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Charter: Urkunden (1352-1789) 391
Signature: 391
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1609 März 11. [neuer Stil; alter Stil: März 1], Kallstadt
Erbbestandsrevers: Hanns Klatz und seine Ehefrau Dorothea, wohnhaft zu Kallstadt, kaufen von Pfalzgräfin Maria Elisabeth, Johann Graf zu Salm und Graf Johann Philipp zu Leiningen für 75 Gulden einen Morgen Wingert, gelegen in Kallstadter Gemarkung, aus dem Besitz des Hospitals zu Dürkheim als Erbkauf, damit das Land in besserem Zustand erhalten werde, als es aufgrund der Entfernung vom Hospital derzeit der Fall ist. Der Wingert grenzt nach Westen an das Grundstück der Erben von Bastian Schuster, nach Osten an das Grundstück von Bastian Ebell. Als jährlicher Zins sind für die nicht gezahlte Kaufsumme fünf Gulden zu entrichten sowie an Weinzins ein halbes Ohm Wein [Callstatter Treber eych]. Als Sicherheiten erlegen die Käufer einen Wingert von ca. 15 Ar [Ein Zweittheil weingart] im Hühneracker, begrenzt nach Westen vom Gut des Bastian Reichart, ansonsten an die Gemarkungsgrenze reichend. Die Käufer lassen die inserierte Kaufurkunde durch diese Urkunde vom Gericht zu Kallstadt bestätigen. Siegler: Gericht zu Kallstadt  

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Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (www.zentralarchiv-speyer.de)

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    Abschrift||
    01 ICH, Hanns Klatz, Vnndt Dorothea, mein Eheliche Hauszfraw, Wohnhafft zu Callstatt, Bekennen Vnndt thun Kundt offendlich||
    02 mitt dieszem Brieff, das die Durchleuuchtige Hochgeborene Furstin vnd fraw, fraw Maria Elisabeth, geborne Pfaltzgräuin bey Rhein, herzogin in Bayern, Gräuin zu Leiningen vndt Dagspurg, Fraw zu Appermontt, wittib, verordnete Ober-, vndt||
    03 der wohl geborne Graue vnnd herr, herr Johann, Wildt- vnd Rheingraue, Graue zu Salm vnnd herr zu Vinstingen, erbettener Mittuormundt, So dann der wohl geborne Graue vnnd herr, herr Johann Philips, Graue zu Leingen vnd dagspurg, herr zu||
    04 Appermontt, alß mitregirender herr, in vormundtschafft nahmen vnd fur sich selbsten vnns vff vnnßer beeder vndertheniges ansuchen Erblich vnd Ewig Verkaufft vnd zu kauffen geben haben Ein Morgen Weingartt, so zu dero hospittal zu Dürck-||
    05 heim gehörig geweßen vnd in Calstatter gemarkung gelegen, sambt dero daruff stehender zinß vnd beschwerungen, wie auch dezeen Recht vnd ||
    gerechtigkeitten fur vnnd vmb Siebenzig Fünff gulden Wormbser Wehrung sambt daruff-||
    06 gesetzten, unablößigen halb Ohm Wein, allermaß vnnd gestalt, Wie Jhrer F[ürstlichen] g[naden] [et cetera] vnd g[räulichen] g[naden] [et cetera] vnnß vbergebene Erbkauffverschreibung von Wort zu wort hernachvolgend außweißt: Wir, Maria Elisabeth, geborne||
    07 Pfaltzgräuin bey Rhein, Gräuin zu Leiningen vnnd Dagspurg, Fraw zu Appermonntt, wittib, Vnndt wir, Johann, Wildt Vnndt Rheingraue, Graue zu Salm vnndt herr zu Vinstingen, alß respectiue Ober- vnd Verordneter Mittuormundtt,||
