Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXI. , S. 345
Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXI. , S. 345







weiters
zurVorlegung. uz
weiters durch schriftliches Vernehmen zusammen gcthan, und Uns unter Gottes, des Allmächtigen Beystand, (dem Wir Unseres uralten Fürstli chen Stammes -Erhaltung innbrünstiglich zu danken haben) folgenden Einigungs- und Haltßtractats-Bündnöß und Vertrag für Uns, Unsere Er ben und Nachkommen solchergestalten verglichen, daß dieser Unser Hauß- Einigung und Bündnüß alle von Uns und Unserem Fürstlichen Hauß ab- stammende und Vermählen im Leben gehende Geist- und Weltliche Churfür- fürsten, anwartcnde Churprinzen, -Herzogen, PfalzFrafen und Fürsten (gleich am Ende entworfen ist) sich einverleibt, und zu dessen Festhaltung, mit und neben Uns, für sich, ihre gleichmäßige Erben und Nachkommen zu ewiger Zeit verbindlich gemacht haben. Und zwarn
Erstlichcn: ist abermahlen eine reichskündigc Sache, in was öffentli che Wiederwärtigkeitcn beede Unser Churfürstlichc Häuser, Bayern und Pfalz, nach Ableben der in Gott ruhenden Kayserl. Maj. Ferdinandi des dritten, Glorreichestcn Gedächtnüß, wegen des Reichs-Vicariats uirdVer, wcsung verfallen, dessen Bcylegung zwar bereits Ao. 167z. mittelst eineS zu Ulm unter erkießenen IVIeäi»t«ribus von beiderseitigen Röthen zusammen gestzten lüorißrels gesucht, aber unausgemachter Sachen wieder abgebrochen worden; damit nun aber diese Unserer beeder Häußer verfaßte Einigung, zu ewigen Zeiten vest und unverrückt stehen möge; haben Wir Eingangs benannte Churfürstcn nöthig befunden, daß aller Anfangs dieser Stein der Widerwärtigkeit aus dem Weg geräumet werde, derentwegen wollen Wir, daß vorberührtes Reichs-Vlcsriar, von Uns beedcn Churfürsten und allen Chur-Erbe» Unsers Haußes künftighin liraultane« geführet, und zu solchem Ende ein sonderbahres Vicsriät. Gerichte aufgerichtet werde, dessen allen Wir Uns in einem sonderbahren Trqctat 6e l)»to München und Mannheim den 15. May dieses laufenden Jahres, ausführlich verstanden haben, dar auf Wir Uns dann dieß Orts lediglich beziehen, und zu dessen unveränder licher Festhaltung wiederholter mit dem Beyfay verbunden, daß über solchen Vergleich Wir die Kayserl. gnädigste KaMcmiun mit gesamter Hand an» suchen wollen, woran um so weniger zu zweifeln, als Jhro Kayserl. Maj. selbst gerne und gnädigst vernehmen werden, daß unter Unfern bceden Häusern die Sache dergestalt beygelcgt, damit unter Zeit des intemßnk,
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jeder des Heil. Reichs Stand und Vorfallenheiten die unverfälschte 5ulr!x suchen und finden möge.
Wie dann Andertens: Der bceden Hä°ußer 5ttm/??o» wegen auf einstens Abgang (ben der Allmächtige Gott bis ans Ende der Welt gü- tigst abwenden wolle) als von einem gemeinsamen Gramm - Vareer, ZVeyland -Herzogen Ludwig aus ZLayern, Pfslz-Grasen bey Rhein, herstammenden Linien, und beederseitigen /^o-nm/s aS»att^ durch di« Rechte albereits vorgesehen ist, von beederfeits Unserer Hochlöblichcn Vorfahrer, hingegen wegen derer L«ndverthcilung, gemeinsamen Hülfe und Beystand im Fall Beleidigung, dann auch beständiger Freundschaft und reciprocirlichen Wohlwollens halber, sondern Vertrage, benanntlich Ao. 1490 und 1524 und lezthin Ao. 167 ?, errichtet worden; So sollen diese Verträge hiermit erneuert scyn, als selbigen in dem Oßnabrü-fifchen und Münsterischen Friedcns-Jnstrument in seinen Artikuln nichts iZeingirt wor den ist, bcy welchen es außer vor verstandenen bereits beygelegtcn Äica- riatö-Puncten sein unveränderliches Verbleiben haben; immaßen was die in erst angezogenen bceden ältern Verträgen, gegen einander verglichene würklichc Hülfe betrifft, t)ievon im nachstehenden sechsten Artikel mehrers erläutert werden solle.
