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Charter: Urkunden J 119
Signature: J 119
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10.12.1460, Dillingen
Peter [von Schaumberg], Kardinal der heiligen römischen Kirche und Bischof von Augsburg, bekundet, dass er am Montag nach der Oktave des Festtags des obersten Tags [1460 Januar 14] als kaiserlicher Kommissar zu Gericht gesessen hat und auf Bitten des Bernhard Nätel und des Konrad Otenwalder, Anwalt der Ingolstädter Liebfrauenkirche, die Kommission verlesen ließ. Daraufhin wurde Mathias (Mathyam) Nauder (Nawter), als Vorsprecher zwischen den zwei Parteien der Pfleger der Ingolstädter Liebfrauenkirche einerseits und Konrad Hausner zu Stettberg andererseits bestimmt. Da das Urteil gegen die Ingolstädter und für Konrad Hausner ausgefallen war, haben sie an den römischen Kaiser appelliert. Das auf ihre Appellation hin ausgestellte öffentliche Notariatsinstrument, das einen Gerichtsstreit und eine Beschwerde der Ingolstädter beinhaltet, wird auf Antrag der Ingolstädter Partei verlesen. Darüberhinaus wurde vorgebracht, dass bereits beim Landgericht zu Neuburg festgestellt wurde, dass zum Eigentum des Ingolstädter Liebfrauenstifts ein Grundstück an der Donau, das der Elsenwörth (Elssenwerd), als Teil des Lehens, das der Swal [?] genannt wird, gehört und das ihnen Konrad Hausner widerrechtlich entwendet (entwert) hätte. Weil der Hausner leugte, wünschen die Ingolstädter, dass nach Auskunft des Buches [?] Recht gesprochen werde. Daraufhin wurde geurteilt, dass der Hausner ihnen auf die Klage antworten solle, ausgenommen jedoch jenen Brief, der dem Hausner nicht von einem Fronbote übermittelt wurde. Die Ingolstädter Partei beruft sich darüberhinaus auf eine in dem Notariatsinstrument festgehaltene Feststellung der Räte des Herzogs Ludwigs, welche ihnen bestätigte, dass ihnen Konrad Hausner auf ihre Anklage, so wie es im Register steht, antworten solle. Da nun die Anwälte des Liebfrauenstifts wegen der rechtswidrigen und gewalttätigen Entwendung ihres Eigentums auf eine Rechtssprechung gemäß des [Gesetz-]Buches verwiesen, dessen entsprechender Artikel besagt, dass der Besetzer durch zwei ehrbahre Männer belegen muss, dass er die entwendeten Güter bereits vorher rechtmäßig besessen hat. Ein weiterer Artikel des Gesetzbuches besagt, dass, sobald ein Kloster oder ein Gotteshaus ein Seelgerät länger als Jahr und Tag plus sechs Wochen ohne rechtlichen Einwand benutzt, es dieser geistlichen Einrichtung gehören solle. Da ihnen Konrad Hausner nicht ohne eine vorherige Versicherung (ein gewisheit) antworten wollte, was von zwei Leuten des Urteilsgremiums als rechtswidrig erachtet wurde, soll der Swal [Schwall, Überflutungsbereich?], da er von der Herrschaft Bayern an das Liebfrauenstift gekommen ist, mit allem Zubehör, Wasser, Grund und Urfar [Fähre], rechtmäßig dem Liebfrauenstift gehören und innehaben. Die Ingolstädter Partei plädiert deshalb dafür, die Appellation als gültig anzuerkennen und erklärt, dass sie den Swal [?] rechtmäßig von der Herrschaft Bayern besitze, ihn ohne Rechtseinwände besessen habe und dieser rechtswidrig von Konrad Hausner entwendet worden sei. Konrad Hausner zu Stettberg antwortet hierauf durch seinen Vorsprecher Johannes Sattler, Kaplan zu Burgheim [Lkr. Neuburg-Schrobenhausen], dass beim Gerichtstag in Neuburg (Nwburg) Bernhard Nätel als Rechtsbeistand auftrat, nun aber der Pfarrer [Gabriel Glesein] und der [Konrad] Otenwalder bei dieser Kommission auftreten würden. