Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXIX. , S. 329
Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXIX. , S. 329
38on Gottes Gnaden Wir Friedrich Pfaltzgraff Key Rhein, Hertzog in Bayern, deß Heiligen Römischen Reichs Ertz'truchseß und Chursürsi ic. vnnd Wir Albrccht Pfalzgraf bcy Rhein, Herzog zu Ober» und Nieder - Bayern :c. vnd Wir Wolffgang , Pfalzgraff bey Rhein, Hertzog in Bayern vnnd Graff zu Veldenz zc. für vnnß selbst vnd dann auch als Vormunder und im Namen des Hochgebohrnen Fürsten Herrn Jörg Hannßen Pfalzgraffcn bey Rhein, Herzogen in l. Bayern vnd Grafen zu Veldenz ic. Bekennen vnd thun kundt men niglich für Vns vnd alle.vnnßcre Erben vnd Nachkommen, weltliche Regierende Fürsten, In den Fürstenthumben vnd Hauß Pfalz vnnd Bayern, Demnach Wevlandt aller vnnßer Voreltern Lobseeliger ge-
dechtniß
zur Vorlegung. 99
dechtniß als die Plutsippe zu yeder Zeyt miteinander Zn freundlicher vertraulicher Vexstendnus gestanden vnd herkommen seind; Derhalben am Jüngsten die H> chgebohrne Fürsten vnsere freundliche liebe Bruder Herr Vattcr vnd ÄZettern Herr Ludtwig Ertztruchseß vnnd Churfürst, Herr Wilhelm, Herr Ludtwig, Herr Philipps, Herr Friedrich vnd Herr Ott Heinrich Alle Pfalzgraffen bey Rhein vnd Herzogen in Bay ern seliger Gedechtniß, mit Irn L. vns in freundliche Ainigung auch begeben, welche doch der zugetragene Todtfälle halber vnnd fönst auö andern eingefallenen Mcngln In etwas Abgang, Mißverstand kom men, also dardurch unböudig worden. Deßhalb wir mit gut vorge habtem Rathe vnd auß dapfer Bewegnuß, vns darauf Jzo mit vnd zueinander, für vns felb, auch in Vormundschafft Namen alß obsteet, vnd vnßer aller Erben, vnd Nachkommen weltlich regierende Fürsten in Vnsern Lurstenrhumben, Landen vnd Gebiechen an dem Rhein, zu Bayern vnd anderstrvo, so wir Innhaben vnnd wir vnd vnßere Erben furohin vberkommen, zu Erhaltung vnfcr aller Wohlfarth, Ehrn, Würden, Landen, Leuthen, Rechten vnd Gerech tigkeiten obgemeldtc vnsere Voreltern Bündtnüß vnd verständnüß foviel deren In ire vnwiederfvrechenliche Würkung kommen sind, zu erläu tern biemit wiederum Inn dicße Erbsvereinigung, Bündnuß vndt Verständnuß, begeben haben, vnd thun des Inn vnd mit Cxafft diß Briefs nachuolgendergestalt vnd Weiß.
Vnd erstlich das Wir alle vnd ein yeder den andern mit ganzen waren treuen, Mainen, Ehrn vnd fördern, auch yeder den andern bey fei nen Landen, Leuthen, Herbringen, Freyheiten, Ehrn, Dignitaten vnd guten Gewonheiten, handthaben, helffen, auch selbst zu Allweg dabey bleiben lassen sollen vnd wollen.
Es sollen auch vnßer keyner mit dem andern zu Wehden, angreiffen, Kriegen, aufrühren oder Fcindschafft kommen, vmb keinerlei) fach, sich selbst, feine Unterthanen oder ander berürender noch auch den fei nen der Er vngeuerlich mechtig ist, zethun gestatten, Es soll auch kei ner des andern Feinde oder Beschediger, die Vnscr yeder dem andern »en Cr die gewönne anzeigen, oder so ex die nit anzeigt, vnnd doch
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ras Urkunden
vnns sonst geosscnbaret wcre, wissentlich in seinen Landen vnd gcbie- then, Land, Haussen, Herbergen, Glaiten, zu vnd fürschieben, oder ainche Zulcgung zethun, noch des Vcn vnßeru gestatten, In keynerley weiß, sonder wo dieselben Feinde oder Beschediger In vnßern einS Gerichten oder Gcbietten betretten, oder wir für vns selbst gewar würden, so sollen vnd Möllen wir gegen Ihnen für vns selbß oder auf des Fürsten vnder vns, dcß Fcindß oder Beschcdigcr sie wercn, oder der seinen ersuchen förderlich und gestrcngs Rechten gestatten vnd ver schaffen , Alls auf vnßer deS Fürsten Cossten In deß gerichtlichen Oberkeith so betretten oder zu gefengnuß kommen weren vngeuerlich. Es foll auch vnßer yglicher deß ander Leuth vndt zugewandten, Jr Leib vnd gut zu seinen Fürstenthumb auff Straßen oder seinen Gcbiet ten, getreulich vergleitcn, schözen vnd schirmen, auch dasselb bey sei- N"n Ambt-Leutten zu thun verschaffen, doch auf Entrichtung unser gewöhnlich Gleit vnd Zollgeld, vngefehrlich , were es Sach, das vn- ser einem oder den Seinen, das Jr mit Gewalt oder raublich genom men würde, welchem das geschehe, so sollen des oder der andern Ambtleutt Vnd Vnterthanen vnter Vns, sobald sie desselben gewar, oder erinnert würden, in frischer That, nacheilen vnd die Name mit den Thetern zu Recht behalten Helffen.