Gleichwie aber Drittens: Wir gesamte in diesem Hauß I7nion5-Trac- tat begriffene psciscenten, als gemeldet, von einem Gramm-Vatter her- kommen, nnthin billig ist, fördershin Unsere beede -Hochlöbliche >Häußer für eins zu halten, und anzusehen haben, also solle auch fördcrs- hin und zu ewiger Zeit eines Haus Ai^cleaenheit und lr,tl>r?sse genommen und geachtet werden, solchcrmasscn, daß Wir Uns.insgesamt, und jeder infondcrs bey Unseren Fürstlichen Ehren und Worten auf das kräftigste verbunden: vom Schluß dieser Traktaten an, künftig fördershin, und all zeit gegen einander, Uns unzertrennlich, beständig und getreulich zu ver nehmen, sagen darüber zu, und versprechen, in aller Vorfallcnhcit becdcr Unserer Häußcr Ehre, Hoheit, Interesse und gerechten Vortheil zu beför dern, Uns und einen jeden Unseres Haußes, und davon absteigender Fürstl. Linien und Tractats-Mit- Interessenten und Blutsverwandten , bey dessen und dermahligen Landen und Besitz (in soweit selbiger wegen seiner Zeit
etwann
zur Vorlegung.
etwann ein Rückfall aisacd-.inzen ist, oder dieser bcy Geistlichen Würden von selbst sich crqiebet) dann Unsere nnd Ihrer habend oder zukom- . nkend? Gerechtsame, auf das verbindlichste fest zu halten, und mit ein- müthigem Einverstchcn, Rath und thätlichcr Beyhülfe unabwcigerlichen wieder jene, so solchen Besitz anfechten, zu schützen; welcher werkthätlicher und unzertrennlicher Bcystand allcrfördcrst auch dahin deutlichen erkläret und vermeinet ist, daß, wann es um eines Haußes habende oder no^ zukommende ^«i-a, Sprüche und gerechte Anforderungen um Hoheiten, priremlnen-ien, oder Landcreyen zu thun , zu derselben Beybchalt oder Ausführung, solglichcn Beyschaffung dessen, was in deine gebühret, ein H?,uß dem andern, und neben diesen alle Tractats-Mit-Intei-etl'enten an geregter maßen, mit Rath und That nach allen Kräften, vermöge dieser neuen Vcrbindnüß beyzustchen verbunden, und gehalten seyn. Zu solchem Ende dann
. Viertens! Wir insgcsammt Uns ferncrs verglichen , daß Wir auf Reichs- und Crayß-Tagen, nicht weniger bey anderen öffentlichen (Üonven. ten, und gestaltsamc der Vorfallenheitcn, sonderbar in Sachen, welche bccdc Haußer und Tractats-Mit-Intereü'entcn gegenwärtig, ooer in ohn- bedachtlicher Ferge der Zeit Und Jahren betreffen möchten, dann auch zu beständiger Aufrechthaltung des Heil. Rom. Reichs-Grund-Gesetzen und Friedensschlüssen, Uns icdesmahl aufrichtig und einmüthig gegen einander vernehmen, die Nachschlage und Stimmen zusammen tragen, und mit ein» ander cle conccrt« verfahren, wessentwcgen Wir insgesamt übernehmen. Unsere, bcy vorwährcnocm Reichs- oder anderen künftigen Lonveinen, auch Kayserl. und anderen Höfen habende bcydcrseitigc KliniKi-os ausdrück lich und gemessen zu bcfvhlcn, und zu mlrrulren, daß selbe sich miteinan der im Vertrauen und pflicktmäßiger Enge vernehmen, und jedes mahl verstehen sollen, so den Verstand ebenfalls auf jene hat, welche etwann denen gegenwärtigen nach der Zeit lllbstituiret werden möchten.
Wie zumalcn nicht weniger Fünftens nicht zu umgehen ist, daß nicht «in oder andere Unserer Häußer in eigenen oder auch Hauß Angelegen heiten, so wohl bey dem Kayscrlichcn Hof, als andern Chur- und Fürstli chen Höfen öfters zu ne^otilren oder Bedörfens zu suchen hat.
Urkunden
So hat auch in solchem Fall ein Hauß den, andern seine Interpviition und oKicis, bey allen Vorfallcnhcitcn bey gedachten Kayserlichen und an dern Höfen, über vorhergegangenes Vernehmen, jederzeit ausdrücklichst und aufrichtigst mit zu seyn; da aber etwann dergleichen luterpoliriun anderer unterlaufender wichtiger Absehen, oder vorhandener particulair- Verträge halber von einem Theil nicht zugestanden werden könnte, es ge treulich ohne Hinterhalt oder Verheclung seiner Ursache oder Absehens zu erinnern, folgsam wenigstens mittelst Vermeidung aller Oppoütion und Hindernuß sich aus der Sache zu halten.
Sechstens ist in dem vorhergehenden zweyten Artickcl dieses Vnion» und Hcmß-Tractats eingekommen, welchergestaltcn beede Häußer auf einen Bcmüsigungs-Foll mittelst der in Ao. 1490 und 1524 errichteten Beding- »Kßen gegen einander wegen Verschaffung realer Hüls und Bcystandes be reits vertragen sehn.
