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Charter: Urkunden (1352-1789) 139
Signature: 139
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1619 November 7. [neuer Stil; alter Stil: Oktober 28], Wachenheim
Hans Steuber [Hannß Steüber], Bürger zu Wachenheim, und seine Ehefrau Margret [Margredt] verkaufen dem Almosen zu Wachenheim eine Rente von 5 Gulden, jährlich zu zahlen am 28. Oktober [Vff Simonis et Jude ] oder eine Woche danach, für 100 Gulden zu je 26 Albus neuer Währung, die ihnen die Almosenpfleger Paulus Sturzkopf [Pauluß Sturtzkopff] und Martin Dreiber, Bürger zu Wachenheim, ausgezahlt haben. Als Sicherheit erlegen sie eigene, in der Wachenheimer Gemarkung gelegene Güter: einen Wingert von etwa 20 Ar [ein zweithel weingert], gelegen im Wolfsdarm, an der südlichen Gemarkungsgrenze von Wachenheim, nach Süden begrenzt von dem Gut des Wendel Obßer aus Forst, nach Norden begrenzt von einem Weg, nach Südwesten begrenzt von dem Gut des Hans Heimel, nach Nordosten begrenzt von dem Gut des Hans Jörg Dremmel; einen Wingert von etwa 20 Ar [Einzweithel weingert], gelegen im Anger, nach Süden begrenzt von einem Weg, nach Norden begrenzt von dem Gut des Johann Pfarr, nach Südwesten begrenzt von dem Gut des Heinrich [Heimerich] Engel, nach Nordosten begrenzt von dem Gut des Schulmeisters Johannes Küchebir. Siegler: Stadt Wachenheim  

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Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (www.zentralarchiv-speyer.de)