4. Wir söllcn vnd wölken auch mit allen vnsern Amtleuten vnd Vntertha nen bestellen vnd darob seyn, daß solches also durch sy geschehen; Welcher oder welche aber das nit thun vnd darhinn geuarlich, seunug erscheinen, Soll ein yder Fürst, den die säumigen zustuenden, gestalt der Sachen vngcstraft nit lassen. Ob auch ymands were, der sich vnnterstünde vnser einen oder mehr vnter vnß zu bevehden, zu bekrie gen, oder zu schedigen, über das der oder dieselben sich für vnß die Andern In derselben Sach zu recht, nach lautt seiner Freyheit, oder wie von alters her gegen vnsern genoßen gehalten ist, erbeute.
k Desgleichen, ob Jcmandt, wer der oder die wären, die vnß vnser Vnderthanen oder Verwandten für vngewonlich vnbequem gericht, vnd vnser vnd der vnsern Freyheit, vnd vber das, das sich der oder dieselben, In der Haubtsach Rechtcnß, wie obgemelt ist, erbieten,
ziehen
zu? Vorleg ling.
ziehen oder fürnemmen oder auch in Crafft vermeinter Proceß, er langter Vrtl achten, Anleitung, Volnstreckung oder Lxeeution anfech ten, aufhallen, bekhommen, Pfenden, Beschedigen, Bcuehden oder bekriegen wollten, So sollen vnd Möllen Wir die Andern Inen auf Ir ersuchen zum förderlichsten oder zum lcnastcn In vier Wochen ohne alles länger Verziehen vnd einrede zu teglichen Kriege 200 Rcißiger Pferde, wohlgerüst, oder soviel der Maner, darunter begert zu schi cken, doch auf des Herrn Cosst, der die Hilff erfordert, vnd auf des Herrn Schaden, die solch Hilff thun, vnd die Geschikten sollen in deß Herrn vnder vnß Essten in den nechsten Flecken, demselben Fürsten zustendiq angenommen werden, Doch wir Pfalz^raff Friederich Chur- fürst oder vnßer Erben, die Hilff am Rhein hinab in die Vnter Pfaltz begern würden, So soll vnß die von dem andern gen Geinsheim, Moßbach oder Pretbeim, dergleichen so wir der Churfürst vnd vnßer Erben vnnsern Vettern Herzog Albrechten oder seinen Erben Hilff zu thun ersucht werden, vom Rein herauf, geen Wendingcn oder Rain die Vnßern schicken, dahin man sie dann zu schiken begert, angenom men vnd damit versehen werden, So lang sy in seinen Diensten vn» geuerlich sind, doch also, daß der Herr dem sie also geschickt werden, zum minsten auch so uil rcißig wider den Feind, liegend Hab vnge« uerlich, dieselben Geschickten sollen auch des, dem sie geschickt sindt, Helffer vnd des Widertheilß Feind werden, Vnd gegen den Feinden oder Beschedigcrn feindlich gebären vnd halten, auch den Hauptleutte» willig vnd gehorsam scyn, als ob es Jrs Herrn eigen Sach were, Es soll auch ein yder Herr seinen Hauptleutcu vnd denen so er also ge» schickt, solches zu thun beuelchen, was auch die Zeit mit Jrer Hülff er obert würde, Soviel dann an die Beut gehört, soll nach Herkommen deß Landtß dahin sy geschickt sind, verbeut werden, vnd das Ander dem Herrn, dem die Hilff beschicht, zusteen, one alles Geuerde. 6. Begebe sich auch, daß Jemandts, wer der oder die weren, vnterstün« den vnscr einen oder mehr vnder vnß oder das Hauß vnd Fürstcnthum Pfalz und Bayern, oder daß vnßer einen vnder vns zustünde, n«t Macht zu überziehen, zu belegern, zu verbauen oder von feinen oder -, n Z , ^ Iren
Urkunden
