Charter: Urkunden J 147
Signature: J 147
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30.04.1482
Jobs [Jobst bzw. Jodok, oder Hiob] im Loch, derzeit Spitalmeister [des Heilig-Geist Spitals] in Eichstätt, und seine Ehefrau Kunigunde bekunden, dass sie an Konrad (Cuntzen) Neumair (Newmair) aus Eitensheim (Eytenshaim) [Lkr. Eichstätt] und dessen Ehefrau Margarethe (margrethen) ihren Hof mit allem Zubehör, der ebenda [in Eitensheim] liegt, zu Erbrecht verliehen (verlihenn und gelassen) haben und dass diese den Hof künftig bewirtschaften (pawn nutzen niessen) dürfen. Dafür sollen die Lehensnehmer alljährlich an den Kasten in der Stadt Eichstätt eine Herrengült von einem Malter (mutt) Korn [Weizen] sowie von 30 Metzen Hafer abführen, wobei 40 Metzen einem Malter entsprechen sollen. Ferner sollen sie noch einen Metzen Erbsen (arbais) abführen, wobei alles in [der Qualität von] Kaufmannsgut und in Eichstätter Maß sein soll. Ferner noch zwei Gulden Weisgült (wisgelts), eine gemästete Gans am Martinstag [November 11] und zwei Fastnachtshennen, wie es als vererbte Herrengült und Gattergeld üblich ist, und nur solange die Lehnsnehmer von Naturkatastrophen verschont bleiben (daran uns weder schaur beses und ungewiter noch kainerlai anders gants kain schaden bringen noch fugen sol). Sollten die neuen Lehensnehmer den jährlichen Zins nicht ordnungsgemäß zahlen und die Aussteller dadurch Schaden nehmen, so haben diese ein Schadensersatzrecht. Ferner sollen die Lehnsnehmer den ihnen anvertrauten Hof samt allem Zubehör in gutem Zustand und in seinem jetzigen Bestand erhalten (nichts daraus noch davon verkumeren verkauffen tailen zetrennen versetzen verwechseln). Sollten die Lehnsnehmer sich nicht daran halten, so sollen entsprechende Rechtsgeschäfte ungültig sein und die Lehnsnehmer damit ihren Anspruch auf das Lehen verwirkt haben. Sollten die Lehnsnehmer zu einem Verkauf des Erbrechts gezwungen sein, so dürfen sie dies nur, nachdem sie es zuvor den Ausstellern angeboten haben. Sollten die Aussteller dann nicht kaufen wollen, so dürfen die Lehnsnehmer es verkaufen an wen sie wollen. Sollte das Lehngut durch Tod und Erbe in andere Hände fallen, so sind die entsprechenden Erben dazu verpflichtet, sich das Gut von den Ausstellern verleihen zu lassen. Für die Weisgült von einem [?] Gulden besteht für Konrad Neumair ein Wiederkaufsrecht zu 20 Gulden zum Festtag des heiligen Michael [September 29]. Ein solcher Wiederkauf muss einen Monat zuvor angekündigt werden. Aussteller: Jobst im Loch, Spitalmeister in Eichstätt Empfänger: Der Kasten der Stadt Eichstätt 1 an Pergamentpressel angehängtes rundes Wappensiegel (Siegel 1 fehlt, Siegel 2 leicht beschädigt)
Sigillant: Jobst im Loch; Herman Kalmüntzer [Kallmünzer], Bürger zu Eichstätt
Material: Pergament
Dimensions: Höhe: 19,5-19,9 cm; Breite: 33,2-33,4 cm; Plica: 3,2-3,6 cm
- notes extra sigillum:
- Erbbrief Conraden Neumayers umb den Hof zu Eyttenshaim 1482
Original dating clause: Der gebenn ist an Eritag nach dem Sonntag Jubilate do man zalt nach Cristi unnsers liebenn herrn geburde Tausennt vierhundert und in dem zwayundachtzigistenn iarenn
München, Ludwig Maximilians-Universität, Universitätsarchiv, Urkunden J 147, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-UAM/Urkunden/J_147/charter>, accessed at 2024-11-23+01:00
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