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Charter: Urkunden 295
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1654 März 6
Vergleich zwischen Abt Joachim [Graf von Gravenegg] von Fulda und Lukas von Ebersberg gen. von Weyhers wegen der Streitigkeiten über das gemeinsame Gericht Lütter vor der Hart. 1. Den Vorsitz des Gerichts sollen die Zentgrafen beider Herren im Wechsel ausführen. Wer den ersten Vorsitz haben soll, soll das Los entscheiden. Die Urteile sollen jedoch im Namen beider Gerichtsherren gefällt werden. 2. Alle zivil- und strafrechtlichen Fälle sollen beim Gericht in Lütter verhandelt werden, ebenso wie Stafen gegen das Kirchenrecht (Consistorialstraffen). Bei Verfahren das Kirchenrecht oder Ehesachen betreffend behält sich die fürstliche Kanzlei vor einen Vertreter zu entsenden. 3. Jedes Urteil muss im Namen beider Gerichtsherren gesprochen und von beiden Zentgrafen unterzeichnet werden. Ausgenommen sind Zinsdienste und Lehnschaften oder wenn eine Notsituation die Unterschrift beider Zentgrafen unmöglich macht. 4. Der Abt erklärt, dass er vom Gericht Lütter keine Fälle an die fürstliche Kanzlei leiten werde, außer im Fall der Berufung (causa Appellationis), Verfahrensverschleppung (protractae vel denegatae Justitiae) "und was dergleichen mehr seyn mag". 5. An allen Befehlen die der Zentgraf derer von Weyhers ausstellt soll die "Clausula" beigefügt werden. 6. Die Praxis der wöchentlichen Anhörungen wird belassen wie sie ist. 7. Wird ein neuer Zentgraf berufen, soll dieser der anderen Partei wie auch den Untertanen so schnell wie möglich bekannt gemacht werden. 8. Die Prüfung der Rechnungsbücher der katholischen Kirchen im Gericht Lütter bleibt ausdrücklich dem fürstlichen Gerichtsherren und der fürstlichen Kanzlei vorbehalten. 9. Die von Weyhers bestehen darauf, dass, falls es am Peinlichen Gericht zur Vollstreckung eines Todesurteils eines Menschen komme‚, der nicht katholischen Glaubens ist, dass ihm ein Seelsorger seiner Religion zugeordnet wird. 10. Wenn bei einem Angeklagten die Folter oder Exekution angewendet wird, soll der Zentgraf, der das erste Verhör durchgeführt hat einen Scharfrichter bestellen. Dieser Scharfrichter soll aber von beiden Parteien gleichermaßen solange entlohnt werden bis der Angeklagte entweder freigesprochen oder das Urteil vollzogen ist. 11. Die Bestellung des Wasenmeisters [Abdeckers] bleibt nach wie vor dem Abt von Fulda vorbehalten. Er soll aber beiden Zentgrafen unterstellt sein. 12. Alle bisherigen Unstimmigkeiten sind mit diesem Vergleich beendet. Von dem kaiserlichen Kammergericht hat Lukas von Weyhers bestätigen lassen, dass, da er die Ablösung des halben Gerichts eingeklagt hatte, ihm nach diesem Vergleich keine Nachteile entstehen sollen. Beiden Parteien wurde je eine Ausfertigung mit dem Sekretsiegel des Abtes und dem Siegel des Lukas von Ebersberg gen. von Weyhers zugestellt.
Source Regest: 
Verzeichnung des HStA Marburg
 

Abschrift
Current repository
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
  • Charter on the archive's website

  • Deutsch, unbesiegelt
    Material: Papier
      Graphics: 
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      Original dating clauseSo geben undt geschehen den sechsten Martii im Jahr Christi Eintausend sechshunder und vier und funffzigsten.

      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.

      Notes
      Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
       
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