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Charter: Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data)  XVII.
Signature:  XVII.

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Kaiserl. Königl. Gesandtschaft - Aeuserung, abgelegt in Curia, den loten April 1778.
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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XVII. , S. 267
 

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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XVII. , S. 267

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    hre Kayserl. Königl. Axostol. Maycst. hätten aus der Lublran? einer von Sr. Königlich - Prcusifchen Mayest. Dero Gcfandfchaft in <üur« am i6ten Merz mündlich gethanen Aeuferung mit Verwunderung ersehen, in welcher verwirrter Gestalt man die allersimpelste Sache von der Welt vorzustellen beflissen ist.

    Daß diese einseitige Vorstellung den geringsten voreiligen Eindruck gemacht haben soll, ist eine Vermuthung, die sich Ihre May. ohnmöglich erlauben können, ohne der erlauchten Einsicht und der Billigkeit Ihrer ge samten höchsten und hohen Reichs-Mitständc offenbar zu nahe zu treten.

    Eben dieses zuversichtliche Vertrauen macht es aber auch Ihrer May. zur wesentlichen Pflicht, die so sehr verdunkelten Umstände in ihr vollcS

    Licht,

    zur Vorlegung. 37

    kicht, und andurch Dero gesamte höchste und hohe Mitstände in Stan5 zu setzen, über die ächte Lage der Sache ein richtiges Urtheil zu fällen.

    Diese bestehet kürzlich darin«. Ihre K. K. A. May. glauben ganz un° streitige Ansprüche auf einen . Theil der Bayerischen ZucoelZi^n zu haben. Wer kann Allerhöchstdenselben mit Billigkeit verdenken, daß sie solche gel tend zu machen suchen?

    Diese Ansprüche geltend zu machen, sind nach der Grundverfassung des Teutschen Reichs nur zwey Weeze: entweder ein Vergleich, oder der Oberstrichtcrliche Ausspruch.

    Ihre May. schlagen der Ordnung nach den ersten Weeg ein. Sie wenden sich lange vor dem erfolgten Hintritt des Höchstseeligen Herrn Churfürsten an Sr. Churfürstl. Durchlaucht zu Pfalz. Sie legen Höchst- denensclben Ihre Ansprüche und die rechtlichen Beweise vor, worauf sich solche gründen. Es werden hierüber Anstände gemacht: die Anstände wer den ausführlich erläutert, die beyderscitigen KlirMres schliefen hierauf eine Convention: die Oonventwn wird rarikcirt, und dasjenige, was vermöge dieser freundschaftlichen Einverständniß jedem Theil zukommen solle, wird in Bcsiz genohmen.

    Kaum wird hievon Sr. Königlich - Preusischen May. mittels einer de nen samtlichen, an Ihrer K. K. A. May. Hoflagcr residirenden auswärti gen Minister« zugestellten Hii-cular.llole Nachricht ertheilet, fo bemühen sich Höchstviefelben nicht nur bey verschiedenen Höfen alles in Bewegung zu sezen, fondern trcttcn auch gegen Ihre K. K. A. Maycst. unmittelbar alS Kläger und Richter zugleich auf, legen anfänglich Ihre Einwendungen als Zweifel vor, verwandeln aber solche zulezt in folgende Machtsprüche: daß Ihre Man. eben so wenig als Se. Churfürstl. Durchl. zu Pfalz befugt ge wesen , die ^uaeltionirte Oonvemiun zu schlissen.

    Daß die Ansprüche Ihrer May. durchaus und bis auf den geringsten Theil ungültig sind.

    Daß sie der goldenen Bulle, dem Westphälischen Frieden, der allge meinen Reichsverfassung zuwider streiten.

    Daß sie die Succellwns - Rechte mehrerer anderer Reichsstände offen bar vcrlezen.

    e Z Ihrer

    z8 Urkunden

    Ihre Mayest. unterscheiden hier zwo wesentliche Fragen:

    im«) Ob diese Einwürfe und Machtsprüche gegründet sind? und 2S«) Ob zu diesen Einwürfen und Machtsprüchcn Sr. Königl. Preu- sischen Maycstät als ein einzler Reichs - Mitstand befugt seyn können?