Iren Freyhelten, Oberkeitten, Herkommen, Guetten, Gewonheitten, Gerichtszwcngen oder Jnhabenden Göttern vnd Gerechtigkeiten , die Erblich oder in andere weg auff vnß kommen weren, zu trin- gen, oder zu vergwaltigen vber vnd wider das sich der, vnd die selben für vnß, die andern vorgemeltkr massen, gegen den sy solches fürnemmen, zu Recht crbotten hetten. So sollen vnd wollen Wir die andern vndcr vnns die allßdann nicht vbcrzogcn oder belcgert weren. Dem vnd denselben, auf sein oder Jr ersuchen, ohne alles verziehen, selbs oder vnter seiner Haubtmannschafft zum nechsten mit 2os zu Roß wohlgerüstcn Pferden vnd isoo guts fußvolcks zuziehen , Ine vnd die seinen zu retten vnd zu cntschutten Hülfflich vnd beyständig feyn allere maßen, als ob es sein «igen fach were vnd antreffe, vnd sich darinn keinerlei) Esch Gebott oder Verbott, hindern oder Irren laßen, die er oder Jemondi darnieder gehaben oder geschehen mögten. In kein weiß, vnd da willig gehorsam, vnd mit Treuen beystcndig seyn, dem Herrn vnd seinen Haubtleutten von seinen wegen, der solcher HKlff begert, als ob es einen Jeden selbs berürt vnd auch darinn seines Volcks mechtig sein vngcuerlich vnd soll solche Hüls vnd Schickung des Fußvolks jederzeit auf des der sie schikt Besoldung, aber die Raißigen oder großen Hüls, follcnd auf des schickenden Schaden vnd des dem «e geschickt sein Costen vnd Lieferung befcheen , oder wo der, so die Schickung thun soll, nicht soviel raisiger nicht gehaben oder aufbringen möcht, die sich in des andern Kosten schicken laßen wellen, So sollen der oder dieselben Fürsten andere in ir selbs Besoldung, Costen vnd Schaden, zu schicken schuldig seyn, damit man der Hilff gewiß und kein Ausrede oder Außzug entsteen noch gesucht werden möge. Wür» de aber der Gegenparthey macht so stark, daß der oder die, dem oder denen vns geholfen würdet, grosserer oder weiterer Hülf nottürfftig, Sollen Wir selbs oder durch vnser Reth ohnuerzuglich zusammen khom- men, den Hcmdl erwcgen vnd macht haben zu vorigen 2<x> Pferden und Ivos Fußvolck noch bis 2oc> Pferdt vnd ic>c>O zu Fucß vn.dt nicht mehr zuerkennen, Eß wollt dann einer dem andern aus gutem Willen noch mehr Hülff thun vnd zuschicken. Soll bey vnns Jeden willen
vnnd
zur Vorlegung.
vnnd Wohlgefallen siccn, ob auch dem Fürsten, so geholfen werden soll, die 2sc> Pferd zu teglichcn Krig zugeschickt und noch in seiner Hilff weren, die sollen alsdann in die grossen Hülff gezogen vnd gerechnet werden, also daß die groß Hülff 400 zu Roß vnd 2000 zu Fuß sein soll. Vnnd soll allwegen der Fürst oder Thail dem geholffen würdet, zum wenigsten souil Krigsvolck als^Jyme zugeschickt würdet, haben, vnd vnnterhalten, Ob auch der Fürst, dem geholffen wird, mehr Volck zu Roß oder Fuß auffnemmen vnd vnns die Andern, so sollichS Krigvolcks hctten, darum ansuchen würde, Sollen vnd wollen wir bey den Vnßern zum allerbesten Verfügen. Demselben Fürsten vmb ge bührliche zimliche Besoldung zu zuziehen vnd den Vnßern keineswegs gestatten, daß sy der Gegenparthev zuziehen oder dienen sollen.
7. Vnnd sollen in Vollziehung obangeregter Hülff Wir Pfaltzgraffe Fried rich Churfürst auch Wir Hcrizog Wolffgang für vnnß selbß vnnd alS obstect :c. für ein, vnd Wir Hertzog Albrecht die andere Parthey ge rechnet, doch dieweil Wir Hertzog Wolffgang Graue zu Veldentz samt vnfern Jungen Vettern vnd Pfleeg-Sonc Hertzog Georg Hanßen mit vnßern Landen vnßern lieben Vettern Heryog Albrechten vnd feiner L. Fürstenthumb zu Bayern etwas entlegen; So foll obberührt täglich vnd auch die große Hülf vff solche vnßcre Lande, die Wir jetzo innha ben u^d besitzend nicht verstanden werden; Also daß wir von jetzige- melten Landen gedachtem vnßerm lieben Vettern, Herzog Albrechten zu Rettung seiner L. Fürstenthumb vnd hcrwieder sein Liebden Vnns zu Rettung jetzberürter vnßer Land keiner derselben Hülffen zu leisten schuldig oder verbunden sein sollen.
