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Charter: Urkunden J 120
Signature: J 120
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10.02.1461
Jörg (Jorg) Eisenreich (Eysenreich), Vogt zu Neuburg [an der Donau] (Neunburg), bekundet, dass vor ihm Bernhard Nätel als Bevollmächtigter des Ingolstädter Liebfrauenstifts im Gericht erschienen ist, so wie es bereits vor langer Zeit einmal in Neuburg stattgefunden hat, und ließ durch seinen Vorsprecher gegen Konrad Hausner zu Stettberg Anklage wegen einer gewalttätigen und widerrechtlichen Besetzung (entwernus) eines geerbten Gutes erheben, das einst dem Liebfrauenstift gehörte und der Elsenwörth (Elssenwerd) genannt wird, welchen man auch den Staberswerd [Staberswörth] nennt und der zum jenem Lehen gehört, das der Schwal [?] genannt wird. Es wird bekundet, dass die Ingolstädter Partei so lange geklagt hat, bis es zu einem Urteil mit Mehrheitsentscheid gekommen ist, wobei sie sich durch diesen Mehrheitsentscheid bedrängt (beswert) fühlten. Daraufhin sind sie bei Herzog Ludwig [IX. von Bayern-Landshut] und seinen herzoglichen Räten in Berufung gegangen um vor dem Römischen Kaiser [Friedrich III.] ein neues Urteil zu erlangen. Daraufhin wurde ihnen vom Römischen Kaiser ein Kommissar gegeben, nämlich Peter [von Schaumberg], Kardinal und Bischof von Augsburg, welcher sich der Sache angenommen hat und daraufhin ein Urteil gefällt hat und worüber es einen Urteilsbrief gibt. Nach diesem Urteil soll Hausner auf die Anklage antworten. Es folgt ein Insert: Nach Rede und Widerrede wird entschieden, dass Bernhard Nätel als Anwalt des Gabriel Glesein und des Konrad Otenwalder, Kirchenpröpste, dass er rechtmäßig appelliert [in Berufung gegangen] habe und dass die Ingolstädter Partei durch das Mehrheitsurteil unrechtmäßig bedrängt worden ist [Inserierter Urkundenabschnitt von 1460 Dez 10]. Daraufhin hat nun Bernhard Nätel ein öffentliches Notariatsinstrument des kaiserlichen Kommissars vorbringen lassen und verlesen lassen, und in welchem auch die Gegenrede eines gewissen Kälbel [?] enthalten ist, und welche lautet: Hans Kälbel, Bürgermeister, hat nach Ablegung eines Eides entschieden, dass der Nätel den Hausner wegen einer Besetzung angeklagt hat und dass Nätel dem Hausner deshalb keine Versicherung (nicht schuldig zu vergewissen) leisten braucht und deshalb das Urteil der herzoglichen Räte bestehen bleiben soll. Demgemäß soll Konrad Hausner auf die Anklage Nätels mit ja oder nein antworten und daraufhin Recht gesprochen werden. Ferner wird eine Argumentation eines gewissen Peisser zitiert: Hans Peisser argumentiert, dass Nätel den Hausner an seinen Gütern berührt, hinsichtlich derer Hausner in stiller Nutzung und Gewähr (in stiller nucz und gewer) saß, hat, dass aber Hausner nie auf die Anklage des Nätel eingegangen sei, sondern eine Versicherung gefordert hat, gemäß eines Gesetzes-Artikels, der besagt, dass wenn jemand einen anderen wegen eines Eigens oder Lehens anklagt, so soll auch der Nätel dem Hausner zuvor Versicherung leisten (vergewissenn). Daraufhin ließ nun Bernhard Nätel vortragen, dass er begehrt, dass nach dem Kaiserlichen Urteil verfahren werde, und dass in dem Rechtsstreit der nun bereits rund fünf Jahre dauere, der Elsenwörth, der auch Stäberwörth (Stäberwerd) genannt wird, sowie alles was die Donau einst fortgeschwemmt (hinprochen) hat, jedoch wieder aufgeschüttet (wyder daran geschutt) worden ist, und das im Gericht Neuburg liegt, was eben zum Lehen des Ingolstädter Liebfrauenstiftes gehört, das der Swal [?] genannt wird, und das er zu Erbrecht innehabe. Da sich nun der genannte Hausner unterstanden hat und den Elsenwörth, den man auch Stäberwörth nennt, gewalttätig und widerrechtlich in Besitz genommen hat und daraufhin das darauf stehende Holz hat roden (abhawen auch rewtten) lassen und einen Teil des Grundes verkauft hat, wo doch der Grund diesseits und jenseits der Donau zusammen mit dem Urfar [?] und der Wasserbereich dem Ingolstädter Liebfrauenstift gehört, und dennoch auf die Verlesung eines Gesetzesartikels besteht, so will der Aussteller demgemäß, dass der Ankläger mit zwei ehrbaren Männern beweist, dass er von seinem rechtmäßigen Gut entsetzt worden ist. Die beiden Gewährsmänner sollen dazu einen Eid leisten. Wer sein Eigengut und Lehengut dementsprechend bezeugt hat, soll dieses in Nutz und Gewähr besitzen. Wenn er daraufhin Recht bekommen hat, soll er dem Richter 65 Pfung Pfennig schuldig sein. Nachdem dieser Gesetzesartikel verlesen war, hat Bernhard Nätel bekundet, dass er wünscht, dass ihm der Hausner nun mit ja oder nein auf seine Anklage antworte. Darauf bringt Konrad Hausner vor, dass er hört er solle die Anklage des Nätel leugnen oder bejahen (laugen oder jechen), und deshalb entscheidet er sich, die Anklage zu verneinen (nu späch er nain zu seiner clag). Demnach habe Hausner kein Gut des Ingolstädter Liebfrauenstiftes widerrechtlich in seinen Besitz gebracht, sondern als Erbe von seinem Vater und seiner Mutter besessen. Darauf antwortete Bernhard Nätel, dass er diese Leugnung nicht hinnehmen will, sondern den Hausner deshalb verklagen (weisen) will. Daraufhin stellt Nätel zwei Zeugen vor Gericht und so wurde zunächst von Nätel ein starker Eid geschworen, dass Hausner gewalttätig und widerrechtlich sich des Grund und Bodens des Liebfrauenstiftes bemächtigt habe, der dann von den beiden Zeugen bestätigt wurde. Nätel begehrt die Wiedereinsetzung in die genannten Güter. Dieser Bitte kommt Jörg Eisenreich nach und setzt Nätel in die entsprechenden Güter wieder ein. Dem Bernhard Nätel wird auf Wunsch dieser Vorgang beurkundet. Aussteller: Jörg Eisenreich Empfänger: Bernhard Nätel, Bevollmächtigter des Ingolstädter Liebfrauenstifts  

Original [Ausfertigung]

1 an Pergamentpressel angehängtes rundes Wappensiegel (leicht beschädigt)
Sigillant: Jörg Eisenreich, Vogt zu Neuburg

Material: Pergament
Dimensions: Höhe: 27,8-28,5 cm; Breite: 48,5-49,3 cm; Plica: 2,9-3,0 cm
  • notes extra sigillum
    • Uber die Entwehrung des Elsen oder Staberswert bey Stetperg in das Lehen der Schwal genant gehörig […] Am Erchtag St. Scholasticae tag Anno 1461 […] Hawsner
Graphics: 
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