Fond: Urkunden
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Charter: 292
Date: 1651 Juni 11
Abstract: Joachim [Graf von Gravenegg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Peter Adolf, Vorsteher des Hospitals St. Leonhard in Fulda und allen seinen Nachfolgern die Belehnung mit zwei Gütern zu Wünschenhasel, zwei Gaden zu Kirchhasel am Kirchhof gelegen, einem Gut zu Istergiesel sowie einer Wiese daselbst mit allen Zugehörungen erneuert hat. Die Güter in Wünschenhasel und Kirchhasel wurden von Bonifatius von Borsch (Borsa), das Gut in Giesel von Friedrich von Borsch und seiner Frau Katharina an das Hospital verkauft. Die Belehnung erfolgt in der gleichen Weise, wie sie durch Abt Reinhard [von Weilnau 1462 Juli 4] und Abt Hermann [von Buchenau 1440-1449] vorgenommen wurde. Ebenso wird die Belehnung mit fünf Gütern in Ober-/Mittelrode erneuert und die Urkunde, die das erbliche Lehnsverhältnis dokumentiert inseriert: (1557 August 21) Nachdem zwischen den Vorstehern des Hospitals St. Leonhard in Fulda einer- und Heinrich Hirtz, Küchenmeister des Stifts Fulda, im Namen Abt Wolfgangs andererseits Streitigkeiten über das Lehensverhältnis und anderer Rechte an fünf Gütern in Hohenroda, die von dem verstorbenen Apel von Ebersberg gen. von Weyhers an das Hospital verkauft wurden, entstanden sind, fällt das fürstliche Hofgericht folgendes Urteil: Da die Vorsteher des Hospitals die Lehenschaft über die genannten Güter zwar nicht beweisen können, diese aber seit mehr als 40 Jahren vom Abt bzw. dessen Küchenmeister als Lehen empfangen wurden, leitet sich ein erbliches Lehensverhältnis ab. Die Zinsen und Gefälle, die das Hospital bisher erhalten hat, stehen ihm auch weiterhin zu.
Charter: 293
Date: 1651 Oktober 18
Abstract: Adam Hermann und seine Frau Gertrud, beide wohnhaft in Fulda bekunden, dass sie zum Seelenheil für sich und ihre Nachkommen den Vorstehern der armen Schwestern des Hospitals St. Katharina in Fulda folgende Schenkung zu Lebzeiten übergeben haben: ein Kapital von 35 Gulden bei Kilian Goldbach aus Horas, ein Kapital von 25 Gulden in Guldbriefen, die Bastian Klüber wohnhaft in Fulda vor dem Abtstor hält, zwei Gemüsegärten beim Gartenbronn und zwei Gemüsegärten auf dem Jarmansacker. Die Schwestern sollen die Gärten selbst bestellen. Dafür soll am ersten Tag nach dem Festtag des Evangelisten Lukas [18.10.] in der Pfarrkirche von einem ordentlichen Priester eine Messe für die Seelen der Stifter gelesen werden. Zugleich sollen am gleichen Tag die armen Schwestern in der Kirche in St. Katharina zusammenkommen und für die Seelen der Stifter und ihrer Nachkommen beten.
Charter: 430
Date: 1653 Februar 22
Abstract: Es wird bekundet, dass auf Anordnung Nikolaus Fidlers, Rektor des Jesuitenkollegs in Fulda, an Hans Klinger der Sulzhof auf zunächst drei Jahre verpachtet wird. Er soll den Hof am 22. Februar 1653 als Hofmann übernehmen. In 26 Punkten wird festgehalten wie der Hof mit Wäldern, Äckern und Gärten zu bewirtschaften ist, dass ihm Leinen für die Kleider seiner Familie zusteht, wie Ochsen, Schafe, Hühner und Schweine zu halten sind, welche Abgaben er wann zu leisten hat etc.
