Der deutsche Bauernkrieg - Jahr 1525 Januar bis Juli, Nr. CI.V>ll. Feldartikel der Bauern. , S. 56
CI.V>ll. Feldartikel der Bauern.
(6. Mär, 1525.)
Handlung und Feldartikel, so fürgenommen worden sind uf Mon tag nach der alten Faßnacht, von allen Husen und Räten, so sich zu- sammen verpflicht in dem Namen der heiligen unzerteilten Dreifaltig keit. An. l525.
Dem allmächtigen ewigen Gott Vater zu Lob und Ehr, zur Eroffnung des heiligen Evangeliums und göttlicher Warheit, auch zu Beistand der göttlichen Gerechtigkeit, ist ein kristenliche Vereinigung angefangen und Niemand, er sei geistlich oder weltlich, zu Verdrieß oder Nachtheil, sondern so viel das heilig Evangelium und göttlich Recht uswiset, inbalt und anzeigt, zu Mehrung und Wiederbuwung brüderlicher Liebe. -. .
Item erstlich erbiet sich ein ehrsam Landschaft der kristenlichen Vereinung, was man geistlicher und weltlicher Oberkeit von göttlichen Rechten zu thun schuldig ist, dasselb soll in allweg trüwlich und ge- horsamlich gehalten werden.
Item es ist auch einer ehrsamen Landschaft Will und Meinung, daß ein gemeiner Landfried gehalten werd, und Niemand dem Andern wider Recht thue. Ob sich aber begeben würd, daß Jemand mit dem Andern zu Krieg oder Ufrur bewegt würd, so soll sich Niemand partbien noch rotten in keinem Weg; sondern die nächst Person, in was Stands die sie, Macht haben, Fried zu bieten. Der soll von Stund an, bi dem ersten Friedrufm oder Bieten gehalten werden; welcher aber solchen Frieden nicht hielte, der soll nach seiner Verschul- digung gestraft werden. ,..,
Item was bekanntliche Schulden sein, oder darum man Brief und Siegel, oder sonst glaubwürdig Urkund hat, so verfallen sind, sollent bezalt werden. Ob aber Iemand wiUer Inred zu haben ver meint, soll ihm das Recht vorbehalten sein, doch Jedermann uf sein Kosten und Schaden, gemeiner Landschaft dieser kristenlicheu Vereinigung unvergriffen. , .,, i,
!. Item unbekanntliche, nüwe, erdichtete Schulden, so ohn allen Grund der göttlichen Gerechtigkeit von Ettlichen bisher erfordert und geben worden, auch Zehend, Rent, Gült und all ander Beschwernuß. sollen anstehen bis zu Ustrag diefts Handels. „,,,,^ „,, ,j ^».l ,n>l
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Item wo Dienstleut wären, die Fürsten und Herren dienten, sollen sie ihren Eid ufsagen, und so sie das thun, sollen sie in diese Vereinigung ufgenommen werden. Und welcher das nicht thun will, soll Weib und Kind zu ihm nehmen und eine Landschaft unbetrübt lassen. Wo aber ein Herr, Amtmann oder Pfleger Einen, so in die- ser Vereinigung ist, erfordert, soll derselb erscheinen, doch zwei oder drei zu ihm nehmen, die hören was gehandelt wird. Uf daß nit wie bisher, der gemeine Mann in Gefängnuß geworsen, und so er will ledig werden, sein Schuld, wiewohl mit Unschuld bekennen und ver- Ursachen muß.