g. Wo sich aber sonsten begebe, daß zwen oder mehr vnder vnns Vettern vnd cinigungs Fürsten auf eine Zeit belegert vnd vberzogen, vnnd die andern vnder vns, fo vberzu'gs frey weren, einmals vmb Hülff ersucht würden; So sollen dieselben Jr Hülff dem oder denselben der erfor- derung ahm ersten khumbt oder befchicht zuziehen, oder schicken, wie vorsteet. So auch vnßer einß oder mehr Hülff im Zuzug vnderwege,, oder bey dem, fo sie geschickt werden, In feldt oder fönst einer fchlacht niederlegen, gefangen oder erschlagen würden, sobald dann wir die
^ .. solche
Urkunden
solche schickung gethan hetten, daß von dem andern ersucht vud erma« «et werden; So soll derstlb, der die Schickung gethan hette, zum lengften in vier Wochen nach der ersuchung den Abgang solcher vori gen Hülff mit andern, Kriegsvolck ersetzen vnd ergänzen, vnd ob J6)t Schloß, Stett, Flecken oder gefangen erobert würden, Inn solchen zuziehen Hülff vndt Beystandt, die mit der macht beschehe oder Jcht mit Rath, deß oder seiner haubtlcuth der den Krig führt, gebrannt» schazt würde.
Was dann davon an die Beuth gehört, damit soll es nach Beuttrecht vnd des Lands, darinn sich solchs begibt herkommen vnd gewohnheit gehalten werden. Was aber nicht an die Beut gehört, die soll vnser Fürsten gemein seyn, nach Anzahl der Leut die vnser Jeder geschickt oder im Feld hatt. Vnd ob von solcher Hülff wegen, so vnßer einer dem andern thun würdet Jcht seiner oder der seinen Schloß, Stett oder Flecken verloren würden, oder die bey vnnß in Hülff weren, ei niger seiner Lehen verschrmben hat, oder Jcht Adl, Ritter, Knecht oder Diener in solcher Hilff gefangen würden; so soll vnßer keiner er sey sacher oder Helffer einige Rachtung, fried vnd Svene, fürwor- Den, noch vcrständnus mit dem Widcrtheil eingehen, gedulten, hal ten oder aufnemmen oder denselben widerthailen Noch Jrem Anhang, Glaitt, Tröstung oder sicherheit geben oder machen: ohne Vnser der andern Wissen vnd willen, Es sey dann versorgt, daß solche Obrig« Zeit, Schloß, Stett oder Flecken, dem der die verloren hett, wieder und die Gefangen ledig oder ein Gefangen gegen den andern vcrgli« chen, die Lehen auch denen, die sie aufgesagt hätten, wiedergcliehen vnd wir gegen den Wiedertheil in die Rachtung gezogen/ vnd endlich miteinander gerichtet würden, Item so wir also mit Hülff vnd Bey- ftand zusammen kommen, so soll der unter vnnß, der dem andern zu Hülff khommcn ist, noch sein Haubtleuth oder die seinen niemanden deß iridertheils Schloß, Stett, Flecken, Dorff, Leuth oder Guth sichern, Trösten, fürwarten noch befrieden, keineswegs, Cs geschehe dann mit des vnter vns Herrn oder des obersten Haubtmanns Wissen »nd Willen / der den Krieg führet, vngeuexde, Es sollen auch die
2<?s
zur Vorlegung.