Charter: 294
Date: 1653 März 19
Abstract: Andreas Weber, Bürger von Fulda, und seine Frau Katharina bekunden, dass sie an Peter Adolf, Eberhard Schäfer, Hans Scheer und Lorenz Licht, alle Vorsteher des Gotteskastens St. Peter und Paul in Fulda, einen Zins von 1 Gulden à 42 Böhmisch und 1 Ortsgulden fuldischer Währung für 25 Gulden verkauft haben. Die 25 Gulden sind eine Schuld, mit dem ein Haus hinter dem Jesuitenkloster belastet ist, das Andreas Weber als Unterpfand von Philipp Güth, der das Haus zuvor von Hans und Margarethe Spengler übernommen hatte, eingesetzt wurde. Da Philipp Güth seine Schulden nicht bedienen konnte, ging das Haus mit seinen Schulden an Andreas und Katharina Weber über. Das Haus sei jedoch durch Kriegsschäden derart baufällig, dass Andreas Weber die Instandsetzung nicht stemmen könne. Er hat daher das Haus wieder den Erben des Philipp Güth - Johann Güth und Otto Lauffkotte - überlassen. Die Schuld über 25 Gulden übernimmt Andreas Weber allerdings und wird die Schuld mit den genannten Zinsen jährlich auf Kathedra Petri [22.2.] abtragen. Der Wiederkauf ist jährlich auf Kathedra Petri möglich, muss aber ein Vierteljahr vorher angezeigt werden. Als Unterpfand setzt Andreas Weber sein Haus auf dem Sonnabendsmarkt ein, das bisher mit 25 Gulden belastet ist, die dem Kloster St. Blasius zustehen. Für den Aussteller siegelt der Oberschultheiß und Forstmeister Lukas Heinrich von Gelnhausen.
Charter: 295
Date: 1654 März 6
Abstract: Vergleich zwischen Abt Joachim [Graf von Gravenegg] von Fulda und Lukas von Ebersberg gen. von Weyhers wegen der Streitigkeiten über das gemeinsame Gericht Lütter vor der Hart. 1. Den Vorsitz des Gerichts sollen die Zentgrafen beider Herren im Wechsel ausführen. Wer den ersten Vorsitz haben soll, soll das Los entscheiden. Die Urteile sollen jedoch im Namen beider Gerichtsherren gefällt werden. 2. Alle zivil- und strafrechtlichen Fälle sollen beim Gericht in Lütter verhandelt werden, ebenso wie Stafen gegen das Kirchenrecht (Consistorialstraffen). Bei Verfahren das Kirchenrecht oder Ehesachen betreffend behält sich die fürstliche Kanzlei vor einen Vertreter zu entsenden. 3. Jedes Urteil muss im Namen beider Gerichtsherren gesprochen und von beiden Zentgrafen unterzeichnet werden. Ausgenommen sind Zinsdienste und Lehnschaften oder wenn eine Notsituation die Unterschrift beider Zentgrafen unmöglich macht. 4. Der Abt erklärt, dass er vom Gericht Lütter keine Fälle an die fürstliche Kanzlei leiten werde, außer im Fall der Berufung (causa Appellationis), Verfahrensverschleppung (protractae vel denegatae Justitiae) "und was dergleichen mehr seyn mag". 5. An allen Befehlen die der Zentgraf derer von Weyhers ausstellt soll die "Clausula" beigefügt werden. 6. Die Praxis der wöchentlichen Anhörungen wird belassen wie sie ist. 7. Wird ein neuer Zentgraf berufen, soll dieser der anderen Partei wie auch den Untertanen so schnell wie möglich bekannt gemacht werden. 8. Die Prüfung der Rechnungsbücher der katholischen Kirchen im Gericht Lütter bleibt ausdrücklich dem fürstlichen Gerichtsherren und der fürstlichen Kanzlei vorbehalten. 9. Die von Weyhers bestehen darauf, dass, falls es am Peinlichen Gericht zur Vollstreckung eines Todesurteils eines Menschen komme‚, der nicht katholischen Glaubens ist, dass ihm ein Seelsorger seiner Religion zugeordnet wird. 10. Wenn bei einem Angeklagten die Folter oder Exekution angewendet wird, soll der Zentgraf, der das erste Verhör durchgeführt hat einen Scharfrichter bestellen. Dieser Scharfrichter soll aber von beiden Parteien gleichermaßen solange entlohnt werden bis der Angeklagte entweder freigesprochen oder das Urteil vollzogen ist. 11. Die Bestellung des Wasenmeisters [Abdeckers] bleibt nach wie vor dem Abt von Fulda vorbehalten. Er soll aber beiden Zentgrafen unterstellt sein. 12. Alle bisherigen Unstimmigkeiten sind mit diesem Vergleich beendet. Von dem kaiserlichen Kammergericht hat Lukas von Weyhers bestätigen lassen, dass, da er die Ablösung des halben Gerichts eingeklagt hatte, ihm nach diesem Vergleich keine Nachteile entstehen sollen. Beiden Parteien wurde je eine Ausfertigung mit dem Sekretsiegel des Abtes und dem Siegel des Lukas von Ebersberg gen. von Weyhers zugestellt.