    08 So dann wir, Johann Philips, Graue zu Leiningen vnd Dagspurg, herr zu Appermontt, alß mit regirender herr, Bekennen vnndt thun kundt, Auch menniglichen hiemitt zu wißenn fügend: Nachdem wir bißhero vber alle beschehene vnndt ge-||
    09 thane wohlmainende anordnung, Jedoch wider Verhoffen, erfahren müsßen, das vnßers hospittals zu Dürckheim an der hartt in andern gemarckungen gelegene vnnd bißhero Verliehene bawgütter Je lenger Je mehr in Vnbaw gerathen vnndt||
    10 der gebür nicht gehandthabt worden, das wir demnach zu vorko[m]mung vnndt verhüettung fernern vnd mehrern schadens nit vnzeittig bewegt worden, Deswegen gebürliches Jnsehen zu haben, vnnd vff andere ersprießliche mittell zuge-||
    11 dencken, Damit berürt vnßer Spittal vnnd Pfrundthauß, von solchen guttern beßern vnd gewißern genoß vnndt abNutzung kunfftiglich haben möchten, Darumb wir dann vmb mehrer befurderung gedachts Spittals wohlfahrt in Vor-||
    12 mundtschafft namen vnnd Vor vns selbsten von gemelts vnßers Spittals Ligenden Guettern Ein Morgen Weingartt vor der heselln, *in Callstatter gemarckung*, geforcht nacher Waldt Bastian Schusters Erben, nacher Rhein Bastian Ebell, gibt Vnnß *vnd vnsern Erben* alß verordneter||
    13 herrschafft **ohne die Schatzung zu zinß** Jährlichen Fünff virttell wein, *et gibt* Auch *zu* Broth ein Albus an gelt vnd zwo maß wein, Eines vffrechten steeten vnd vnwiederrüfflichen Jmmer Wehrenden Kauffs, wie solcher von Rechts, ***Auch*** gewohnheitt wegen, ambestendigsten vnd||
    14 verbündtlichsten Jmmer geschehen Kann, soll oder mag, Verkaufft vnnd zu Kauffen geben haben, Hannß Klatzen, vnßerm vnderthanen vnnd Leibsangehörigen vnndt Dorothea, seiner ehelichen haußfrawen, Wohnhafft zu Callstatt, Jhren Erbenn||
    15 vnnd Nachko[m]men, Nemlichen Für vnnd vmb Siebenzig Fünff gulden, alles gutter, genehmer Wormbser wehrung, Baargelt, So dann, Das die Kauffere, Jhre Erben oder Künfftige Jnhaber dießes Jhnen Verkaufften Weingartts||
    16 vnnßerm Spittal Järlichen vnnd eines Jeden Jars besonder vber Obangedeute biß hero daruff gestandener beschwerung zu einem bestendigen, vnablößigen Erbzinß (es fallen vnnd gerathen gleich der herbst vnd Jarzeitt, wie sie Wollenn),||
    17 Ein halb Ohm Wein Callstatter Treber eych, daselbsten vnwaigerlich zu endrichten vnd zu liefern, schuldig vnnd verbunden sein sollen, alles Vermög berürter kaufferer vnns deswegen zurückgegebenen schrifftlichen vnd Versigeltenn||
    18 Reuerßbrieffs. Dieweyl aber ernante Kauffende, eheleuth, fur dießmal nit bey bahr geltt noch im vermögen gehabt, obbestimbte haubt vnnd Kauffsumma mitt bahrem Pfennig zubezahlen, vnnd vnns deswegen Vnder-||
    19 theniges vnnd embsiges Vleiß angelangt vnndt gebetten, Jhnen zuuerwilligen, das sie gedachte haubtsumma, biß Ihnen Gott der Allmächtig die hannd besser vnnd reichlicher segnen vnndt erstrecken würde, vnßerm Spittal||
