Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 3, S. 17
Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 3, S. 17



III.
8eä majores a<ZKuc persolvenä« iis, qui mlioriam prsFmatieam äoeenc, ec Quantum tieripocelr, säli^uiäum peräucunt, cmibus rs» rum Vieiliituäinibus Imperium Fermsnjeum in eum itacum pervenv» rit, in yuo iä conlpicimus nodie.
aälll.
Wie gut wäre es nicht und wie vollständig würde nicht alsdann erst eine pragmatische temsche Reichs-Historie werde«/ wann jedes Hohe Hauß in dem teutschen Reich seinen Schatz alter Urkunden aufchäte und aus solchem nur einsweilen für sich selbst und von seiner eigenen
Verfassung aü ^iyuiäum äemonttriren liese , quibus rerum vieilllcu- mnibus in eum ttatum pervenerit, in quo conlpieitur Koäie, und
wie weit zurück eö seine heutiges Tages besizende Ke^Iien erweisen könne. Angleichen yuo tim!« es darw gelanget; ob es jure sanguinis oder ex ßraria c»!arum geschehen seye? Dann so lang dieses nicht von jedem Hauß insbesondere, oder doch wenigstens von denen mei sten geschieh«, so bleibet auch die Reichs-Historie selbsten in vielen Stücken noch unvollkommen / und ein sogenanntes Interregnum noch allezeit die Zuflucht derer, so sich aus vielen Umständen nicht helfe» tonnen. Das Hohe Hauß Hohenlohe hat nun hierinnen den Anfang gemacht und gezeiget, daß es die von seinen gloriensen Vor?Eltern er erbte Landes-Hoheit, aller in so vielen leculi5 in dem Reich entstan denen revowcionen ohngeachtet, in denen per Injuriam temporum, Ihme noch übrig gebliebenen Landen Aufrecht erhalten habe: Es fol get aber deswegen noch lange nicht, daß, was Dasselbe für Sich und von seinen eigenen urältesten Vorrechten ad I^uiäum äemonttriret har, solches auch sofort von allen anderen Häusern in Teutschland auf gleiche Arr prTäiciret werden könne oder dürfe, weil sich bey jedem die in rel'ponlwne sä num. prsececl. II. V0N diesem Hause deäucirte wichtige Umstände nicht finden. Jedes Hauß hat wie seine besondere Lata, also auch seinen besonderen Ursprung gehabt. Bendes erfordert eine Betrachtung und aus dieser wird sich auch der Unterschied, racione
cemporis ae^nilicionis luperioritatis territvriaiis ergeben; welcher Be- weiß aber nunmehro dem Hause Hohenlohe weiter nicht mehr, sondern andern Häusern oblieger. Es werden dahero diejenige, welche die Geschichte Hoher Häuser oder eines ganzen Reiches mit aller Sorg falt aufzeichnen, und alle Abwechselungen des Schicksaals, so sie an- rreffen, sonderlich welchergestalr solches Hauß an Macht zu-oder ab genommen, wol bemercken, Mcht unbillig: OivinT?roviäenci« in ms cerris Mnittri, genennet.
viel. DecKner m Vindicii« xro veritste et Juttiti» K.ei, luriique dame» ttiisv. 2ll.
. , „-,> iv. ^'
l.suäibu8 igimr ornsfl6a äoÄiÜuni ?Ian5eImanni opera, <zui xrobamrus, gsvilds Oomices I-IoKenlojeos jam ance maZnum Imer- regnum iiia regalium plenicuäine, ^uam 8uperioricacem appellsmus, 6um anciczuum l^omicarus r^okenloiei ttacum e cenebris eruic, inligm- t«r lue? eoilgttrac Kistoriamomnium, prselertim l'upsrioriLi Hermani«, <^oinitatuum.
slZ IV.