Charter: 431
Date: 1654 September 29
Abstract: Feibelmann Gompensaydam, "schuzverwantter Judt" zu Fulda bekundet für sich, seine Frau und beider Erben, dass er den Vorstehern des Heilig-Geist-Hospitals in Fulda eine jährliche Rente von 1 Gulden für 20 Gulden à 42 Böhmisch verkauft hat. Der Zins ist jährlich fällig auf Michaelis [29.9.] aus seinem Haus in der Judengasse. Als Unterpfand wird das Haus des Verkäufers eingesetzt. Der Zins kann jederzeit wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss ein Vierteljahr vorher angezeigt werden. Für den Aussteller siegelt Johannes Breler, "Medicina Doctorem" und Stadtschultheiß zu Fulda.
Charter: 296
Date: 1655 Februar 15
Abstract: Joachim [Graf von Gravenegg], Abt von Fulda, bekundet, nachdem ihm von der Gemeinde der Stadt Fulda eine Klage vorgetragen wurde, dass keiner, der nicht der Gemeinde Fulda angehört mit frischem oder gesalzenem Fisch, mit Käse und anderer frischer Ware in der Stadt handeln darf. Juden dürfen diese Waren nur untereinander verkaufen, nicht aber an Christen.
Charter: 297
Date: 1655 April 14
Abstract: Hans Schüßler aus Gersfeld reversiert der Zunft der Lohgerber in Fulda, dass er sich mit deren Meistern geeinigt hat und in die Zunft aufgenommen wurde. Unstimmigkeiten herrschten, da Hans Schüßler zwei Jahre lang bei Georg Schneider in Gelnhausen als bereits verheirateter Mann den Beruf des Rotgerbers gelernt hatte, und nun sein drittes Lehrjahr in Fulda abschließen wolle. Nach den Statuten der Zunft dürften Lehrlinge jedoch erst nach der Lehrzeit heiraten. Ihm wurde jedoch Gnade gewährt, und er darf sein drittes Lehrjahr in Fulda abschließen. Hans Schüßler hat die üblichen Gebühren an Geld, Wachs und Wein entrichtet und verspricht sich an die Statuten und Handwerksordnung der Zunft zu halten. Verstößt er dagegen wird er die Strafen der Zunft annehmen. Bildet er als Meister einen Lehrjungen aus, gelten für ihn die gleichen Regeln wie für die anderern Meister. Darüber, dass er bereits zu Beginn seiner Lehrzeit verheiratet war und ihm eine außerordentliche Gnade zuteil geworden ist, wird er Stillschweigen bewahren. Für den Aussteller siegelt der Oberschultheiß und Forstmeister Lukas Heinrich von Gelnhausen.
