Charter: Urkunden (1352-1789) 079
Signature: 079
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1556 Juni 9., Wachenheim
Hans Bopst, Sohn des verstorbenen Wachenheimer Bürgers Niclas Bapst, verkauft der St. Katharinenpfründe zu Wachenheim [Sanct Catarein pfrinden hie zu wachenh[eim]], eine Rente von 16 Schilling und 3 Pfennigen, den Gulden zu 26 Albus, jährlich zu zahlen am Martinstag, für 16 Pfund und 5 Schilling Pfennig guter Landeswährung. Als Sicherheit erlegt er eine Wiese, genannt die Schafwiese [die schof wiß genantt], auf der dem Osthof abgewandten Seite [vnwendig ousthofen], die sich zur Dürkheimer Speyerer Straße hin erstreckt [zeichtt vff durckumer speier stroß], oben begrenzt von dem im Gemeindebesitz befindliche Bachufer des Schwabenbachs im Nordosten von Wachenheim [oben der gemein Bachstaden], unten begrenzt vom Besitz des Hans Geinsheimer [Hans Geinumer]; .einen halben Morgen Ackerland im Taubhausgewann im Nordosten der Wachenheimer Gemarkung [im dauphaß Beim], oben begrenzt vom Besitz des Wendel Bopst und des Casper Keller. Die Rückzahlung der Kaufsumme ist jährlich in den 14 Tagen vor dem St. Georgstag [23. April] oder an diesem Tage selbst möglich. Siegler: Stadt Wachenheim Current repository:
Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (www.zentralarchiv-speyer.de)
Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (www.zentralarchiv-speyer.de)
01 Wier, schulteiß, Burgenmeinster vnd Radt zu wachenheim ann der hardt Bekennen offennlich Mitt dissem Brief, das vor vns Erschinen Jst der Ersam Hans Bopst,||
02 vnsers gewessenen mitburgers Niclas Bapsten Selig[en] hinderlasenen Sun, Bekantt frei offentlich, wie das Er mit wolbedochtem gemud fur Sich,||
03 Seine Erben vnd nochkumen Eines vffrichtig[en], Redlich[en] kaufs verkauftt vnd zu kauffen geben hetten, verkauften auch allso gegen wirtiglich||
04 den wirdig[en] vnd Ersamen pfarher, kirchengeschworen vnd Einem Besitzer Sanct Catarein pfrinden hie zu wachenh[eim], Jnnhelter dis Briefs weg[en]||
05 sechszehen schilling vnd iii d[enarios] Jerlicher gillten, Jeden guld[en] zu xxvi alb[us] gezeilett, welches Er, Hanns Bopst, oder Seine Erben vnd nochkumen||
06 Einem Jeden Besitzer obgemelter Sanct Catarein pfrinden, Jnheltern dis Briefs, Jerlichs vff Sanct Martes, des hellig[en] Bischofs, dag Antwort[en],||
07 Reich[en] vnd Liefern Soll vnd woll; doran Jnen Seine Nachkumenden Erben Nitt hindern oder Jrren Soll Einigerlei gebott oder ver-||
08 bott Der heren Oder Jrer amptleid, kein krieg, feintschaftt, Mißwachs Noch keinerlei Sach, so Jezund Jnn Oder ausertthalb Beiden, geist-||
09 Lichen oder weltlich[en] Rechten Erdacht vnd funden oder kunftiglich Erdachtt vnd funden werden mochtt vnd khundt, On alle geferd||
10 vnd arge List. Vnd sei der kauf doruber geschehen vmb sechzehen pfundt vnd* v schilling pfenning guter genemer Lands werung, welches||