    20 mitt gewohnlichem vnd Landlichem Jnteresse, Nemlichen Vom Hunderdt Fünff gulden Järlich verzinßen mögten, Alß ist Jhnen solches von vnns gnedig Verwilligt vnd vergünstigt worden. Vff das aber vnßer Spittal nicht allein d[er]||
    21 Järlichen gelt vnnd Weinzinß, sondern auch ins Künfftig der Haubtsumma desto mehr gesichert vnd habhaffter sein möge, Alß haben gedachte Käuffere vnßerm mehr gedachten Spittal beneben Deme Jhnen verkaufften weingartt,||
    22 so gleicher gestaltt wie das nachvolgende gutt darfur verlegt sein soll, zu einem Rechten vnd wahren Special vnd rückvnderPfandt darfur verschrieben vnndt hypothecirt, Nemlich Ein Zweittheil weingart im hüneracker||
    23 geforcht oben zu nacher Waldt Bastian Reichart, vnden ein angewender, zinßt Jährlichen Fünff Virtell wein in den Probsthoff, So Ihr, Der Käuffer, aigen Lanndt, sonnsten Niemandem||
    24 Weitters Verschrieben noch Beschwerdt, ist, Also vnnd dergestaltt, da gedachte Käuffere, Jhre erben oder Wisßendliche Jnhabere dießes Jhnen verkaufften weingartts einiges oder mehr Jar||
    25 an vnndt in endrichtung der Järlichen Geltt vnndt Wein zinßen säumig sein vnnd die schuldige gebür vnnßerm Spittal ietzt verschriebener maßen nicht außrichten Würden, Köndten noch Woltten, Das alß dann Vff solchen fall Wir||
    26 vnndt berurts**** vnnßer Pfrundthauß gutt fug, machtt vnd erlangt recht haben sollen, ob specificirtes vnnderPfand mitt oder ohne Gerichtt an zu greiffen, zuhanden zunemmen, zuuerkauffen vnnd Damit vnßers||
    27 gefallens thun vnnd laßen, So Lang vnnd viel, biß vnnßer hospittal sowohl der haubtsumma alß aller daruon versesßener vnd hinderstelliger vnbezahlten Gelt vnnd weinzinßen, Wie nicht Weniger alles Vervrsachten Costens,||
    28 schadens vnnd Jnteresße zu genügen befriediget, Contentirt vnnd bezahlt sein Wurdt. Dargegen die Käuffere, Jr erben vnd Jnhaber des Verkaufften Weingartts nicht schutzen, schirmen noch zu guttem endschuldigen soll||
    29 Mißwachs, hagell, heer, Krig, Tewerung oder andere beuorstehende Vnfäll, auch kein Geistlich oder Weltlich Gericht, gewonheit, privilegium, statut noch freyheiten, dann sie sich deren allen Vnd Jeden behelff vnd ausfluchten,||
    30 wie auch allen beneficien Juris wißendlich vnnd wohlbedächtlich, Wie nicht Weniger beneficio Senatus Consultj Velleianj, auch der Exception gemeiner Verziegh Widersprechendt allerdings renuncirt vnd Verziehen||
    31 haben. Hingegen Wir aber anstatt Vnnd in Namen ermelts vnßers hospittals mehrgedachten Käuffern besagten *Ein* Morgen Weingart sambt seiner gerechtigkeit vnnd zu gehörung, Wie Recht vnd dießer Vnßerer||
    32 Graueschafft Lainingen gewohnheitt ist, hiemitt realiter Cediren, würcklich vbergeben vnnd vfftragen, Thun auch Dasselbige hiemitt, vermög dießes schrifftlichen Vfftrags Vnnd zugestelten Erbkauff-||
    33 briffs, Also Vnnd dergestaltt, Das gedachte Käuffere Vnnd Jhre erben, Jetzo Vnnd hienfuro obspecificirten Weingart sambt seiner gerechtigkeitt alß Jhr Erb vnd Kauffgutt einne[m]men, nutzen, Niesßenn,||