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    01 WJR, Schulttheisz, Bürgermeister Vnndt Rhatt der Churfürstlichen Pfaltz Statt Wachenheim an der Hardt, Vrkhunden Vnndt||
    02 Bekennen hiemit, daß Vff heüt dato, alß wir Rhatts Weiß beyeinander Versamblet geweßen, Vor vnnß Persöhnlich erschienen ist Der Erbar Hannß Steüber,||
    03 Vnnßer Mitburger zu ermeltem wachenheim, Margredt, sein eheliche haußfrawe, vnndt bekanten, daß sie eines stethen, Vesten Kauffs, wie brauch Vnndt recht ist,||
    04 Verkaufft vnndt zukauffen geb[en] Den Erbaren Pauluß Sturtzkopff Vnndt Martin Dreiber, beeden Bürgern Vnndt der Zeit verordneten Allmußenpflegern||
    05 zu ermeltem wachenheim, Nemblichen Fünff g[u]ld[en], Jden zu 26 alb[us] Neüer wehrung gerechnet, in daß Allmußen wachenheim gehörig, Rechter, freyer gültten,||
    06 Jehrlichen Vnndt eines Jden Jahrs besonder Vff Simonis et Jude oder Achttag darnach ohngefehrlichen ermelten Allmußenpflegern oder ihren Nachkommen ohne||
    07 einigen Costen vnndt schad[en] zureichen Vnndt zulieffern; Verfelt die erste gültt Vff gesetzten Termin Anno [et cetera] Tausent Sechshundert vnndt zwantzig. Vnndt ist||
    08 dießer Kauff zugangen Vnndt beschehen für vnndt vmb Einhundert g[u]ld[en] obberührter wehrung paares geltts, die wir, verkeüffere, von gedachten Allmußenpflegern||
    09 also paar empfangen Vnndt in Vnnßern nutzen verwenth vnndt angelegt, derhalben wir auch dieselben hiemit bester form Rechtens Quittirendt haben wollen.||
    10 Vff daß aber daß Allmußen der Kauffsumma zuesampt der damit erkaufften gültten desto sicherer vnndt haabhaffter sein mögen, alß haben sie, verkeüffere,||
    11 für sich vndt ihre erb[en] dem Allmußen zue einem Rechten, wahren, ohnuerscheidenen Vnderpfandt eingesetzt vnndt verschrieb[en], Setzen demselb[en] auch hiemit||
    12 ein, Nemblichen ihr eigenthümbliche, in wachenheimer Gemarckhung gelegen gütter: Vnndt erstlichen Ein zweithel weingert Jm wolffsdarm, oben nacher||
    13 Landt Wendel Obßer zue Forst, vnd[en] nach Landt ein weg, oben nacher walt Hannß Heimel, vnd[en] nacher Rhein Hannß Jörg Dremmel, zinßt Einhalb Lagel||
    14 wein dem Junckher Von Angelach; Jtem Einzweithel weingert im Angen, ob[en] nacher Landt ein weg, vnd[en] nacher Landt Johann Pfarr, oben nacher Walt||
    15 Heimerich Engel, vnd[en] nacher Rhein Johannes* Küchebir, Schulmeister, zinßt 13 alb[us] Limpurg. Welche vnderpfänder außerhalb besagter beschwerd[en] zinß frey, Ledig||
    16 vnndt eigen, sollen auch Vor ablößung dießer gültt, weither nicht versetzt oder verpfendt werd[en], deßwegen dan sie, verkeüffere, mit handttreüw||
    17 an eydeßstatt angelobt vnndt versprochen mit dem geding, da sie, verkeüffere, oder ihre erb[en] an reichung der Jehrlichen gültten, auch ablößung hauptgeltts||
    18 - welches Je eintheil dem andern ein virthel Jahr vor der gülttzeit vff zu khünden hat - seümig sein solten, daß doch verhoffentlich nit beschehen soll,||
    19 So sollen alß dan die Jderzeit verordnete Allmußenpfleger gutt fug vnndt macht haben, obbestimpte vnderpfender oder, Wa daran abging, all||
    20 ander ihr, der verkeüffer, oder ihrer erb[en] haab Vnndt gütter, souiel deren hirzu vonnöthen, nach der Statt wachenheim brauch, herkommen vnndt||
    21 recht anzugreifen, Vffzuziehen vnndt zu ihren hand[en] zunehmmen, auch damit nach beschehener erkantnuß zuthun vnndt zulaßen alß mit andern deß Allmußens||
    22 eigenen od[er] erlangten güttern, so lang Vnndt Viel, biß demselb[en] vmb die Außstendige gültten, auch Costen vnndt schäd[en] Völlige bezahlung beschehen ohne Jntrag||
    23 männiglichs. Vnndt wir, obgemelt Schulttheiß, Bürgermeister Vnndt Rhatt zu ermeltem Wachenheim, Bekennen hiemit bej vnnßern Ampts vnndt Rhatts||
    24 pflichten, daß nit allein die verkeüfferin, alß daß Weibsbildt**, Vor vnnß in der Persohn erschienen, in dießen Kauff bewilligt Vnndt sich nach genung-||
    25 samer erJnnerung der weiblichen freyheit deß Beneficj Senatus Consultj Velleianj guttwillig Verziegen Vnndt begeb[en], sondern daß auch dieße gültt||
    26 vnndt hauptgutt mit den Verlegten Vnderpfendern Jtziger zeit gemeiner Estimation vnndt Achtung nach zweyfach vnndt doppel verlegt Vnndt daß auch||
    27 solche Verlegung mit vnnßerm Vorwießen vnndt bewilligen beschehen seye, Getreülich vnndt ohne gefehrte. Vnndt desß[en] zu nach mehrem||
    28 Vrkhundt haben wir, Schulttheiß, Bürgermeister vnndt Rhatt der Vielbesagten Statt wachenheim, vff der verkeüffer beschehenes Vleißiges||
    29 Pitten ermelter Statt Jnsiegel, doch vnnß, Vnnßern Nachkommen Vnndt Statt in and[er]e weg ohne schad[en], dießem brieff henckhlichen Vff-||
    30 getruckhet. So geb[en] Vff Simonis et Jude Nach der geburth Christj zelt||
    Eindausent Sechshundert vnndt Neünzehen Jahr***.
    Source Fulltext: Doris und Dieter Pucher, Gudrun Räch, Wachenheim, ehrenamtliche Tätigkeit. Geprüft, überarbeitet und kommentiert von Andreas Kuhn, M.A., Neustadt/Weinstraße