Charter: 298
Date: 1655 Juli 16
Abstract: Bürgermeister und Rat der Stadt Fulda mahnen die Anwohner des Wollwebergrabens, Christen wie Juden, dass es ihre Pflicht sei den Graben sauber und Instand zu halten. Durch den vergangenen Krieg sei vieles in der Stadt verfallen und müsse repariert werden. Dies betrifft auch den Wollwebergraben, den die Anwohner wieder aufbauen und ausbessern müssten. Acht Anwohner, Christen und Juden, werden als Gassenmeister bestellt, die für die Sauberkeit des Grabens zuständig seien. Jeder Anwohner soll sich zudem eine eiserne Krücke anschaffen und diese bei der nächsten Besichtigung der Gasse vorzeigen. Zuwiderhandlung wird mit 1 Gulden bestraft. Nach starken Regenfällen sollen die Anwohner mit den Krücken den angefallenen Schutt und Unrat aus der Gasse räumen. Ungehorsam dagegen wird mit 1 Kanten Wein bestraft. Da es sich häufiger ereignet, dass Mitbürger aus Fulda im Wollwebergrabern nachts ihren Unrat entsorgen, wird dies künftig mit 5 Gulden bestraft. Die Anwohner beklagten allerdings, dass auch häufig vorbeifahrende Wagen, die mit Holz und Reisig beladen seien, zu nah und ohne Vorsicht walten zu lassen, am Graben vorbeifahren, so dass Teile der Ladung auf die Steine des Grabens fielen und diese zerbrächen. Dies sei ebenfalls Schuld am Zustand des Grabens. Fuhrleute sollen daher in Zukunft nicht mehr so nah am Graben fahren und dafür sorgen, dass ihre Ladung nicht vom Wagen fällt. Da der Graben hinter Wilhelm Romeißens Land in einem ähnlich heruntergekommenen Zustand ist, gelten die Bestimmungen auch für diesen Graben. Jeder Anwohner steht in der Verantwortung für das Stück Graben, das an seiner Grundstücksgrenze verläuft. Schadhafte Stellen sind auf Kosten des jeweiligen Anwohners zu reparieren. Den zuständigen Aufsehern wird je eine Abschrift zugestellt.
Charter: 432
Date: 1656 März 15
Abstract: Es wird bekundet, dass ein Vergleich erzielt wurde zwischen Abt Joachim [von Gravenegg] von Fulda einer- und dem Dekan Matthias Benedikt von Rindorff und dem "wohladlichen Capitul" daselbst andererseits, die sich in ihren Rechten und Gerechtigkeiten die Lehnschaften in den Ortschaften Rothemann, Kerzell, Löschenrod, Ziegel, Gläserzell und Kämmerzell betreffend eingeschränkt fühlen.
Charter: 300
Date: 1657 März 29
Abstract: Wilhelm Rudolf und Gottfried von Ebersberg gen. von Weyhers informieren Abt Joachim [Graf von Gravenegg] von Fulda über den Tod ihres Vaters [Lukas]. Sie bitten den Abt das sonst übliche Spiel nicht stattfinden zu lassen (die gewöhnliche Jahreszeit mit Hindansetzung des Spiels) und das Trauerjahr einzuhalten. Der fürstliche Zentgraf im Gericht Weyhers habe jedoch vor die Trauerzeit zu beenden und das Spiel trotzdem stattfinden zu lassen. Wilhelm Rudolf und Gottfried verweisen darauf, dass beim Tod ihres Vettern Otto Heinrich von Ebersberg gen. von Weyhers das Trauerjahr eingehalten wurde und bitten den Abt, dass er den Zentgrafen zurechtweist.
Charter: 301
Date: 1657 April 18
Abstract: Die gesamte Leinweberzunft der Stadt Fulda bittet den fürstäbtlichen Kanzler von Fulda um eine Entscheidung, wie mit ihrem Brauch, dass die Zunft dem Oberschultheißen jedes Jahr ein Osterlamm zukommen zu lassen, zu verfahren sei, wenn in Abwesenheit des Oberschultheißen der Unterschultheiß das Lamm einfordere. Die Entscheidung auf der Rückseite: Dem Vertreter des Oberschultheißen sei statt des Lamms eine gewisse Geldsumme zu zahlen.
