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Charter: Haus Hohenlohe, ed. Hanselmann, 1757 (Google data) 1
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Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 1, S. 13
 

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Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 1, S. 13

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    I.

    ^ÄFNO usui et säiumento Iuri8pru6entlT pudÜcT eultorikus esse inäaZatwnem iitiu8 nexus, czui olim et illo pra:lerrim Tvo inrer jmperances et narcnte8 5uit, Huo prselentis impei-ü 5ormX pnlica l'unc innäsmenta , nemo vocabic in 6ubium, <^ui eogicac, cicra eam inceAi- gentiam non posse inveitiZari rationes mulcarum leZum tam scripta- rum, ^uam non lcrivtarum, <^uiuus ninil ma^us lumen koenerac sc «riginum l'usrum patetaÄio. .'

    I.

    So nüzlich diese In6aFatio, wovonFer HerrKe5eren8 allhier spricht, an und für sich schon ist, und so sehr sie, bey Abfassung einer achten und nickt auf Fabeln oder blosen Meynunqen gebaueten ^uri8pru6enti« public« sowol, als temschen Staats-Historie, erfordert wird, so wich tig wird dieselbe auch noch weiter in Betrachtung der vielen anderen nüzlichen Erläuterungen und Entdeckungen, so damit verknüpfet feynd, und wovon die Eine der Anderen vonselbsten die Hand bietet; Als da ist die Beschreibung der ehemaligen Gestalt des teutschen Reiches und

    A jeder

    2 )«( cKO

    jeder Provinz in demselben insonderheit; der Regenten, welche man in denenielben von Zeit zu Zeit aNtrift; Ihre Geschlecht-Register; die Art und Weis / nach welcher ein jeder nach denen Zeit-Umständen seine Lande regieret hat; Ob solches nomine proprio oder adniinittracorio geschehen; Ob solche Würde erblich gewesen, oder deren Bestellung 5 rmcu lummi Imperamis abgehanget? Ob und was vor Regalien und krseroZaciven damit verknüpft gewesen? Wie und zu welcher Zeit sol che Kegalien acyujriret worden? Ob es ex gratis (ÜTlarum geschehen,

    oder ob die hohe Herkunft zu deren Besiz und Genuß etwas beygetra- gen? Welche kroeeres lmperii diejenige seynd, so sich des lezteren rühmen können? Ob diese mit denen übrigen, die luceettive und exalio capite zu eins oder anderem KeZsli gelanget, wo! vermenget werden dürfen, und ob man die Zeiten des sogenannten Incerregm einem, wie

    dem andern pro termino aequilitioms luperioricsciL terricorialis mit

    Fug und auch Nur Mit einiger Wahrscheinlichkeit setzen börfe und könne? Oder nicht vielmehr selbsten gestehen müsse, daß hierinnen ein grosser Unterschied zu machen, und demjenigen, der seine vorder schon besessene ^sura am besten erweisen könne, und ex Uiplomatibus eo«vi8, wie nunmehro von dem Hause Hohenlohe am Tag liegt, erwiesen habe, diese Ehre und Vorzüglichkeit vor denen andern auch nicht zu mißgön nen seye? Allein dieses und anderes mehr auseinander zu klauben, dar- zu gehöret Arbeit, Gedult, ein gutes mit alten Doeumenri8 gespicktes ikrckiv, und daß man wisse einen guter! Gebrauch davon zu machen; So müssen auch diejenige, welche die Erläuterung der Geschichte alte rer Zeiten auf dergleichen Art wünschen, dasjenige, was ein anderer mit vieler Mühe aus dem Alterthum eruiret, und entdecket hat, dem kublico nicht auf eine ungleiche Weise vortragen, oder es nur bey Ke- «enttrung einiger wenigen ^urium bewenden lassen, und das vornehtw fie davon verschweigen, oder hernach wohl gar vorgeben, eS wären lamerKleinigkeiten, ausweichen nichts besonders zu erzwingen seye: dann durch solchen ungleichen Vortrag geschehe« dem ?ubüeo selbsten ?«rt,als welches man solchergestalt von selbstiger Einsicht einer Arbeit und dem auf dasselbe davon reäunäirenden Nutzen unverantwortlicher Weise absichere.

     
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