Gleichwie ich meine Arbeit zu vörderist zur Ehre GOtteS, als des Beschüzers und Erhalters Hoher Häuser/ und dann zum Dienst und Nuzen meiner gnädigsten Hohen Landes-Herrschafft/ anbey auch dem public« zu lieb, verfertiget habe; also genüget mir, wann, auch ohne dergleichen Lobsprüche/ die von mir äiplomarice äemonttrirte Wahrheit, wie ttchs gebühret, erkannt und angenommen wird. Mei nes OrtS preise ich vorzüglich die Gnade Gottes, und dann den vor- treflichen Schaz alter Oocumenten derer Hohenlohischen ^rekiven, welche mich in Stand gesezec, mich an ein so wichtiges 'I^Kema machen und dasselbe glücklich hinaus führen zu können. Damit das publicum auch von der Richtigkeit des geführten Beweises, und daß solcher aus Ächten Original Urkunden genommen seue, desto gewisser überzeugt seyn möge, so habe Einige der wichtigst-und ältesten viplomamm. sonder, lich aber ein überaus schäzbares und rares in temscher Sprache ein Jahr vor dem Interregna abgefasteS DipllZMä auf das accurattste nach allen Zügen der alren Schreib-Art, mit denen daran befindlichen Siegeln in Kupfer abstechen und dem Werck p. 58z. beyfügen lassen. Bey welchen klaren Brief und Siegeln ich mich auch, in Beschrei bung der ältesten Prärogativen dieses Hohen Hauses an keine opinis-
nes lricerpretum iuris publiei;
«!e quidiu viä. Dipl. Bttveiß §. l.x. I. « 2.
«och weniger an die fast allgemein gewordene Lehre von einem ehe? malig sogenannten grosen!merreLno,und was dasselbe zuraeyuilition der LandeS-Hoheit der teutschen Reichs-Stände beygetragen habe, im mindestm zu kehren gehabt, als welcher Maasstab zu Ausmessung der weit älteren Landes - Hoheit dieses uralten Ost- Fränckischen Hau ses viel zu klein, «nd daher auf solches gar nicht applicable befunden worden. Ob aber von demjenigen, was ich hierinnen besonders für Das Hauß Hohenlohe erwtefen habe, so gleich auch ein arZumenc auf alle und jede Grafschafften in ganz-sonderlich Ober-Teutschland, wie der Herr Kelcrens in ttne vorstehender Worte vermeynet, zu machen seye, daran ist, um der in meiner Antwort aü rium. prseceä. II. und III. beygebrachten Ursachen willen , gar sehr zu zweifeln; Jnmassen auch der bey der gelehrten Welt wegen seines unermüdeten Eifers in Erläuterung der Geschichte UmereS teutschen VatterlandeS in unver- welcklichem Ruhm stehende Herr Hof-Rath Samuel Lenz zu Halle in einer Antwort an mich unterm iz. Augufti 1749. von denen in mei nem Diplomatischen Beweiß äemonttrirten vielen vorzüglichen luribus ganz wohl geurtheil«:
„ Was Ew. von dem Hause Hohenlohe darinnen ausführen, das
« sollen
DO (o)
„ sollen lo.nnd noch 10. andere Gräfliche Häuser wo! unauögefahret „lassen:
viä. Dipl. Beweiß in der Vorrede iol. VUI. ein gleiches auch nachgehendsoie Weltberühmte Herrn Verfassers de rer ^Äorum Lruäicorum zu Leipzig in ihrer Delation in Beylage Num. IV. bestättiget habe«, verbis:
„ ^n in aliorum (!omitum uiu jurs cor er tsnta Kegalia ante Ku<Zol> „ pm ^labsburgici lli^nitstem imperaroriam viguerint, äicere non» „ äumnabemus.
Gewißlich kan ex 5upra SiÄis per rerum natursm dieses mein 8eopus nicht gewesen seyn. Wann jedoch, wie der Herr Kelerens selbsten be kennet, und von niemanden gezweifelt wird, dieses Werck Gemeinnü tzig iff, warum sychet er dann in seiner Kelacion fast durchgehendS dem kublico eine unrechte läse davon beyzubringen, und dasjenige zu Hinterhalten, was darinnen am meisten Gemeinnützig und zu besse rer Erläuterung der Staats-Historie dienlich ist?
Haus Hohenlohe, ed. Hanselmann, 1757 (Google data) 3, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/HausHohenlohe/98dede46-1678-447d-b22f-91f3ec5e51bb/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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