11 Er also vonn Jnen, kirchengeschwaren vnd Besitzer gemelter pfrinden, Entpfangen vnd forter Jnn seinen Nutz gewentt hedt. Disse sechzeh[en]||
12 schiling vnd iii d[enarii] Jerlicher gilten Soll, Mag Er, der verkaufer, oder Seine Erben vnd nochkhumen Jedes Jars zu Sanct Jerg[en], des helig[en]||
13 Ritters, dag Oder firzeh[en] dag darvor wider Mitt sechzehen pfundt finf schilling pfenning, wie vor gemelt, Ann Sich kaufen vnd ableisten||
14 vnd Sollich geltt den ofttgemelten kaufern, Jnnheltern Brifs, zu wachenheim Jnn Jre sichere gewarsum Liefern vnd antworten,||
15 sollen vnd wollen Sie das Nemen vnd Jnen disser sechzehen schilling drei pfenning Jerlicher gillten Ledig vnd Loß sagen, Auch||
16 dissen Brief, der alls dann krafttloß, ab vnd doudt Sein soll - doch das zu vor alle versessene gilten, kosten vnd schaden, So doruf||
17 gang[en] wer, außgericht vnd Bezaltt sein -, wider zu seinen handen stellen. Vnd vff das die vielgemelte kaufer, Jnnhelter dis Briffs,||
18 disser sechzehen schilling drei pfenning Jor gillten, Auch des hauptt gelts desto sicherer vnd gewisser seien, So hott Er, der verkaufer,||
19 vor Sich, seine Erben vnd nochkumen Jnen zu Einem Rechten vnd gewissen vnuerdeilten vnderpfantt versetztt vnd verlegtt Sein||
20 Manßmadt wissen vnwendig ousthofen, zeichtt vff durckumer speier stroß, Oben zu der gemein Bachstaden, vnden zu Hans Geinu-||
21 mer, die schof wiß genantt, zinst vorhin Jerlichs ½ guld[en] Jnn** die kirch hie zu wachenh[eim]; Jt[em] ein halben morg[en] ackers Jm dauphaß||
22 Beim, geforchtt oben zu Wendel Bopst, vnd[en] zu Casper Keller, ist Eigen. Dergestaltt, wo Er oder Seine Nochkumenden Erben Ann||
23 Reichung der gillten Oder allem, So vor oder hernoch hierin geschriben staedt, Seimig vnd farlesig sein wird - das doch nitt Sein Soll - So||
24 Sollen vnd mogen sie, die vielgemelte kaufer, Jnhelter dis Brieffs, Disse Obgeschribenen vnderpfender Nach ordenung vnd gebrauch||
25 Der stadt wachenh[eim] zu handen Nemen vnd Behalten, so Lang vnd viel, Biß sie aller versessenen vnd gefallenen gilten, des haupt-||
26 gelts vnd alles derhalben Erlittenen kostes vnd schadens vollkumiglich zu Jrem guten genugen Bezaldt vnd zu friden gestelt||
27 Sein. Doruber Begeredtt vnd vns mit vleiß Erbetten, das wier Sollich vnderpfender fur vns genumen vnd Erachtet,||
28 vnd, dem Noch Er mit hantgebener drei ann Eines woren Eidts stadt versproch[en], Das Sie Nimants weiters versetzt oder||
29 verpfent seien, Mitt Recht Erkantt haben, das zu disser zeitt disse sechzeh[en] schilling drei pfenning Jerlicher gilten vnd dann||
30 sechzehen pfundt finf schilling pfenning hauptt gelts do mitt wol vnd genungsam verlegtt Seien. Des zu worumb vrkhuntt||
31 Haben wier vnser, der stadtt wachenh[eim] sigill zu Ende an[n] dissen dissen*** Brief gehenckt, der geben vnd geschehen vff dinstag,||