    34 vnndt ruwiglich gebrauchen, Auch damit thun vnnd laßen sollen Vnd mögen, alß mitt andern Jhren eigenen Haab Vnnd erkaufften guttern. Dann Wir Vns anstatt Vnßers offternanten Pfrundthauß dickerwehntes||
    35 weingarts Vnd seiner gerechtigkeitt (außerhalb deren daruff stehender vnndt obspecificirter, Vor- vnnd außbehaltener beschwerung) gentzlich Verziehen Vnd begeben haben Wollen. Wir wollen Vnnd sollen||
    36 auch ernante Käuffere Vnd Jhre erben solchen Kauff, wie Kauffrecht Vnnd dießer Vnßerer Graueschafft Leiningen gewonheit ist, gegen menniglich Vertretten Vnnd, da sich vber Kurz oder Lang Vber ob-||
    37 specificirte Vnnd außgetruckte beschwerungen noch andere mehr sich befinden Vnnd mit recht dargethan werden Könndten, Sie Vnnd Jhre Erben Jeder zeit schadloß halten Vnd Jhnen Vffrichtige Wehrschafft||
    38 tragen Vnd Leisten, so Lang Vnd viel, biß sie Vnd Jhre erben eine Vollkommene besitzung Vnd richtige gewehr erlangen, Alles getrewlich Vnd sonder gefehrde. Dessenn zu Wahrem Vrkundt haben Wir||
    39 dießen beschehenen schrifftlichen Erbkauff mit vnßerm Vormundtlichen Verordneten Jnnsigell, auch Vnßer, Graue Johann Philipsen, gewohnlichen Secret bekrefftigen Lassen. So geschehen Vff hartten-||
    40 burg, den Ersten Monats Tag Martii im Jar Der erlößung Menschlichen geschlechts Tausendt Sechs hundert Vnd Neun*****. Vnndt hierumb haben hoch- Vnnd wohlgedachten Vnßerer gnedigen Fürstin vnd frawen,||
    41 auch gnedigen herrn Wir beede, Eheleuth vnd Käuffere obgemelt, fur vnß, Vnßere erben Vnnd nachko[m]men Vndertheniglich zugesagt Vnnd versprochen, die Järliche Erbgüldt Vnnd Zinß gehorsamlichen Vnd Vnwaiger-||
    42 lichen zu endrichten, auch alles anders, Dauon hierin Vermelte Verschreibung anregung Thut, zuuolnstrecken Vnnd zu halten, Darwider nichts zu thun, noch schaffen gethan zu werden in Keinerley weg, Alles||
    43 Erbarlich, getrewlich Vnnd ohne gefehrde. Deß zu Vrkundt, die weyl wir eygen Jnsigells Jn mangell stehen, So haben Wir mit vleiß gebetten Die Ersamen Vnndt Weißen, Schultesßen Vnnd gerichts||
    44 personen zu Callstatt, Das sie Jhr Gerichts Jnsigell, Vnnß Vnd Vnßere Erben damit zu besagen Vnnd aller obbeschriebener ding zu bezeugen, an dießen Reuerßbriff gehangen haben, Welches wir sambtlichen, Schulteß,||
    45 vnd Gerichttspersonen Vff beschehene Vleißige bitt gethan zu haben hiemit bekennen, Doch Vnß, Vnßerm Jnsigell Vnd Nachkommen ohne schaden, Der geben ist Vff Jar Vnd Tag, wie Obstehtt*****
    Source Fulltext: Christian Freund, Kallstadt, ehrenamtliche Tätigkeit Geprüft, überarbeitet und kommentiert von Andreas Kuhn M. A., Neustadt/Weinstraße


    LanguageDeutsch

    Notes