Charter: 433
Date: 1657 Dezember 10
Abstract: Joachim [Graf von Gravenegg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Daniel Lambert aus Geismar und seiner Frau Anna Maria mit der Wirtschaft und der "Scheinkhausgerechtigkeit" [Ausschanklizenz] zu Geismar sowie einem Garten daselbst erblich belehnt haben. Die Lehnsleute haben die Güter zuvor für 200 Gulden gekauft. Sie verpflichten sich nur guten Wein und gutes Bier auszuschenken und von jedem Fuder ausgeschenkten Biers 5 Gulden an die Kellnerei in Geisa abzuführen.
Charter: 434
Date: 1658 Februar 28
Abstract: Joachim [Graf von Gravenegg], Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitten der Meister der Schuhmacher in Fulda einen Zunftbrief über ihre bisherigen Gewohnheiten und Rechte ausgestellt hat, die teils in der vorigen Ordnung aufgezeichnet wurden und teils aus Gewohnheit ausgeübt worden waren. In 29 Artikeln werden Regeln zur Meisterschaft, der Lehrzeit und zum Verhalten der Mitglieder erlassen. Unter anderem: Wer ein Meister werden will und nicht Sohn eines Meisters aus Fulda ist oder die Tochter oder Witwe eines Meisters geheiratet hat, soll seine ehrliche Herkunft nachweisen und dass er drei Jahre das Handwerk erlernt hat. Wer dann zur Meisterschaft zugelassen wird, soll 7 1/2 Groschen zum Seelgerät entrichten. An die Herrschaft sind 9 Gulden, 2 Pfund Wachs und 3 Kannen Wein zu geben, an die Zunft 8 Gulden, 2 Pfund Wachs und 3 Kannen Wein. Wer einen Lehrjungen annehmen will soll diesen für 3 Jahre, aber nicht länger ausbilden. Als Lehrgeld sind an die Herrschaft wie an die Zunft jeweils 3 1/2 Gulden, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein zu zahlen. Kein Meister darf anderswo Schuhe kaufen und diese dann in Fulda feilbieten. Wer einen Gesellen, der auf der Walz ist, beschäftigten will, darf dies nur mit Wissen und Zustimmung der Zunft tun. Ein Meister darf nicht bewaffnet mit "Swerd oder degen, oder ander gewehr" herumlaufen. Streitigkeiten zwischen Zunftmitgliedern werden innerhalb der Zunft gerichtet. Die Meister dürfen sich untereinander keine Kunden streitig machen. Auf Markttagen soll jeder bei seinem Stand bleiben und keinen Kaufmann, der vor dem Stand eines anderen steht, durch Worte oder Gesten weglocken. Wer nicht in der Zunft ist, darf keine handwerklichen Dienste, wie das Schwärzen oder Schmieren von Leder anbieten. Witwen und Waisen, die weiterhin in der Zunft bleiben möchten, sollen jährlich auf den Montag nach Michaelis [29.9.] 2 Gnacken an die Meistermänner bezahlen, sonst verlieren sie ihre Zunftzugehörigkeit.
Charter: 302
Date: 1662 Mai 19
Abstract: Joachim [Graf von Gravenegg], Abt von Fulda, bekundet, dass er dem Scharfrichter Johann Heinrich Lucas, seiner Frau und beider Erben die Wasenmeistereien [Abdeckerei] zu Fulda und Weyhers auf Lebenszeit verliehen hat. Jedes Mal, wenn eine Person durch den Scharfrichter bestraft (justifiziert) oder hingerichtet wird, solle der Scharfrichter ohne Aufschub einen Nachrichter entsenden. Für jeden aufgetragenen Fall erhalten Johann Heinrich Lucas, seine Frau und die beiden Erben 20 Gulden vom fürstlichen Küchenmeister ausbezahlt.
