Das Hochstift Chur und der Staat. Geschichtliche Darstellung ihrer wechselseitigen Rechtsverhältnisse von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Nr. 13, S. 116
Das Hochstift Chur und der Staat. Geschichtliche Darstellung ihrer wechselseitigen Rechtsverhältnisse von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Nr. 13, S. 116
«ro. 15.
Ferdinand der dritte, von Gottes Gnaden erwöhlter Römischer Kays«, zu allen Zeiten mehrer des Reichs «. «. Liebe getreüe uns hat der Ehrwürdig Iohann Bischoff zu Chur unser Fürst, und lieber andächtiger, gehorsambist klagendt zu Ber- nehmen gegeben, was gestalt Ihr Euch umlengsten des Klosters 8gneti ^iea!g! vominiogns!' Ordens daselbst ohne einzige Recht- mätzige Ursach cle lgcto impItronirt, und Bemächtiget, auch solches über allen angewendten fleiß, und beschehene bewegliche erinnernng bis Dato noch nicht restituiren wollet, mit gehorsambister Bitt, daß Wür bey Euch gnädigst daran seyn wolten, damit die restitution besagtes Closters wiederumb fürderlich erfolgen mögte.
Wann nnn durch dergleichen uruwerliche Vornahmen Leichtlich allerhand ungelegenheiten, weiterungen, und widerwertigkeiten ent- stehen können. Als begeren wir an euch gnädigst, Ihr wollet dies falls des Bischoffen U. klaglos stellen, und euch hierbey also er weissen, damit Hr. U. sich weiters zu beschweren nicht Vrsach haben möge. Denen Wir mit Kaiserlichen Gnaden gewogen. — geben in unserer, und des Heiligen Reichsstatl Regensspurg den Sechsten^«- ßusti, ^nno Sechzehenhundert drey und fünfzig, Unserer Reiche des Römischen im siebezehenden, des Hungarischen im Acht und zwanzig sten und des Böhmischen im Sechs und zwanzigsten. Ferdinand m. p.
Ferdinand Graff Schurtz. U^est3tis proprium Willhelm
schröder.
^b «xtr».
Unseren, und des Reichs lieben Getreuen N. Burgermeister und Rath der Statt Chur in der schweiz.
!V^». 16
I.oopoI6. Von Gottes Gnaden erwöhlter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten mehrer des Reichs «. «. Ehrsame, Liebe andächtige. Euch ist albereith unter dem 9. May nachsthin von unserer OO-Re gierung des mehreren remonstriert worden, daß obzwar der Iohann schgier eine Päbstliche üu»3m ausgewürcket. Besage denen Er zu der würklichen Nesi6en?, und n^omb 8odol38torie zu (ünur mit diesen Vorwand aufgenohmbden worden seyn solle, als wann Er wante stell durch vom Päbstlichen Stuel beschehene entsetzung der vomdprobstey allda in lüurig vgoierend wäre, gleichwohlen sothanes beginnen des schgiers nit allein denen ^oncor6gtis (-ormgnig;, und allgemeiner Observanz sondern auch in speoie denen ^urinus (!gpituli (!urion8i8, und allda jederzeit üblich gewesten Herkommen schnurstracks zuwieder- laufte. Damit nun hierdurch kein allgemeines pr^uclioium, und nachtheilige don8oquonx auch re8peetu derer übrigen Domstiften
introclueiert werde, Thunen Wir gnädigst nicht zweiflen, Ihr werdet bey selbst eigner habenden Besten der Sachen nachricht, und das die Aufnehmung eines vom8onol38tioi nicht imm^lgts g (!urig Ko- m«n3, sondern von Eüch dem 6om (!«pltul selbsten zu beschehen habe, zu Rom bey dem Päbstlichen Etuel Eüers Orths Eüre dieß- falls habende befügungs, und Gerechtigkeiten Albereith würcklich mit nachtruck Vorgestellt: und Euch in diesem so wohl ox (ü0neoro'gl!8 Oermgni«L, als ^ntiqu!88iml! nunqugm interrcept3 oliservgnli3 habenden Recht und ?o8!>e88!on nemlich einen Dombscliol3sticum zu ernennen, und aufzunehmen keines wegs zu turbiren: sondern die von dem schgier 8«b- et obreptilie ausgebrachte Lull3m ^po8toli- cgm zu dii88!ren die behörige Instgntia gemacht haben. Wofern es aber gegen alle unsere Zuversicht nach nit beschehen wäre, erinnern Wir Euch hiemit gnädigst ein solches zu auftechthaltung Eüerer, und aller anderer Domb dgpituln im Deutschland hierunter habende Heiteren ^'urium noch ohnverzögert zu bewerckstelligen, in maßen dann auch Wir als piotector des Churer Domstifts dem Oröi- ngI c^e zlec^ics8 eben dieses Werck umb Eüre gerechtsambe zu erhal- ten Gnädigst recommnnclii'l haben. Solten aber sdessen Wir nur gegen Euch zwar ganz nicht Versehen) von Eüch Eure darunter ha bende i'urg zu Rom nicht vertheidiget werden: sondern Ihr mchrae- dachten schgier zu der lügpitul3r Ne8iclenx und 8cKaIg8tl>rie g6mit- tiren wollen, wurden Wir solchen fals von euch Veranlasset werden andere zulängliche mitl wegen diser ohnbefügten n6mi88ion zu Ne- 8i6snx. und 8cKo!g8terie, auch turtigtion eines so heiteren Iuris Vorkheren zu lassen. Wohin Ihr es aber Eüres selbst eignen dabey waltenden intsr(>88L halber nicht gelangen werdet, und Verbleiben Euch übrigens jederzeit mit Gnaden wohlgewogen. Geben in unserer Statt Wien den ä. ^ul^ im Sechzehenhundert neunzigsten unserer Reiche des Römischen im zwey und dreyßigsten des Hungarischen im Sechs und dreyßigsten, und des Vöhmischen im Vier und dreißig sten Iahre.
I.eapoll!,
Neni' Kr, V. <^8gtmgn.
^6 zlgnclgtum 83or«e dN83re«e
Ugie8t3t!8 proprium X6um
Remick.
Denen Ehrsamben, unsern lieben andächtigen N. Probsten ve- clignt, 8eniori, und (^gpilul des Dombstiffts zu Chur. Chur.
Mont/Plattner: Das Hochstift Chur und der Staat, 1860 (Google data) 13, in: Monasterium.net, URL </mom/HochstiftChur/8c756515-4f13-4447-89f4-d0a0eff0226d/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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