«<x> Pferd Teglicher Hülff nicht abgefordert werden vor Ende des Kriegs, anders dann mit gleicher Zahl abzuwechßlen, vnd auch die groß Hülff dem vberzogcn nicht abgestelt werden, fo lange der-dem die Hülf befchicht, deß begert, oder derfelb deß Vberzugs entlcediget 10. würdet. Ob aber einer oder mehr vnter Vnnß felbs mit Heeres Crafft vberzogen vnd belagert were oder würde. So soll derfelb obangezeig- ne Hülf zu fchickcn nicht schuldig feyn. Vnd ob er die Hülf dafür ge. schickt hette, Allßdann die feinen wieder abzufordern macht haben. Wa sich auch begebe, daß fremde ausländische potentsten einen Zug auf das Heilige Reich Teutschcr ttatiun fürnemmen, darunter Pfalz oder Bayern vnd wir die Fürsten in dieser einigung begriffen, auch beschwert wurden, doch das Reich dagegen einen gemeinen Widerstand thete, oder sich sonst vermög sonndcr Pundnüssen hülffen zutrügen, darinn wir bcedcn Theilen begriffen, Inn welchen wir diese einigungs Verwanthen fürsten, Vnser Hülff auch laisten müssen, fo sollen als dann dieselbig Zeit diefe Einigungs - Hülffe zwischen Vns zu rügen bleiben Vnd wir die zu leisten nit schuldig sein. Fügt es sich auch, daß Jemandtß einen vnter vnnß oder die seinen mit angemessen oder frem den Gerichten, Achten, Ahnlcituug, Pfenden oder in anderwceg be- khommern oder beschweren, oder Ine oder den seinen das Jr abzu- ^ ziehen, das er nicht gedulten mccht, vnnd doch der widertheil mit Krieg vnd Vberzug gegen Jme ni6)ts fürncmen würde, Sosoll derHcrr vnder vnß gegen dem oder den seinen soliche Beschwerung oder Abzug, fürgenommen were, Vns den ander» Fürsten, daß durch seine Schrifft oder Bottschafft gütlich underrichten mit Begern vnns auf einen Näm lichen Tag, in einem Monath nechst darnach, vollgend deshalb zu- sammen an ein gelegen Ende, fo der Fürst, den solches bcr5rt, be nennt, zu fügen, oder vnserc Rete mit Gewalt zu Hauff zu schicken, deß wir auch also aneinander thun wollen. Auf denselben Tag wir vnns oder vnßere geschickte Räche miteinander vnderreden, Ratschla gen vnd endlich beschließen sollen, wie solichcn fürnemen vi?d Beschwe rungen zu begegnen sey. Vnd was also durch Vnns oder dieselben >nser geschikte Räche darinnen beschlossen würdet, den sollen vnd
o' wollen
Urkunden
wollen wir allsdann frcundtlich vnnd gütlich ohne Widerredt vnd ver ziehen völlig thun, Soviel vnnser jeden darin« berüren würdet, gleich ob es eines jeden eigen fache wcre, vngeucrlich, ob aber vnßer Für sten einer oder mehr einigen Krieg ohne wissen vnd willen der andern vnder vnnß fürnemme vnd anfiengc, dergleichen, ob wir einer oder mehr gegen Jemandts Irrung vnnd Spcnn gcwunncn , vnd derfelbig darmit wir spenig würden, auf vnns die andern Fürsten enntlichs Rechten erbieten vnd pflegen wollt; So sollen wir die anvern Jme zu helffcn nit verpflicht seyn, Wir wollen es dann sonst aus Frcundschafft vnnd gutem Willen gern thun. il. Weiter haben wir obgemelre Chur- und Fürsten als die Bluts verwandten die eines Stammes vnd Nahniens vnd in einbaust zusammen gehörig seind, zu mchrcr Frcundschafft und bekrcfftigung dießcr vnßer freundlichen Vereinigung, auch zu beständiger «Haltung Vnfer aller, vnfer erben, auch vnfer Land vnd Leut Wohlfarth für vnns, auch von Vormundtfchafft wegen, In Nahmen als obsteel vnd vnßer aller Erben, vns Insonderheit zusammen verpflicht, vereinigt vnd verbunden. Vnd thun das gegenwärttig mit Crafft diß Briffs wa sich konfftig begeben, welches der allmcchtig lang zu verhüten geruhe, daß vnßer einS theils Mannlicher Stamm, Ncmlich Wir Pfalzgrsff Friedrich Churfürst vnd Herzog Wolffgang auch vnßer Junger Vetter vnd Pflecgsone Herzog Georg Hannß oder vnßere Mannliche eheliche Erben als von Pfalzgraffcn Rudolffen abkhommcn ynd in die Linj der Pfalzgraffcn am Rhein gehörig, vnd im Gcgenthcil Wir Hcryog Al brecht oder Vnfer Mannliche Eheliche Erben, Als von Weyl. Kayfer . Ludtwig abkhommen vnd in diefelb Linj der Fürsten zu Bayern gehö rig ohne Hinderlaßung manlichcr Lcibs-Erben, Ehelich geboren gar ab vnd ausstürben, daß dann der ander Mannlich Stamm, so noch vorhanden und im L.eben sein würdet, alle deß ausgestorbenen würden, Stand, freyhciten, Sand, /!.eut, Recht vnnd Gerech tigkeiten Grben in demselben, als rechter warer Blure auch Schwerdlehens Grbc diß Stamm vnd Namens /«cremen, die regieren, Innbaben vnd besitzen soll, ohne alles verhindern.