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, ob Bernhard Nätel sein Vorrederecht an diese übertragen hätte. Deshalb soll die Kommission entweder als nicht rechtmäßig (untuchtig) erkannt werden oder aber nur Bernhard Nätel als Vortragender angehört werden. Außerdem hätte die Partei des von Stettberg die Mehrheit des Urteilsgremiums für sich. Ferner sei die Appellation nicht an den Kaiser, sondern an den Herzog Ludwig zu richten und deshalb nichtig (untuchtig). Hinsichtlich einer Anschüttung (anschuttens) [etwa der Swal?] bringt die Partei des von Stettberg vor, dass diesem diese von seinem Vater vererbt wurde und diese seit mindestens 30 Jahren in ihrem Familienbesitz ist und in stiller Nutzung (in stiller nutz und gewere) verblieb. Deshalb soll der Mehrheitsentscheid gemäß des Gesetzbuches gültig bleiben, in dem es heißt, dass wenn jemand ein Gut besitzt und er deshalb rechtlich angegriffen wird, so soll er dem Ankläger zuerst eine Versicherung (gewisheit) leisten. Deshalb sei die Appellation rechtswidrig. Außerdem sei ihm weder das Notariatsinstrument noch ein Apostelbrief (die appostel) [?] niemals von einem Richter oder Notar verkündet worden. Demgemäß plädiert die Partei des Konrad Hausner von Stettberg dafür, die Appellation als nichtig und das Mehrheitsurteil als gültig zu betrachten. Hinsichtlich der Redegewalt des Bernhard Nätel wurde so verfahren, dass er diese an die Pfleger übergebe, woraufhin die Kommission als rechtmäßig weitergeführt wurde. Auch die unmittelbare Appellation an den Kaiser soll rechtens sein, da das herzogliche Gericht in Neuburg ein Urteil gefällt hatte und es daraufhin nicht mehr nötig war, sich nochmals an ein herzogliches Gericht zu wenden. Die Appellation an den Kaiser soll demnach gültig sein. Ferner wird entschieden, dass der von Konrad Hausner von Stettberg zitierte Gesetzbuch-Artikel nicht einschlägig ist (mocht den husner nit behelffen), da Hausner nie eine Gewähr (gewere) besessen, geschweige denn ausgeübt (usgetragen) hat. Wenngleich Hausner dies leugnet, so hat über mindestens sechs Jahre hin kein Rechtseinwand gegen die Nutzung durch das Liebfrauenstift stattgefunden. In Hinblick auf Hausners Einwand, die Appellation sei ihm nicht richtig verkündet worden, wird festgestellt, dass Hausner auf die Hauptstreitsache reagiert (der husner zu der hauptsach geantwurt) hätte und deshalb dieser Einwand nicht verfangen soll. Da der vom Neuburger Richter ausgestellte und auch dem Kaiser übermittelte Apostelbrief [?] nun öffentlich verlesen wurde, war es nicht nötig, ihn an Konrad Hausner zu übermitteln. Außerdem ist es üblich, dass der Richter nur der Beschwerde-Partei eigens Briefe (in sunderbrieve) übermittelt. In Folge dessen, soll das Neuburger Urteil als ungültig und die Appellation an den Kaiser als rechtmäßig erachtet werden. Darauf weist Konrad Hausner erneut darauf hin, dass ihm weder Appellation noch Apostelbriefe niemals zur Kenntnis gebracht wurden. Deshalb plädiert er erneut dafür, die Appellation als nichtig, das Urteil der Neuburger Landschranne als rechtens zu erachten. Nach Rede und Widerrede, urteilt der Bischof als kaiserlicher Kommissar, dass Bernhard Nätel als Anwalt, sowie Gabriel Glesein und Konrad Otenwalder als Kirchenpröpste rechtmäßig [an den Kaiser] appelliert hätten, dass ihre Beschwerde rechtens gewesen sei und dass ihnen Konrad Hausner auf ihre Anklage anworten solle. Der Bischof erklärt ferner, dass beide Parteien über seinen Urteilsspruch Urkunden ausgestellt bekommen haben. Aussteller: Peter von Schaumberg, Kardinal und Bischof von Augsburg Empfänger: Gabriel Glesein und Konrad Ottenwalder, Kirchenpröpste des Ingolstädter Liebfrauenstifts  

Original [Ausfertigung]

1 an Pergamentpressel angehängtes Siegel fehlt
Sigillant: Peter von Schaumberg, Kardinal und Bischof von Augsburg

Material: Pergament
Dimensions: Höhe: 45,8-46,0 cm; Breite: 53,7-54,2 cm; Plica: 5,8-6,2 cm
  • notes extra sigillum
    • Urtlbrieff Unser Lieben Frawen Kirchenpfleger zw Ingolstat contra Conraden Hauser von Stetperg [Konrad Hausner von Stettberg] wegen eines aigentumbs an der Tonauw gelegen der Schwal genant Anno 1460
Graphics: 
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Original dating clauseDer geben ist zu Dillingen an Mitwochen nach Sant Niclas tage anno domini millesimo quadringentesimo sexagesimo

Comment

Urkunde vermutlich nie besiegelt.
Places
  • Dillingen
     
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