    Was die erste Frage betrifft, so sind die erwehntcn sämtliche Einwürfe, welche man in der Eingangs angezogenen 8ubKan2 der mündlichen Aeuse» rungen nunmehr zwar öffentlich , ohne allem , auch dem geringsten Beweiß wiederholet hat, bereits in einer diesseitigen Beantwortung hinlänglich und ausführlich widerleget worden. Wie es dann auch ein sehr leichtes seyn wird, gründlich darzuthun, wie sehr man sich irre, wenn man glaubt, in dem zweyten promemoris den Unbestand der diesseitigen Gerechtsamen, und des mit Churpfalz geschlossenen Vergleichs auf eine bündige Art gezeigt zu haben.

    Mein da Ihre K. K. A.May. von samtlichen höchst und hohen Reichs- Mitständen ohnehin zuversichtlich hoffen, daß Dieselben bei diesen einseiti gen und solchen Einwürfen, die das Gepräge einer offenbaren Zudring lichkeit an sich haben, mit ihrer Beurtheilung bis zu einer vollständigen Känntniß der Sache innen halten werden; so kommt es noch für derma len einzig und allein auf die zweyte Frage, ncmlich darauf an, ob Se. Königlich-Preusifche May. als ein cinzeler Reichs Mitstand zu mehrge dachten Einwürfen und Machtsprüchen befugt seyn können?

    Diese Frage Und ihre Entscheidung hangt von zwo andern ab, deren Beantwortung der K. K. May. Ihren übrigen höchst und hohen Reichs- Mitständen, wie auch der ganzen unpartheyischenjWelt lediglich überlassen wollen.

    im«) Kann einem Reichs - Mitstande die Befugniß strittig gemacht werden, sich mit einem andern Mitstande über obwaltende An sprüche zu vergleichen?

    »So) Kann diese Befugniß, wann sie jedem Reichsstandc gebühret, alsdann aufrecht bestehen, wenn ein dritter einzeler Reichsstand gegen eine Vergleichs Handlung, die ihn und seine Rechte im Heringsten nicht betrift, Widersprüche zu erregen, und solche un ter

    zur Vorlegung. 35

    tkr was immer für einem Verwände, als ungültig ju erklären befugt scyn sollte?

    Hicrinnen nun bestehet der reine und eigentliche 8tatus qusettionis, ein 5catus der nicht mehr der Kayferin Königin May. allein betrift, son dern der alle Ihre höchste und hohe Rcichs-Mitstände, der die Rechte cineS jeden ins besondere, der selbst ihre Lxisten? unmittelbar betrifft.

    Da Jhre^K. K. A. May. sich nie verpflichtet erkennen werden, über Dero Handlungen Sr. Königl. Preusischen May. Rechenschaft zu geben, so war die geschehene Erläuterung der Ihnen angezeigten Zweifel und Be denklichkeiten nicht Schuldigkeit, fondern blos freundschaftliche Rücksicht. Dem ungeachtet, wird nun in der 8»KKän? der Königlich - Preusischen Ge- fandtschafts- Aeuserung öffentlich erkläret, daß die diesseitige Antwort mit Sr. Königl. Preusischen Mayest. Erwartung nicht übcrein gestimmt habe. Und warum dann nicht? Aus keiner andern Ursache, als weil man darinn nur die erregte Zweifel zu heben gesucht hat.

    Was haben dann also Se. Königl. Prcusische MayestZt erwartet? Nickis geringeres, als daß der K. K. Mayestät den Köckglich - Preusischen Richterstuhl erkennen, dem gefällten Machtspruch über die Ungültigkeit der mitChurpfalz geschlossenen (!<invsntion sich unterwerfen, und diesem zufolge alles wieder in vorigen Stand setzen sollen.

    Ihre K. K. May. überlassen es der erlauchten Einsicht und Ueberlegung der gesamten höchst-und hohen Reichs - Mitstände, ob Sie Ihre Würde, Ihr Ansehen, Ihre Gerechtsamen auf eine fo gar unerhörte Art aufopfern, ob sie den Gerechtsamen aller Mitstände ein so empfindliches Präjudiy M ziehen, und sich zuerst jenen Folgen hievon aussetzen sollen und können, die sodann alle übrige um so gewisser und unvermeidlicher zu erwarten ha ben werden. Können und sollen Sie dieß nicht, so bleibt Allerhöchstdenen- selbcn nichts übrig, als den einmal eingeschlagenen Weeg unaufhaltlich fortzugehen, und nach den gleich Anfangs zur Richtschnur genohmeneq Grundsätzen, sich stetshin zu benehmen. Diese Grundsätze bestehen nun in folgenden:

    Daß Ihre K. K. May. bereits erwehntcrmaßen, nach de r Teutsche» Reichs-Grundverfassung keine andern Mittel seine^Rechte geltend zu machen

    ken-

    4« Urkunden

    kennen und erkennen, als einen Vergleich zwischen denen intereßirten Thcilen, oder in dessen Entsteh ungs-Fallc, deBVbcrstrichterlichen Aus spruch.