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l2. Doch wa derselbig abgestorben Mannsstammen eine oder mehr eheliche Tochter hinterlassen würd, So sollen dieselben außerhalb Land, Lenth, geschuey Lnd Munition, sonst in Kleinoden, Silber vnd Fahrnuß zu erben haben, Darzu von dem verlassen aigcnthumb oder sonnst durch den andern luccea'ircnden Stamm vnd Erben mit Fürstlicher stattlicher Außsteurunge Nemhlich wann der Frawlin eins, zwey, drey oder vierc wären, Jedes mit Hunderttausend Gulden, wa aber derselben Freu- lin mehr wercn, Alsdenn selbigen allen nicht mehr dann vierhundert tausend Gulden, miteinander geben, versehen vnd begäbet, vnd wo auf den Fahl deß Abgang Männlichen Stammes ettliche Freulin aus- gestcurt vnd verziegen, denen soll auf Ihr empfangen Heyrathgut ob- bcnieltc 8umm» erstattet werden, vnnd der obgemelt iucce6!rend Manns-Stamme vnd Erbe vor vnd che er zu Regierung solicher angc- storben Land vnd Leuth tretten würde, dieselben Fräulin des noth- dürftig vnd genugsam zu versichern schuldig seyn, vnd da die Freulin obgehörter maßen ausgesteuret, vergnügt vnd versichert, so sollen sie verrer zu eigen vnd Ä.ehcn nichts zu sprechen haben, sondern hiemie allerdings entricht, außgeschlossen vnd verzigen sein.
iz. Vf daß auch diese Erbschafft Inn dießem Fall eins Stamms vndcr vns männlichen Erben Absterbens auf den andern Stamm, Inn all- weg ungehindert dermaßen Erben, khommen vnd wachßen möge, so sollen Wir innerhalb zweyen Monathcn den nechsten nach O»t« diß Briefs vnns einer Erbhuldigung vergleichen, wann es die Nothdurfft erfordern würdet, daß vnser jedes Thrils L.and vnd L.euth, die wir ,'etzo haben, oder khonftig bckhomnicn, dem andern Theil ein gleiche Erbhuldigung , auff solchen ieztgemcldten Fahl vnd Erb schafft thun, auch dicselbig Erbhuldigung khonftig so offt ein regieren der Fürst Im Hauß Pfalz vnd Bayern, vnser obgemeldtcn Chur-vnd Fürsten Erben zu seiner Regierung antrcttcn würdet, Im dicselbig auch also beschehen soll, welche vnser aller Vnderthanen in Vnsern Fürsten- thumben vnd Landen vnuerweigcxlich zu thun angehalten werden sollen.
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Urkunden
14. Verrer haben Wir vnns auch verainigt, einander freundlich bewilligt vnd versprochen für vns vnnd im Namen als obsteet, vnd für vnnßer «ller Erben, was wir oder Vnscr jeglicher besonder von Vnsern Lan» den, Leuten, Amten, Schloßen, Städten, vnd derselben Zugehörden inn ander fremde Hände verpfendet vnd verschrieben hätten, oder wir, oder vnser Erben hernach über kurz oder lang, noch verpfenden und verschreiben würden, auff khonftige Wiederlosung, doch vnns vnd vnsern Erben, die soliche Loßung macht hetten, diesclbig zu thun, nicht gelegen were, daß dann Wir oder Vnser Erben vff der andern «bgemelter vnser mit Einigungs-Fürsten, oder Jrer Erben angesyn» nen, (auf daß dieselben Verpfandungen aus fremden Inhabern dests förderlicher wiederum zu vnsern Hauß vnd stammen Pfalz vnd Bayern gebracht werden) Inen dicselbig Losung zu thun freundlich gönnen vnd zulassen sollen vnd wollen; Doch vorbehaltlich vnS vnd vnsern Erben, die solche Vergüimung beschickt, vnns darüber nottürfftige Bekanntnüß vnd Versicherung vnter seinem Jnsiegel, vor vnd ehe er die Einlösung thut, der Wicderlosung also zugestattcn, zustellen solle. Treulich vnd sonder Geuerde.
15^ Vnd damit dieser Vnscr freundlicher Verstand desto fruchtbarer sey. So haben Wir vns au6), Wir Herzog Wolffgang, Graue zu Vel> Veny von Vormundschafts wegen, Im Namen, als obsteet, dieses nachgeschriebenen Austrags miteinander verainet, Nemlich ob Vnser einer zu dem andern vnter Vnß cinich spruch oder Forderung hette oder gcwunne, die in der Achtung vngefehrlich vnter zehen Tausend Gulden betreffen , So sollen dieselben zwcen Fürsten, In einem Wo nach den nächsten, nach des Klägers ersuchen, Ire schidliche Reth an ein gelegen ennde, zusammen schicken von solichen Prechen freundlich Handlung haben, vnd Vlaiß thun, die gütlich hinzulegen, wo aber deß nicht feyn woUt, So foll der Kläger ans den Rethen dcß, den er zu beklagen meint, zween oder drey zu zusetzen benennen, die alle in desselben Fürsten Lannde Lehenleute verpflicht Rete oder beerbt scyn, desgleichen soll der Fürst, so beklagt wurdet, aus des Klegers Rethen auch zween oder drey zu zusetzen nemmen die in deß Klegers Fürsten.
