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Charter: Urkunden (1352-1789) 079
Signature: 079
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1556 Juni 9., Wachenheim
Hans Bopst, Sohn des verstorbenen Wachenheimer Bürgers Niclas Bapst, verkauft der St. Katharinenpfründe zu Wachenheim [Sanct Catarein pfrinden hie zu wachenh[eim]], eine Rente von 16 Schilling und 3 Pfennigen, den Gulden zu 26 Albus, jährlich zu zahlen am Martinstag, für 16 Pfund und 5 Schilling Pfennig guter Landeswährung. Als Sicherheit erlegt er eine Wiese, genannt die Schafwiese [die schof wiß genantt], auf der dem Osthof abgewandten Seite [vnwendig ousthofen], die sich zur Dürkheimer Speyerer Straße hin erstreckt [zeichtt vff durckumer speier stroß], oben begrenzt von dem im Gemeindebesitz befindliche Bachufer des Schwabenbachs im Nordosten von Wachenheim [oben der gemein Bachstaden], unten begrenzt vom Besitz des Hans Geinsheimer [Hans Geinumer]; .einen halben Morgen Ackerland im Taubhausgewann im Nordosten der Wachenheimer Gemarkung [im dauphaß Beim], oben begrenzt vom Besitz des Wendel Bopst und des Casper Keller. Die Rückzahlung der Kaufsumme ist jährlich in den 14 Tagen vor dem St. Georgstag [23. April] oder an diesem Tage selbst möglich. Siegler: Stadt Wachenheim  

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Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (www.zentralarchiv-speyer.de)