Charter: 303
Date: 1663 Juni 30
Abstract: Herzog Ernst [I., der Fromme] von Sachsen schreibt an die Ritterschaft Rhön-Werra, dass sie auf die Beschwerde ihres Ritterhauptmanns Volprecht von Schlitz gen. von Görtz zur Klärung ihrer Streitigkeiten in das herzogliche Schloss in Gotha am 31. August eingeladen werden. Die Mitglieder sollen persönlich erscheinen oder einen bevollmächtigten Vertreter entsenden.
Charter: 305
Date: 1664 März 6
Abstract: Athanasius Kircher wendet sich mit der Bitte an Raphael Maffei aus Volterra, dass dieser dem Literat und Altertumsforscher Heinrich Sannall aus Paris als Fremdenführer in Volterra dienen solle, da er die Stadt kennenlernen wolle. Dies soll jedoch erst stattfinden, nachdem Kirchers "Mundus Subterraneus" bei Jansenius in Amsterdam erschienen und die "Etruria" fertiggestellt sei [beides 1665 erschienen].
Charter: 435
Date: 1664 August 28
Abstract: Margarethe Katharina Meyle, Witwe des Johann Valentin Ziegler, bekundet, dass sie den Vorstehern der Leschenspende und des Heilig-Geist-Hospitals in Fulda, Johann Och und Bonifacius Köler, ihr Haus in Fulda beim Brauhaus für 185 Gulden verkauft hat. Von der Summe wurden 30 Gulden mit einer Schuld bei St. Blasius und der Leschenspende verrechnet. Die übrigen 155 Gulden wurden der Verkäuferin gänzlich bezahlt. Für die Ausstellerin siegelt Dr. Johannes Breler, Oberschultheiß von Fulda.
Charter: 304
Date: 1664 Dezember 17
Abstract: Matthias Benedikt von Rindorff, Dekan, und das gesamte Kapietel des Stifts Fulda, bekunden, dass, nach Klagen der Loh- und Weißgerberzunft aus Fulda, niemand in der Stadt mit roten Häuten Handel treiben darf - besonders nicht Juden.
Charter: 306
Date: 1665 September 11
Abstract: Johannes Spreng, Bürger und Maler aus Fulda, bekundet für sich und seine Frau Anna Maria und beider Erben, gegenüber Gangolf Hartung, Vorsteher der Rosenkranzbruderschaft, dass er die Schuld über 35 Gulden aus einem Haus in der Illersgasse, das er Georg Helcker abgekauft hat, übernimmt. Das Haus liegt beim Milchbrunnen an der Ecke zur Kramergasse zwischen den Häusern von Johann Kaspar Köth und Johann Nikolaus Schluck. Bis zur Einlösung des Kapitals, das Helders Vater Christoph 1648 auf das Haus aufgenommen hat, wird Johannes Spreng jährlich auf Mariä Empfängnis [8.12.] die Zinsen über 1 1/2 Gulden abtragen. Das Haus ist weiterhin mit 50 Gulden, die dem Gotteskasten von St. Peter und Paul zustehen, und mit 10 Gulden, die der Präsenz der Pfarrkirche zustehen, belastet. Das Haus wird als Unterpfand eingesetzt und kann von den Gläubigern bei säumigen Zahlungen solange gepfändet werden, bis die Schulden und etwaige daraus entstandenen Schäden beglichen sind. Für den Aussteller siegelt Dr. Johann Breler, Oberschultheiß von Fulda.
Charter: 436
Date: 1666 Mai 29
Abstract: Es wird bekundet, dass die seit 1656 bestehenden Streitigkeiten zwischen der Gemeinde Hinderburg und dem Oberförster Johann Koch, wegen der Weidebäume am Weg, der an Johann Kochs Wiese stößt, geschlichtet worden sind. Die Bäume sind von der Gemeinde so zu pflegen, dass die angrenzenden Wiesen in ihrer Größe nicht geschmälert werden. Zudem hat die Gemeinde für die freie Durchfahrt auf dem Weg zu sorgen. Auch wenn die Bäume auf der Wiese von Johann Koch stehen, wurde nach Inaugenscheinnahme durch den Dekan Matthias Benedikt von Rindorff und den Kapitularischen Syndikus Dr. Johannes Breler festgestellt, dass die Bäume der Gemeinde zustehen und sich Johann Koch dieser nicht bedienen dürfe.