Hum
zur Vorlegung. 10g
thum Lehenleut, verpflichtete Reth, oder beerbt seyn vnd darnach die selben benannten Becdertheil zusetze, In gleicher Anzahl, In dem nechsten Monath zueinander kommen vnd zu Inen einen Obmann we« len, wo sich aber dieselben zusey der Wal des Obmanns nicht verglei chen mechten, So soll solicher Obmann durch die Zusätze nach dem Loß erkießt werden, vnd allsdann dcrsclb erwelt Obmann in einem Monath den nechsten nach Bcgerung des Clegers ahn gelegen Ennd Tag bescheiden, vnd zu Jme die vorbcmeltcn vier oder sechs Rcthe niedersetzen, die Sach mit Clag, Antwort!, Widerrede vnd nachrede Vnd was Jeder Theil fürznbringen hat, verhören, vnd so das nach Nottursst geschickt, Allsdann möglichen Vleiß ankheren, die Sach gütlich mit wissen hinzulegen, v»d zu entscheiden. Würden aber Ob mann vndtZusäy einmütigelich oder durch ihren mehrern theil zu recht- sprechcn, Auf Ihr Eyd und nach Ihrem besten verstehen, Darbey soll es bleiben vnd dem von den Partheycn vngewcigert vnd ohne weitere suchungc nachkommen werden. Vnnd solche Sachen schriftlich oder mündlich nach Erkenntnus der nicderzesezten Reten angestellt werden, Auch zu End Austrag kommen Wv lauffen, in drcyen Monathen von dem Tag anzurechnen, der von dem Obmann auf Begern des Klcgers angesczt ist worden. Es were dann, daß Dbmann vnnd Zusetze Jezt crmclter Zeit aus nottursst des Rechtens mit Vrteil länger erstrecken wurden. Dcß sy dann zu Irer Nottursst ungeuerlich zu erstrecken macht haben. Wurde aber Vnser der Fürsten Ansprach oder Forde rung eins gegen dem andern Schloß, Stadt, Landt vnnd Leuth be treffen vnd derselben Ansprache oder andere Fsrderungc, Achtunge, wo man der strittig würde, auf des Obmanns vnd Zusetze Erkenntnuß vbcr zehen Taussend Gulden lauffen , Msdann soll ein Fürst gegen den andern vor Obmann vnd Zusetzen Lauth vorberührts Proceß auch Handlung pflegen vnd gewarten, biß zum Endtvrtl, Also wo die Sach nicht hingelegt würde , als denn dem Theil der in Obmanns vnd Zusetz Vrtl beschwert zu seyn vermeint, die Hppeliarion für das Kay, serliche Cammergericht vnd im Mangel desselben für Röm. Keyserl. König!. Mavest. zethun förgcsezi vnd Vorbehalten seyn, doch also,
o z daß
IlO Urkunden
daß von keiner Bcy-Vrtl geappellirt werden soll, die die Enndtt-Vrtl nit auff ihr tragt oder deren beschwehrt, durch die Appellation, so von dem EndVrtl bcschicht nit wicderbracht mog werden , dasselbig auch, ob die Partheyen darumb spcnnig würden, zu deS Obmanns vnd Zusetz Leuterung auch stecn soll. Vnd darum ihr rechtlich er- kanndnus, thun, vnd darnach der Appellant, so ihme von Obmann vnd Zusetze zu appelliren zugelassen würden, Solcher Appellation zum förderlichsten, wie sich gebührt, nachkommen, vnd die Inn einen viertl Jars den ncchstcn, nach, gesprochener Vrtl anhengig machen vollfürcn, Obmann vnd Zusetz sollen auch die Zeit dieser Rechtferti gung vnnd inn derselben Sachen allen ir Pflicht, mit denen sy vns samt vnd sonders verwand, frey stecn vnd ledig seyn, bis zu End solcher Rechtfertigung auch vnser yeder sein verwandte Rethe, so zu Obmann vnd Zusetzen ernannt worden, vermögen, sich solches Rech tens, mit neuer Verpflichtung auf diese Vereinigung anzunehmen, vnd dem, wie vorsteet, nachzukommen vnd ob vnser cyner oder mehr In solchen gerichtlichen Sachen Jemands des wir gewaltig oder vnser Landscß oder Vnderthan wer, zu^Kundtschafft vnd Zcugms zu ziehen vnd fürzustetlen hetten oder bcgern würden, der oder dieselben sollen an obbenennte Orth zu erscheinen vnd Kundschafft Warhcit, wie sich gebürt, vermecht vnd angehalten werden, auch zu allen Theilen von vnd zu den Tegen biß an Ir gewarsamc vnser aller sicher Tröstung vnd glait haben, Ob auch die obgcmelten Retc, die also zu Obmann vnd Zusetz benannt werden, Nach der Benennung und che sich die Rechtfertigung, darzu sy benennt, geendigt, einer oder mehr mit Todt verscheiden würden, So soll der, der die abgegangen Obmann vnd Zusey vorbencnnt hat, andcrn vnd andere an der abgegangen Statt ernennen, aus deß Fürsten Rath, daraus sie vorbenennt sind. Item wa vnser einer mit deß andern Graffen, Freyherrn, Ritter, Knechten, vnd Vndcrthanen zu thun gewönne. So soll der Klegcr den Antwortter fürnemen, mit Recht vor den Herrn vnd deß Rethen, dem der- selbig beclagt zustcet, Item gewönne aber vnßer «ins Grafen, Herrn, Ritter, Knecht oder Vnderthan mit vnnß andern in der Gemeinen, oder
einest
zurVorlegung. m
einen Insonderheit zethun, So soll sich dcrselbig ordentlichs rechtenß oder für des Fürsten Rethen an dem er zu fordern vermeint genügen lassen.