Item wo Pfarrer wären, denn der Vikarien wollen wir gar nit, sollen sie fründlich ersucht und gebeten werden, das heilig Evan gelium fürhin zu verkünden und ihren Irrsal bekennen und abstellen. Welche das thun wöllen, denen soll dieselbig Pfarr zimblich und ihrem Amt gebürlich Unterhaltung geben werden. Welche aber sollichs nit thun wollen, die sollen geurlaubt werden und die Pfarr durch die Wahl der Pfarrgenossen mit einem Andern versehen. Uf daß auch aller Zank und Hader in geistlichen Sachen abgeleint werde, und nit Einer den Andern uf der Kantzel für Ketzer wie bisher verschreie und schelte; soll allein wie obgemeldt das göttlich Wort obn allen menschlichen Zusatz gepredigt werden. Wo sich aber je solcher Span begäbe, sollen die Priester derselben Landschaft oder Flecken mit ih ren Biblien zusammen beruft werden, und die Handlung nach Inhalt der heiligen Geschrist und nit nach menschlichem Bedunken entscheiden und endlich usgesprochen werden, in Bywesen gemeiner Kriegsgenossen derselben Enden.
Item ob sich Iemand mit seiner Oberkeit in Vertrag «lassen wölt, so soll er ohn Vorwissen und Verwilligung gemeiner Land schaft dieser Vereinigung nichts beschließen. Und obschon mit Bewil ligung gemeiner Vereinigung beschlossen wurde, > nichts dester minder sollen dieselbigen in ewiger Pflicht bei der kristenlichen Vereinigung tliben; uf daß nit mit der Zeit Zertrennung ingefürt werde und die Letzten in der Roth bestecken.
Item es sollen von jeglichem Hufen dieser Einigung ein Obri- ster und vier Rät geordnet und gesetzt werden; die sollen Gewalt ha ben mit sammt andern Obristen und Räten zu handeln und Ordnung mit Stürmen, Ufbieten und Zuziehen fürnemen, darmit die Gemein- den nit all zusammen müssend, noch in Unkosten geführt werden.
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Item es sollen keine raubigen Güter, so den Mitverwandten in dieser Vereinigung entwert wären, Unterhalten, bebuset noch pasfirt werden; sondern alsbald man sollichs innen würd, mit ilendem Fuß oder Sturm das Volk berusen und nachjagen, uf daß den Beschädig ten ihr Gut wieder zukomme. Wo man aber die Räuber oder Raub- gut behnste oder gefährlicher Wis fürschickte, sollen dieselben in dio Fußstapsen der Räuber gestellt werden.
Item welche Handwerkslllt ihrer Arbeit nach us dem Land zie hen wollten, die sollen ihrer Pfarr Hauptmann angloben, sich wider diese kristenliche Vereinigung nit bestellen zu lassen; sunder wo Einer hötte und vernähme, daß dieser Landschaft Widerwärtigkeit zustehen wöllte, soll er das dieser Vereinigung zu wissen tbun, und wo es von Röthen wurde, von Stund an seinem Vaterlande zuziehen und helsen zu retten.
Desgleichen sollen die Kriegsleut auch verbunden sein, welch« dann in allen ihren Diensten diese kriftenliche Einigkeit vorbehalten und usnehmen sollen.
Item Gericht und Recht sollen auch ein Fortgang haben und Niemand, so um Gerechtigkeit anruft, rechtlos gelassen werden.
Item die Oberkeit soll Keinen lassen annehmen, thurnen noch blocken, er sige denn in Malefiz verlümbdet.
Item unzimlich Spiel, Zutrinken, Gottslästerung soll namenllich abgestellt sein, und die Uebertreter nach Gelegenheit nit ungestraft bleiben.
Item ein Jeglicher soll den Andern lassen bliben in seiner Sprach und Kleidung, oder er soll als ein Ungehorsamer dieser lristen- lichen Vereinigung auch gestraft werden.
Item welche sich in unser kristenliche Vereinigung verpflichten, die sollen von jeglicher Herdstatt zwen Krützer geben, mit welche« Geld die Posten und Anderes usgericht wird.
Item damit solche kristenliche Vereinigung, durch die göttliche Gnad angefangen, dester fürnehmlicher und unzerbrochenlicher gehalten werde, sollen demnach uf das allererst, so es immer füglich sein mag, Brief und Siegel von allen namlichen Städten, Fl«ckrn und Land schaften, so in dieser Vereinigung begriffe», ufgericht werden, mit In- libnng obgemeldrer Artikeln, nnd an sicher Ott gelegt »erdon.
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