    Graphics: 
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    01 Wier, schulteiß, Burgenmeinster vnd Radt zu wachenheim ann der hardt Bekennen offennlich Mitt dissem Brief, das vor vns Erschinen Jst der Ersam Hans Bopst,||
    02 vnsers gewessenen mitburgers Niclas Bapsten Selig[en] hinderlasenen Sun, Bekantt frei offentlich, wie das Er mit wolbedochtem gemud fur Sich,||
    03 Seine Erben vnd nochkumen Eines vffrichtig[en], Redlich[en] kaufs verkauftt vnd zu kauffen geben hetten, verkauften auch allso gegen wirtiglich||
    04 den wirdig[en] vnd Ersamen pfarher, kirchengeschworen vnd Einem Besitzer Sanct Catarein pfrinden hie zu wachenh[eim], Jnnhelter dis Briefs weg[en]||
    05 sechszehen schilling vnd iii d[enarios] Jerlicher gillten, Jeden guld[en] zu xxvi alb[us] gezeilett, welches Er, Hanns Bopst, oder Seine Erben vnd nochkumen||
    06 Einem Jeden Besitzer obgemelter Sanct Catarein pfrinden, Jnheltern dis Briefs, Jerlichs vff Sanct Martes, des hellig[en] Bischofs, dag Antwort[en],||
    07 Reich[en] vnd Liefern Soll vnd woll; doran Jnen Seine Nachkumenden Erben Nitt hindern oder Jrren Soll Einigerlei gebott oder ver-||
    08 bott Der heren Oder Jrer amptleid, kein krieg, feintschaftt, Mißwachs Noch keinerlei Sach, so Jezund Jnn Oder ausertthalb Beiden, geist-||
    09 Lichen oder weltlich[en] Rechten Erdacht vnd funden oder kunftiglich Erdachtt vnd funden werden mochtt vnd khundt, On alle geferd||
    10 vnd arge List. Vnd sei der kauf doruber geschehen vmb sechzehen pfundt vnd* v schilling pfenning guter genemer Lands werung, welches||
    11 Er also vonn Jnen, kirchengeschwaren vnd Besitzer gemelter pfrinden, Entpfangen vnd forter Jnn seinen Nutz gewentt hedt. Disse sechzeh[en]||
    12 schiling vnd iii d[enarii] Jerlicher gilten Soll, Mag Er, der verkaufer, oder Seine Erben vnd nochkhumen Jedes Jars zu Sanct Jerg[en], des helig[en]||
    13 Ritters, dag Oder firzeh[en] dag darvor wider Mitt sechzehen pfundt finf schilling pfenning, wie vor gemelt, Ann Sich kaufen vnd ableisten||
    14 vnd Sollich geltt den ofttgemelten kaufern, Jnnheltern Brifs, zu wachenheim Jnn Jre sichere gewarsum Liefern vnd antworten,||
    15 sollen vnd wollen Sie das Nemen vnd Jnen disser sechzehen schilling drei pfenning Jerlicher gillten Ledig vnd Loß sagen, Auch||
    16 dissen Brief, der alls dann krafttloß, ab vnd doudt Sein soll - doch das zu vor alle versessene gilten, kosten vnd schaden, So doruf||
    17 gang[en] wer, außgericht vnd Bezaltt sein -, wider zu seinen handen stellen. Vnd vff das die vielgemelte kaufer, Jnnhelter dis Briffs,||
    18 disser sechzehen schilling drei pfenning Jor gillten, Auch des hauptt gelts desto sicherer vnd gewisser seien, So hott Er, der verkaufer,||
    19 vor Sich, seine Erben vnd nochkumen Jnen zu Einem Rechten vnd gewissen vnuerdeilten vnderpfantt versetztt vnd verlegtt Sein||
    20 Manßmadt wissen vnwendig ousthofen, zeichtt vff durckumer speier stroß, Oben zu der gemein Bachstaden, vnden zu Hans Geinu-||
    21 mer, die schof wiß genantt, zinst vorhin Jerlichs ½ guld[en] Jnn** die kirch hie zu wachenh[eim]; Jt[em] ein halben morg[en] ackers Jm dauphaß||
    22 Beim, geforchtt oben zu Wendel Bopst, vnd[en] zu Casper Keller, ist Eigen. Dergestaltt, wo Er oder Seine Nochkumenden Erben Ann||
    23 Reichung der gillten Oder allem, So vor oder hernoch hierin geschriben staedt, Seimig vnd farlesig sein wird - das doch nitt Sein Soll - So||
    24 Sollen vnd mogen sie, die vielgemelte kaufer, Jnhelter dis Brieffs, Disse Obgeschribenen vnderpfender Nach ordenung vnd gebrauch||
    25 Der stadt wachenh[eim] zu handen Nemen vnd Behalten, so Lang vnd viel, Biß sie aller versessenen vnd gefallenen gilten, des haupt-||
    26 gelts vnd alles derhalben Erlittenen kostes vnd schadens vollkumiglich zu Jrem guten genugen Bezaldt vnd zu friden gestelt||
    27 Sein. Doruber Begeredtt vnd vns mit vleiß Erbetten, das wier Sollich vnderpfender fur vns genumen vnd Erachtet,||
    28 vnd, dem Noch Er mit hantgebener drei ann Eines woren Eidts stadt versproch[en], Das Sie Nimants weiters versetzt oder||
    29 verpfent seien, Mitt Recht Erkantt haben, das zu disser zeitt disse sechzeh[en] schilling drei pfenning Jerlicher gilten vnd dann||
    30 sechzehen pfundt finf schilling pfenning hauptt gelts do mitt wol vnd genungsam verlegtt Seien. Des zu worumb vrkhuntt||
    31 Haben wier vnser, der stadtt wachenh[eim] sigill zu Ende an[n] dissen dissen*** Brief gehenckt, der geben vnd geschehen vff dinstag,||
    32 Nach Sanct Mederts dag Jm Jar Nach der geburdt Cristi, vnsers Seligmachers, dausentt feinfhundertt funfzig sechß.
    Source Fulltext: Andreas Kuhn, M. A., Neustadt/Weinstraße. Patenschaft: Stadt Wachenheim


