will, soll die gleichen Abgaben entrichten. Jeder Knecht auf Wanderschaft soll an den Abt und an die Zunft je 1 Kanne Wein und 1 Pfund Wachs geben. Ein Leinwebermeister, der der Stadt Fulda länger als ein Jahr und einen Tag fern geblieben ist und danach sein Handwerk in Fulda wieder ausüben will, hat an Abt, Schultheiß und Zunft wieder das gleiche zu geben wie ein fremder Handwerker. Für Arme wie für Reiche sollen die gleichen Preise gelten, die von der Zunft festgelegt worden sind. Wer sich nicht daran hält soll dem Abt 5 Schilling Pfennige Strafe zahlen. Arbeitet ein Leinweber ohne Willen und Zustimmung der Zunft in Fulda, so dürfen die Mitglieder der Zunft diesen pfänden und zwar 10 Schillinge Pfennige fuldischer Währung für den Abt und zwei Pfund Wachs für die Handwerker. Die Leinwebermeister, die vor der Stadt ihr Handwerk ausüben, sollen denen in der Stadt aushelfen, wenn Not besteht. Zu Fronfasten soll jeder Handwerksmeister 4 Pfennige und jeder Knecht 2 Pfennige in die Kollekte bezahlen. Wer das aber ein ganzes Jahr lang versäumt, soll aus der Zunft ausgeschlossen werden und muss sich wieder wie oben beschrieben steht einkaufen. Sollte ein Leinweber einen Leinwebermeister oder einen Knecht, der nicht in der Zunft ist, für sich arbeiten lassen, muss sowohl an den Abt als auch an die Zunft eine Strafe von je 2 Kannen Wein und 2 Pfund Wachs entrichten. Sterben von einem Meister die Frau, Kinder oder Dienstboten, so sollen die anderen Meister ihm 6 Pfennige und die Knechte 3 Pfennige geben. Für die Leinweber in der Stadt sollen jährlich zwei Vorsteher gewählt werden, ebenso für die Leinweber in der Vorstadt. Diese vier Vorsteher sollen jeder einen Schlüssel für das Zunfthaus haben, in dem die Besitzungen der Zunft gesammelt und verwaltet werden. Zudem soll jährlich aus ihrer Zunft ein Mann zum Schultheiß gewählt werden, nach Rat des fuldischen Schultheißen, der über Vergehen gegen die Zunftordnung richten soll. Für dieses Recht soll der Schultheiß der Zunft dem Schultheißen der Stadt jährlich auf Ostern ein Lamm geben.Source Regest:
Verzeichnung des HStA Marburg
Verzeichnung des HStA Marburg
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Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des ArchivsCharter on the archive's website
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
Deutsch, unbesiegelt
Sigillant: Der Aussteller, Dekan und Konvent mit dem Konventssiegel
Material: Pergament
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Original dating clause: Datum anno domini m°c°c°c° lxxxnono tertia feria post diem palmarum
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.Notes:
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
Fulda, Stadtarchiv, Urkunden 18, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/DE-StadtAFulda/urkunden/18/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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