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Charter: Haus Hohenlohe, ed. Hanselmann, 1757 (Google data) 18
Signature: 18

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Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 18, S. 76
 

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Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 18, S. 76

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    XXV.

    In diesen zu rechter Zeit voraus geschickten Fehd-Brieffen be stund also nach damahligen verderbten Zeiten die gantz furmalitTt des so genanten Faustrechts. Es erhielte aber dadurch der Landsäßige Adel mehr nicht/ als die Impunitscem seiner Ausschweiffungen und zwar, lecuncZum moäo äemonttraca, nur yuoaä ZIW6 cempus: Ist also Nicht abzusehen, wie solches, obgleich, nach Beobachtung erstermel- ter iormalicset, in gewisser Maaß damals coilerirte Unweßen mit dem ^ure cerricvriali armorum Ltacuum Im^erii in VergleichUNg zu stel len.

    ackck. relp. sä «. p«e. XXIII. et XXIV.

    Daß sich in selbigen Zeiten, nemlich des XlVten und XVten 8ecu!i, die Lehen-Leuthe, wie auch der Landsäßige Adel, wann er Lehen ge habt, öffters gegen seine eigene Landes-und Lehen-Herrschafft feind- seelig erwiesen und derselben zu einer solchen Zeit die Lehen malitiole aufgesaget habe, wann er Gelegenheit gefunden, solche wiederum 6« tsäo anzufallen und wegzunehmen und sich von dem nexu vasallitico «t lubieÄionis gäntzlich loß zu machen, das habe selbsten in meinem Werck p. 117. §. XlHII. angemercket; zugleich aber auch aus der heil samen Verordnung in ^. ö. Lap. XIV. §. 1. mit angefüget/ wie diese gefährliche List von Jhro Kayßerl. Majestät angesehen, nnd welcher Gestalt solche denen Lehen - Leuthen, unter Bedrohung mit der schwehren Straf der Reichs? Acht, verbotten worden, verbis:

    ^ An vielen Orten und Enden begiebr es sich, daß etliche Lehen - und ,. Dienst-Leute von ihren Herren Lehen und Güter erworben, die sie « unzeitlich mit Worten und freventlicher Untreu aufsagen und, nach „ Aufkündigung derselben, beleidigen sie die Lehen - Herrn bößlich, » mit Bedrauung allerhand Feindschaft und Zufügung mercklichen Scha- ., denS: dann die Lehen und Güter, welche sie also von Kriegs- oder „ Feindschaft wegen liegen lassen, werden von ihnen nachmahlS „ wiederum angetastet, und eingenommen. Derohalben haben Wir, ^ mit diesem gegenwärtigen Gesetz, erkennt und gesotten, ewiglich zu „ halten, daß solche Aufsagung für nichts geachtet sevn soll, noch eini-> « ge Krafft haben, sie geschehe dann aus freyem Willen, also, daß ., derselben Gut und Lehen-Besitzung dem Herrn leiblich aufgetragen

    und übergeben worden: und die dermassen treuloß worden sind, an ., ^hren Gutern oder Lehen, so sie haben aufgesagt, sollen ihre Herren ,, zu keiner Zeit bettüben, oder beleidigen durch sich selbst, oder ande- ,. re, auch darzu weder Rath noch Hütt geben, oder leisten, und da » jemands darwider thäte, und seinen Herrn an Lehen oder Gütern, „ die aufgegeben, oder nicht aufgegeben wären, angriffe, oder in einer- „ ley Wege zu betrüben, unterstünde, derselbige soll zur Stund sol, „ eher Lehen und Gücer beraubr, darzu verleumdet und in Raxser,

    lichen Bann gefallen sevn, auch hinfuhro nimmermehr zu dem, „ selben Lehen kommen, noch ihm von neuen verlieben werden, ^ und ob dem zu entgegen einige Lehen-Einseyung geschehen, die

    soll zu reche nicht Krafft haben, «.

    Ist sich also nur um so mehr zu wundern, wie der Herr Referens der gleichen Bannmäßige Aufführung sä jus armorum reseriren, und auf eine solche 1'erritorial Gerechtsame, welche dem Hohen Hause Hohen lohe, als einem angesehenen Mitglied des Teutschen Reichs, von de nen ältesten Zeiten her zugekommen , verächtlich appliciren mögen; wobey, noch über das, abermahlS zu erinnern, daß solches alles

    noch

    )°( MS 65

    «och darzu erst lang nach denen Zelten beS interregm vorgegangen seye, mithin, wann es auch quam Maxime ein ^U8 armorum zu nen nen wäre , wie es doch nimmermehr seyn kan, sich gleichwohlen nicht zu denen Zeiten, wovon in meinem Werck die Rede ist, schicke. Wie endlich diesen Land- verderblichen Fehden nach und nach gesteuret wor den, und welches die Mittel darzu gewesen seyen, das kan bey ande ren nachgelesen werden.

    vicl. imprimi« Dattms cke pzce public» l.ib. I. dsp. XXII. On. 6e I^uävriZ sä L. ?it. XVII. §. z. p. izi. 8«qcz. vn. äe ?ittoriu5 cit. Lvc. §. XI. et XU.

    Alhier melde nur so viel davon, daß die dießfalls angewendete Bemü hung des glorwürdigsten Kaysers Klaximiüani I. vor andern die ge segneteste Wurckung gehabt, und daß endlich durch die Gnade Got tes ao. 1495. nach damahliger von diesem Kayser aus dem Reichstag zu WormbS, geschehenen publicirunq des Landfriedens, und Anord nung des Sammer-Gerichts, das Faustrecht vollendtS auf einmahl auffgehoben worden.

    v!cl. auK. m<x!a alleA.

    ac!6. 5truv. ^«rp. Uittor. (Zerm. periacl. X. 5eÄ. III. p. y2«.

     
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