    LanguageDeutsch

    Notes
    Textkritische Anmerkungen * Darunter gestrichen: "pfennig" ** Ein Schaft doppelt benutzt *** Wortwiederholung im Original Anmerkungen zur Topographie "vnwendig ousthofen" (Z. 20) = auf der dem Osthof abgewandten Seite "durckumer speier stroß" (Z. 20) = nördlicher Speyrer Weg, Straße zwischen Dürkheim und Speyer, passiert die Wachenheimer Gemarkung in Nähe des Osthofs "der gemein Bachstaden" (Z. 20) = das im Gemeindebesitz befindliche Bachufer des Schwabenbachs im Nordosten von Wachenheim "die schof wiß" (Z. 21) = Schafwiese im Nordosten der Wachenheimer Gemarkung "im dauphaß Beim" (Z. 21f.) = [im Taubhausbaum] Taubhausgewann im Nordosten der Wachenheimer Gemarkung Bemerkungen zu Sprache und Schrift "Hans Bopst" (Z. 1) = Hans Papst "Jnnhelter dis Briefs weg[en]" (Z. 4) = Doppelnutzung von "dis Briefs": "Inhaber dieser Urkunde" und "dieser Urkunde wegen" (zahlt Papst den Zins) "sechzehen pfundt vnd v schilling pfenning" (Z. 10) = 645 (16 x 40 + 5) Schillingpfennig oder (645 x 12) 7740 Pfennige, diese wiederum entsprechen (7740 : 8) etwa (da der Divisor 8 im konkreten Fall sicherlich nur ein Näherungswert ist) 967,5 albus, woraus sich beim gegebenen Umrechnungswert von 26 albus auf 1 Gulden eine Hauptsumme von etwa 37,21 fl. ergibt. Legt man den üblichen Zinssatz von 5 % zugrunde, erhält man eine Gült von 1,86 fl. Dem entspricht recht genau die Angabe der Gült als 16 Schilling 3 Denarii (Z. 5), also (16x12+3) 195 den. Sofern gilt: 4 Denare = 1 Albus, entsprächen den 195 Denaren 48,75 alb. Daraus ergibt sich mittels der gegebenen Umrechnungsmaßzahl (26 alb. = 1 fl.) eine Gült von 1,875fl. "zu Sanct Jerg[en]…dag" (Z. 12f.) = 23. April "Ann Sich kaufen vnd ableisten" (Z. 13) = durch Kauf an sich bringen und das Geforderte leisten "zeichtt vff durckumer speier stroß" (Z. 20) = erstreckt sich zur Dürkheimer Speyrer Straße hin "Hans Geinumer" (Z. 20f.) = Hans Geinsheimer "Erachtet" (Z. 27) = beurteilt "Sanct Mederts dag" (Z. 32) = St. Medardustag Manieristische Züge zeigen die volutenartig eingerollten Schaftspitzen von "v" (vgl. "vnd", Z. 14, 16 und 18), "w" (vgl. "wollen", Z. 15; "wer", Z. 17; "wissen", Z. 20), teilweise auch von "d" (vgl. "dann", Z. 29) und "e" (vgl. "Der", Z. 8). Konservativ sind die veraltete Knospen-Gestalt des "e" (vgl. "schulteiß", Z. 1) sowie das inflationär eingesetzte Rund-r (vgl. "der", Z. 1). Bemerkenswert ist der häufige Gebrauch des "S" am Wortanfang (vgl. "Sun", Z. 2; "Sollich", Z. 14). Das "i" kann hakenförmig zur Grundlinie geneigt sein (vgl. "Wier", Z. 1; "dis", Z. 4; "ist", Z. 22). "J" neigt zu einer stark verkrümmten Kümmerform mit Häkchenanschwung (vgl. "Jeden", Z. 6; "Jnn" und "Jm", Z. 21). "u" ist im Arkadenstil, also n-artig, gebaut und von diesem nur durch das konsequent übergesetzte Häkchen zu unterscheiden (vgl. "schulteiß", Z. 1).
    Places
    • Wachenheim
       
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