Item gewönnen aber Vnterthanen zu einander zusprechen, wer es dann accio perlunalis, so soll der Kleger dem Antworte? nachfolgen in die Gericht, darzu der Antwortter geseßcn, were es aber a6tto real!«, so soll die Sach gelassen werden, hinter dem Gericht, da die ansprüchigen Güter gelegen sind. Doch in diesen vnd andern feilen, vnns beedcrseits an Vn- serer Reichs-Pfandschafft vnd Kayserlichen Landgerichten, So viel vnser yder vnwidcrruflich herbracht hat, vnd Vbung ist, allerdings vnvergriffen, Es betreffe dann Irrung oder aufgetragen Schulden, die sondere Beding der Bezahlung auf In tricgen, In denselben Fällen soll es den gemeinen Rechten gemäß vnd sonder Geuerde gehalten werden, Aber so es frevel vnnd Malesitz belangt, an den Ortten, da solches Verschulden beschehcn, oder da dieThetcr einkommen, oder betrcttcn werden, gercchtfertiget werden, wie sich in Recht gebürt alles auf deß vnnder Vnnß deß die gerichtlich Oberkcit vnd gebiet, darinn die Theter betrctten, vnd angenommen worden weren, rosten vnd darlegen vngeuerdc, doch sollen die Sachen, so vor Röm.Kayscrl. vnd Königl. oder für die Churfürstcn gehörig oder die fönst das Heyl. Röm. Reich onmittl berüren sind in dicßer Ansprach nit gezogen, sondern Jen ordentlichen gebührlichen enden zu erörtern gelassen werden.
Vnd wiewol dicßc vnßere Freundliche Erbcinjgung zu vnser aller, vn- ßcr Erben , Land vnnd Leuth vnd Gemeines vnßers Hauß Pfalz vnnd Bayern Bcstendiger Erhaltung, wider menniglich Etat haben soll.
Jedoch ist bey vnns allen Zeitig betrachtet, daß nachfolgende vnter- fchiedlich Auenamen, zuthun, vnd demnach so ncmcn Wir Pfaljgraff Frie derich Churfürst aus die Röm. Kayserl. :c.
Vnd Wir Hcrysg Albrecht ncmen auS :c.
Vnd dann Wir Hcrtzog Wolffgang Graf zu Veldentz für vnn? selbst vnnd In Vormundschafft namcn aus :c.
Vnnd deß zu Vrkund, so haben Wir Friederich Churfürst zc. Wir Albrccht vnnd Wir Wolffgang für Vnnß vnd Im Namen Herzog Georg Hanßcn (deß L. so sie zu gnüglichen Alter kommen, das für sich auch ratiti- ciren sollen) Alle Pfalygrafen bey Rhein, vnd Herzogen in Bayern zc.
yder
I 12 Urkunden
yder insonderheit vnnßer Jnnfiegel an dießen Brief deren drey gleichkaut« tende aufgcricht vnd den einen Wir Pfalzgraf Friederich Churfürst:c. den Andern Wir Herzog Albrecht, vnd dann Wir Hertzog Wolffgang Graf zu Veldenz :c. für Vnnß vnd vnfern Pfleegfohn, wie obsteet, den dritten, zu vnnß genommen, mit rechter wissen thun hengen, vnd darzu dieselben mit Vnfern ydes «igen Händen vnnderschrieben, auch einander bei) Vnfern Fürst!. Würden vnnd Worten, für vus vnd im Namen als obstcet, auch aller Vnser Erben vnd Nachkommen, regierend weltlich Chur- vnd Fürsten In dem Fürstcnthumb vimd Hauß Pfalz vnd Bayern zu halten treuem an Ayd statt gelobet, verfprochen, vnd zugesaget, allerding ungeuerde. Ge«^ ben vnnd geschehen zu . . .
Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data) XXIX. , in: Monasterium.net, URL </mom/HausPfalz/42c7352d-2b86-41ea-987a-e32f9377c45c/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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