    LanguageDeutsch

    Notes
    Textkritische Anmerkungen * Marginalnachtrag mittels Einschaltungszeichen ** Korrigiert aus: "Weibb[ildt]" *** Folgt Schlusszeichen Topographische Angaben "Jm wolffsdarm" (Z. 12) = Wolfsdarm, an der südlichen Gemarkungsgrenze von Wachenheim "im Angen" (Z. 14) = Anger, westlich des Wachenheimer Stadtkerns, heute überbaut Bemerkungen zu Sprache und Schrift "freyer gültten" (Z. 5) = nicht auf Erbpacht beruhende Zinsleistungen "Vff Simonis et Jude" (Z. 6) = 28. Oktober "haabhaffter sein mögen" (Z. 10) = zuverlässiger besitzen können "ohnuerscheidenen Vnderpfandt" (Z. 11) = rechtlich als Ganzes zu behandelnde Masse an Pfandgütern "Einzweithel" (Z. 14) = etwa 20 Ar "Heimerich" (Z. 15) = [ahd. Form von] Heinrich "mit handttreüw" (Z. 16) = Versicherung und Bekräftigung durch Reichen der Hand "geding" (Z. 17) = Abmachung "Wa daran abging" (Z. 19) = sofern diese (Unterpfänder) dazu nicht ausreichen sollten "Vffzuziehen" (Z. 21) = (das Pfandgut) an sich zu ziehen "nach beschehener erkantnuß" (Z. 21) = nach ergangenem Urteil "ohne Jntrag männiglichs" (Z. 22f.) = ohne jeden Widerspruch "weiblichen freyheit" (Z. 25) = schuldrechtliche Sonderstellung der Frau nach dem senatus consultum Velleianum, wonach Verbürgungen von Ehefrauen für ihre Ehemänner ungültig sind; die Rechtslehre des 16./17. Jahrhunderts fasste das Velleianum aber weiter und vertrat die Ansicht, dass jede von einer Frau mit ihrem Ehemann in einer Schuldverschreibung gemeinschaftlich eingegangene Verpflichtung ungültig sein sollte (vgl. auch Urkunde Nr. 141). "deß Beneficj Senatus Consultj Velleianj…Verziegen" (Z. 25) = die Verkäuferin verzichtet auf die Rechtswohltat (beneficium) des römischen Privatrechts, bekräftigt also die Gültigkeit der Schuldverschreibung. Für /o/ steht teilweise /a/, vgl. "Wa" (Z. 19); "nach" (Z. 27). Da /o/ und /a/ lautlich kaum differierten, empfindet es der Schreiber nicht als problematisch, wenn das "a" durch diagonale Verzerrung wiederholt eine o-ähnliche oder sogar identische Form annimmt. In diesen Fällen wurde einheitlich mit "a" transkribiert (vgl. "Versamblet", Z. 2; "Lagel", Z. 13; "Walt", Z. 14; "daß", Z. 18; "Statt", Z. 20 und 28). Eigentümlich für die Schrift sind die aus den Unterschlingen von "h" oder "g" herauswachsenden i-Striche oder u-Häkchen (vgl. "Ledig", Z. 15; "reichung", Z. 17; "brauch", Z. 3; "wehrung", Z. 8). Sehr vielgestaltig fallen die diakritischen Zeichen für /ü/ oder /u/ aus: Der Schreiber wechselt beim "u" zwischen dem nach oben offenen u-Bogen (vgl. "Schulttheisz", Z. 1) und dem umgekehrt s-förmigen u-Strich (vgl. "Mitburger", Z. 3), der sich zum Langstrich strecken (vgl. "Kauffs", Z. 3) oder zum bald runden, bald eckigen Häkchen reduzieren kann (vgl. "Allmußen", Z. 5; "Quittirendt", Z. 9). Für /ü/ stehen der Doppelstrich (vgl. "gültten", Z. 5), zwei gegeneinander gesetzte Häkchen, die zusammen einen nach unten offenen Bogen bilden (vgl. "Fünff", Z. 5) und teils schwalbenartig (vgl. "Bürgern", Z. 4), teils herzförmig (vgl. "gültten", Z. 10) ausfallen, selten zum Halb- bis Vierfünftelkreis zusammenfließen (vgl. "männiglichs", Z. 23; "eigenthümbliche", Z. 12). Lang-i ("j") findet sich am Wortende lateinischer Begriffe (vgl. "Beneficj", Z. 25; "Christj", Z. 30), im deutschen Text tritt es nur ein einziges Mal auf (vgl. "bej", Z. 23).
    Places
    • Wachenheim
       
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