    Anmerkungen zu Sprache und Schrift *…* Über der Zeile nachgetragen. **…** Marginaleinschub *** *** Korrigiert aus "vnndt" ****Korrigiert aus "berutts". *****Folgt Verweiszeichen (Verklammerung der Datumszeilen von Z.40 und 45). Vokalverdoppelung als Längenzeichen ("Durchleuuchtige", Z.2; "dezeen", Z.5) Das "a" kann gelegentlich sein Häkchen durch Streckung verlieren und ist dann nicht vom "o" zu unterscheiden: "daruff-" (Z.5), "das" (Z.9f. und Z.19), "darfur" (Z.22). Großbuchstaben im Wortinneren, vgl. "abNutzung" (Z.11), "vnnderPfand" (Z.26). Überzähliger Schaft: "wehrung" (Z.5; eigentlich wäre "wehrumg" zu transkribieren), "vnnd" (Z.25), "vnd" (Z.45). Fehlender Schaft: "Nemlichen" (Z.15; eigentlich wäre "Nemlihen" zu transkribieren). Nachträglich übergeschriebenes "d": "dencken" (Z.11) Am Wortanfang stehende "i longa" wird als "J" transkribiert, vgl. "Johann" (Z.3), "Jhrer" (Z.6). Die in Mittelband und Unterlänge reichende "i longa" als "j" wiedergegeben: vgl. Z.30 "Consultj" und "Vellejanj". Zusammen- und Getrenntschreibung sind in vielen Fällen nicht eindeutig zu erkennen. Zusammenschreibung von Präposition und Bezugswort tritt ebenso auf (vgl.: "ambestendigsten" (Z.13), "zubezahlen" (Z.18), "zunemmen" und "zuuerkauffen" (Z.26)) wie Getrenntschreibung von Komposita: Vgl. "vber gebene" (Z.6), "Ver vrsachten" (Z.27), "er melts" (Z.31), "zu gehörung" (Z.31), "vber geben" (Z.32). Eigentliche Getrenntschreibung ist in den meisten Fällen nicht beabsichtigt; sie resultiert vielmehr aus der Ligaturschwäche bestimmter Buchstaben, etwa der "r"-Variante mit ungeteiltem Schaft, die immer am Silbenende auftritt. Ebenso Ligaturschwäche zeigen das runde "s" ("Deswegen", Z.10; "Leibsangehörigen", Z.14) oder aber alle Buchstaben vor dem langen "s" oder "f" (z.B. "wißenn", Z.8; "kauffen", Z.4). Dasselbe gilt für gebrochenes "h" mit langem Abschwung (etwa "Nachdem", Z.8), "z" (etwa "verzinßen", Z.20), die Verbindung von "n" mit folgendem langen "s" (etwa "anstatt" Z.31) und die Linksanbindung von "k" ("Vollkommene", Z.38). Demgemäß erfolgt die Transkription dann ohne Trennung. Charakteristische tz-Ligatur mit einem Mittelband-t, dessen Querstrich auf die Zeile gerutscht ist. Vgl. "gesetzten" (Z.6), "Pfaltzgräuin" (Z.7), "abNutzung" (Z.11), "Klatzen" (Z.14). Dagegen "reguläres" tz im Marginaleinschub zu Z.13: "Schatzung". Als alternative p-Form zur leichteren Anbindung an vorangehendes "s" dient das sonst als Majuskel gebrauchte "P": Vgl. "Dagspurg", (Z.2f.), "hospittal" (Z.4), "widersprechendt" (Z.30). Kursivierte sp-Ligatur: "Dagspurg" (Z.8). Das "l" kann manchmal ins Mittelband abrutschen. Die Ursache dafür ist Platzmangel durch Unterlängen in der oberen Zeile, vgl. "hospittal" (Z.4). Ältere v-Form - wenn auch schon mit verdoppeltem Schaft - (Z.4: "vormundtschafft") steht neben der jüngeren Entwicklung, die durch die zum Häkchen nach rechts mutierte Schaftschleife gekennzeichnet ist: vgl. etwa "vnd" (Z.4). Schluss-r öfter in einer reduzierten Variante mit einteiligem Schaft und zurückgebogener Zunge, vgl. etwa "bawgütter", "lenger" (Z.9)
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