Gleichwie aber von solchen Jahren her, wie eS mit der Kriegshülfe «nd Beystand zu halten, Uns bceder Häußer halber, auf ein neues dahin «ereinbahrct, daß, wenn ein Hauß, oder einer von denen vnürten Theilen entweder in denen Vermählen besitzenden Landen habend- oder zurückkom menden Gerechtsamen angefochten, angegriffen und beleidiget werden möchte, so dann der unbcleidigte Theil sich des Beleidigten ohne Ver weisung ganz anzunehmen, und bey dem Gegcnthcil oder Beleidiger auf «lle mögliche Weise zu gütlicher Voneinanderbringung sich einzulegen schul« diz seye.
Falls aber solche Einlegunz und svterpolition kein Verfang/ haben, und der Beleidiger die gütliche Mittel verwerfen soltc, in solchem Fall ver sprechen und vertragen Wir Uns insgesamt und untereinander, dem Belei digten von allerseits nach allen Kräften zu seiner Desenlion» Beschütz- und Erhaltung: des Seinigen an Hand zu gehen, welchen Endes dann beliebet worden, daß ein jedes von Unsern Churhäußcrn sich in einer beständigen Verfassung von 8««o. Mann, das ist 2«so. zu Pferd« und 6voo. zu Fuß
zu
zur Vorlegung. i?y
zu halten, verbunden seyc, darüber, da alle wirkliche Bemüdung zu be« - sorgen vorstehen würde, Wir Franz Ludwig, Ery-Vischoff und Churfürst zu Trier, ^ciminillrstor det> Hochmeistcrthums Preußen, Pfalz-Graf bey Rhein, in Bayern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog :c. 1500. Manu zu Pferd, und 2500. Mann zu Fuß, und Wir Clement August, Erz-Bifchoff und Cyurfürst zu Cölln, Bischoff zu Paderborn, Münster und Hillesheim, Herzog in Bayern, Pfalz-Graf bey Rhein, zooo. Mann zu Pferde, und 7000. Mann zu Fuß. Dann Wir Maximilian Emanuel, Cyurfürst, Her zog in Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, über obige 8«oc>. Mann sonderheit» lich wegen Unserer Söhne, Johann Theodor, Bifchoffen zu Regenfpurg, und (!«äHuror zu Frcyfingen, dann Ferdinand Maria, als Besitzer der Grafschaft Leuchtenberg, beeder Herzogen in Bayern, Pfalz.Grafen bey Rhein, deren (Znsmtnm nach Proportion angeregt Unseres Contingents, in Rcspect und Gegenhalt der Reichs»Matricul würklich zustellen, über nehmen, mit welcher, auf Unsere Kosten beyschaffcnder und in Verfaßung haltender Mannschaft Wir dann insgesamt den in seinem dcrmahlig haben den Besitz der Landen oder zukommenden Gerechtsame angefochtenen Theil, Hülf zu leisten, schalten, vorher» aber derselbe bey so besorgendem Be> müdig- und Belcidigungs-Fall, der würklichcn Hülfs Stellung halber, wie es im Feld mit Verpflegung der Truppen, Abreichung des Brods, rauchen und glatten r'uuraLe, auch der Winter-Quartier und andern halber zu hal ten, mit denen urnlrtcn Theilcn sich aufrichtig, redlich und nothdürftig zu verstehen z hingegen ein jeder deren hierinfals gewierig sich zu bezeugen, verbunden seyn solle. Wie lcztlichcn
Sicbendcns: gegenwartig diesem Hauß- und Vmoog-Tractat alle von selbem abstammende mit Geistlichen Würden und Oißriltseten versehen, Chur- und Fürsten einverleibt seynd; so solle es für das künftige aucb auf alle aus bccden Häußern zu dergleichen Geistlichen Würden und o^nit^ ten gelangenden Fürsten, Herzogen und Pfalz-Grafen vcrmeynet, und diefe unterm Nahmen der Erben und Nachfolgern von becden Häußern verstanden, dergestalt, daß dieselbe sich einzuverleiben schuldig, und i?ld t»Ao bey erhaltenen dergleichen vliznltseten, unter diesem Hauß - V^ions-
Tractat
I2o Urkunden >
Tractat begriffen scyn sollen, welchen allen Wir dann gesammt und sonders seinen Artikuln nach, ohnveränderlich nachzukommen, und hierob fest und unzerbrechlich zu ewigen Zeiten zu halten, feyerlich geloben, und Uns ge gen einander auf das festeste verbunden. Getreulich und ohne Gefährde! So geschehen zu München, den 15. May 1724.
Maximilian Emanuel, Carl Philipp,
Churfürst. Churfürst.
Clemens August, Franz Ludwig,
Churfürst. Churfürst.
Carl Albrecht, Joseph Carl,
Churprinz. Pfalzgraf.
Ferdinand Maria, Herzog in Bayern.
Johann Theodor, Bifchoff zu Regenfpurg und Herzog in Bayern.
Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data) XXXI. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/HausPfalz/3a799793-2c58-4e39-b14a-9b07629eff98/charter>, accessed 2025-04-08+02:00
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