    Daß Ihre May. eben so weit entfernet sind, den Rechten und An« sprüchen eines Dritten zu nahe zu tretten, als wenig Sie Ihre eigenen verlezen zu lassen, jemalcn gestatten werden.

    Daß Sie demnach in Gemäsyeit dieser Grundsatze eines Thcils an jenen Vergleich, und dessen Wirkungen unabweichlich halten werden, den Sie mit Er. Churfürsil. Durchs, zu Pfalz getroffen haben, und zu treffen befugt waren. Daß sie aber zugleich anderer Seits jenen Mitständen, die durch diesen Vergleich in Jhrcn und Ihres Haußes Gerechtsamen und Ansprüchen verkürzt zu scyn vermeinen, auf irgend eine Art zu entgehen, und sich desfalls dem legalen Erkänntniß - und Entfcheidungs - Wege zu entziehen keincswcges gesinnet sind.

    Daß sie diese Gesinnung insonderheit auch auf die eventuelle und erst kürzlich durch gewisse Tmillsires veranlaßte ?rcitett»tian des Herrn Herzogs von Zweybrücken Durchl. erstrecken, ungeachtet der Vergleich von Sr. Cbur- fürsilichen Durchl. zu Pfalz für sich, Dero Erben und Nachfolger an der Chur, geschlossen worden ist.

    Gleichwie nun Ihre Kayserk. KSnigl. Apostel. Mayest. nicht minder Er. Churfürstl. Durchl. in Sachsen bereits schriftlich haben bestätigen las sen, daß Sie die dencnselben in der Person Dero Durchlauchtigsten Frauen Mutter, als einer verziehenen Prinzessin von Bayern erweißlich zustehende ^Iloilisl- Ansprüche und Forderungen auf keine Weise zu verkürzen geden ken, so findet sich solchergestalt alles schon zum voraus in einer der Reichs- Verfassung angemessenen und solchen Lage, daß was nicht bereits durch einen gütlichen Vergleich berichtigt worden ist, oder noch berichtiget werden dürfte , dem legalen Erkänntniß - und Entfcheidungs - Wege vorbehalten bleibt.

    Bey dieser wahrhaften Beschaffenheit der vorliegenden Umstände leben Jhro K. K. A. May. der zuversichtlichen Hofnung, daß der bisherige Vor gang Sr. Königl. Preusifchen Mayestät aus einem Jrrthum, weit ncmlich die vorerläuterte eigentliche Lage der Sachen noch nicht genugsam bekannt

    gewe-.

    zur Vorlegung. 4>

    gewesen, lediglich herrühre, und des Königs in Prcusen May. sich daher um so weniger entgegen seyn lassen werden, sobald Sie die wahren Um stände vernehmen, nach der Ihnen angebohrnen Mäsigung und Gerechtig' keits-Liebe sich großmüthigst dahin zu entschliefen, daß Dero übrige höchste und hohe Reichs-Mitstände nicht nur bey den in der lezten Wahl-Osp!cu. Ktiun srt. ii Sc 12 ausdrücklich relervirten Rechten und Anwarthungen, fondern auch in Ihrer bestgegründeten Befugniß sich unter einander, auch ohne Bewilligung eines Dritten dabey gar nicht interellirten, zu verglei chen, fo, wie besonders die sämtlichen Churfürsten in der Ihnen durch die goldene Bulle tit. ic>. §. z — z. eingestandenen Erwerbungs ^Fähigkeit ungestört erhalten, strittige Gegenstände aber keineswegs von dem le^Ie« Entfcheidungs- Wege ab- und für eine Instanz gezogen werden mözteir, die sich unmöglich als rechtmäsig anerkennen läßt, w«nn nicht die Grunde Verfassung, alle Sicherheit, und das völlige Gleichgewicht im Zeutsch«,, Reiche mit einmal aufgehoben werden solle.

    XVlll.

    Kaiser Ott? IV Verzichtsbricf auf das Herzogthum Baiern, Uebergabe der Guter zu Moringen :c. 1208.