32 Nach Sanct Mederts dag Jm Jar Nach der geburdt Cristi, vnsers Seligmachers, dausentt feinfhundertt funfzig sechß.
02 vnsers gewessenen mitburgers Niclas Bapsten Selig[en] hinderlasenen Sun, Bekantt frei offentlich, wie das Er mit wolbedochtem gemud fur Sich,||
03 Seine Erben vnd nochkumen Eines vffrichtig[en], Redlich[en] kaufs verkauftt vnd zu kauffen geben hetten, verkauften auch allso gegen wirtiglich||
04 den wirdig[en] vnd Ersamen pfarher, kirchengeschworen vnd Einem Besitzer Sanct Catarein pfrinden hie zu wachenh[eim], Jnnhelter dis Briefs weg[en]||
05 sechszehen schilling vnd iii d[enarios] Jerlicher gillten, Jeden guld[en] zu xxvi alb[us] gezeilett, welches Er, Hanns Bopst, oder Seine Erben vnd nochkumen||
06 Einem Jeden Besitzer obgemelter Sanct Catarein pfrinden, Jnheltern dis Briefs, Jerlichs vff Sanct Martes, des hellig[en] Bischofs, dag Antwort[en],||
07 Reich[en] vnd Liefern Soll vnd woll; doran Jnen Seine Nachkumenden Erben Nitt hindern oder Jrren Soll Einigerlei gebott oder ver-||
08 bott Der heren Oder Jrer amptleid, kein krieg, feintschaftt, Mißwachs Noch keinerlei Sach, so Jezund Jnn Oder ausertthalb Beiden, geist-||
09 Lichen oder weltlich[en] Rechten Erdacht vnd funden oder kunftiglich Erdachtt vnd funden werden mochtt vnd khundt, On alle geferd||
10 vnd arge List. Vnd sei der kauf doruber geschehen vmb sechzehen pfundt vnd* v schilling pfenning guter genemer Lands werung, welches||
11 Er also vonn Jnen, kirchengeschwaren vnd Besitzer gemelter pfrinden, Entpfangen vnd forter Jnn seinen Nutz gewentt hedt. Disse sechzeh[en]||
12 schiling vnd iii d[enarii] Jerlicher gilten Soll, Mag Er, der verkaufer, oder Seine Erben vnd nochkhumen Jedes Jars zu Sanct Jerg[en], des helig[en]||
13 Ritters, dag Oder firzeh[en] dag darvor wider Mitt sechzehen pfundt finf schilling pfenning, wie vor gemelt, Ann Sich kaufen vnd ableisten||
14 vnd Sollich geltt den ofttgemelten kaufern, Jnnheltern Brifs, zu wachenheim Jnn Jre sichere gewarsum Liefern vnd antworten,||
15 sollen vnd wollen Sie das Nemen vnd Jnen disser sechzehen schilling drei pfenning Jerlicher gillten Ledig vnd Loß sagen, Auch||
16 dissen Brief, der alls dann krafttloß, ab vnd doudt Sein soll - doch das zu vor alle versessene gilten, kosten vnd schaden, So doruf||
17 gang[en] wer, außgericht vnd Bezaltt sein -, wider zu seinen handen stellen. Vnd vff das die vielgemelte kaufer, Jnnhelter dis Briffs,||
18 disser sechzehen schilling drei pfenning Jor gillten, Auch des hauptt gelts desto sicherer vnd gewisser seien, So hott Er, der verkaufer,||
19 vor Sich, seine Erben vnd nochkumen Jnen zu Einem Rechten vnd gewissen vnuerdeilten vnderpfantt versetztt vnd verlegtt Sein||
20 Manßmadt wissen vnwendig ousthofen, zeichtt vff durckumer speier stroß, Oben zu der gemein Bachstaden, vnden zu Hans Geinu-||
21 mer, die schof wiß genantt, zinst vorhin Jerlichs ½ guld[en] Jnn** die kirch hie zu wachenh[eim]; Jt[em] ein halben morg[en] ackers Jm dauphaß||
22 Beim, geforchtt oben zu Wendel Bopst, vnd[en] zu Casper Keller, ist Eigen. Dergestaltt, wo Er oder Seine Nochkumenden Erben Ann||
23 Reichung der gillten Oder allem, So vor oder hernoch hierin geschriben staedt, Seimig vnd farlesig sein wird - das doch nitt Sein Soll - So||
24 Sollen vnd mogen sie, die vielgemelte kaufer, Jnhelter dis Brieffs, Disse Obgeschribenen vnderpfender Nach ordenung vnd gebrauch||
25 Der stadt wachenh[eim] zu handen Nemen vnd Behalten, so Lang vnd viel, Biß sie aller versessenen vnd gefallenen gilten, des haupt-||
26 gelts vnd alles derhalben Erlittenen kostes vnd schadens vollkumiglich zu Jrem guten genugen Bezaldt vnd zu friden gestelt||
27 Sein. Doruber Begeredtt vnd vns mit vleiß Erbetten, das wier Sollich vnderpfender fur vns genumen vnd Erachtet,||
28 vnd, dem Noch Er mit hantgebener drei ann Eines woren Eidts stadt versproch[en], Das Sie Nimants weiters versetzt oder||
29 verpfent seien, Mitt Recht Erkantt haben, das zu disser zeitt disse sechzeh[en] schilling drei pfenning Jerlicher gilten vnd dann||
30 sechzehen pfundt finf schilling pfenning hauptt gelts do mitt wol vnd genungsam verlegtt Seien. Des zu worumb vrkhuntt||
31 Haben wier vnser, der stadtt wachenh[eim] sigill zu Ende an[n] dissen dissen*** Brief gehenckt, der geben vnd geschehen vff dinstag,||