Charter: 307
Date: 1669 Dezember 30
Abstract: Es wird bekundet, dass Johann Dielsberger, Bürger zum Kothen, sein Haus an den Bürgermeister, den Rat und die Gemeinde der Stadt Fulda für 450 Gulden à 42 Böhmisch verkauft hat. Das Haus liegt beim Pfarrkirchhof zwischen dem zum Rathaus gehörigen wüsten Hausplatz und dem Haus von Johann Baptista Schmidt. Von der Kaufsumme sollen die Käufer dem Verkäufer zunächst 150 Gulden in bar geben. Für weitere 150 Gulden übernimmt die Stadt eine Schuld bei dem Stadtschreiber Markus Stendorff. Solange diese Schuld nicht abgelöst ist, sind an Stendorff jährlich auf Weihnachten 8 1/2 Gulden als Zinsen zu entrichten. Die restlichen 150 Gulden sind innerhalb der folgenden drei Jahre mit Abschlagszahlungen von 50 Gulden an Weihnachten an den Verkäufer zu begleichen. Das Haus bleibt bis zur völligen Ablösung als Unterpfand im Besitz des Verkäufers, der das Haus jedoch nicht weiterversetzen oder verpfänden darf. Der Verkäufer verpflichtet sich alle Mobilia außer einem Bett im Haus zu belassen.
Charter: 437
Date: 1670 August 10
Abstract: Wilhelm Rudolf von Ebersberg gen. von Weyhers zu Gersfeld und Haselbach, bekundet, dass ihm sein Untertan und Patenkind Wilhelm Rudolf Krug, Sohn des verstorbenen Philipp Krug, mitgeteilt hat, dass er sich, um sich besser um seinen Lebensunterhalt zu kümmern ("umb Besserung und bequemlicher underhaltung seiner Nahrung willen"), sich an einem anderen Ort niederlassen wolle. Er hat darum die schriftliche Bekundung seiner ehelichen Geburt und eines Leumundzeugnisses über seinen Lebenswandel gebeten. Der Aussteller gewährt ihm die Bitte und bestätigt seine eheliche Herkunft, dass er als Pate bei der Taufe des Wilhelm Rudolf Krug zugegegen war und dieser auch sonst ein gottgefälliges Leben geführt habe. Er sei nicht in Leibeigenschaft geboren und könne sich daher frei niederlassen wo er wolle.
Charter: 308
Date: 1671 April 20
Abstract: Bernhard Gustav [Markgraf von Baden-Durlach], Abt von Fulda, bekundet, dass er Peter Adolf, Vorsteher des Hospitals St. Leonhard in Fulda und allen seinen Nachfolgern die Belehnung mit zwei Gütern zu Wünschenhasel, zwei Gaden zu Kirchhasel am Kirchhof gelegen, einem Gut zu Istergiesel sowie einer Wiese daselbst mit allen Zugehörungen erneuert hat. Die Güter in Wünschenhasel und Kirchhasel wurden von Bonifatius von Borsch (Borsa), das Gut in Giesel von Friedrich von Borsch und seiner Frau Katharina an das Hospital verkauft. Die Belehnung erfolgt in der gleichen Weise, wie sie durch Abt Reinhard [von Weilnau 1462 Juli 4] und Abt Hermann [von Buchenau 1440-1449] vorgenommen wurde. Ebenso wird die Belehnung mit fünf Gütern in Ober-/Mittelrode gemäß einer Urkunde von Assumptionis Mariä [21.8.] 1557 erneuert.
Charter: 438
Date: 1671 August 31
Abstract: Bernhard Gustav [Markgraf von Baden-Durlach], Abt von Fulda, bekundet, dass er Johann Hartmuth von Langele, Heinrich Ernst von Mauchenheim gen. Bechtoldsheim und die Vormünder der Kinder des verstorbenen Friedrich Meinhard von Langele - Johann Eberhard, Julia Katharina und Christine Maria - anteilig mit einem Hof zu Echzell in der Wetterau belehnt hat.