    Ott« qusrtus Oei grati» I^om»norum l?ex 6c semper ^u^ul^u?. Klotum Keimus erst! presentium öc polterioritilti iuturorum OKriKi tZ6eIium, e^uock rios inspeAä uevocione, quam c/, ca x>-omotto»s?» «o^ram illukrls vli> I^uiovicus Oux LäW^rorum, släells sc ciileötus uolter, erit omni tempore Käditurus, regia mnuiticentia äonamus öc pretentis ps^Ine privilegio c«n- Lrmämus, tsm ipk, quam unlverlis suis succeLuris Kere6!dus, Ducstun» öäwariäe, cum univerlis terri's öc p»iseill«n!bus, yuss iäem Du« ä<jnu« vivent« sritecellore noKro in msnu tu» Sc volleillone tenult, tsm cum Ii»^ miiiibus, quZim cunKi« eius pertmentibus. lu super canceälmus eis6em> eurtem IVIcirintzeu, que «lim iNultrilllmI genitoris rioltri extltit, cum per- tmeritiis eius 6c p»rtem illsm, o,ue ccmtingit üüss «zuonasm?KiIZppi re- gis, ümul eläem Ouc! öc Kere6ibus suis trsutimus öc äousmus per exc»m-

    ß diu»

    4» Urkunde»

    bium vel älio «uoübet mo6«. Oispusitum quoque, quock «Ziö^e reFis Klie vominstsm Kereäitätis sue vorcionem grato sKenlu in manus nol^r»s re» iitzn»bunt. 8ic tzuoque 6iso«situm ek öc iiätutum, ut 6iötus Dux cum curke memorat^ « nobls teoeät 6ucentäs marcas in liberis reäiribus: öi K 6e K»c summ^ quicq.usm 6ekuerit, nos 6e AÜis reäitibus ootiris in öawä. ria <Zef^ctum iNum supplebimus. 8! sutem in bonis ipsis ^liyuick 6e sum- ms prescripts, supersuerit, illuä in noltros usus ce6et. Lt cum srstribu« noltris Z'a/att»« <7oml/e M»,k XV. Ouce täliter «rciinävimus, czuoci <Ze bonis öc bominibus c^uon<Zam ivcliti vätris noltri äckversum Oucem ös- vsrlse c< Kere6es eius nui qusm s^ionem Ksbebuvt. Item feociA, yue interkeciores regis PKiliopi, KiI«cKi« l^iltrie, öc palativus (üomes 6e XVit- lingis^Kc, ab Imperi» tenuere, sepeckiÄ« Ouci öc Kereäibus suis conceäi- mus. Lt conllrmsmus nemus, qu«6 vocatur LäxKart, cum (ü»ltro ^uwen- burc, ^6 opus Oucis omni iure cslilervatum, ticut ipse Dux nos inltruer« poterit, 6ocere. ^6 cuius re! certäm eviäentiäm sc vei-petusm in po- ilerum Krmituäinem ii<1e clät» promistmus öc jur«re Kcimus in animam nolirsm domitem ^6olpnum 6e 8covinburg, (^unrä6um 6e Dick», IZern» Ksrcium <je UurKimar, nobile» viros, öc üäelem nostrum (Zun^elinum Ospiferum, c^uoä cunötä, u.ue premii?» sunt, invi«I»bil!rer cur»bimus ob- scrvsr!, 6c cuin iigiNo nolrro Ljzilla vrlncioum, que voltulävit, duic c»rte iuglmus aäkiberi.

    Hulus re! tettes sunt, 6c Lgills suZl «vv«sueruvr.

    TverKsräu» ^alisburgeusi» Xronieviscopu«. ?/läß6eburgensis.4rcKiepisc«pus. Ijartbertus De! ßrsti«, ttilöemevtis Lpiscopu». Ounrä6us Oei Gratia kroisingensis Lpisco^us.

    Uenricus ^rckentioellüs Lpiscopus.

    Lonrsäus 8pirenlis Loilcovus.

    Lpiscapns?st»v. kriäsricus Du» l-otkärlogi«.

    «sc-

    zur Vorlegung. 4Z

    Hermsnnus öc krickcricus KlarcKiones cke Lacke». I^snck^rav. l'Kurinz;. 1'Keockoricus IVIärcni«.

    Datum apuck Vr»nKinfort. ^nno Diminicae Incarnstiunis KlilleLm» CO. Vlll. Inckict. XII. XVII. Kaienckss Decembris.

     
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