Charter: Urkunden 5
Signature: 5
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1351 Juni 24
Heinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, bekundet, dass die Schneidermeister in der Vorstadt von Fulda für sich und ihre Nachkommen eine Zunft gegründet haben. Sie werden sich an Rat und Recht der Stadt Fulda halten, wie alle anderen Bürger auch. Jeder Schneider, der nach Fulda kommt um in der Stadt sein Handwerk auszuüben, darf dies nur mit Einwilligung der Zunft tun. Zur Aufnahme in die Zunft soll jeder Schneider jeweils 10 Schilling Heller, zwei Kannen Wein und zwei Pfund Wachs an die Kammer der Schneidermeister und den Abt von Fulda bezahlen und darf fortan seine Arbeit ausüben. Verheiratet ein fuldischer Schneidermeister seine Tochter mit einem auswärtigen Schneider, der sich in Fulda niederlassen will, soll dieser die gleichen Zahlungen wie vorgeschrieben leisten. Ein Schneidermeister, der Mitglied der Zunft war, die Stadt länger als ein Jahr verlassen hatte und wiederzurückgekehrt ist, soll seine Meisterschaft in der Stadt gegen die gleichen Zahlungen wie bei Eintritt in die Zunft wieder zurückerlangen. Wer aber innerhalb eines Jahres wieder zurückkehrt, darf der Zunft ohne Zahlung wieder beitreten. Übt ein Schneider in Fulda sein Handwerk ohne Erlaubnis der Zunft aus, so dürfen die Zunftmeister diesen mit Zustimmung des Abts von Fulda pfänden.Source Regest: Verzeichnung des HStA Marburg
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Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des ArchivsCharter on the archive's website
Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM), Urkunde in der Datenbank des Archivs
Deutsch, Siegel beschädigt anhängend
Sigillant: Der Aussteller
Material: Pergament
Original dating clause: Druzehen[hundert] in dem eyn und [funfzigisten] iare an sante Johanis tage
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.Notes:
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
Fulda, Stadtarchiv, Urkunden 5, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StadtAFulda/urkunden/5/charter>, accessed at 2024-12-05+01:00
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