Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 98, S. 246
Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 98, S. 246
I.XXXIX.
Ne^«m meo?um.) Daß unter diesen ttereäibus Bischoff Gebhard niemand anders verstanden habe, als seine bevde leibliche Brüder, Siegfried und Eberhard, oder deren Söhne, erstehet ohne dem jedermann von selbsten, wie dann auch das Wort: NN-«, in meäio «v« in keinem andern Verstand genommen worden, als nur von einem solchen, der gleiches Stamms und Wappens mit dem Erblas ser und dessen nächster Agnat gewesen.
vick. Du Dreine Dollar, verb«: //^i^tt. ibique: Fecu»<i«5/^r«. l/Kim»5
Von evstttmelt- seinen bevden Brüdern selbsten aber, ist aus hiesigem NecroloZia 5ub Die I>rotki er vionvlii bekannt, wie feyerlich ihrer, als der Mt-kunäarorum. dieser CoUegiat, Kirchen Anniversarium alljährlich begangen, mithin sie allezeit für die wahre und einzige Landes-Erben angesehen und gehalten worden / und ist an ihrem Lpirsp^i« in hiesiger Kirche das Hohenlobtsche Wappen auf dem heutigen Tag noch zu ersehen.
viä. «mnin« Diplomat. Beweiß, p. 32^. et 62z. iey. Wie aber diese Uere^itas und Landes, 8ucce«,on hernach von Ihnen auf ihre weitere Deftendenz von einer Person zur andern bis aus das heutige HodeHauß, welches in dem würcklichen Genuß aller hohen Vorrechte solcher seiner illustren Vor- Eitern, tam in eccleiiatticis, quam lecuiaribu, noch stehet, gelanget seye, daS ist in der zum Druck ebenfalls parat liegenden Hohenlohlsch- Diplomatischen H« jivrie aus lauter authentischen Rachrichten ausführlich belchmoen. säck. not. XVI.
xc.
/,ewe»,>et.) Unter dem Wort: )uri, wird slhier nichts anders verstärk-
iden, als das )us ^ävocari«, das ^ns ^atronarus emmen8 et regium und düö ^us rerricoriale, oder, wie dieses lezterein folgenden Zeilen ist genennet worden, die 8uperiurirss terrilorialis, welche sämtliche ^urs das Hauß Hohenlohe laut vorhandener Original, Urkunden schon etliche hundert Jahr vor der Reformation über sie Oehringer Stifts-Kirche , die darzu gehörige Personen und deren Güter gehabt hat,
viä «mnino Diplomat. Beweiß, p. 2QY. bis 260.
was demselbigen nach der Reformation weiter vor )urs zugewachsen, wird in notck Xdiv. circs Snem anZezeiget werden.
Haus Hohenlohe, ed. Hanselmann, 1757 (Google data) 98, in: Monasterium.net, URL </mom/HausHohenlohe/f6650115-1598-4d08-a43f-ded6e753a918/charter>, accessed at 2024-12-27+01:00
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