Charter: 309
Date: 1671 September 22
Abstract: Gottfried von Ryssen, Amtmann von Friedrich Ulrich Freiherr von Knigge im Amt Arnstein, bekundet für den Schneidermeister Hans Rose aus Welbsleben, dass der Sohn seiner Stieftochter, Hans Ernst Curth, der eheliche Sohn des Gastwirts Hans Curth aus Welbsleben und seiner Ehefrau Dorothea Siems ist und am 23. Juni geboren sowie am 25. Juni 1652 getauft wurde. Hans Ernst Curth soll das Sattlerhandwerk bei dem Meister Gottfried Ernst Agricola in Thalmanns erlernen.
Charter: 439
Date: 1672 Februar 26
Abstract: Bernhard Gustav [Markgraf von Baden-Durlach], Abt von Fulda, bekundet, dass er Philipp Daniel von Hutten zu Steckelberg mit diversen Gütern, die erblich von seinen verstorbenen Eltern auf ihn gekommen sind, belehnt hat.
Charter: 442
Date: 1672 Mai 18
Abstract: Johann Heinrich Kraus und Sebastian Köhler sowie Jörg Bartel Gerlach und Balthasar Weiß als Vormünder des Johannes Hornung, Sohn des Balthasar Hornung, bekunden, dass sie an den fuldischen Hofrat Johann Georg Schallhardt einen Garten am Florentor für 150 Gulden à 42 Groschen verkauft haben. Der Garten ist von der Propstei St. Michael lehnsrührig und zinst jährlich 5 Böhmisch und 12 Pfund Unschlitt. Es siegelt der Propsteiverwalter Marcus Stendorf.
Charter: 440
Date: 1672 Juni 23
Abstract: Johann Georg von Mauchenheim gen. Bechtoldsheim, hochfürstlicher Würzburgischer Rat und Oberschultheiß daselbst, bekundet, dass er für 10 armen Leute in Fulda eine Seelgerätstiftung eingerichtet und dies mit 350 Gulden à 42 Gnacken dotiert hat. Die Aufsicht über die Stiftung sollen Bürgemeister und Ratsmänner haben. Sie sollen dafür aus ihren Reihen einen Verwalter bestimmen, der jährlich Rechnung ablegen und die Zinsen, die den Armen zugute kommen sollen, einnehmen soll. Es folgen Bestimmungen über Geldanlagen, Gewährung von Darlehen, die Auswahl der mit dieser Stiftung zu speisenden Armen, deren Versorgung und die Funktion des Verwalters.
Charter: 441
Date: 1672 Juni 23
Abstract: Johann Georg von Mauchenheim gen. Bechtoldsheim, hochfürstlicher Würzburgischer Rat und Oberschultheiß daselbst, bekundet, dass er für 10 armen Leute in Fulda eine Seelgerätstiftung eingerichtet und dies mit 350 Gulden à 42 Gnacken dotiert hat. Die Aufsicht über die Stiftung sollen Bürgemeister und Ratsmänner haben. Sie sollen dafür aus ihren Reihen einen Verwalter bestimmen, der jährlich Rechnung ablegen und die Zinsen, die den Armen zugute kommen sollen, einnehmen soll. Es folgen Bestimmungen über Geldanlagen, Gewährung von Darlehen, die Auswahl der mit dieser Stiftung zu speisenden Armen, deren Versorgung und die Funktion des Verwalters.
Charter: 443
Date: 1672 September 8
Abstract: Bürgermeister und Rat der Stadt Brückenau bekunden, dass sie Christoph Weinkaut und Barthol König die Vollmacht erteilt haben, dass sie zu dem vom Abt von Fulda angesetzten Landtag im Rathaus der Stadt Fulda als Vertreter der Stadt Brückenau erscheinen werden.
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