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Charter: Urkunden 274
Signature: 274
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1628 Januar 20
Der fuldische Oberschultheiß Georg Burkhard von Boyneburg zu Lengsfeld bekundet, dass er die Streitigkeiten zwischen den Meistern der Loh- und Weißgerber wie folgt geschlichtet hat: Die Lohgerber sollen für die groben, die Weißgerber für kleinen Felle zuständig sein. Der Einkauf der groben Felle von den Metzgern in Fulda soll den Lohgerbern allein zustehen. Der Kauf von Fellen von Tieren die auf dem Land oder von Bürgern in der Stadt geschlachtet wurden, gleich ob kleine oder grobe Felle, soll sowohl Loh- als auch Weißgerbern zustehen, jedoch dürfen letztere nur das Kaufen was sie auch selbst verarbeiten können. Die Lohgerber dürfen untereinander Felle zum Gerben verkaufen, jedoch nicht auf dem Land damit handeln. Die Felle von Kälbern, Böcken und Geißen stehen den Weißgerbern zu. Den Wassergraben an der Fulda sollen beide Teile der Handwerkerschaft zu gleichen Teilen instandhalten. Die Privilegien, Ordnungen und sonstigen Briefe bleiben bei den Lohgerben. Die Weißgerber erhalten von der füstlichen Regierung ein eigenes Siegel und sollen zukünftig auch ihre Briefe selbst verwahren. Jedem solle es zustehen Loh- oder Weißgerber zu werden, ob In- oder Ausländer, gegen die übliche Gebühr. Kinder der Loh- und Weißgerber sind von den Gebühren ausgenommen. Für ihren Teil am Zunfthaus sollen den Weißgerbern 100 Reichstaler ausbezahlt werden, die daraufhin auf alle Rechte am Zunfthaus verzichten.
Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
 

Ausfertigung
Current repository
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's website

  • Deutsch, Siegel in Holzkapsel verloren
    Sigillant: Der Aussteller mit seinem Amtssekret

    Material: Pergament
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      Original dating clauseSo geschehen Fuldt den zwantzigsten Januarii, Anno Sechtzehenhundert acht undt Zwantzig

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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