32 Nach Sanct Mederts dag Jm Jar Nach der geburdt Cristi, vnsers Seligmachers, dausentt feinfhundertt funfzig sechß.
Source Fulltext: Andreas Kuhn, M. A., Neustadt/Weinstraße. Patenschaft: Stadt Wachenheim
Language:
Notes:
Textkritische Anmerkungen * Darunter gestrichen: "pfennig" ** Ein Schaft doppelt benutzt *** Wortwiederholung im Original Anmerkungen zur Topographie "vnwendig ousthofen" (Z. 20) = auf der dem Osthof abgewandten Seite "durckumer speier stroß" (Z. 20) = nördlicher Speyrer Weg, Straße zwischen Dürkheim und Speyer, passiert die Wachenheimer Gemarkung in Nähe des Osthofs "der gemein Bachstaden" (Z. 20) = das im Gemeindebesitz befindliche Bachufer des Schwabenbachs im Nordosten von Wachenheim "die schof wiß" (Z. 21) = Schafwiese im Nordosten der Wachenheimer Gemarkung "im dauphaß Beim" (Z. 21f.) = [im Taubhausbaum] Taubhausgewann im Nordosten der Wachenheimer Gemarkung Bemerkungen zu Sprache und Schrift "Hans Bopst" (Z. 1) = Hans Papst "Jnnhelter dis Briefs weg[en]" (Z. 4) = Doppelnutzung von "dis Briefs": "Inhaber dieser Urkunde" und "dieser Urkunde wegen" (zahlt Papst den Zins) "sechzehen pfundt vnd v schilling pfenning" (Z. 10) = 645 (16 x 40 + 5) Schillingpfennig oder (645 x 12) 7740 Pfennige, diese wiederum entsprechen (7740 : 8) etwa (da der Divisor 8 im konkreten Fall sicherlich nur ein Näherungswert ist) 967,5 albus, woraus sich beim gegebenen Umrechnungswert von 26 albus auf 1 Gulden eine Hauptsumme von etwa 37,21 fl. ergibt. Legt man den üblichen Zinssatz von 5 % zugrunde, erhält man eine Gült von 1,86 fl. Dem entspricht recht genau die Angabe der Gült als 16 Schilling 3 Denarii (Z. 5), also (16x12+3) 195 den. Sofern gilt: 4 Denare = 1 Albus, entsprächen den 195 Denaren 48,75 alb. Daraus ergibt sich mittels der gegebenen Umrechnungsmaßzahl (26 alb. = 1 fl.) eine Gült von 1,875fl. "zu Sanct Jerg[en]…dag" (Z. 12f.) = 23. April "Ann Sich kaufen vnd ableisten" (Z. 13) = durch Kauf an sich bringen und das Geforderte leisten "zeichtt vff durckumer speier stroß" (Z. 20) = erstreckt sich zur Dürkheimer Speyrer Straße hin "Hans Geinumer" (Z. 20f.) = Hans Geinsheimer "Erachtet" (Z. 27) = beurteilt "Sanct Mederts dag" (Z. 32) = St. Medardustag Manieristische Züge zeigen die volutenartig eingerollten Schaftspitzen von "v" (vgl. "vnd", Z. 14, 16 und 18), "w" (vgl. "wollen", Z. 15; "wer", Z. 17; "wissen", Z. 20), teilweise auch von "d" (vgl. "dann", Z. 29) und "e" (vgl. "Der", Z. 8). Konservativ sind die veraltete Knospen-Gestalt des "e" (vgl. "schulteiß", Z. 1) sowie das inflationär eingesetzte Rund-r (vgl. "der", Z. 1). Bemerkenswert ist der häufige Gebrauch des "S" am Wortanfang (vgl. "Sun", Z. 2; "Sollich", Z. 14). Das "i" kann hakenförmig zur Grundlinie geneigt sein (vgl. "Wier", Z. 1; "dis", Z. 4; "ist", Z. 22). "J" neigt zu einer stark verkrümmten Kümmerform mit Häkchenanschwung (vgl. "Jeden", Z. 6; "Jnn" und "Jm", Z. 21). "u" ist im Arkadenstil, also n-artig, gebaut und von diesem nur durch das konsequent übergesetzte Häkchen zu unterscheiden (vgl. "schulteiß", Z. 1).
Places
- Wachenheim
Speyer, Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz, Urkunden (1352-1789) 079, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-ZAEKPf/Urkunden/079/charter>, accessed at 2024-12-22+01:00
A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.
You are copying a text frominto your own collection. Please be aware that reusing it might infringe intellectural property rights, so please check individual licences and cite the source of your information when you publish your data
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success